Der Deutsche Bundestag hat in seiner 78. Sitzung am 2. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/4063 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer - Drucksache 17/2583 - in der beigefügten Fassung angenommen.
Fristablauf: 24.12.10
Erster Durchgang: Drucksache. 247/10 (PDF)
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über
- 1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister) und
- 2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden (Zentrales Testamentsregister).
Das Bundesministerium der Justiz hat durch jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregister und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Führung der Register, über Auskunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit zu treffen. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. In der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zugelassen werden von:
- 1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;
- 2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78c Satz 4;
- 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Bundesministerium der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- c) In Absatz 3 Satz 2 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "sowie Notardaten verwalten und die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten unterstützen." angefügt.
2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:
" § 78a
- In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und über den Vorschlagenden aufgenommen werden.
§ 78b
- (1) In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu übermitteln sind. Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
- (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe-und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.
- (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die
- 1. öffentlich beurkundet oder
- 2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
- (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Bundesnotarordnung erlassenen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.
§ 78c
Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standesamt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie benachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch."
3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f eingefügt:
" § 78d
- (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen
- 1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister und dem Zentralen Testamentsregister sowie
- 2. Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister.
Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister wird nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.
- (2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
- (3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.
§ 78e
- (1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für:
- 1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister,
- 2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und
- 3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
- (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser;
- 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen
- 1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg;
- 2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz.
- (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
- (5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
§ 78f
- (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
- (2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.
- (3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig."
Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20a werden die Wörter "nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" gestrichen.
2. § 34a wird wie folgt gefasst:
" § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
- (1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden.
- (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.
- (3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- (1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.
- (2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.
- (3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit."
- 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
"Die bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen werden bis zur Überführung in das Zentrale Testamentsregister nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz von diesen Stellen weitergeführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungsnachricht stammt, soweit nicht die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet."
- b) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes" durch die Wörter "nach Satz 2" ersetzt.
- c) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
- d) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
- a) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
- 3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
- 4. In Absatz 6 werden die Wörter "nach Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter "nach Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes
§ 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- 2. Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet."
2. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."
3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde."
4. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 6
Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)
§ 1 Grundsatz
- (1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente vorliegen, innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregister (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung).
- (2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen.
- (3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde arbeiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die vollständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten durch die Registerbehörde zu gewährleisten.
§ 2 Übernahme
- (1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit einem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahmestichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühestens der [einsetzen: achter Tag nach dem Inkrafttreten der Artikel 2 Nummer 2, Artikel 3 bis 6 dieses Gesetzes] in Betracht.
- (2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungsnachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumente, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbewahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortieren.
- (3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Informationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden in elektronischer Form vorhalten, stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung wirkt an der Zurverfügungstellung mit.
§ 3 Weiterverarbeitung
- (1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen Verwahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten (Bilddaten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.
- (2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlichen Angaben werden in elektronische Zeichen (strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklärung sich dabei ergebender Unklarheiten unterstützen der Übergeber und die Verwahrstelle die Registerbehörde im Rahmen der Amtshilfe. Das gilt insbesondere bei fehlenden, unlesbaren oder widersprüchlichen Verwahrangaben.
- (3) In das Zentrale Testamentsregister werden die Bilddaten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten nach Absatz 2 übernommen und darin dauerhaft gespeichert. Die Registerbehörde teilt dem Übergeber den Abschluss der Übernahme mit (Abschlussmitteilung). In der Abschlussmitteilung sind auch noch aufzuklärende Zweifelsfragen zu dokumentieren.
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
- (1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarordnung weiter.
- (2) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Übergeber bearbeitet. Der Übergeber leitet der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78c der Bundesnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen
- 1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt oder
- 2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt, aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Personenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist.
§ 5 Vernichtung
- (1) Die von der Registerbehörde übernommenen Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem
- 1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,
- 2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden und
- 3. die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zweifelsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt wurden.
Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.
- (2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Abholung ausgesondert wurden, werden an den Übergeber zurückgereicht.
§ 6 Protokollierung
- (1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei für Testamente. Zu protokollieren sind
- 1. der Überführungsvorgang nach § 2,
- 2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,
- 3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und
- 4. der Vernichtungsvorgang nach § 5.
Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen.
- (2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:
- 1. wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank übernommen wurden;
- 2. wann die Datensätze in das Zentrale Testamentsregister übernommen wurden (Einstellungsstichtag).
Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden.
- (3) Als Anlagen sind beizufügen
- 1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und
- 2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung.
- (4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; danach können die Protokolle in elektronischer Form archiviert werden.
§ 7 Auftragnehmer
- Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten gemäß § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach Maßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
- (1) Die Registerbehörde ergreift während des gesamten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewährleistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.
- (2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten aus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieses Gesetzes gewährleistet werden.
§ 9 Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt zehn Kalenderjahre nach der Verkündung außer Kraft.
Artikel 7
Änderung der Kostenordnung
In § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 78a Abs. 1" durch die Wörter " § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bodensonderungsgesetzes
Dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 angefügt:
" § 23 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln."
Artikel 9
Änderung der Hofraumverordnung
In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hofraumverordnung vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.