A. Problem und Ziel
- Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
B. Lösung
- - Die Vorjahreswerte der Rechengrößen in der Sozialversicherung werden mit der Steigerungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2008 fortgeschrieben. Die maßgebende Steigerungsrate im Jahr 2008 beträgt 2,25 Prozent in den alten Ländern und 2,11 Prozent in den neuen Ländern.
- - Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Steigerungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2008 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Steigerungsrate im Jahr 2008 beträgt 2,25 Prozent.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken- und Pflegversicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2010 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um rund 89 Millionen Euro.
Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand Durch die Verordnung entstehen geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Oktober 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 69 Absatz 2, § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2, Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden sind,
- - des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und
- - des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, von denen § 17 Absatz 2 durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 18 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 beträgt 30 625 Euro.
- (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 32 003 Euro.
- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2010 jährlich 30 660 Euro und monatlich 2 555 Euro.
- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2010 jährlich 26 040 Euro und monatlich 2 170 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2010
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66 000 Euro und monatlich 5 500 Euro,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81 600 Euro und monatlich 6 800 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2010 - 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.
- (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2010
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 55 800 Euro und monatlich 4 650 Euro,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2010 - 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2010 beträgt 49 950 Euro.
- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2010 beträgt 45 000 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
- Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert "2008 1,1857 2010 1,1889".
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2008 orientieren.
Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ( § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI). Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2008 bundeseinheitlich 2,25 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 2,25 Prozent und in den neuen Ländern 2,11 Prozent.
Die Bezugsgröße (Ost) der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind entsprechend der Entgeltentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 (2,25 Prozent) erhöht.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2008 wie folgt bestimmt:
Wert 2007 | = 29 951,00 Euro |
x 1,0225 | = 30 624,90 Euro |
gerundet auf | = 30 625 Euro = Wert für 2008 |
In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2010 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 höher ist als das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2010 wie folgt bestimmt:
Wert 2008 | = 30 625,00 Euro |
x 1,0450 (doppelte Lohnzuwachsrate) | = 32 003,13 Euro |
gerundet auf | = 32 003 Euro = Wert für 2010 |
Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.
Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.
Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung
In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2010 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2010 ist nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2008, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 wird demnach wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2008 | = 30 625,00 Euro |
dividiert durch 420 | = 72,92 Euro |
aufgerundet auf | = 73 Euro |
multipliziert mit 420 | = 30 660 Euro = Wert für 2010 |
dividiert durch 12 | = 2 555 Euro monatlich |
In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2010 bestimmt. Nach § 18 Absatz 2 SGB IV ergibt sich ihr Wert, wenn der für das Jahr 2008 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2010 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGBVI geteilt wird und das Ergebnis auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 wird demnach wie folgt bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2008 | = 30 625,00 Euro |
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2010 (1,1889) | = 25 759,11 Euro |
dividiert durch 420 | = 61,33 Euro |
aufgerundet auf | = 62 Euro |
multipliziert mit 420 | = 26 040 Euro = Wert für 2010 |
dividiert durch 12 | = 2 170 Euro monatlich |
Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2010 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2009 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 (2,25 Prozent) erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden demnach für das Jahr 2010 wie folgt bestimmt:
1. Allgemeine Rentenversicherung
Ausgangswert | = 64 496,68 Euro |
x 1,0225 | = 65 947,86 Euro |
dividiert durch 600 | = 109,91 Euro |
aufgerundet auf | = 110 Euro |
multipliziert mit 600 | = 66 000 Euro = Wert für 2010 |
dividiert durch 12 | = 5 500 Euro monatlich |
2. Knappschaftliche Rentenversicherung
Ausgangswert | = 79 376,07 Euro |
x 1,0225 | = 81 162,03 Euro |
dividiert durch 600 | = 135,27 Euro |
aufgerundet auf | = 136 Euro |
multipliziert mit 600 | = 81 600 Euro = Wert für 2010 |
dividiert durch 12 | = 6 800 Euro monatlich |
Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2010 ergänzt.
Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).
In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2010 bestimmt. Hierfür werden die für das Jahr 2010 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2010 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2010 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2010 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden demnach für das Jahr 2010 wie folgt bestimmt:
Allgemeine Rentenversicherung
Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2010) | = 65 947,86 Euro |
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2010 (1,1889) | = 55 469,64 Euro |
dividiert durch 600 | = 92,45 Euro |
aufgerundet auf | = 93 Euro |
multipliziert mit 600 | = 55 800 Euro = Wert für 2010 |
dividiert durch 12 | = 4 650 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung
Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2010) | = 81 162,03 Euro |
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2010 (1,1889) | = 68 266,49 Euro |
dividiert durch 600 | = 113,78 Euro |
aufgerundet auf | = 114 Euro |
multipliziert mit 600 | = 68 400 Euro = Wert für 2010 |
dividiert durch 12 | = 5 700 Euro. |
Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2010 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2009 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.
In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für das Jahr 2010 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 in Höhe von 2,25 Prozent:
Ausgangswert | = 48 526,29 Euro |
x 1,0225 | = 49 618,13 Euro |
dividiert durch 450 | = 110,26 Euro |
aufgerundet auf | = 111 Euro |
multipliziert mit 450 | = 49 950 Euro = Wert für 2010 |
In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V für das Jahr 2010 bestimmt.
Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 in Höhe von 2,25 Prozent:
Ausgangswert | = 43 673,66 Euro |
x 1,0225 | = 44 656,32 Euro |
dividiert durch 450 | = 99,24 Euro |
aufgerundet auf | = 100 Euro |
multipliziert mit 450 | = 45 000 Euro = Wert für 2010 |
Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Für eine einheitliche Rentenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGBVI enthaltenen Werte die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Absatz 1 SGB VI).
Der Wert für das Jahr 2008 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 im Beitrittsgebiet dividiert:
Durchschnittsentgelt 2008 alte Länder | = 30 625,00 Euro |
Durchschnittsentgelt 2007 neue Länder | = 25 295 Euro |
x Lohnzuwachsrate neue Länder: 1,0211 | = 25 828,72 Euro |
gerundet auf volle Euro | = 25 829 Euro = Wert für 2008 |
Umrechnungswert 2008 (Durchschnittsentgelt alte Länder 2008 geteilt durch Durchschnittsentgelt neue Länder 2008) | = 1,1857 |
Der vorläufige Wert für das Jahr 2010 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 im Beitrittsgebiet dividiert:
Vorläufige Durchschnittsentgelt 2010 alte Länder | = 32 003 Euro |
Durchschnittsentgelt 2008 neue Länder x doppelte Lohnzuwachsrate | = 25 829 Euro |
2008 neue Länder: 1,0422 | = 26 918,98 Euro |
gerundet auf volle Euro | = 26 919 Euro = Wert für 2010 |
vorläufiger Umrechnungswert 2010 (vorläufiges Durchschnittsentgelt alte Länder 2010 geteilt durch vorläufiges Durchschnittsentgelt neue Länder 2010) | = 1,1889 |
Zu § 6 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II erhöhen sich im Jahr 2010 um rund 78 Millionen Euro; die entsprechenden Mehrkosten bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung betragen rund 11 Millionen Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI), ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße um 35 Euro.
Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten. Entsprechendes gilt für den Vollzugsaufwand.
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen ca. 650 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
Es liegen keine konkreten Daten darüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Entgeltabrechnung ein kostenpflichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher kann nicht exakt ermittelt werden, welche Kosten der Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung auf Grund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 entstehen.
Dass infolge der Verordnung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die insgesamt geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1073:
Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |