A. Problem und Ziel
In 2012 und 2013 wurde verschiedentlich Tuberkulose bei Rindern festgestellt. Vor dem Hintergrund zum Teil nicht erklärbarer Untersuchungsergebnisse wurden mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 14. März 2013 neben der Einführung neuer diagnostischer Verfahren auch Maßnahmen für den Fall geregelt, dass mit einer der neuen Untersuchungsmethoden ein zweifelhaftes oder positives Ergebnis erzielt wird. Weiterhin wurden in dieser Verordnung in Folge des neu eingeführten Diagnostikregimes auch die Aufhebungsmodalitäten neu geregelt. Die Verordnung wurde als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie hat insoweit eine Geltungsdauer von sechs Monaten; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung wird unter Übernahme der Maßregeln der befristet geltenden Ersten Änderungsverordnung, die mit Artikel 1 aufgehoben wird, die Tuberkulose-Verordnung weitergehend (z.B. Monitoring von über 24 Monate alten weiblichen Rindern) geändert (Artikel 2).
Mit Artikel 3 wird das Bundesministerium ermächtigt die Tuberkulose-Verordnung zwecks besserer Lesbarkeit neu bekannt zu machen. Mit Artikel 4 wird das Datum des Inkrafttretens bestimmt.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Allerdings ergeben sich für die Wirtschaft Einsparungen dadurch, dass mit dem mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung eingeführten Diagnostikregime und den damit zusammenhängenden geänderten Aufhebungsvorschriften die Sperrfristen im Falle eines Verdachtes auf Tuberkulose oder einer Feststellung von Tuberkulose erheblich reduziert werden mit der Folge, dass die Betriebe sehr viel früher wieder uneingeschränkt sowohl mit lebenden Tieren als auch mit Rohmilch handeln können. Zum Teil verkürzen sich die Sperrfristen von etwa 17 Wochen auf nur noch etwa acht Wochen. Welche finanziellen Vorteile sich dadurch für die Rinder haltenden Landwirte ergeben, lässt sich nicht abschätzen, da dies nicht nur abhängig ist von der Größe des jeweiligen Bestandes sondern auch von den Handelsaktivitäten eines jeden Rinderhalters.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Durchführung des Tuberkulosemonitorings ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe im Rahmen einer Beauftragung von praktizierenden Tierärzten oder aber von der zuständigen Behörde mit eigenem Personal durchgeführt wird. Soweit die Tuberkulinisierung von praktizierenden Tierärzten durchgeführt wird, fallen, soweit es keine Vereinbarung mit den Landestierärztekammern gibt, nach der Gebührenordnung für Tierärzte folgende Gebühren an: Wegegeld mindestens 8,60 €, pro weiterer Doppelkilometer 2,30 €; Bestandsgebühr bei einer Größe des Bestandes von bis zu 20 Rinder 28,63 €, für jedes weitere Rind 1,14 €; Durchführung einer Tuberkulinprobe im Simultantest 8,58 €. Ohne Wegegeld ist insoweit bei Durchführung des Simultantestes pro Tuberkulinprobe mit Kosten von etwa 10,00 € zu rechnen. In Ländern mit einer großen Anzahl von Rindern sind im Rahmen der Stichprobe mindestens 3.000 Rinder zu untersuchen, so dass bundesweit mit Kosten von etwa 30.000 € zuzüglich Wegegeld zu rechnen ist. Soweit die Tuberkulinisierung von Personal der zuständigen Behörde durchgeführt wird, ist bei einem Zeitaufwand von etwa zehn Minuten (Kosten pro Stunde höherer Dienst 58,10 €) von Kosten von etwa 9,68 € auszugehen. Hinzu kommen die Kosten für das Tuberkulin (etwa 1,00 € (0,38 € Rindertuberkulin; 0,71 € Geflügeltuberkulin)) sowie das notwendige Instrumentarium (Spritzen, Kanülen, Kutimeter), so dass in diesem Fall mit Kosten von etwa 11,00 € pro Tuberkulinisierung zu rechnen ist.
Durch die Übernahme des mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung eingeführten neuen Diagnostikregimes fallen keine weiteren Kosten an.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 24. Mai 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 29 und 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.03.2013 V 1) wird mit Ablauf des ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung) aufgehoben.
Artikel 2
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.03.2013 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
- a) bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae,
- b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
- c) allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
- d) Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;".
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort " labordiagnostisch" durch die Wörter "mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden," durch die Wörter "Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf," ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung
- 1. eines zweifelhaften Ergebnisses oder
- 2. eines positiven Ergebnisses alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden."
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatzes 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatzes 2 Satz 1 und 2" ersetzt..
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind
- 1. das betroffene Rind
- a) zu töten, pathologischanatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologischanatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
- b) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
- c) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
- 2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen."
- 1. das betroffene Rind
- b) In Satz 2 werden die Wörter "dieser Untersuchung" durch die Wörter "der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 4a Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
- 1. das betroffene Rind zu töten, pathologischanatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologischanatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- 2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 2 gilt entsprechend."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a) die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind,
- b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben und
- 2. die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.".
- 1.
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
- (3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 1. die nach
- a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
- b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
- c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben oder
- d) § 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,
- 2. im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 3, 4 oder 4a
- a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae und
- b) eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.
- 1. die nach
- (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Untersuchungen zulassen für 1. in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,
- (3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 2. für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.".
7. In § 17 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 4 Satz 2" die Wörter ",auch in Verbindung mit § 4a Satz 2," eingefügt.
8. Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 18a
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."
Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tuberkulose-Verordnung in der vom ... (Einsetzen: zweiter Tag nach der Verkündung) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 tritt am ... (Einsetzen: zweiter Tag nach der Verkündung) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In 2012 und 2013 wurde verschiedentlich Tuberkulose bei Rindern festgestellt. Vor dem Hintergrund zum Teil nicht erklärbarer Untersuchungsergebnisse wurden mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 14. März 2013 neben der Einführung neuer diagnostischer Verfahren auch Maßnahmen für den Fall geregelt, dass mit einer der Untersuchungsmethoden ein zweifelhaftes oder positives Ergebnis erzielt wird. Weiterhin wurden in der Verordnung in Folge des neu eingeführten Diagnostikregimes auch die Aufhebungsmodalitäten neu geregelt. Die Verordnung wurde als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie hat insoweit eine Geltungsdauer von sechs Monaten; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung wird unter Übernahme der Maßregeln der befristet geltenden Ersten Änderungsverordnung, die mit Artikel 1 aufgehoben wird, die Tuberkulose-Verordnung weitergehend (z.B. Monitoring von über 24 Monate alten weiblichen Rindern) geändert (Artikel 2).
Mit Artikel 3 wird das Bundesministerium ermächtigt die Tuberkulose-Verordnung zwecks besserer Lesbarkeit neu bekannt zu machen. Mit Artikel 4 wird das Datum des Inkrafttretens bestimmt.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Allerdings ergeben sich für die Wirtschaft Einsparungen dadurch, dass mit dem mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung eingeführten Diagnostikregime und den damit zusammenhängenden geänderten Aufhebungsvorschriften die Sperrfristen im Falle eines Verdachtes auf Tuberkulose oder einer Feststellung von Tuberkulose erheblich reduziert werden mit der Folge, dass die Betriebe sehr viel früher wieder uneingeschränkt sowohl mit lebenden Tieren als auch mit Rohmilch handeln können.
Zum Teil verkürzen sich die Sperrfristen von etwa 17 Wochen auf nur noch etwa acht Wochen.
Welche finanziellen Vorteile sich dadurch für die Rinder haltenden Landwirte ergeben, lässt sich nicht abschätzen, da dies nicht nur abhängig ist von der Größe des jeweiligen Bestandes sondern auch von den Handelsaktivitäten eines jeden Rinderhalters.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Durchführung des Tuberkulosemonitorings ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe im Rahmen einer Beauftragung von praktizierenden Tierärzten oder aber von der zuständigen Behörde mit eigenem Personal durchgeführt wird. Soweit die Tuberkulinisierung von praktizierenden Tierärzten durchgeführt wird, fallen, soweit es keine Vereinbarung mit den Landestierärztekammern gibt, nach der Gebührenordnung für Tierärzte folgende Gebühren an: Wegegeld mindestens 8,60 €, pro weiterer Doppelkilometer 2,30 €; Bestandsgebühr bei einer Größe des Bestandes von bis zu 20 Rinder 28,63 €, für jedes weitere Rind 1,14 €; Durchführung einer Tuberkulinprobe im Simultantest 8,58 €. Ohne Wegegeld ist insoweit bei Durchführung des Simultantestes pro Tuberkulinprobe mit Kosten von etwa 10,00 € zu rechnen. In Ländern mit einer großen Anzahl von Rindern sind im Rahmen der Stichprobe mindestens 3.000 Rinder zu untersuchen, so dass bundesweit mit Kosten von etwa 30.000 € zuzüglich Wegegeld zu rechnen ist. Soweit die Tuberkulinisierung von Personal der zuständigen Behörde durchgeführt wird, ist bei einem Zeitaufwand von etwa zehn Minuten (Kosten pro Stunde höherer Dienst 58,10 €) von Kosten von etwa 9,68 € auszugehen. Hinzu kommen die Kosten für das Tuberkulin (etwa 1,00 € (0,38 € Rindertuberkulin; 0,71 € Geflügeltuberkulin)) sowie für das notwendige Instrumentarium (Spritzen, Kanülen, Kutimeter), so dass in diesem Fall mit Kosten von etwa 11,00 € pro Tuberkulinisierung zu rechnen ist. Durch die Übernahme des mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung eingeführten neuen Diagnostikregimes fallen keine weiteren Kosten an.
Weitere Kosten
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
Nachhaltigkeit
Mit dem angestrebten Tuberkulosemonitoring wird ein Überblick über die Tuberkulosesituation bei einheimischen Rindern erlangt. Daraus werden dann Rückschlüsse zum weiteren Vorgehen gewonnen werden, die u.a. auch den Schutz der einheimischen Rinderpopulation zum Ziel haben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 bestimmt, dass die Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung aufgehoben wird, weil die materialrechtlichen Regelungen mit Anpassungen in die Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung übernommen wurden.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79 Absatz 1a, des TierSG
Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1)
Mit der Änderung des § 1 Nummer 1 wird die mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung eingeführte neue Definition eines Tuberkuloseausbruches vor dem Hintergrund des geänderten Diagnostikregimes übernommen (siehe Nummern 4 (§ 4) und 5 (§ 4a). Zudem wird mit der Änderung der Tatsache Rechnung getragen, dass im Falle einer allergischen Untersuchung oder einer Untersuchung mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest nicht nur der bakteriologische Nachweis zur Befundabklärung nutzbar ist, sondern auch der Nukleinsäureamplifikationstest sein wird (Buchstaben a und b).
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 2 (§ 2a neu)
Mit dem neuen § 2a wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um Rinder im Rahmen einer Stichprobe auf Tuberkulose untersuchen zu können. Die Stichprobengröße ist dabei so gewählt, dass bei einer Wahrscheinlichkeit von 95% und einer Prävalenz von 0,1% Tuberkulose festgestellt werden kann. Dabei ist nicht Ziel der Regelung, dass in jedem Landkreis die genannte Stichprobe zu untersuchen ist, sondern in jedem Bundesland. Zuständige Behörde in diesem Sinne sollte insoweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde sein. In Abhängigkeit von der Anzahl der in einem Bundesland gehaltenen Rinder sind bei Zugrundelegung eines perfekten Testsystems bis zu 3000 Rinder zu untersuchen.
Die Zahl der zu untersuchenden Rinder erhöht sich, soweit ein Test mit einer geringeren Sensitivität als 100 % eingesetzt wird (Sensitivität 90%: 3330 Rinder; Sensitivität 80%: 3750 Rinder). Die Stichprobenuntersuchung soll bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein, um möglichst zeitnah einen Überblick über die Tuberkulosesituation in Deutschland zu erhalten. In Abhängigkeit vom Ergebnis ist dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Soweit sich die Notwendigkeit ergeben sollte, Rinder auch weiterhin stichprobenartig auf Tuberkulose zu untersuchen, ist entweder die Tuberkulose-Verordnung erneut zu ändern oder aber sind diese Untersuchungen sind auf § 10 des zukünftigen Tiergesundheitsgesetzes zu stützen.
Rechtsgrundlage: § 17 Absatz 1 Nummer 1; § 79 Absatz 1 i.V.m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 3 (§ 3)
Mit der Änderung des Absatzes 1 wird bezweckt, dass die für den Herkunftsbestand eines geschlachteten Rindes zuständige Behörde nicht nur über ein positives PCR-Ergebnis, sondern bereits auch über ein zweifelhaftes Ergebnis informiert wird (Buchstabe a).
Nach Buchstabe b (Absatz 2) hat die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde weitergehende Maßnahmen einzuleiten. Die bisherige Untersuchung aller über sechs Wochen alten Rinder gilt zukünftig für den Fall, dass bei der Untersuchung eins Schlachtkörpers ein zweifelhaftes PCR-Ergebnis festgestellt wurde. Für den Fall einer positiven PCR-Untersuchung sind zukünftig zwei Untersuchungen erforderlich, und zwar eine weitere Untersuchung mittels Tuberkulinprobe im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinisierung. Dies vor dem Hintergrund, dass ein positives PCR-Ergebnis nach § 1 Nummer 1 Buchstabe b die Feststellung der Tuberkulose nach sich zieht und nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Hinblick auf die Aufhebungsuntersuchung ebenfalls eine zweimalige Untersuchung vorgeschrieben ist. Vergleichbar verhält es sich bei einem zweifelhaften PCR-Ergebnis (§ 9 Absatz 3 Nummer 2). Insoweit besteht zukünftig kein Unterschied mehr zwischen einer Schlachttieruntersuchung und einer Untersuchung im Bestand.
Mit Buchstabe c wird Absatz 5 redaktionell an die Änderungen des Absatzes 2 (Buchstabe b) angepasst.
Rechtsgrundlage: § 17 Absatz 1 Nummer 1; § 79 Absatz 1 i.V.m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 4 (§ 4)
Mit der Änderung des § 4 wird das mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vor dem Hintergrund der aufgetretenen Unwägbarkeiten im Rahmen von Tuberkulinisierungen eingeführte Diagnostikregime übernommen und damit das diagnostische Procedere im Falle der Feststellung einer zweifelhaften Tuberkulinisierung modifiziert. Zukünftig ist eine zweifelhafte Tuberkulinreaktion durch weitergehende Untersuchungen abzuklären; die entsprechenden Untersuchungsverfahren werden in § 4 näher bezeichnet.
Rechtsgrundlage: § 17 Absatz 1 Nummer 1; § 79 Absatz 1 i.V.m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 5 (§ 4a neu)
Mit der Einführung des § 4a wird das mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vor dem Hintergrund der aufgetretenen Unwägbarkeiten im Rahmen von Tuberkulinisierungen eingeführte Diagnostikregime übernommen und damit das diagnostische Procedere im Falle der Feststellung einer positiven Tuberkulinisierung oder einer positiven Reaktion im Gamma-Interferon-Freisetzungstest modifiziert. Zukünftig sind positive Tuberkulinreaktionen oder Gamma-Interferon-Freisetzungstests durch weitergehende Untersuchungen abzuklären; die entsprechenden Untersuchungsverfahren werden in § 4a näher bezeichnet.
Rechtsgrundlage: § 17 Absatz 1 Nummer 1; § 79 Absatz 1 i.V.m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Nummer 6 (§ 9)
Mit der Änderung wird Absatz 2 (Buchstabe a) redaktionell angepasst.
Mit Buchstabe b werden die mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung eingeführten Vorschriften zur Aufhebung des Verdachtes auf Tuberkulose übernommen (Folgeänderung aus den mit der Änderung des § 4 (Nummer 4) sowie mit dem neu eingefügten § 4a (Nummer 5) eingeführten weitergehenden Untersuchungen) und redaktionell angepasst (Absatz 3). Mit dem neuen Absatz 4 wird, nicht zuletzt auch aus Gründen des Arbeitsschutzes, eine Möglichkeit für die zuständige Behörde geschaffen, im Rahmen der Aufhebungsuntersuchung von der Untersuchung bestimmter Rinder abzusehen (Mastbullen), da im Rahmen des durchzuführenden Simultantestes die Gefahr für den Untersucher gegeben ist, (schwer) verletzt zu werden. Dies ist im Übrigen eine zu § 3 Absatz 3 korrespondierende Regelung.
Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 i.V.m. §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 2 i.V.m. Absatz 4, §§ 26, 27, 29 und § 30 TierSG
Zu Nummer 7 (§ 17)
Die Änderung des § 17 verfolgt den Zweck, den mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung eingefügten § 4a Bußgeld zu bewehren.
Zu Nummer 8 (§ 18a)
Mit dem neuen § 18a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, weitergehende Maßnahmen im Falle des Verdachtes auf Tuberkulose oder bei Feststellung der Tuberkulose anzuordnen (z.B. Untersuchung von Rindern über die mit § 2a eingeführte Stichprobenuntersuchung).
Unabhängig davon besteht für die zuständige Behörde, ohne dass dies in der Tuberkulose-Verordnung ausdrücklich festgeschrieben wird, jederzeit die Möglichkeit, bei Verdacht auf oder Feststellung von Tuberkulose bei anderen Tierarten als Rindern auf der Grundlage des § 79 Absatz 4 Nummer auch weitergehende Maßnahmen anzuordnen (z.B. vermehrte Bejagung von z.B. Rotwild, Anordnung von Untersuchungen, Einrichtung von gefährdeten Bezirken mit entsprechenden Maßnahmen in den gefährdeten Bezirken).
Zu Artikel 3
Mit Artikel 2 wird das Bundesministerium ermächtigt, die Tuberkulose-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung neu bekanntzumachen.
Zu Artikel 4
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Da die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung als materiellrechtliche Vorschriften in die Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung übernommen worden sind, kann die Änderung der Tuberkulose-Verordnung erst nach Außerkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | |
jährlich | 25 Euro pro Fall bei geringer Fallzahl |
Länderverwaltung | |
einmalig | mind. 126.000 Euro |
(10,50 Euro pro Untersuchung) | |
jährlich | 725 Euro pro Fall bei geringer Fallzahl |
Bürger | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben wird zum einen die Rechtsgrundlage zur Durchführung eines Tuberkulosemonitorings geschaffen, um einen Überblick über die Tuberkulosesituation bei Rindern in Deutschland zu erlangen. Zudem werden Maßnahmen beim Rotwild vorgesehen, die zu ergreifen sind, wenn in einem Zuständigkeitsgebiet sowohl bei Rotwild als auch bei Rindern Tuberkulose festgestellt worden ist.
Durch die Verpflichtung, bestimmtes Organmaterial von erlegtem Rotwild der zuständigen Behörde zuzusenden, entsteht den Jagdausübungsberechtigten zusätzlicher Erfüllungsaufwand, den das Ressort auf 25 Euro pro Fall schätzt. Die Fallzahl hängt von der Anzahl der - in einem Zuständigkeitsgebiet sowohl bei Rotwild als auch bei Rindern - festgestellten Tuberkulosefälle ab, dürfte aber angesichts der Erfahrungswerte der letzten Jahre, in denen durchschnittlich 20 Fälle pro Jahr festgestellt worden sind, als gering einzuschätzen sein.
Der Länderverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Durchführung des Tuberkulosemonitorings in Form einer Stichprobenuntersuchung. Pro Untersuchung ist laut Ressort mit Kosten von 10 bis 11 Euro zu rechnen. Bundesweit dürften mindestens 12.000 Rinder zu untersuchen sein, so dass von zusätzlichen Kosten für die Bundesländer von mindestens 126.000 Euro ausgegangen werden kann. In Bezug auf die Untersuchung der von den Jagdausübungsberechtigten übermittelten Organproben des Rotwilds entstehen den zuständigen Behörden Kosten in Höhe von bis zu 725 Euro pro Fall bei einer geringen zu erwartenden jährlichen Fallzahl.
Auf Bürgerinnen und Bürger hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.
Das Ressort hat die zu erwartenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin