Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur
(Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur (Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. März 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vorn Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur (Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung)

Vom 2007

Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Zeitpunkt

§ 2 Stichprobenverfahren

§ 3 Grunddaten

§ 4 Aufhebung der zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage (zu § 2 Satz 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur

Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:

Auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in

Auf einen 2 x 2 km Quadratverband in

Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz einzupassen:

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu § 1 - Zeitpunkt:

Der Zeitpunkt der BWI wird durch Beginn und Ende der Außenaufnahmen sowie durch den Stichtag der Erhebung bestimmt. Die Außenaufnahmen incl. Datenlieferung an den Bund sind vorgesehen für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis Ende 2012. Die Traktvorklärung bereitet die Außenaufnahmen vor und wird aus organisatorischen Gründen mit einem Vorlauf von etwa bis zu einem halben Jahr durchgeführt.

Die Dauer der Erhebung hängt im Wesentlichen von der Zahl der verfügbaren Aufnahmespezialisten, der zeitlichen Konzentration ihres Einsatzes und der Organisation der Aufnahmekontrolle ab. Die Länder tragen hierfür die Verantwortung. Parallel zu den Außenaufnahmen stellt der Bund die Daten zusammen. Direkt im Anschluss wertet er die erhobenen Daten aus.

Als Stichtag für die Auswertung ist der 1. Oktober 2012 vorgesehen.

Zu § 2 - Stichprobenverfahren:

Die Erfordernisse der BWI erfüllt angesichts des Informationsbedarfs, angesichts der deutschen politischen, organisatorischen und forstlichen Verhältnisse und angesichts der Erfahrungen aus den früheren Inventuren und den Waldinventuren in Österreich, Schweden und der Schweiz ein terrestrisches Stichprobenverfahren mit gleichmäßiger, systematischer Stichprobenverteilung.

Eine Stichprobenverteilung im 4 x 4 km-Quadratverband über das gesamt Bundesgebiet ist ein Minimalstandard zur Erfüllung der Informationsbedürfnissen des Bundes. Die Länder verdichten das Stichprobennetz im Quadratverband wie in der Anlage festgehalten. Damit verbessern sie die Aussagekraft der Inventur inhaltlich und regional in sensiblen Bereichen (z.B. Nutzung und Zuwachs in hohen Altersklassen, Informationen zu seltenen Baumarten). Die Daten aus der Stichprobenverdichtung der Länder sind für den Bund eine unentbehrliche Planungs- und Auswertungsgrundlage. Auf Seiten des Bundes ist die Struktur und Indizierung der Datenbank und die Datenübermittlung vor der Erhebung vorzubereiten.

Zu § 3 - Grunddaten

Die BWI soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Dies erfordert die Erfassung nachfolgend aufgezählter Daten des Waldes, aus denen sich im Wege mathematisch statistischer Auswertung die geforderten Inventuraussagen herleiten lassen. Dabei ergibt sich die Waldfläche aus dem Anteil aller Stichprobenpunkte in Deutschland, die im Wald liegen.

Bund und Länder sind sich einig, die Inhalte der dritten BWI auf die zentralen Punkte des gesetzlichen Auftrages (großräumige Waldverhältnisse und forstliche Produktionsmöglichkeiten) zu beschränken. Zudem haben die Länder das Verfahren der BWI grundsätzlich hinterfragt und mögliche Verfahrensalternativen geprüft. Vor diesem Hintergrund soll das Stichprobensystem der zweiten BWI beibehalten werden, um Aussagen zur Veränderung des Waldes mit möglichst großer statistischer Genauigkeit treffen zu können.

Zu § 4 - Aufhebung der zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung

Die Zweite Bundeswaldinventur-Verordnung kann mit Erlass der neuen Verordnung außer Kraft gesetzt werden.

Zu § 5 - Inkrafftreten, Außerkrafttreten

Die Gültigkeit der Verordnung kann wegen der zeitlichen Konzentration der Außenaufnahmen zeitlich beschränkt werden. Die BWI als langfristiges Großprojekt bedarf der intensiven Vorbereitung. Der Erlass der Verordnung vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten und Methodenentwicklung dient der Planungssicherheit. Auch sieht Artikel 5 des Kyoto-Protokolls vor, dass das nationale System zur Erfassung von Emissionen bis zum 1. Januar 2007 etabliert ist. Die BWI 3 ist eine wichtige Voraussetzung, um die unabweisbare Berichterstattung gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls erfüllen zu können.