Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf Einzelhandelspreise und Preisniveau.

Die Ausführung des Gesetzes lässt keine sonstigen Kosten erwarten. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert. Somit sind keine durch Informationspflichten begründeten Bürokratiekosten für die Wirtschaft zu erwarten.

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

Die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden "EG-Mitgliedstaaten" genannt, Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, im Folgenden "EFTA-Staaten" genannt, zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien" genannt, und die Republik Bulgarien, Rumänien,

haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:

Artikel 1

Artikel 2

1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens

a) Präambel:

Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:

"Die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen,".

b) Artikel 2:
c) Artikel 117

Artikel 117 erhält folgende Fassung:

"Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Addendum zu Protokoll 38a festgelegt."

d) Artikel 126

In Absatz 1 werden die Worte "der Republik Island" durch das Wort "Islands" ersetzt.

e) Artikel 129

2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen

Anhang A
Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens

Teil I

Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union

Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Gedankenstriche werden an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:

In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

In Anhang XIII (Verkehr):

In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Teil II
Sonstige Anpassungen der Anhänge zum EWR-Abkommen

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

In Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende Fassung:

Anhang B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Anhang VIII (Niederlassungsrecht):

Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Anhang XI (Telekommunikationsdienste):

Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):

Anhang XIII (Verkehr):

Anhang XV (Staatliche Beihilfen):

Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

Anhang XX (Umweltschutz):

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt und des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden "EG-Mitgliedstaaten" genannt, die Bevollmächtigten Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, im Folgenden "EFTA-Staaten" genannt, alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt, zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien" genannt, und die Bevollmächtigten der Republik Bulgarien, Rumäniens, im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt, die am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen:

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen:

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien auszufertigen sind.

Sie nehmen das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zur Kenntnis.

Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zur Kenntnis.

Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie nehmen außerdem das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.


Geschehen zu Brüssel
am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.

Gemeinsame Erklärungen und sonstige Erklärungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien des Übereinkommens

Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.

Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen

Die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags werden in das EWR-Abkommen übernommen; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am 1. Januar 2007 stattgefunden hätten.

Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien,

Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien erinnern daran, dass in den einzelnen Empfängerstaaten nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38a festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.

Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen

Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30. April 2009 nicht präjudizieren.

Sonstige Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens

Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten

Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.

Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.

Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen.

Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.

Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a

Die Regierung Liechtensteins,

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr ..., ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien geführt wurden.

In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:


Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft

Anhang
Abkommen über ein norwegisches Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zwischen dem Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien im Folgenden "Vertragsparteien" genannt

Artikel 1
Zweck

Zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bulgarien wird ein norwegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Kooperationsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt wird.

Artikel 2
Finanzrahmen

Das Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten der Republik Bulgarien einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird.

Artikel 3
Laufzeit

Der in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.

Artikel 4
Schwerpunktbereiche

Im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Bulgariens werden bilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchgeführt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Republik Bulgarien in folgenden Schwerpunktbereichen zu fördern:

Förderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen, Networking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwicklung.

Artikel 5
Obergrenzen für die Kofinanzierung

Der norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projektkosten.

Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner dürfen sich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.

Artikel 6
Verwaltung

Das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Bulgariens wird von der norwegischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungsstelle konsultiert die von der Regierung der Republik Bulgarien benannte Kontaktstelle.

Die Kommission kann die Projekte prüfen*).

Gegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Umsetzung dieses Abkommens.

Die Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden aus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien nach den jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen Außenministerium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. dem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des genannten Übereinkommens.


Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
Für die Republik Bulgarien

B. Schreiben des Königreichs Norwegen

Herr ..., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien geführt wurden.

In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:

Ich darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.


Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für des Königreich Norwegen

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr ..., ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.

In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.


Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Gemeinschaft

Anhang
Abkommen über ein norwegisches Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zwischen dem Königreich Norwegen und Rumänien im Folgenden "Vertragsparteien" genannt

Artikel 1
Zweck

Zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien wird ein norwegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Kooperationsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt wird.

Artikel 2
Finanzrahmen

Das Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Rumäniens einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird.

Artikel 3
Laufzeit

Der in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.

Artikel 4
Schwerpunktbereiche

Im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Rumäniens werden bilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchgeführt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung Rumäniens in folgenden Schwerpunktbereichen zu fördern:

Förderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen, Networking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwicklung.

Artikel 5
Obergrenzen für die Kofinanzierung

Der norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projektkosten.

Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner dürfen sich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.

Artikel 6
Verwaltung

Das norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Rumäniens wird von der norwegischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungsstelle konsultiert die von der Regierung Rumäniens benannte Kontaktstelle. Die Europäische Kommission kann die Projekte prüfen*).

Gegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Umsetzung dieses Abkommens.

Die Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden aus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und Rumänien nach den jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen Außenministerium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw. dem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des genannten Übereinkommens.


Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen
Für Rumänien

B. Schreiben des Königreichs Norwegen

Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen" genannt) Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Kooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.

In den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:

Ich darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.


Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Königreich Norwegen

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Europäische Gemeinschaft und Island - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (im Folgenden "Abkommen" genannt) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft, in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik Bulgarien und Rumänien, haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind und dieses Protokoll zu schließen:

Artikel 1

Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wortlaut.

Artikel 2

Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt.

Die im Anhang dieses Protokolls vorgesehenen jährlichen zollfreien Kontingente werden vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 angewandt. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 stattfand, gibt nicht zu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007 Anlass. Die Kontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf den 30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw.

Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:

Artikel 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Geschehen zu Brüssel
am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für Island

Sonderbestimmungen nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls

Die Gemeinschaft eröffnet folgende neue jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:

KN-Code Warenbezeichnung Jährliches Kontingent
0306 19 30 Gefrorene Kaisergranate (Nephrops norvegicus) 520 Tonnen*)
0304 19 35Filets vom Rotbarsch (Sebastes-Arten) 750 Tonnen

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Europäische Gemeinschaft und das Königreich Norwegen - gestützt auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Abkommen" genannt) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft, in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, gestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Republik Bulgarien und Rumänien, haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzulegen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzunehmen sind und dieses Protokoll zu schließen:

Artikel 1

Der Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wortlaut.

Artikel 2

Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.

Die in Artikel 3 vorgesehenen jährlichen zollfreien Kontingente werden vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 angewandt.

Die Höhe der Kontingente nach Artikel 3 wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 stattfand, gibt nicht zu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007 Anlass. Die Kontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf den 30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt.

Für die Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zum Abkommen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft eröffnet folgende neue zusätzliche jährliche zollfreie Kontingente:

Artikel 4

Die Gemeinschaft hebt bei den 2004 eröffneten Zollkontingenten für gefrorene Makrelen (laufende Nummern 09.0760, 09.0763 und 09.0778), gefrorene Heringe (laufende Nummer 09.0752) und gefrorene Heringslappen (laufende Nummer 09.0756) die Voraussetzung "zum industriellen Herstellen" auf, so dass die vorgeschriebene besondere Verwendung entfällt.

Entsprechend wird auch die Voraussetzung aufgehoben, dass es sich bei den Erzeugnissen, für die diese Zollkontingente gelten um Konsumfisch handeln muss.

Das geltende zollfreie Kontingent für gefrorene geschälte Garnelen mit der laufenden Nummer 09.0758 steht für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 fasst die Gemeinschaft die beiden geltenden zollfreien Kontingente für gefrorene geschälte Garnelen (laufende Nummern 09.0745 und 09.0758) und das in Artikel 3 genannte neue zusätzliche zollfreie Kontingent von 2 000 Tonnen zusammen und stellt das zusammengefasste Zollkontingent für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung.

Ab dem 1. Januar 2009 werden die beiden geltenden Zollkontingente für gefrorene geschälte Garnelen mit der laufenden Nummer 09.0758 (2 500 Tonnen) bzw. 09.0745 (5 500 Tonnen) und das neue zusätzliche zollfreie Kontingent in Höhe von 2 000 Tonnen als drei gesonderte Zollkontingente verwaltet und für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung gestellt.

Ab dem 15. Juni 2008 fasst die Gemeinschaft die Teilzeiträume bei den drei geltenden Zollkontingenten für Makrelen (laufende Nummern 09.0760, 09.0763 und 09.0778) zu einem einzigen Zeitraum zusammen, der sich vom 15. Juni bis 14. Februar erstreckt.

Artikel 5

Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens werden bis zum Ende des Jahres 2007 zusammenkommen, um zu prüfen, ob die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zum Abkommen auch auf Erzeugnisse angewandt werden können, die unter den Briefwechsel vom 16. April 1973 über den Handel mit Fischereierzeugnissen fallen.

Artikel 6

Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:

Artikel 7

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Geschehen zu Brüssel
am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für das Königreich Norwegen

Denkschrift

A . Vorgeschichte

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasste vor dem 1. Mai 2004 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und die drei EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein.

Nach Artikel 128 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) beantragt jeder Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird Vertragspartei dieses Abkommens zu werden.

Die Bedingungen der Beteiligung sind nach Artikel 128 Abs. 2 des EWR-Abkommens durch ein Abkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den Antrag stellenden Staaten zu regeln.

Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union (EU) um zehn neue Mitglieder am 1. Mai 2004 wurde demgemäß am 14. Oktober 2003 ein Übereinkommen über ihre Beteiligung am EWR geschlossen.

Am 1. Januar 2007 sind die Republik Bulgarien und Rumänien der Europäischen Union beigetreten. Sie hatten ebenfalls nach Artikel 128 des EWR-Abkommens beantragt Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden. Am 25. Juli 2007 wurde daher zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien und Rumänien das "Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum" geschlossen.

B . Würdigung des Übereinkommens

Der Europäische Wirtschaftsraum hat sich als Ausdruck der immer enger gewordenen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 bewährt.

Die engen Beziehungen der EFTA-Staaten mit der EU werden durch das EWR-Abkommen und andere Instrumente geregelt. Die EWR/EFTA-Staaten haben bisher aktiv die Erweiterung der EU unterstützt. Seit 2004 sind 25 Staaten der EU und drei Länder der Freihandelszone EFTA in einem Wirtschaftsraum mit insgesamt rund 450 Millionen Konsumenten vereinigt. Mit dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 umfasst der EWR einen Binnenmarkt für rund 20 Millionen Unternehmen und für rund 500 Millionen Menschen aus 30 Ländern.

Ziel des vorliegenden Übereinkommens ist die Anpassung des EWR-Abkommens an die erneute EU-Erweiterung um die Republik Bulgarien und Rumänien durch entsprechende Ausdehnung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des EWR auf die neuen EU-Mitgliedstaaten.

Das erweiterte EWR-Abkommen gewährt wie bisher zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Vertragsparteien binnenmarktähnliche Verhältnisse. Insbesondere gelten die vier Freiheiten des EU-Binnenmarktes

auch zwischen den EWR-Vertragsparteien.

Im Unterschied zum EU-Binnenmarkt sieht das EWR-Abkommen keine Zollunion, keine gemeinsame Agrarpolitik und keine Harmonisierung indirekter Steuern vor.

Warenkontrollen an den Grenzen zwischen der EU und den EFTA-Staaten werden durch das EWR-Abkommen nicht aufgehoben.

Die EWR/EFTA-Staaten werden wie bisher an der Vorbereitung neuer Rechtsakte der Gemeinschaft - soweit sie für den EWR von Bedeutung sind - beteiligt, in ihren Entscheidungen bleibt die Gemeinschaft jedoch autonom.

Hervorzuheben ist, dass sich die drei EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein auf dem Verhandlungsweg verpflichtet haben, sich auch an den Kosten der EU-Erweiterung um Bulgarien und Rumänien mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen.

Im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus sind dafür im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. April 2009 zusätzlich 72 Millionen Euro vorgesehen. Dieser im Addendum zu Protokoll 38a vereinbarte Betrag wird mit einem von Norwegen zusätzlich im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus im gleichen Zeitraum bereitgestellten Betrag von 68 Millionen Euro koordiniert.

Insgesamt ergibt sich somit eine erneute Aufstockung finanzieller Leistungen der EWR/EFTA-Staaten für die Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung um 140 Millionen Euro. Das entspricht einer Erhöhung um 23 Prozent gegenüber den bereits im Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung von zehn neuen EU-Mitgliedstaaten am EWR zugesagten Finanzmittel. Dieses positive Ergebnis ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die EU den EWR-Staaten Island und Norwegen im Gegenzug weitere zollfreie Kontingente für die Einfuhr von Fisch und Fischerzeugnissen eingeräumt hat.

C. Systematik des Übereinkommens

Das Übereinkommen vom 25. Juli 2007 regelt die Anpassungen des EWR-Abkommens in der Fassung vom 1. Oktober 2004 an die Erweiterung der Europäischen Union um die Republik Bulgarien und Rumänien. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Das Vertragswerk besteht aus dem Übereinkommen mit den Regelungen zu Anpassungen des Hauptteils des EWR-Abkommens an die Erweiterung, den Anhängen A und B sowie einer Schlussakte. Die Anhänge A und B enthalten die Verzeichnisse der Anpassungen nach Artikel 3 und 4 des Übereinkommens.

Die Schlussakte beinhaltet die Annahme von sieben Gemeinsamen sowie die Kenntnisnahme von zwei Erklärungen der EFTA-Staaten und einer einseitigen Erklärung der Regierung Liechtensteins. Ihr sind darüber hinaus zwei Abkommen in Form von Briefwechseln und zwei Zusatzprotokolle beigefügt.

D. Inhaltdes Übereinkommens

Präambel

Die Erwägungsgründe des Übereinkommens sind der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25. April 2005 und der Antrag der Beitrittsländer entsprechend Artikel 128 des am 2. Mai 1992 unterzeichneten EWR-Abkommens, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden.

Im abschließenden Erwägungsgrund wird festgehalten, dass die Bedingungen für eine Beteiligung am EWR durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den Antrag stellenden Staaten zu regeln sind.

Artikel 1

Ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens für die neuen Vertragsparteien Republik Bulgarien und Rumänien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens verbindlich.

Artikel 2
Artikel 3

Artikel 3 regelt, dass alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, ein Hinweis auf die Beitrittsakte vom 25. April 2005 aufgenommen.

In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der betreffenden Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt.

Artikel 3 legt ferner fest, dass vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlich werdende, aber nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehene Anpassungen von Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen sind nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen werden.

Artikel 4

Artikel 4 sieht vor, dass die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Alle Änderungen, die sich mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Vertragsparteien ergeben, sowie die Anpassung der Verträge, auf denen die EU beruht werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

Artikel 5

Hierin ist geregelt, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommens den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen kann.

Artikel 6

Artikel 6 regelt die Ratifizierung und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Es muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsbzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in der jeweiligen Sprache der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es wird beim Generalsekretariat des Rates der EU hinterlegt.

Die Regierungen der Vertragsparteien erhalten eine beglaubigte Abschrift.

E . Schlussakte

Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhandelten Texte, d. h. des Übereinkommens vom 25. Juli 2007, der Texte der dem Übereinkommen beigefügten Anhänge A und B, der sieben Gemeinsamen Erklärungen: zur rechtzeitigen Ratifikation des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen, zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, zur Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit, zu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen und zu den finanziellen Beiträgen.

Der Schlussakte sind darüber hinaus folgende zur Kenntnis genommene Erklärungen beigefügt:

Außerdem sind der Schlussakte nachstehende, durch die Vertragsparteien zur Kenntnis genommene Abkommen und Zusatzprotokolle beigefügt:

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens zum Europäischen Wirtschaftsraum vom 25. Juli 2007

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter