Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Oktober 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)

Vom ...

Auf Grund

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

§ 6 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2008 orientieren.

Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ( § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI). Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2008 bundeseinheitlich 2,25 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 2,25 Prozent und in den neuen Ländern 2,11 Prozent.

Die Bezugsgröße (Ost) der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind entsprechend der Entgeltentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 (2,25 Prozent) erhöht.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2008 wie folgt bestimmt:

Wert 2007 = 29 951,00 Euro
x 1,0225 = 30 624,90 Euro
gerundet auf = 30 625 Euro = Wert für 2008

In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2010 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 höher ist als das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2010 wie folgt bestimmt:

Wert 2008 = 30 625,00 Euro
x 1,0450 (doppelte Lohnzuwachsrate) = 32 003,13 Euro
gerundet auf = 32 003 Euro = Wert für 2010

Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.

Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.

Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung

In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2010 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2010 ist nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2008, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 wird demnach wie folgt bestimmt:

Durchschnittsentgelt 2008 = 30 625,00 Euro
dividiert durch 420 = 72,92 Euro
aufgerundet auf = 73 Euro
multipliziert mit 420 = 30 660 Euro = Wert für 2010
dividiert durch 12 = 2 555 Euro monatlich

In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 2010 bestimmt. Nach § 18 Absatz 2 SGB IV ergibt sich ihr Wert, wenn der für das Jahr 2008 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2010 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGBVI geteilt wird und das Ergebnis auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.

Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 wird demnach wie folgt bestimmt:

Durchschnittsentgelt 2008 = 30 625,00 Euro
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2010 (1,1889) = 25 759,11 Euro
dividiert durch 420 = 61,33 Euro
aufgerundet auf = 62 Euro
multipliziert mit 420 = 26 040 Euro = Wert für 2010
dividiert durch 12 = 2 170 Euro monatlich

Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2010 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2009 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 (2,25 Prozent) erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden demnach für das Jahr 2010 wie folgt bestimmt:

1. Allgemeine Rentenversicherung

Ausgangswert = 64 496,68 Euro
x 1,0225 = 65 947,86 Euro
dividiert durch 600 = 109,91 Euro
aufgerundet auf = 110 Euro
multipliziert mit 600 = 66 000 Euro = Wert für 2010
dividiert durch 12 = 5 500 Euro monatlich

2. Knappschaftliche Rentenversicherung

Ausgangswert = 79 376,07 Euro
x 1,0225 = 81 162,03 Euro
dividiert durch 600 = 135,27 Euro
aufgerundet auf = 136 Euro
multipliziert mit 600 = 81 600 Euro = Wert für 2010
dividiert durch 12 = 6 800 Euro monatlich

Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2010 ergänzt.

Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).

In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2010 bestimmt. Hierfür werden die für das Jahr 2010 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2010 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2010 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2010 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden demnach für das Jahr 2010 wie folgt bestimmt:

Allgemeine Rentenversicherung

Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2010) = 65 947,86 Euro
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2010 (1,1889) = 55 469,64 Euro
dividiert durch 600 = 92,45 Euro
aufgerundet auf = 93 Euro
multipliziert mit 600 = 55 800 Euro = Wert für 2010
dividiert durch 12 = 4 650 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung

Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2010) = 81 162,03 Euro
dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2010 (1,1889) = 68 266,49 Euro
dividiert durch 600 = 113,78 Euro
aufgerundet auf = 114 Euro
multipliziert mit 600 = 68 400 Euro = Wert für 2010
dividiert durch 12 = 5 700 Euro.

Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2010 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2009 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.

In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für das Jahr 2010 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 in Höhe von 2,25 Prozent:

Ausgangswert = 48 526,29 Euro
x 1,0225 = 49 618,13 Euro
dividiert durch 450 = 110,26 Euro
aufgerundet auf = 111 Euro
multipliziert mit 450 = 49 950 Euro = Wert für 2010

In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V für das Jahr 2010 bestimmt.

Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2008 in Höhe von 2,25 Prozent:

Ausgangswert = 43 673,66 Euro
x 1,0225 = 44 656,32 Euro
dividiert durch 450 = 99,24 Euro
aufgerundet auf = 100 Euro
multipliziert mit 450 = 45 000 Euro = Wert für 2010

Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Für eine einheitliche Rentenberechnung werden mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGBVI enthaltenen Werte die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Absatz 1 SGB VI).

Der Wert für das Jahr 2008 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 im Beitrittsgebiet dividiert:

Durchschnittsentgelt 2008 alte Länder = 30 625,00 Euro
Durchschnittsentgelt 2007 neue Länder = 25 295 Euro
x Lohnzuwachsrate neue Länder: 1,0211 = 25 828,72 Euro
gerundet auf volle Euro = 25 829 Euro = Wert für 2008
Umrechnungswert 2008 (Durchschnittsentgelt alte Länder 2008 geteilt durch Durchschnittsentgelt neue Länder 2008) = 1,1857

Der vorläufige Wert für das Jahr 2010 wird aufgrund des § 255b Absatz 2 SGB VI berechnet. Hierfür wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 in den alten Ländern durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 im Beitrittsgebiet dividiert:

Vorläufige Durchschnittsentgelt 2010 alte Länder = 32 003 Euro
Durchschnittsentgelt 2008 neue Länder x doppelte Lohnzuwachsrate = 25 829 Euro
2008 neue Länder: 1,0422 = 26 918,98 Euro
gerundet auf volle Euro = 26 919 Euro = Wert für 2010
vorläufiger Umrechnungswert 2010 (vorläufiges Durchschnittsentgelt alte Länder 2010 geteilt durch vorläufiges Durchschnittsentgelt neue Länder 2010) = 1,1889

Zu § 6 - Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzieller Teil

Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II erhöhen sich im Jahr 2010 um rund 78 Millionen Euro; die entsprechenden Mehrkosten bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung betragen rund 11 Millionen Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI), ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße um 35 Euro.

Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten. Entsprechendes gilt für den Vollzugsaufwand.

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.

Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen ca. 650 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.

Es liegen keine konkreten Daten darüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Entgeltabrechnung ein kostenpflichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher kann nicht exakt ermittelt werden, welche Kosten der Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung auf Grund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 entstehen.

Dass infolge der Verordnung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die insgesamt geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1073:
Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter