Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 3. März 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Februar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1) sachlicher Hintergrund des Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 wurden die Vorschriften über die Befreiung der Waren, die von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern (MwSt) und Sonderverbrauchssteuern harmonisiert. Ein solches Gemeinschaftssystem von Steuerermäßigungen für Einfuhren hat sich in Bezug auf Reisen zwischen Drittländern und der Gemeinschaft als notwendig erwiesen. Es muss jedoch angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen dass die Gemeinschaft erweitert worden ist und nun unter anderem an Russland, die Ukraine und Belarus grenzt. Die Kommission, bei der Ersuchen mehrerer Mitgliedstaaten um Änderung der Richtlinie eingegangen sind, schlägt vor, die Vorschriften über Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu modernisieren und zu diesem Zweck vor allem
- - die geltenden Schwellenwerte entsprechend der Inflation anzuheben und gleichzeitig eine Unterscheidung zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden einzuführen;
- - eine Höchstmenge für Bier einzuführen und die Höchstmenge für Wein anzuheben;
- - ein Gemeinschaftssystem geringerer Höchstmengen für Tabakwaren einzuführen;
- - die Höchstmengen für Parfüms, Kaffee und Tee abzuschaffen, da sie nicht mehr dem tatsächlichen Muster der Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der EU der 25 Mitgliedstaaten entsprechen.
Die vorgeschlagene Richtlinie ermöglicht es dem Bürger, als Reisender Nutzen aus den höheren Schwellenwerten zu ziehen, und erspart es ihm, Waren von relativ geringem Wert anzumelden zu müssen. Gleichzeitig bietet sie mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten und ist auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands ausgerichtet, den Routinekontrollen für die Zollbehörden mit sich bringen.
Schließlich sollen die Vorschriften und der Aufbau der Richtlinie geändert werden, um sie zu vereinfachen und um den heutigen Anforderungen an die Abfassung von Rechtsvorschriften gerecht zu werden.
- Allgemeiner Hintergrund
Die Richtlinie 69/169/EWG war ursprünglich für Reisende innerhalb der Gemeinschaft gedacht. Seit ihrem Erlass 1969 ist sie jedoch 17 Mal geändert worden, um der Entwicklung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, um Werte zu aktualisieren und um besondere Probleme zu lösen, mit denen mehrere Mitgliedstaaten zu kämpfen hatten.
Insbesondere bestehen für Reisen innerhalb der Gemeinschaft seit 1993 keine Beschränkungen mehr, und die Außengrenzen der Gemeinschaft haben sich mit der Erweiterung verändert und umfassen nun auch Grenzen zu Russland, zur Ukraine und zu Belarus. Mit Blick auf die Probleme einiger Mitgliedstaaten wurden Ausnahmeregelungen erlassen, die allerdings inzwischen alle außer Kraft getreten sind, bis auf eine: Finnland kann die Einfuhr von Bier durch aus Drittländern kommende Reisende noch bis Ende 2007 auf nicht weniger als 16 Liter beschränken, um Probleme steuerlicher wirtschaftlicher und sozialer Art sowie für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung zu verhindern. Finnland wird jedoch auch nach 2007 mit diesen Problemen konfrontiert sein, so dass eine langfristige Lösung erforderlich ist. Andere Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittländern, in denen das Preisniveau ähnlich niedrig ist, könnten vor den gleichen Problemen stehen.
Ein anderer Mitgliedstaat hat darum ersucht, den geltenden Schwellenwert von 175 EUR erheblich anzuheben, um den Verwaltungsaufwand für Reisende und Zollbehörden so gering wie möglich zu halten und den Zollbehörden zu helfen, ihre Anstrengungen darauf zu konzentrieren, groß angelegten Schmuggel zu bekämpfen.
Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten eine starke Anhebung befürworten wird, und es muss den Problemen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, die eine Landgrenze zu Ländern mit niedrigerer Kaufkraft wie Russland, die Ukraine oder Belarus haben.
Aus diesen Gründen hat die Kommission die Gelegenheit für eine grundlegende Überarbeitung und Modernisierung der Vorschriften über die Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr genutzt. Die derzeit in Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen festgelegten Schwellenwerte und Mengen müssen daher den Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie angepasst werden.
- Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften
Richtlinie 69/169/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr Zusammengefasst sind in diesen Vorschriften geregelt:
- - die Befreiung der Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden von der MwSt und den Verbrauchsteuern, sofern die Einfuhr keinen gewerblichen Charakter hat und der Wert der Waren 175 EUR nicht übersteigt,
- - Höchstmengen für bestimmte Waren wie Tabakwaren und alkoholische Getränke, aber auch für Parfüms, Kaffee und Tee, nicht jedoch für Bier,
- - Sonderfälle (Minderjährige, Arbeitnehmer in Grenzgebieten usw.).
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten Politikbereichen und Zielen der Union vereinbar und zielt auf einen kohärenten Schutz der Außengrenzen der erweiterten Gemeinschaft ab.
2) Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Parteien
Entfällt.
Interessierte Parteien sind neben den Reisenden vor allem die Mitgliedstaaten, die ein Interesse an der Modernisierung der Richtlinie bekundet haben.
- Einholung und Nutzung von Fachwissen
entfällt
- Folgenabschätzung
Hauptzweck des Vorschlags ist die Aktualisierung und Modernisierung der bestehenden Regelungen. Da es in dem Vorschlag nur um die Anpassung der bestehenden Vorschriften und nicht um die Einführung einer neuen Steuerregelung geht, ist eine Folgenabschätzung nicht zweckmäßig. Außerdem sind die Auswirkungen auf den Haushalt unbedeutend bzw. nicht messbar.
3) rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die Kommission schlägt vor,
- - den geltenden Schwellenwert von 175 EUR anzuheben und gleichzeitig eine Unterscheidung zwischen Flugreisenden (500 EUR) und anderen Reisenden (220 EUR) einzuführen.
Es wird vorgeschlagen, die Schwellenwerte nach Verkehrsträgern - Land- und Seeverkehr einerseits und Luftverkehr andererseits - zu differenzieren. Flugreisen werden wegen der damit verbundenen Kosten und Anstrengungen weniger häufig unternommen als Reisen auf dem Landweg oder mit der Fähre. Außerdem liegt es in der Natur der Sache, dass sich Flugreisende auf Waren beschränken müssen, die sie kaufen und transportieren können, was beispielsweise sperrige Gegenstände ausschließt. Durch eine solche Unterscheidung können Probleme vermieden werden, die bei Anhebung des Schwellenwerts von 175 EUR auf Mitgliedstaaten mit einer Landgrenze zu Drittländern mit erheblich niedrigerem Preisniveau zukommen könnten.
Dagegen könnten andere Mitgliedstaaten, in die Reisende aus Drittländern fast ausschließlich auf dem Luftweg reisen, aus einem höheren Schwellenwert Nutzen ziehen.
Die Anhebung des Schwellenwerts von 175 EUR auf 220 EUR ist gerechtfertigt, da auf diese Weise der Realwert zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung (1994) wiederhergestellt wird. Die gemeinschaftsweite Inflationsrate betrug im Zeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2004 insgesamt rund 25 %. Ferner wird vorgeschlagen die Höchstmengen für Parfüms, Kaffee und Tee abzuschaffen (siehe unten). Der angehobene Schwellenwert umfasst nun also auch Parfüms, Kaffee und Tee, die nach der geltenden Regelung zusätzlich gekauft werden können, da für sie besondere Höchstmengen gelten.
Es muss den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, bei Tabakwaren zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden zu unterscheiden, und ein einheitliches System geringerer Höchstmengen einzuführen.
Nach Artikel 152 EG-Vertrag wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Ferner wird den Vertragsparteien in dem von der Gemeinschaft am 30. Juni 2005 ratifizierten WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums empfohlen den Verkauf steuer- und zollfreier Tabakwaren an grenzüberschreitende Reisende und ihre Einfuhr durch diese gegebenenfalls zu verbieten oder zu beschränken. Um die Gleichbehandlung aller in die Europäische Union einreisenden Bürger zu gewährleisten, umfasst der Vorschlag ein einheitliches System geringerer Höchstmengen für Tabakwaren. Er ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, bei den Höchstmengen für Tabakwaren zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden zu unterscheiden. Die vorgeschlagenen geringeren Höchstmengen entsprechen den geringeren Höchstmengen, die früher im innergemeinschaftlichen Handel für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet und Besatzungen von Verkehrsmitteln galten.
- - die Höchstmengen für Parfüms, Kaffee und Tee abzuschaffen, da sie nicht mehr dem tatsächlichen Muster der Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der EU der 25 Mitgliedstaaten entsprechen.
Da nur wenige Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf diese Waren erheben (keiner auf Parfüms - diese sind gemeinschaftsrechtlich befreit -, einer auf Tee und fünf auf Kaffee), ist die Kommission der Auffassung, dass diese Höchstmengen, die für Reisende in allen 25 Mitgliedstaaten gelten, nicht länger gerechtfertigt sind. Auf jeden Fall können diese Höchstmengen in den Schwellenwert einbezogen werden.
- - eine Höchstmenge für Bier von 16 Litern einzuführen und die Höchstmenge für Wein von 2 auf 4 Liter anzuheben.
Die Richtlinie enthält keine Höchstmenge für Bier, obwohl dieses in einigen Mitgliedstaaten hoch besteuert wird. Dagegen gelten für die Einfuhr aller anderen alkoholischen Getränke feste Mengen. Insbesondere ist die Einfuhr von Wein auf 2 Liter beschränkt, obwohl er in mehreren Mitgliedstaaten verbrauchsteuerfrei ist. Die Einführung einer Höchstmenge für Bier wäre daher logisch und könnte dabei helfen, die Probleme zu lösen, vor denen einige Mitgliedstaaten mit einer Grenze zu Drittländern mit erheblich niedrigerem Preisniveau stehen. Um bei den alkoholischen Getränken eine gewisse Kohärenz zu gewährleisten, wird eine Höchstmenge für Bier von 16 Litern und die Anhebung der Höchstmenge für Wein von 2 auf 4 Liter vorgeschlagen.
- - den Betrag anzuheben, bei dem es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Steuern auf die Einfuhr von Waren zu erheben.
Der Betrag, bei dem es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Steuern auf die Einfuhr von Waren zu erheben, muss angehoben werden, um der Inflation Rechnung zu tragen, und wird daher von 5 EUR auf 10 EUR angehoben.
- - die Bestimmung zu streichen, dass die Mitgliedstaaten Waren der KN-Codes 7108 und 7109 von der Befreiung ausschließen können.
Diese Bestimmung ist nach der geltenden MwSt-Regelung nicht mehr gerechtfertigt.
- - die Vorschriften und den Aufbau zu überarbeiten, um die Richtlinie zu vereinfachen und besser lesbar zu machen.
Eine Reihe von Bestimmungen wurde hauptsächlich klarer formuliert, um den heutigen Anforderungen an die Abfassung von Rechtsvorschriften gerecht zu werden und alle Zweifel auszuräumen. Ferner wurden die Drittgebiete definiert, denen bei der Anwendung der Richtlinie wesentliche Bedeutung zukommt.
- Rechtsgrundlage
Artikel 93 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können auf der Ebene der Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden:
Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates hat die Gemeinschaft bereits harmonisierte Vorschriften über von privaten Reisenden eingeführte Waren erlassen und damit von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht. Diese Vorschriften können nicht durch Beschluss eines Mitgliedstaats, sondern nur durch Gemeinschaftsrechtsakt geändert werden.
Aus diesen Gründen können die Mitgliedstaaten nicht allein handeln.
Eine Gemeinschaftsmaßnahme ist besser in der Lage, die Ziele des Vorschlags zu verwirklichen und gewährleistet die Gleichbehandlung der Bürger der Europäischen Union.
Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip:
- - Die vorgeschlagene Richtlinie enthält mehrere Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den mit der Richtlinie geschaffenen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. (Sie können beispielsweise besondere Vorschriften für Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, Grenzarbeitnehmer oder Minderjährige erlassen oder geringere Höchstmengen für Tabakwaren festsetzen.)
- - Eine allgemeine Anhebung des Schwellenwerts von 175 EUR ist aus dem einfachen Grunde gerechtfertigt, dass auf diese Weise der Realwert zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung (1994) wiederhergestellt wird. Nach den Eurostat-Daten über die jährliche Veränderung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zwischen 1994 und 2004 betrug die gemeinschaftsweite Inflationsrate im Zeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2004 insgesamt rund 25 %.
- - Die Differenzierung nach Verkehrsträgern bringt für die Mitgliedstaaten eine Reihe von Vorteilen mit sich. Den Mitgliedstaaten mit Landgrenzen zu Drittländern bietet sie dadurch einen gewissen Schutz vor einem möglicherweise erheblichen Anstieg der Einkäufe in Drittländern, dass für Reisende auf dem Landweg der niedrigere Wert von 220 EUR festgesetzt werden kann. Dagegen bedeutet der höhere Wert von 500 EUR für die Mitgliedstaaten, in die Reisende aus Drittländern fast ausschließlich auf dem Luftweg reisen, dass wertvolle Ressourcen nicht mehr für Routinekontrollen benötigt werden, sondern dafür eingesetzt werden können, groß angelegten Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
- - Der Bürger wird als Reisender im Allgemeinen Nutzen aus den höheren Schwellenwerten ziehen und muss nicht mehr Waren von relativ geringem Wert anmelden.
- Wahl der Instrumente
- - Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:
Nur eine Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße, den geschaffenen Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Daher ist wieder die Form einer Richtlinie zu wählen.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Theoretisch könnte der Vorschlag zu gewissen Mindereinnahmen bei der MwSt und den Verbrauchsteuern, gleichzeitig jedoch wegen der Einführung einer Höchstmenge für Bier zu zusätzlichen Einnahmen führen.
Da mit dem Vorschlag eine Verringerung des Verwaltungsaufwands angestrebt wird, werden auch wertvolle Ressourcen frei, so dass die Zollbehörden ihre Anstrengungen darauf konzentrieren können, groß angelegten Schmuggel zu bekämpfen, was wiederum möglicherweise noch größere Mindereinnahmen verhindert.
Dieser Vorschlag könnte also zwar geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt haben diese sind aber unbedeutend bzw. nicht messbar.
5) ZUSÄTZLICHE Informationen
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Mit Annahme des Vorschlags werden die geltenden Vorschriften aufgehoben.
- Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern. Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr4 wurde ein Gemeinschaftssystem von Steuerbefreiungen eingeführt. Dieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den Fällen, in denen in Anbetracht der Umstände, unter denen die Waren eingeführt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, aufrechtzuerhalten, sollte aber nur für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden gelten.
(2) Angesichts der großen Zahl der erforderlichen Änderungen und der Notwendigkeit, die Richtlinie der Erweiterung und den neuen Außengrenzen der Gemeinschaft anzupassen und einige Vorschriften aus Gründen der Klarheit umzustrukturieren und zu vereinfachen, ist die vollständige Überarbeitung und Ersetzung der Richtlinie 69/169/EWG gerechtfertigt.
(3) Die für die Befreiungen geltenden Höchstmengen und Schwellenwerte sollten den heutigen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.
(4) Die Schwellenwerte sollten den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die an Drittländer mit erheblich niedrigeren Preisen grenzen und für die es daher zu Problemen führen könnte, dass der Einkauf im Ausland attraktiv und leicht möglich ist. Es lässt sich daher rechtfertigen, für andere Formen des Reisens als Flugreisen einen niedrigeren Schwellenwert festzusetzen.
(5) Nach Erfahrung der Kommission haben sich die Mengen für Tabakwaren und alkoholische Getränke im Allgemeinen als angemessen erwiesen und sollten daher beibehalten werden.
(6) Die Höchstmengen für die Befreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten den heutigen Steuerregelungen für diese Waren in den Mitgliedstaaten entsprechen. Es ist daher zweckmäßig, eine Höchstmenge für Bier einzuführen und die Höchstmengen für Parfüms, Kaffee und Tee abzuschaffen.
(7) Es ist zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Kinder niedrigere Schwellenwerte festzusetzen und Minderjährigen keine Steuerbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu gewähren, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
(8) Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Bürger der Gemeinschaft zu fördern, ist es zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben geringere Höchstmengen für die Befreiung von Tabakwaren anzuwenden.
(9) Um zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Personen hinsichtlich ihres Wohnorts oder Arbeitsplatzes in einer besonderen Lage befinden, sollte es für die Mitgliedstaaten auch möglich sein, im Falle von Grenzgängern, Personen mit Wohnsitz in der Nähe der Gemeinschaftsgrenzen und Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln geringere Befreiungen zu gewähren.
(10) Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, ist ein Verfahren für die Umrechnung der in Landeswährung ausgedrückten Beträge in Euro festzulegen und dadurch die Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(11) Der Betrag, bei dem es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Steuern auf die Einfuhr von Waren zu erheben, sollte angehoben werden, um dem heutigen Geldwert Rechnung zu tragen.
(12) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/93/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 16).
HAT folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In dieser Richtlinie sind die Bestimmungen über die Befreiung der Waren von der Mehrwertsteuer (MwSt) und den Verbrauchsteuern festgelegt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, welche aus Ländern oder Gebieten ankommen, in denen die harmonisierten MwSt- bzw. Verbrauchsteuervorschriften nicht gelten.
Artikel 2
- 1. Führt die Reise im Falle von Waren, die im persönlichen Gepäck eines Reisenden aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder beginnt sie in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete, so findet diese Richtlinie Anwendung, sofern der Reisende nicht nachweisen kann, dass die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats erworben wurden und nicht für eine Erstattung der MwSt oder der Verbrauchsteuern in Betracht kommen.
Das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung gilt nicht als Durchreise.
- 2. Die in Absatz 1 bezeichneten Gebiete sind die Folgenden:
- a) Berg Athos;
- b) Kanarische Inseln;
- c) französische überseeische Departements;
- d) Ålandinseln;
- e) Kanalinseln;
- f) Insel Helgoland;
- g) Gebiet von Büsingen;
- h) Ceuta;
- i) Melilla;
- j) Livigno;
- k) Campione d"Italia;
- l) zum italienischen Gebiet gehörender Teil des Luganer Sees;
- m) Gibraltar;
- n) San Marino, nur für die Anwendung der MwSt.
Artikel 3
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Flugreisende" sind Passagiere, die im Luftverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt reisen;
- 2. "private nichtgewerbliche Luftfahrt" ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als gewerbliche Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke;
- 3. "Grenzgebiet" ist eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone ab der Grenze eines Mitgliedstaats, zu der die Gemeinden gehören, deren Gebiet zumindest teilweise in dieser Zone liegt;
- 4. "Grenzarbeitnehmer" ist jede Person, die sich aufgrund ihrer normalen Erwerbstätigkeit an Arbeitstagen auf die andere Seite der Grenze begeben muss.
Kapitel II
Befreiungen
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten befreien Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der MwSt und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt.
Artikel 5
Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten als "persönliches Gepäck" sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.
Artikel 6
Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) sie erfolgen gelegentlich;
- b) sie setzen sich ausschließlich aus Waren zusammen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind.
Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
Artikel 7
Der Wert der persönlichen Habe, die vorübergehend eingeführt oder nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr wiedereingeführt wird, bleibt bei der Anwendung der Befreiungen unberücksichtigt.
Abschnitt 2
Schwellenwerte
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 220 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
Bei Flugreisenden beträgt der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert 500 EUR.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 110 EUR sein.
(3) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden.
Abschnitt 3
Höchstmengen
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhr der folgenden Arten von Tabakwaren von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer durch Anwendung entweder der angegebenen Höchstmengen oder der Mindestmengen:
- a) 200 Zigaretten oder 40 Zigaretten;
- b) 100 Zigarillos oder 20 Zigarillos;
- c) 50 Zigarren oder 10 Zigarren;
- d) 250 Gramm Rauchtabak oder 50 Gramm Rauchtabak.
Für Zwecke von Absatz 3 entspricht jeder der in den Buchstaben a bis d genannten Beträge jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Tabakwaren.
Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm.
(2) Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die in Absatz 1 jeweils angegebenen minimalen Höchstmengen nur auf andere Reisende als Flugreisende anwenden.
(3) Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination von Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren folgender Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken bis zu den angegebenen Höchstmengen von der MwSt und den Verbrauchsteuern:
- a) insgesamt 1 Liter destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol, oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr;
- b) insgesamt 2 Liter Zwischenerzeugnisse und Schaumweine.
Für Zwecke von Absatz 2 entspricht jeder der in den Buchstaben a und b genannten Beträge jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Alkohol und alkoholische Getränke.
(2) Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der in Absatz 1 genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.
(3) Zusätzlich zu der Befreiung nach Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
Artikel 11
Die Befreiungen nach den Artikeln 9 und 10 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
Artikel 12
Für jedes Motorfahrzeug befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Besitz und den Transport von Kraftstoff den im Tank befindlichen Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
Artikel 13
Führt ein Reisender in Artikel 9, 10 oder 12 genannte Waren mit sich, so bleibt der Wert dieser Waren bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 8 Absatz 1 unberücksichtigt.
Kapitel III
Sonderfälle
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte oder die Höchstmengen oder beides im Falle von Reisenden der folgenden Kategorien verringern:
- a) Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet;
- b) Grenzarbeitnehmer;
- c) Besatzungen von für die Reise aus einem Drittland eingesetzten Verkehrsmitteln.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Reisender, der einer der dort aufgeführten Kategorien angehört nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaats ausreist oder dass er aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlands nicht zurückkehrt.
Absatz 1 gilt jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit durchgeführten Reise Waren einführen.
Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der MwSt und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren durch Reisende verzichten, wenn sich der zu erhebende Betrag auf 10 EUR oder weniger beläuft.
Artikel 16
(1) Der für die Durchführung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Arbeitstags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der in Artikel 8 genannten Beträge in Euro ergeben, um höchstens 2 EUR auf- oder abrunden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Schwellenwerte beibehalten, sofern die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge vor dem Auf- oder Abrunden nach Absatz 2 zu einer Änderung der entsprechenden in Landeswährung ausgedrückten Befreiung um weniger als 5 % oder zu einer Verringerung der Befreiung führen würde.
Artikel 17
Die Richtlinie 69/169/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 18
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2006 nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Entsprechungstabelle
Inhalt | |
---|---|
Richtlinie 69/169/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 2 | - |
Artikel 3 Nummer 1 | Artikel 7 |
Artikel 3 Nummer 2 | Artikel 6 |
Artikel 3 Nummer 3 Unterabsatz 1 | Artikel 5 |
Artikel 3 Nummer 3 Unterabsatz 2 | Artikel 12 |
Artikel 4 Absatz 1 Eingangsteil | Artikel 9 Absatz 1 Eingangsteil, |
Artikel 10 Absatz 1 Eingangsteil | |
Artikel 4 Absatz 1 Spalte II | - |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Spalte I | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Spalte I | Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e Spalte I | - |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 11 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 13 |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absatz 5 | - |
Artikel 5 Absatz 1 | - |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 3 | - |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 5 | - |
Artikel 5 Absatz 6 erster Gedankenstrich | Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 5 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Nummer 4 |
Artikel 5 Absatz 7 | - |
Artikel 5 Absatz 8 | - |
Artikel 5 Absatz 9 | - |
Artikel 7 Absatz 1 | - |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 5 | - |
Artikel 7a Absatz 1 | - |
Artikel 7a Absatz 2 | Artikel 15 |
Artikel 7b | - |
Artikel 7c | - |
Artikel 7d | - |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |
Artikel 9 | Artikel 20 |