A. Problem und Ziel
Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an die den Postnachfolgeunternehmen zugeordneten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Hinterbliebene. Sie hat bislang die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. - BPS-PT). Der Bundesrechnungshof hat diese Rechtsform in der Vergangenheit wiederholt kritisiert und eine öffentlichrechtliche Einrichtung gefordert. Mit dem Gesetzentwurf soll dem Rechnung getragen werden und eine Übertragung der Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse auf die bereits bestehende Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt) erfolgen.
B. Lösung
Die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse werden der Bundesanstalt übertragen. Das Personal des BPS-PT wird auf die Bundesanstalt übergeleitet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Aufgabenübertragung und die Überleitung des Personals keine zusätzlichen Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen des Gesetzentwurfs nicht betroffen. Ein Erfüllungsaufwand entsteht bei ihnen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verwaltungskosten der Postbeamtenversorgungskasse werden - wie bislang auch - von den Postnachfolgeunternehmen getragen. Mehrkosten sind durch die Aufgabenübertragung nicht zu erwarten; mittelfristig ist mit einer Verminderung der Kostenlast zu rechnen. Die Vorschriften über die Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen bleiben unberührt. Die übrige Wirtschaft ist vom Gesetzentwurf nicht betroffen; ein Erfüllungsaufwand entsteht dort nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten bleiben unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Vollzug der Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse erfolgt künftig durch die Bundesanstalt. Dem dort entstehenden Erfüllungsaufwand steht ein Wegfall des Aufwands beim BPS-PT gegenüber. Ein Vollzugsaufwand beim Bund entsteht allenfalls im Rahmen der obliegenden Rechts- und Fachaufsicht. Durch den Wegfall der Mitwirkung der Bundesanstalt vor der Genehmigung der Stellenpläne der Postnachfolgeunternehmen verringert sich der Verwaltungskostenaufwand dauerhaft geringfügig.
F. Weitere Kosten
Veränderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen oder Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau - insbesondere das Verbraucherpreisniveau - sind ausgeschlossen. Sonstige Kostenfolgen sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.12
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgu ngskasse (PVKNeuG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 11 das Wort "Vergütungen," gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen" durch die Wörter "auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit - auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,
- 2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
- 3. dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz oder mehrheitlich gehören oder
- 4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend."
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Bei den Aktiengesellschaften können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.
- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6."
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- d) Absatz 5 wird Absatz 4.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter "Sonderzahlungen und Leistungsentgelte" werden durch die Wörter "Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Leistungsprämien- und - zulagenverordnung sowie Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung" werden durch das Wort "Bundesleistungsbesoldungsverordnung" ersetzt.
- d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Vergütungen," gestrichen.
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "übergangsweise" gestrichen.
- b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Postbeamtenversorgungskasse" das Komma gestrichen und werden die Wörter "die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat" durch die Wörter "bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 4 wird die Angabe "31. Mai" durch die Angabe "30. April" ersetzt.
- bb) In Satz 5 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Mai" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen."
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- d) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Zuwendungen" durch das Wort "Zuweisungen" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "Zuwendungen" durch das Wort "Beiträge" ersetzt.
9. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft oder den Bund."
10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 30 Satz 1 sowie in § 31 Satz 2 wird jeweils die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
11. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Konzernbetriebsrat" die Wörter "der Aktiengesellschaft" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Konzernbetriebsrats" die Wörter "der Aktiengesellschaft" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4."
2. Nach § 8 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:
"Vierter Abschnitt
Postbeamtenversorgungskasse
§ 9 Grundsätze
Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung "Postbeamtenversorgungskasse" weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.
§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
- (1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.
§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
- (1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.
- (2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.
- (3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligtenberichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.
§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
- (1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
- (2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach Absatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bundesanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Änderungskündigungen gekündigt werden. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten. Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen bleibt unberührt.
- (3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen neuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. oder einem seiner Rechtsvorgänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütungen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jährlichen Vergütung bei der Bundesanstalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer 100 prozentigen Zielerreichung im letzten Kalenderjahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. auf Grund fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte; für die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichszulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen Betrags. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleistungen, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleistungen des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. bleiben für die Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.
- (4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeitpunkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. bestehenden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bundesanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesanstalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung teil.
§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt."
3. § 18 wird aufgehoben
4. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten."
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und des Berichts des Bundesrechnungshofs" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden ist, wird wir folgt geändert:
- 1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2016" ersetzt.
- 2. In Nummer 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den ... 2012
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 verpflichtet die aus der Umwandlung der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangenen Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) hinsichtlich der ihnen zugeordneten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger grundsätzlich zur Kostentragung und zur Erfüllung der Zahlungspflichten aus beamtenrechtlichen Versorgungs- und Beihilfeansprüchen gegenüber dem Bund. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten bedienen sich die Postnachfolgeunternehmen der Postbeamtenversorgungskasse. Diese erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamtinnen und Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postdienst, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postbank und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELE KOM sowie an Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Die Postnachfolgeunternehmen leisten Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse, deren Höhe sich nach einem prozentualen Satz der Bruttobezüge ihrer aktiven und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamtinnen und Beamten bemisst. Soweit sich eine Deckungslücke zwischen den laufenden Zahlungspflichten aus Versorgungs- und Beihilfeansprüchen und den Unternehmensbeiträgen beziehungsweise den anderweitigen Vermögenserträgen ergibt, wird dieser Unterschiedsbetrag vom Bund ausgeglichen. Der Bund gewährleistet zudem, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, die gegenüber den Postnachfolgeunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Zuführungen des Bundes zur Postbeamtenversorgungskasse beliefen sich im Jahr 2010 auf 6,205 Mrd. Euro und im Jahr 2011 auf 6,340 Mrd. Euro. Im Jahr 2012 sollen sie 6,755 Mrd. Euro betragen.
Die Postbeamtenversorgungskasse hat bislang die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (BPS-PT); sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Erbringung von Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes sowie deren Hinterbliebene durch einen privatrechtlichen Verein als Dauerlösung kritisch zu sehen sei, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erheblichen finanziellen Zuwendungen des Bundes. Problematisch sei insbesondere die nur eingeschränkte Möglichkeit der Durchsetzung rechts- und fachaufsichtlicher Entscheidungen gegenüber den Organen des Vereins.
Die Feststellungen des Bundesrechnungshofs sind im Kern berechtigt. Die gesetzlichen Aufgaben sowie die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Postbeamtenversorgungskasse sollen daher auf die Bundesanstalt übertragen werden. Die Bundesanstalt wurde infolge der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen zweiten Stufe der Postreform durch das Bundesanstalt Post-Gesetz als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie nimmt unternehmensbezogene und soziale Aufgaben mit Bezug zu den Postnachfolgeunternehmen wahr und wird im Wesentlichen von diesen - über Entgelte aus öffentlichrechtlichen Geschäftsbesorgungsverträgen - finanziert. Eine Aufgabenübertragung auf die bereits eingerichtete Bundesanstalt ist unbürokratisch und kostengünstig möglich.
Der BPS-PT beschäftigt derzeit 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (darunter sieben beurlaubte Beamtinnen und Beamte). Nach der Aufgabenübertragung auf die Bundesanstalt besteht für sie beim BPS-PT absehbar keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Aus sozialen Gründen sowie zur Sicherung des Fachwissens sollen die Beschäftigten - mit einer terminierenden Besitzstandsregelung - auf die Bundesanstalt übergeleitet werden.
In den Jahren 2005 und 2006 hat der BPS-PT einen Großteil der gegenüber den Postnachfolgeunternehmen bestehenden, zukünftigen Beitragsforderungen an zwei Verbriefungszweckgesellschaften (German Postal Pensions Securitisation PLC und German Postal Pensions Securitisations 2 PLC) verkauft und übertragen. Der BPS-PT hat die Höhe und Einbringlichkeit der verkauften Forderungen garantiert und diese Garantie durch die Verpfändung der ihm als Postbeamtenversorgungskasse aus § 16 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 PostPersRG zustehenden Ansprüche gegen den Bund abgesichert. Zur Finanzierung der von den Verbriefungszweckgesellschaften an den BPS-PT gezahlten Kaufpreise haben die Zweckgesellschaften Anleihen begeben und am internationalen Kapitalmarkt platziert. Auf Grund der erzielten Verkaufserlöse musste der Bund in den Jahren 2005 und 2006 keinen und im Jahr 2007 nur einen geringen Zuschuss an die Postbeamtenversorgungskasse leisten. Die Bundesanstalt soll in sämtliche im Zusammenhang mit den Forderungsverkäufen begründeten vertraglichen Rechte und Pflichten eintreten; die Rechte der Gläubiger aus den Forderungsverkäufen bleiben gewahrt. Soweit der BPS-PT im Zusammenhang mit den Forderungsverkäufen Pfandrechte oder sonstige Sicherungsrechte bestellt hat, bestehen diese ebenfalls unverändert fort.
Der BPS-PT bleibt nach der Aufgabenübertragung auf die Bundesanstalt weiter bestehen. Das Bundesministerium der Finanzen wird den von ihm benannten Mitgliedern jedoch empfehlen, für eine Auflösung des Vereins - wegen Aufgabenwegfalls - zu votieren.
Auf Grund der in der Vergangenheit mit diesen Instrumenten gemachten positiven Erfahrungen enthält der Gesetzentwurf darüber hinaus eine Regelung zur Verlängerung des Vorruhestandes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigen Beamtinnen und Beamten für weitere vier Jahre sowie eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass unternehmensspezifischer Regelungen von Altersteilzeitbeschäftigungen von Beamtinnen und Beamten.
Daneben enthält der Gesetzentwurf Anpassungen des PostPersRG, des BAPostG und des BEDBPStruktG.
II. Alternativen
Keine.
III. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Den öffentlichen Haushalten entstehen durch die Aufgabenübertragung und die Oberleitung des Personals auf die Bundesanstalt sowie durch die sonstigen Regelungen des Gesetzes keine zusätzlichen Kosten.
IV. Erfüllungsaufwand
IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger sind von den Regelungen des Gesetzentwurfs nicht betroffen. Ein Erfüllungsaufwand entsteht bei ihnen nicht.
IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verwaltungskosten der Postbeamtenversorgungskasse wurden bislang schon von den Postnachfolgeunternehmen getragen und werden dies auch weiterhin. Mehrkosten sind durch die Aufgabenübertragung nicht zu erwarten. Mittelfristig ist aufgrund von Synergieeffekten und verringerten Personalkosten mit einer Verminderung der Kostenlast zu rechnen. Die Vorschriften über die Finanzierung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen bleiben von der Aufgabenübertragung unberührt.
Der Vollzug der Regelungen zur Verlängerung des Vorruhestands erfolgt durch die Postnachfolgeunternehmen sowie durch die Postbeamtenversorgungskasse. Die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse werden von den Postnachfolgeunternehmen übernommen; ein Erfüllungsaufwand verbleibt bei der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Der Umfang der Inanspruchnahme des Vorruhestands und damit die Höhe des Erfüllungsaufwands bei den Postnachfolgeunternehmen unterliegen deren unternehmerischer Freiheit. Eine Bezifferung ist insoweit nicht möglich.
Aus der Schaffung der Ermächtigungsgrundlage zur unternehmensspezifischen Regelung der Altersteilzeit bei den Postnachfolgeunternehmen entsteht diesen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Postnachfolgeunternehmen hatten auch bislang schon Vorschriften zur Altersteilzeit zu beachten.
Die übrige Wirtschaft ist vom Gesetzentwurf nicht betroffen; ein Erfüllungsaufwand entsteht dort nicht.
Bürokratiekosten
Für die Postnachfolgeunternehmen werden bestehende Informationspflichten teilweise umgestellt; ein messbarer Mehraufwand ist insoweit nicht zu erwarten. Für die übrige Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt oder geändert.
IV.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Vollzug der Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse erfolgt künftig durch die Bundesanstalt. Dem dort entstehenden Erfüllungsaufwand steht ein Wegfall des Aufwands beim BPS-PT gegenüber. Durch den Wegfall der Mitwirkung der Bundesanstalt vor der Genehmigung der Stellenpläne der Postnachfolgeunternehmen verringert sich der Verwaltungskostenaufwand geringfügig.
Die übrigen Regelungen des Gesetzes sind für die Verwaltung kostenneutral.
V. Weitere Kosten
Veränderungen der Angebots- und Nachfragestrukturen oder Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau - insbesondere das Verbraucherpreisniveau - sind ausgeschlossen. Sonstige Kostenfolgen sind nicht zu erwarten.
VI. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8, Artikel 87f Absatz 3 und Artikel 143b Absatz 3 des Grundgesetzes.
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Die Regelungen des Gesetzes sind geschlechtsneutral ausgestaltet und betreffen beide Geschlechter in gleicher Weise.
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die automatische Anpassung der besoldungsrechtlichen Obergrenzen an den jeweiligen genehmigten Stellenplan sowie der Wegfall der Mitwirkung der Bundesanstalt vor der Genehmigung der Stellenpläne der Postnachfolgeunternehmen bewirkt eine Verwaltungsvereinfachung.
IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
X. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
XI. Evaluation
Eine förmliche Evaluation ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 6.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung. Das Recht des BMF zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber die Befugnisse einer Dienstbehörde bzw. eines Dienstvorgesetzten bei den Postnachfolgeunternehmen wahrnehmen, wurde stets im Sinne einer Options- und Ermächtigungsregelung verstanden. Die eigentliche Befugnisübertragung erfolgte erst in einem zweiten Schritt durch eine allgemeine Anordnung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 4 PostPersRG. Dies kommt durch die Einfügung des Wortes "können" noch deutlicher zum Ausdruck.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung abweichende beamtenrechtliche Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen zu treffen. Die bereits bestehenden Ermächtigungen im Bereich des Laufbahnrechts und der Arbeitszeit werden um den Bereich der Altersteilzeit erweitert. Die allgemeinen Vorschriften zur Altersteilzeit werden den spezifischen Bedürfnissen der im Wettbewerb stehenden Unternehmen nicht ausreichend gerecht. Bei der vorgesehenen Regelung handelt es sich weder um ein allgemeines arbeitsmarktpolitisches Vorhaben noch um ein dienstrechtliches Modellprojekt, sondern um eine Folge aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Die bisher schon bestehende Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten bei Tochter- und Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen auch dauerhaft Tätigkeiten zuzuweisen, wird im Interesse einer langfristig amtsangemessenen Beschäftigung der Bediensteten auf Unternehmen erstreckt, denen die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören (Konzernmuttergesellschaft) oder deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Konzernmuttergesellschaft gehören (Konzernschwestergesellschaften). Die Zuweisung einer Tätigkeit bei solchen Konzernunternehmen setzt jedoch stets die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten voraus. Die Möglichkeit einer dauerhaften Zuweisung enthält a maiore ad minus auch die Möglichkeit einer (nur) vorübergehenden Zuweisung.
Entsprechend der für Abordnungen geltenden Regularien soll darüber hinaus künftig auch bei dauerhaften Zuweisungen die Führung von Nebenakten zur Personalakte möglich sein. Gerade in Fällen einer dauerhaften Zuweisung hat sich in der Praxis immer wieder die Notwendigkeit gezeigt, aus Gründen des Betriebsablaufs und der Personalbewirtschaftung kurzfristig auf Personalaktendaten der zugewiesenen Beschäftigten zugreifen zu müssen. Dies betrifft insbesondere Unterlagen zur Arbeitszeit, zur (Leistungs)Beurteilung, zu Entgeltfragen, zu körperlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen sowie zu Urlaub und Krankheit der Bediensteten. Die gesetzlichen Vorschriften zur Personalaktenführung (§§ 106 ff. BBG) sind dabei von dem Konzernunternehmen selbstverständlich zu beachten. Überdies dürfen Nebenakten nicht generell geführt werden, sondern nur soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung eine Führung erfordern.
Daneben enthält die Neufassung des § 4 Absatz 4 noch redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe b
Absatz 5 ist durch das BEDBPStruktG, in dem die Postnachfolgeunternehmen ausdrücklich berücksichtigt sind, gegenstandslos geworden.
Zu Nummer 4 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Der bisherige Satz 2 sah das Erfordernis einer Anhörung der Bundesanstalt durch das BMF vor der Genehmigung der Stellenpläne der Postnachfolgeunternehmen vor. Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass ein substantieller Informationsmehrgewinn durch diese Anhörung nicht erreicht werden konnte.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift dient der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Die derzeitige Fassung des Absatzes 2 eröffnet den Postnachfolgeunternehmen die Möglichkeit, die in § 26 Absatz 1 BBesG und in der Bundesobergrenzenverordnung festgelegten Obergrenzen für Beförderungsämter in festgelegten Grenzen zu überschreiten. Absatz 3 eröffnet zudem die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem BMF diese erhöhten Obergrenzen noch darüber hinaus zu überschreiten, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse notwendig ist. Infolge des stetigen Abbaus von Planstellen bei den Postnachfolgeunternehmen wird von dieser Möglichkeit laufend Gebrauch gemacht und auch zukünftig ist mit einer ständigen Überschreitung der erhöhten Obergrenzen zu rechnen. Es erscheint daher sachgerecht, die Überschreitung der Obergrenzen - nach Maßgabe sachgerechter Bewertung - generell zuzulassen. Eine rechtsaufsichtliche Kontrolle bleibt dennoch gewährleistet, da der Stellenplan der Postnachfolgeunternehmen der vorherigen Genehmigung des BMF bedarf. Dasselbe Verfahren ist darüber hinaus auch für die Obergrenze nach der Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6 anzuwenden.
Zu Buchstabe c und d
Redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe b.
Zu Nummer 5 (§ 10)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift ist gegenstandslos und kann entfallen. Das Bundessonderzahlungsgesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben worden.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern abweichende besoldungsrechtliche Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen zu treffen. Die bereits bestehende Verordnungsermächtigung wird redaktionell und inhaltlich erweitert. Der Begriff der "Leistungsentgelte" wird in Anlehnung an die Bundesleistungsbesoldungsverordnung durch den Begriff "leistungsbezogene Besoldungselemente" ersetzt. Die Aufnahme von "Vergütungen auf besonders schwierigen Arbeitsposten" steht im Zusammenhang mit Nummer 6. Die Aufnahme von "Zuschlägen zur Besoldung bei Altersteilzeit" steht im Zusammenhang mit Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der Harmonisierung mit dem allgemeinen Besoldungsrecht. Die Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom 23. Juli 2009 hat sowohl die frühere Leistungsprämien- und -zulagenverordnung als auch die Leistungsstufenverordnung abgelöst. Bei den Postnachfolgeunternehmen werden danach auch weiterhin keine Leistungsprämien und -zulagen vergeben. An ihre Stelle können unternehmensspezifische Leistungselemente treten (vgl. Buchstabe b).
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 6 (§ 11)
Die Änderung dient der Harmonisierung mit dem allgemeinen Besoldungsrecht. Die bisherige Vorschrift war aus dem früheren Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 übernommen worden. Seinerzeit war es noch üblich gewesen, Leistungsbezahlungen und Vergütungen auf Grund von Verwaltungsvorschriften ("Richtlinien") zu gewähren. Diese Verwaltungsvorschriften wurden inzwischen durch Rechtsverordnungen abgelöst. Dem soll auch bei den Postnachfolgeunternehmen Rechnung getragen werden. An die Stelle der bisherigen Richtlinienermächtigung tritt eine Verordnungsermächtigung (vgl. Nummer 5 Buchstabe b). Erhalten bleibt jedoch die Möglichkeit einer Gewährung von Belohnungen in Form von Sachbezügen nach unternehmensinternen Richtlinien. Hierbei handelt es sich um kleinere Anerkennungen für geleistete Dienste ohne besoldungsergänzenden oder - ersetzenden Charakter.
Zu Nummer 7 (§ 14)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift eröffnet bislang die Möglichkeit, die den Vorständen der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG zustehenden beamtenversorgungsrechtlichen Befugnisse - übergangsweise - auf den Vorstand der Deutschen Post AG zu übertragen. Diese Übertragungsmöglichkeit hat sich bewährt und soll als dauerhafte Option ausgestaltet werden. Durch eine Übertragung werden Synergieeffekte erzielt und eine Bündelung des versorgungsrechtlichen Fachwissens ermöglicht.
Zu Buchstabe b
Änderung der vorgeschriebenen Rechtsform der Postbeamtenversorgungskasse. Die Postbeamtenversorgungskasse besitzt künftig nicht mehr die Rechtsform eines eingetragenen Vereins, sondern bildet eine unselbständige Einheit bei der Bundesanstalt.
Zu Nummer 8 (§ 16)
Zu Buchstabe a
Anpassung der Abrechnungstermine an die üblichen handels- und haushaltsrechtlichen Stichtage.
Zu Buchstabe b
Der Absatz enthält Folgeänderungen zur Integration der Postbeamtenversorgungskasse in die Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des BPS-PT als Postbeamtenversorgungskasse ein (vgl. Artikel 2 Nummer 2 [§ 11]). Die Neufassung des Absatzes 3 stellt insoweit klar, dass sich die bestehende Ausgleichs- und Gewährleistungspflicht des Bundes auf sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen der Postbeamtenversorgungskasse bezieht und damit insbesondere auch diejenigen vertraglichen Verpflichtungen erfasst, die der BPS-PT als Postbeamtenversorgungskasse im Rahmen der Forderungsverkäufe eingegangen ist. Die Rechte der Gläubiger aus den Forderungsverkäufen bleiben im vollen Umfang gewahrt.
Als unselbständige Einheit der Bundesanstalt unterliegt die Postbeamtenversorgungskasse bereits nach § 2 BAPostG der Rechts- und Fachaufsicht des BMF. Die gleichgerichtete Regelung des bisherigen Absatzes 3 Satz 2 kann entfallen.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Integration der Postbeamtenversorgungskasse in die Bundesanstalt. Die Vorschrift wird durch § 10 BAPostG ersetzt (vgl. Artikel 2 Nummer 2 [§ 10]).
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung an die haushaltsrechtliche Terminologie.
Zu Nummer 9 (§ 24)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Änderung. Die Vorschrift entspricht dem jetzigen § 4 Absatz 4 Satz 10.
Zu Nummer 10
Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Nummer 11 (§ 33)
Die Ergänzung der Vorschrift dient der Klarstellung. § 33 regelt die Vertretung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Konzernbetriebsrat. Bei Schaffung des PostPersRG hatte der Gesetzgeber ausschließlich die Konzernbetriebsräte der Postnachfolgeunternehmen im Blick. Die Möglichkeit einer Eingliederung der Postnachfolgeunternehmen in einen größeren Konzern mit übergreifendem Konzernbetriebsrat wurde nicht bedacht. Für eine Vertretung der Beamtinnen und Beamten in einem solchen übergreifenden Konzernbetriebsrat besteht jedoch auch keine sachliche Notwendigkeit, da beamtenrechtliche Entscheidungen ausschließlich auf Ebene der Postnachfolgeunternehmen getroffen werden können; nur diese sind durch Artikel 143b Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des PostPersRG mit der Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse für den Bund beliehen. Die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung erfolgt damit auch weiterhin auf der Ebene des Konzerns, auf der die beamtenrechtlichen Entscheidungen getroffen werden. Hinsichtlich des übergreifenden Konzernbetriebsrates gelten die Beamtinnen und Beamten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 24 Absatz 3 PostPersRG).
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Der Bundesanstalt werden die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse als zusätzliche Aufgabe übertragen. Die bisherige Mitwirkung der Bundesanstalt bei der Genehmigung der Stellenpläne der Postnachfolgeunternehmen entfällt aus Gründen der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung (vgl. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a).
Zu Nummer 2 (Vierter Abschnitt - neu)
Zu § 9 (Grundsätze)
Die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse werden künftig von der Bundesanstalt wahrgenommen; die Aufgaben bestimmen sich weiterhin nach den §§ 14 bis 16 PostPersRG. Eine Änderung der Finanzierungsregularien ist mit der Aufgabenübertragung nicht verbunden.
Zu § 10 (Wirtschaftsführung, Rechnungslegung)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 16 Nummer 4 PostPersRG.
Das Vermögen der Postbeamtenversorgungskasse wird rechnungsmäßig abgegrenzt von dem übrigen Vermögen der Bundesanstalt auf Grundlage eines gesonderten Wirtschaftsplans nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung bewirtschaftet und nach handelsrechtlichen Grundsätzen bilanziert. Zusätzlich erfolgt eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt durch den Bundesrechnungshof nach § 111 BHO.
Zu § 11 (Rechtsnachfolge)
Die Bundesanstalt tritt im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des BPS-PT als Postbeamtenversorgungskasse ein. Damit gehen insbesondere die Ansprüche, die dem BPS-PT als Postbeamtenversorgungskasse gegen die Postnachfolgeunternehmen und den Bund zustehen, auf die Bundesanstalt über. Außerdem tritt die Bundesanstalt in die Verpflichtungen ein, die gegenüber dem Bund, den Postnachfolgeunternehmen sowie aus den im Zusammenhang mit den Forderungsverkäufen abgeschlossenen Verträgen bestehen. Die Bundesanstalt übernimmt auch das vom BPS-PT als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen. Das originäre Vereinsvermögen des BPS-PT bleibt von der Rechtsnachfolge unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die vom BPS-PT bestellten Pfandrechte und sonstigen Sicherungsrechte; sie bleiben als Pfandrechte an den Ansprüchen der Bundesanstalt als Postbeamtenversorgungskasse gegen den Bund zur Sicherung der vom BPS-PT auf die Bundesanstalt übergegangenen vertraglichen Verpflichtungen und Garantien fortbestehen.
Zu § 12 (Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
Die gesetzliche Übertragung der öffentlichen Verwaltungsaufgabe der Postbeamtenversorgungskasse vom beliehenen BPS-PT auf die Bundesanstalt bildet keinen Fall eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGB oder der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Amtsblatt L 082 vom 22. 3. 2001 S. 16-20). Es findet weder eine vertragliche Übertragung durch Rechtsgeschäft noch eine Verschmelzung statt. Aus Gründen des sozialen Bestandsschutzes soll den Beschäftigten des BPSPT jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, ihre gewohnte Tätigkeit bei der Bundesanstalt fortzusetzen. Nach der Aufgabenübertragung auf die Bundesanstalt bestünde für sie beim BPS-PT absehbar keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Eine Überleitung des Personals liegt im Übrigen auch im Interesse der Bundesanstalt. Ihr wird dadurch ermöglicht, die Aufgabe mit bereits eingearbeitetem Personal wahrzunehmen.
Absatz 1 schafft die gesetzliche Grundlage für einen Übergang der Arbeitsverhältnisse. Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten aus den mit dem BPS-PT geschlossenen Arbeitsverträgen ein. Für die Beschäftigten ist damit zunächst weder eine Änderung der vertraglichen Konditionen noch ein Wechsel des Arbeitsortes verbunden. Die Büroräume des BPS-PT befinden sich bereits im Dienstgebäude der Bundesanstalt. Eine unzumutbare Belastung ist durch den Vertragsübergang somit nicht zu erwarten. Dennoch erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.
Bei der Bundesanstalt gelten die Tarifverträge für die Angestellten bzw. die Arbeiterinnen und Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Ang/TV Arb) für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Im BPS-PT, einem privatrechtlichen Verein, unterscheiden sich die Vergütungen zum Teil erheblich von diesen Tarifverträgen. Der in Absatz 1 - unabhängig von § 613a BGB - gewährte Übergang der Arbeitsverhältnisse beinhaltet einen Wechsel in den öffentlichen Dienst. Damit verbunden soll auch eine Angleichung der Arbeitsbedingungen an diejenigen des öffentlichen Dienstes erfolgen. Absatz 2 räumt daher der Bundesanstalt das Recht ein, die Arbeitsbedingungen der ehemaligen Beschäftigten des BPS-PT durch Änderungskündigung an diejenigen der Bundesanstalt anzugleichen. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, zu einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsverträge der übergeleiteten Beschäftigten zu gelangen. Eine solche einvernehmliche Änderung der Verträge wird von der Bundesanstalt als Regelfall angestrebt.
Soweit die Bundesanstalt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht und die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen neuen Arbeitsvertrag schließen, bleiben ihre sozialen Besitzstände grundsätzlich geschützt. Beschäftigungszeiten beim BPS-PT stehen Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt gleich (Absatz 3). Die Bundesanstalt gewährleistet überdies die zum Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung (Absatz 4). Verringern sich infolge des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütungen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage, die ihre finanziellen Verluste zunächst vollständig abfedert und sich danach nur schrittweise über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg abbaut (Absatz 3).
Zu § 13 (Überleitung der Beamtinnen und Beamten)
Beim BPS-PT werden sieben beurlaubte Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Bundesanstalt im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Anders als der BPS-PT besitzt die Bundesanstalt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (§ 23 Absatz 1 BAPostG). Die betroffenen Beamtinnen und Beamten können ihre bisherige Tätigkeit daher bei der Bundesanstalt im Rahmen eines aktiven Beamtenverhältnisses fortsetzen. Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten wird aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes und nicht bereits der Bundesanstalt sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Nachdem das gleichzeitige Bestehen eines aktiven Beamten- und Arbeitsverhältnisses zur Bundesanstalt ausgeschlossen ist, erlischt ein etwaiges nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis vergleichbar der Regelung des § 12 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes.
Zu Nummer 3 (§ 18)
Die bisherige Mitwirkung der Bundesanstalt bei der Genehmigung der Stellenpläne der Postnachfolgeunternehmen entfällt aus Gründen der Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Die Interessen der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten bleiben über § 5 PostPersRG gewahrt.
Zu Nummer 4 (§ 22)
Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt beschließt über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesanstalt. Hierzu sieht § 22 bislang die Vorlage eines jährlichen Berichts des Bundesrechnungshofs vor. Dies soll auf Vorschlag des Bundesrechnungshofs geändert werden. Die Berichtsweise des Bundesrechnungshofs ist im GG und in der BHO grundsätzlich geregelt. Eine jährliche Berichtspflicht an den Verwaltungsrat der Bundesanstalt entspricht diesen Grundsätzen nicht und widerspricht dem Recht des Bundesrechnungshofs, über seine Prüfungen selbständig zu entscheiden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich auch weiterhin die Möglichkeit, Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs bei der Entscheidung des Verwaltungsrats über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten zu berücksichtigen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen)
In § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen wurde den Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen die Möglichkeit eröffnet, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, soweit für sie in den privatisierten Unternehmen keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht. Die Regelung hat sich bewährt und soll über die bisherige Befristung (Ende 2012) hinaus bis Ende 2016 fortgeführt werden.
Bei der Regelung handelt es sich weder um allgemeines arbeitsmarktpolitisches Vorhaben noch um ein dienstrechtliches Modellprojekt, sondern um einen "Altfall" infolge der Privatisierung der Deutschen Bundespost. Die Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere der zunehmende Wettbewerb und der technologische Fortschritt im Telekommunikations-, Logistik- und Bankenbereich, waren bei der Privatisierung nicht vorhersehbar. Die besonderen Verhältnisse bei den privatisierten Postnachfolgeunternehmen lassen sich auf andere Bereiche nicht übertragen, eine Präjudizwirkung für andere Bereiche ist ausgeschlossen.
Daneben enthält die Vorschrift noch eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2013.
Eine Befristung des Gesetzes erscheint nicht zielführend; sie würde dessen Intention zuwiderlaufen. Mit dem Gesetz soll eine dauerhafte Aufgabenübertragung der Postbeamtenversorgungskasse auf die Bundesanstalt erfolgen.
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen der Beteiligung nach § 118 BBG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Gewerkschaften sind mit dem Gesetzentwurf grundsätzlich einverstanden.
Insbesondere begrüßen der Deutsche Beamtenbund (dbb) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) die Verlängerung der Vorruhestandsregelung sowie die Ermächtigung zur eigenständigen Regelung der Altersteilzeit. Der dbb weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die unternehmensspezifischen Regelungen der Altersteilzeit nicht schlechter sein dürften, als die Regelungen für die übrigen Bundesbeamtinnen und - beamten.
Kritisch gesehen wird dagegen die Ausweitung des Instruments der dauerhaften Zuweisung auf Konzernmutter- und -schwesterunternehmen. DGB und dbb befürchten eine Aufweichung der beamtenrechtlichen Bindung zum Dienstherrn. Es müsse sichergestellt sein, dass eine dauerhafte Zuweisung immer nur Ultima ratio sei und einer Beförderung nicht entgegenstehe.
Über die Neuregelungen des Gesetzentwurfs hinaus fordern dbb und DGB die Schaffung einer gesetzlichen Regelung, nach der die Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen, denen eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen worden ist, ein doppeltes Wahlrecht zum Betriebsrat erhalten - sowohl zu dem Betriebsrat des Unternehmens bei dem sie tätig sind, als auch zum zuständigen Betriebsrat der Postnachfolgeunternehmen.
Der DGB fordert darüber hinaus eine stärkere Beteiligung der Gewerkschaften an beamtenrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erlass von Rechtsverordnungen zur Altersteilzeit, zu besoldungsrechtlichen Sonderregelungen sowie bei der Aufstellung der Stellenpläne.
Ferner fordert der DGB, den von der Aufgabenübertragung der Postbeamtenversorgungskasse betroffenen Beamtinnen und Beamten einen finanziellen Ausgleich zu gewähren (analog der Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), soweit diesen ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe.
Die Bundesregierung weist im Hinblick auf die Stellungnahmen der Gewerkschaften auf Folgendes hin:
Dauerhafte Zuweisungen zu Konzernmutter- und -schwesterunternehmen sollen nur mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten möglich sein. Eine Zuweisung gegen den Willen der Bediensteten kommt insoweit nicht in Betracht. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§ 4 Absatz 4 Satz 6 PostPersRG).
Anstelle eines doppelten Wahlrechts zum Betriebsrat steht in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zusätzlich zu den Beteiligungsrechten des bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildeten Betriebsrats auch dem Betriebsrat, in dessen Betrieb die Beamtin oder der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, ein Beteiligungsrecht nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG zu. Danach ist der Betriebsrat des Betriebes, in dem die Beamtin oder der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über geplante beamtenrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betriebsrat kann dadurch die Interessen der zu seiner Belegschaft gehörenden Beamtinnen und Beamten angemessen vertreten.
Die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse bestimmt sich nach § 118 BBG. Eine Erweiterung dieser Beteiligungsrechte für den Bereich der Postnachfolgeunternehmen ist nicht geboten.
Ein finanzieller Ausgleich für die von der Aufgabenübertragung betroffenen Beamtinnen und Beamten (analog der Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) wird nicht befürwortet. Die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses erzielten Einkommen bilden nicht den Maßstab für die beamtenrechtlichen Dienstbezüge. Deren Höhe bestimmt sich allein nach den Grundsätzen der amtsangemessenen Alimentation.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2132: Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
Mit dem Gesetz werden die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse (Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. - BPS-PT) auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt) übertragen. Das Personal des BPS-PT wird auf die Bundesanstalt übergeleitet. Die damit verbundenen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind marginal.
Mit der Verlängerung der Geltungsdauer der bereits bestehenden Regelung zur Inanspruchnahme vorzeitigen Ruhestands entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da mit der Vorschrift lediglich eine bereits bestehende Regelung fortgeführt wird.
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von den Regelungen des Gesetzes nicht betroffen sind.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter