A. Problem und Ziel
Der Rettungsdienst ist im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge. Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine qualifizierte, bedarfsgerechte, hilfsfristorientierte und flächendeckende notfallmedizinische Hilfe auf dem aktuellen Stand von Wissen und Technik. Diesem Anspruch kann nur ein zukunftsorientiertes, leistungsstarkes Rettungswesen gerecht werden, das an den Bedürfnissen der Hilfeersuchenden ausgerichtet ist.
Im Rettungswesen arbeiten ärztliches und nichtärztliches Personal eng zusammen. Im nichtärztlichen Bereich sind sowohl Rettungshelferinnen und -helfer, Rettungssanitäterinnen und -sanitäter wie auch Rettungsassistentinnen und -assistenten im Einsatz. Bislang ist lediglich die Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten dabei bundeseinheitlich im Rettungsassistentengesetz geregelt. Diese Berufsgruppe ist es auch, die neben den Notärztinnen und Notärzten die Hauptlast und die hauptsächliche Verantwortung im Rettungsdienst trägt. Ihre Qualifikation ist damit wesentliche Voraussetzung dafür, dass auch weiterhin eine fach- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch den öffentlichen Rettungsdienst garantiert werden kann.
Das derzeit geltende Rettungsassistentengesetz stammt aus dem Jahr 1989. Die darin geregelte Ausbildung wird den Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst nicht mehr gerecht. Die Novellierung der Ausbildung wird seit längerem für überfällig gehalten.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf kommt der Forderung nach einer Neuregelung der Rettungsassistentenausbildung nach. Er greift die vielfältigen Anregungen auf, die im Vorfeld an den Bundesgesetzgeber herangetragen worden sind. Das Ergebnis ist eine neue Ausbildung, die sich wesentlich von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten unterscheidet. Unter anderem wird die Ausbildungsdauer von bisher zwei auf drei Jahre verlängert.
Das neu formulierte Ausbildungsziel verdeutlicht die moderne Aufgabenstellung des Berufs und entspricht dem breiten Tätigkeitsspektrum der Berufsangehörigen. Weitere Neuerungen betreffen die Berufsbezeichnung, die Vernetzung von theoretischem und praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung sowie die Einführung einer Ausbildungsvergütung. Im Übrigen entspricht die neue Ausbildung den Strukturen anderer Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen im Einzelplan 14 Haushaltsausgaben in Höhe von circa 5,0 Millionen Euro pro Jahr. Diese Haushaltsausgaben werden im Einzelplan 14 gedeckt. Eine Mehrbelastung für den Bundeshaushalt entsteht dadurch nicht. Haushaltsausgaben für die Länder sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger (Schülerinnen und Schüler) steigt der Erfüllungsaufwand, indem die Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahre erhöht wird. Damit entspricht der Ausbildungsumfang künftig dem in der vergleichbar strukturierten Krankenpflege- oder Hebammenausbildung. Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass - wie bisher - jährlich 4.000 Schülerinnen und Schüler an der Ausbildung teilnehmen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
Durch die Verlängerung der Ausbildung von zwei auf drei Jahre entsteht für die staatlich anerkannten Schulen ein Mehraufwand von geschätzt 9.900 Euro pro Ausbildungsplatz. An den Einrichtungen der praktischen Ausbildung - das sind Krankenhäuser und Lehrrettungswachen - entsteht ein geschätzter Mehraufwand von insgesamt 9.000 Euro pro Ausbildungsplatz; etwa zwei Drittel dieses Mehraufwands entstehen bei den Krankenhäusern. Der im Krankenhaus anfallende Betreuungsaufwand ist sowohl von den personellen wie den inhaltlichen Anforderungen umfangreicher als der in der Lehrrettungswache, auch wenn die praktische Ausbildung in der Lehrrettungswache einen höheren Stundenanteil umfassen wird.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz gewährt den Schülerinnen und Schülern einen Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Dieser verursacht bei den Ausbildungsträgern Kosten in Höhe von circa 40.000 Euro für die gesamte dreijährige Ausbildung; nach der bisherigen Regelung entstanden bei den Ausbildungsträgern Kosten von circa 15.000 Euro für ein Jahr.
Den Kostenträgern entstehen durch die Verbesserungen im Bereich der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern geschätzte jährliche Mehrausgaben in einer Größenordnung von circa 42 Millionen Euro, von denen etwa 90 Prozent (circa 38 Millionen Euro) auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallen. Diesen Mehrausgaben stehen erhebliche, in der Summe nicht quantifizierbare Einspareffekte gegenüber, da durch die verbesserte Qualifizierung dieser Berufsgruppe Einsparpotentiale bei Krankenhausbehandlungen und weitere Einsparungen durch eine Vermeidung unnötiger Notarzteinsätze zu erwarten sind.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 12. Oktober 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.11.12
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*)(Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18).
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
- (1) Wer die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder"Notfallsanitäter"führen will, bedarf der Erlaubnis.
- (2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- (1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
- (3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
- 1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. die Ausbildung der antragstellenden Person sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitäters entspricht, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, oder
- 4. der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt.
Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter erworben hat; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die antragstellende Person berufstätig war. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.
- (4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Wenn die Ausbildung der antragstellenden Person mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist, hat die antragstellende Person einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 7 gelten auch für eine antragstellende Person, die über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäter verfügt, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
- (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
- (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
- (7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 3 Absatz 1 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
- (8) Die Bundesregierung überprüft die Regelung zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
§ 3 Unterrichtungspflichten
- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.
- (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 4 Ausbildungsziel
- (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.
- (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
- 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
- a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
- c) Durchführen angemessener medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind,
- d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,
- e) Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
- f) Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustands der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports,
- g) sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung,
- h) Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
- i) Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und
- j) Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,
- 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
- a) Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
- b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und
- c) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,
- 3. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individualmedizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
- 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
- (1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
- (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.
- (3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen. Die zur Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 notwendigen Regelungen über das Verhältnis der Schulen zu den Ausbildungsträgern treffen die Länder.
§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- (1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrrettungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde.
- (2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
- 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
- 4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung genehmigt worden sind, und mit Krankenhäusern, die von der zuständigen Behörde als geeignet beurteilt werden.
Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.
- (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- (1) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Berufs des Notfallsanitäters im akademischen Bereich unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder den Unterricht abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 an Hochschulen stattfinden lassen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind jedoch nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt.
- (2) Durch die Erprobung von Ausbildungsangeboten nach Absatz 1 darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
- (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen.
- (4) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien über die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvorhaben nach § 4 Absatz 6 Satz 3 des Ergotherapeutengesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hebammengesetzes, § 4 Absatz 6 Satz 3 des Logopädengesetzes und § 9 Absatz 3 Satz 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 16. November 2009, die das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger vom 27. November 2009 (BAnz. S. 4052) bekannt gemacht hat.
- (5) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung.
§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,
- 1. diegesundheitlicheEignungzurAusübungdesBerufsund
- 2. im Falle einer Ausbildung
- a) an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
- aa) der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- bb) eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b) im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
- a) an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
§ 10 Anrechnung von Fehlzeiten
- (1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 werden angerechnet:
- 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
- 2. Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen
- a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 11 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und 3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
- (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
- (3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausbildungen nach § 7.
§ 11 Verordnungsermächtigung
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.
- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:
- 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 24,
- 5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 5.
- (3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 12 Ausbildungsvertrag
- (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
- (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
- 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
- 5. die Dauer der Probezeit,
- 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- 7. die Dauer des Urlaubs,
- 8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und 9. die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen.
- (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
- (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
- (1) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet,
- 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 4) in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, und
- 2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
- (2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein.
§ 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
- 3. die für Beschäftige in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 15 Ausbildungsvergütung
- (1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
- (2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
- (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 16 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.
§ 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.
- (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag beim Ausbildungsträger bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
- (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
- b) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, sowie 2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
- (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.
- (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
- (2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
- (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,
- 2. Vertragsstrafen,
- 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitt s
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren.
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 22 Dienstleistungserbringende Personen
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
- 2. wenn der Beruf des Notfallsanitäters oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
- (2) Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.
- (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.
- (4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- (1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 22 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungerbringende Person einen Staatsangehörigkeitsnachweis, einen Berufsqualifikationsnachweis und eine der beiden folgenden Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Notfallsanitäterin oder als Notfallsanitäter in einem anderen Mitgliedstaat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein, oder
- 2. im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
§ 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- (1) Die zuständige Behörde prüft im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung den nach § 23 Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis.
- (2) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
- (3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden.
§ 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
Einer oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er
- 1. als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
§ 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
- (1) Wird gegen die Pflichten nach § 22 Absatz 2 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
- (2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
- (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:
- 1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie
- 2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten
§ 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- (1) Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder"Notfallsanitäter" zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.
- (2) Die Entscheidungen über die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (§ 9) und die Anrechnung von Fehlzeiten (§ 10) trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
- (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 26 Absatz 2 an.
- (4) Die Informationen nach § 26 Absatz 3 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 26 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
- (5) Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.
- (6) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 28 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" oder
- 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- (1) Schulen entsprechend § 5 Absatz 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
- (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird. Sie ist ferner zurückzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres die Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist.
- (3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 1. eine staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule leiten,
- 2. als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule unterrichten,
- 3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule verfügen oder
- 4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule oder Lehrkraft teilnehmen und diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließen.
§ 32 Übergangsvorschriften
- (1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Rettungsassistentengesetz begonnen worden ist, wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder"Rettungsassistent" zu führen.
- (2) Eine Person, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die bei Inkrafttreten des Gesetzes
- 1. eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat, oder
- 2. eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.
Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes
§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden."
Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Rettungsassistent," die Wörter " als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
In Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern "Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz" die Wörter "oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Artikels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 1 § 11 und Artikel 2 treten jeweils am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters soll das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, ablösen.
Der vorliegende Entwurf für ein Notfallsanitätergesetz ist vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen und Anforderungen an die Beteiligten im Rettungsdienst zu dessen dauerhafter Sicherstellung erforderlich.
Der Rettungsdienst ist im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge ein essentieller Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge. Er fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder und ist, traditionell bedingt, im föderalen System sehr unterschiedlich geregelt. Die Landesgesetze enthalten unter anderem Bestimmungen zu bodengebundenem Rettungsdienst, Notfallrettung, Notarztdienst und Krankentransport, aber auch Berg-, Luft- und Wasserrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Rettungsdienst in Großschadenslagen. Zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz besteht eine logische, konzeptionell bedeutende sowie systembedingt unaufhebbare Bindung. Unterhalb der Katastrophenschwelle haben die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf eine qualifizierte, bedarfsgerechte, hilfsfristorientierte und flächendeckende präklinischnotfallmedizinische Versorgung auf dem aktuellen Stand von Wissen und Technik. Diesem Anspruch kann nur ein zukunftsorientiertes, leistungsstarkes und an den Bedürfnissen der Hilfeersuchenden ausgerichtetes Rettungswesen gerecht werden. Der Bund hat hieran Anteil, soweit es um die Zulassung zum Heilberuf des Notfallsanitäters geht, der dazu beitragen soll, die Versorgung der Bundesbürgerinnen und -bürger auf dem aktuell hohen Niveau auch in Zukunft sicherzustellen. Denn es werden sich unter anderem durch die demographische Entwicklung, die strukturellen Veränderungen im Gesundheitswesen und die steigende Anzahl pflegebedürftiger Menschen die Anforderungen an den Rettungsdienst sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zukünftig erhöhen. Die Neuregelung des Berufs ist zwingend erforderlich, um diesen Herausforderungen begegnen zu können.
So sind bezüglich der Leistungen des Rettungsdienstes steigende Einsatzzahlen in der Notfallrettung und bei sogenannten Spezialfahrten, bei denen bereits klinisch erstversorgte Notfallpatientinnen und -patienten zwischen Behandlungseinrichtungen befördert werden, zu verzeichnen. Im öffentlichen Rettungsdienst werden derzeit bundesweit jährlich rund 11,4 Millionen Einsätze durchgeführt. Die Einsatzrate beträgt damit 143 Einsätze pro 1.000 Einwohner und Jahr und ist gegenüber dem Vergleichszeitraum 2004/2005 um 19,9 Einsätze pro 1.000 Einwohner und Jahr oder 15,8% gestiegen. An einem mittleren Werktag gehen bundesweit rund 35.000 rettungsdienstliche Hilfeersuchen in den Rettungsleitstellen ein (Quelle: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 217, Leistungen des Rettungsdienstes 2008/2009).
Eine Differenzierung der Gesamteinsatzleistungen zwischen Notfalleinsätzen und qualifizierten Krankentransporten ergibt, dass das einwohnerbezogene Notfallaufkommen 53,2 Notfälle pro 1.000 Einwohner und Jahr beträgt. Das entspricht einer Zunahme um 28,3% zum Vergleichswert 2004/2005. Die Notarztrate beträgt 34,7 Notarztalarmierungen pro 1.000 Einwohner und Jahr und hat sich damit gegenüber 2004/2005 mit 48,4% fast verdoppelt. Mit praktisch der Hälfte aller Notfalleinsätze ist damit ein Notarzteinsatz verbunden.
Im Gegensatz dazu hat sich die Rate der qualifizierten Krankentransporte im öffentlichen Rettungswesen im gleichen Zeitraum um 9,4% verringert. Allerdings gehen Prognosen davon aus, dass die Zahl der Interhospitaltransfers von Intensivpatientinnen und - patienten zunehmen wird. Dabei ist der Transport eines Intensivpatienten von der Intensivstation der abgebenden Klinik bis zur Intensivstation der Zielklinik ohne Unterbrechung der notwendigen Therapie und des Monitorings zu gewährleisten. Zudem werden sich die Kontakte des Rettungsdienstes mit infektiösen Patientinnen und Patienten erhöhen.
Das zunehmende Alter der Patientinnen und Patienten lässt neben der zu erwartenden weiteren Zunahme der Einsatzzahlen eine Veränderung der Krankheitsbilder der Hilfesuchenden erwarten. Die mit der demographischen Entwicklung einhergehende Wandlung des Morbiditätsspektrums und die Ausweitung der Multimorbidität betreffen insbesondere akute und chronische Herz-/Kreislauferkrankungen, andere chronische und psychische Krankheiten. Die Zukunft der Notfalleinsätze wird daher durch komplexer werdende Notfallsituationen gekennzeichnet sein. Bereits heute stellen internistische Patientinnen und Patienten, darunter zahlreiche chronisch erkrankte Menschen das Gros der Hilfeersuchenden dar.
Nur gut qualifiziertes Personal kann diesen Anforderungen der Zukunft gerecht werden. Wesentliche Voraussetzung für ein optimales Zusammenspiel und einen effektiven und wirtschaftlichen Ressourceneinsatz ist damit eine hohe Qualität der Ausbildung. Im Rettungswesen arbeiten ärztliches und nichtärztliches Personal eng zusammen. Im nichtärztlichen Bereich sind sowohl Rettungshelfer/-innen, Rettungssanitäter/-innen wie auch Rettungsassistenten/-innen im Einsatz. Einzig die Ausbildung zum Rettungsassistenten ist dabei bundeseinheitlich im Rettungsassistentengesetz geregelt. Die Berufsgruppe der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten stellt zugleich mit circa 40.000 Berufsangehörigen die zahlenmäßig größte Berufsgruppe dar, die hauptberuflich im deutschen Rettungswesen beschäftigt ist. Die Berufsgruppe der Rettungsassistenten ist es damit, die neben den Notärztinnen und Notärzten die Hauptlast und die hauptsächliche Verantwortung im Rettungsdienst trägt. Ihre Qualifikation ist damit wesentliche Voraussetzung dafür, dass auch weiterhin eine fach- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch den öffentlichen Rettungsdienst garantiert werden kann.
Eine Novellierung der Rettungsassistentenausbildung - seit längerem dringlich gefordert - wird daher von Bund, Ländern und den Beteiligten am Rettungsdienst für überfällig gehalten. Allerdings bedurfte die Vorbereitung einer Ausbildungsnovelle der Klärung von zentralen Kernfragen im Vorfeld eines Gesetzentwurfs. Hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit im Januar 2008 eine Expertengruppe eingesetzt, die sich unter anderem aus Vertreterinnen und Vertretern von Ländern, Fachverbänden aus dem ärztlichen Bereich und dem Bereich des Rettungsassistentenberufs und den Hilfsorganisationen zusammengesetzt hat. Sie hat ihre Arbeit zum 31. Oktober 2011 beendet. Gegenstand der Beratungen waren insbesondere die Entwicklung des Ausbildungsziels, der Ausbildungsinhalte und Kompetenzen des Berufs, Klärung der Ausbildungsstrukturen nebst Inhalten der neuen Ausbildung sowie Vorfragen der Finanzierung. Die Fachexpertise der Expertengruppe ist in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen und bildet die Grundlage der neuen Berufsqualifikation.
Artikel 2 betrifft eine Änderung des Hebammengesetzes. Der Berufsalltag der Hebammen und Entbindungspfleger ist nicht mehr ganz überwiegend durch die Tätigkeit im Krankenhaus geprägt, sondern hat sich in erheblichem Umfang auf das häusliche Umfeld verlagert. Es ist daher erforderlich, dem in der Ausbildung Rechnung zu tragen.
II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen
Der vorliegende Gesetzentwurf greift umfänglich die vielfältigen Forderungen auf, die im Vorfeld an den Bundesgesetzgeber herangetragen worden waren. Das Ergebnis ist eine umfassend überarbeitete neue Ausbildung, die sich wesentlich von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten unterscheidet. So wird die Dauer der Ausbildung von bisher zwei Jahren auf drei Jahre angehoben und die Ausbildung strukturell verändert. Die Verlängerung der Ausbildung ist erforderlich, um die im Ausbildungsziel (§ 4) aufgeführten Kompetenzen zur Ausübung des Berufs zu erreichen. Das neue Ausbildungsziel macht die neue Aufgabenstellung des Berufs deutlich. Es entspricht dem breiten Tätigkeitsspektrum der Berufsangehörigen.
Hierzu werden die in der Ausbildung zu entwickelnden Kompetenzen im Einzelnen beschrieben, die die Schülerinnen und Schüler am Ende der Ausbildung in die Lage versetzen, ihre Aufgaben sicher zu übernehmen. Zudem wird deutlich gemacht, dass die Ausbildung entsprechend dem allgemeinen Stand rettungsdienstlicher und medizinischer Erkenntnisse sowie der in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher konkretisierten bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen hat. Die auf die angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten ausgerichtete rettungsdienstliche Tätigkeit verfolgt dabei einen umfassenden Ansatz, der auch die situativen Rahmenbedingungen des jeweiligen Einsatzes und das persönliche Umfeld des Betroffenen und der in sonstiger Weise Beteiligten berücksichtigt.
Der neue Ausbildungsansatz, die verlängerte Ausbildung sowie die Aufgaben, die auf die Berufsangehörigen zukommen, haben den Gesetzgeber außerdem veranlasst, die Neuordnung auch in einer neuen Berufsbezeichnung deutlich zu machen und die ursprüngliche Bezeichnung für den Helfer in der Not, den Sanitäter, wieder aufzugreifen. Verbunden mit dem auch im ärztlichen Bereich gängigen Begriff des Notfalls und der Notfallmedizin kennzeichnet die neue Bezeichnung der "Notfallsanitäterin" und des "Notfallsanitäters" auch die neuen Aufgaben und weiterentwickelten Kompetenzen.
Resultierend aus der neuen Berufsbezeichnung werden Fortgeltungsvorschriften für die alten Bezeichnungen"Rettungsassistentin/Rettungsassistent"vorgesehen.
Um das Erreichen der im Ausbildungsziel genannten Fähigkeiten sicher zu stellen, wird die praktische Ausbildung, die zukünftig integrierter Bestandteil des theoretischen und praktischen Unterrichts ist, nicht nur an genehmigten Lehrrettungswachen, sondern auch in geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.
Darüber hinaus wird zur Sicherstellung einer im Interesse des Ausbildungsziels sinnvollen Verbindung von Theorie und Praxis den Schulen die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung übertragen. Gleichzeitig wird verbindlich festgeschrieben, dass die praktische Ausbildung von den Schulen durch Praxisbegleitung zu unterstützen ist. Für die Einrichtungen der praktischen Ausbildung wird eine Praxisanleitung vorgesehen. Die Vernetzung der schulischen und praktischen Ausbildung trägt zu einem besseren Transfer der im Unterricht erlernten Grundlagen in die Praxis bei, was zu einer wesentlichen Verbesserung der Ausbildungsqualität führt. Die näheren Bestimmungen zur Praxisbegleitung und Praxisanleitung sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 enthalten. Den Ländern wird es übertragen, das Verhältnis der Schulen zu den Einrichtungen der praktischen Ausbildung näher zu regeln.
Im Interesse der Qualität der Ausbildung werden bestimmte, die Ausbildung betreffende Anforderungen als wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorgegeben. Dies betrifft sowohl die auch bisher schon üblichen persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen an die Bewerberin oder den Bewerber, aber auch Mindestanforderungen an die Schulen. Entsprechend den anderen Berufszulassungsgesetzen enthält das Gesetz Regelungen zur gesundheitlichen Eignung sowie zur schulischen Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber. Im Gegensatz zum bisher geltenden Recht wird allerdings zukünftig mindestens ein mittlerer schulischer Bildungsabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss gefordert. Im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen an die Ausbildung ist ein solcher mindestens zu fordern, um das Erreichen des Ausbildungsziels zu gewährleisten. Auf ein Festhalten an der bisherigen Regelung eines Mindestzugangsalters wurde hingegen wie in den übrigen Berufszulassungsgesetzen verzichtet. Zum einen ist dies auf Grund der Regelungen zur Gesamtverantwortung der Schule für die Koordinierung der Ausbildung nicht erforderlich. Die Schule hat bei der Strukturierung der Ausbildung und insbesondere bei der Koordinierung der praktischen Ausbildung neben dem fachlich bezogenen Ausbildungsstand auch das Alter der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dadurch wird sichergestellt, dass psychische Belastungen für die Schülerinnen und Schüler, insbesondere zu Beginn der Ausbildung, möglichst vermieden werden. Das Kriterium des Führerscheins ist hingegen nicht ausbildungsrelevant, da es nicht die primäre Aufgabe der Schülerinnen und Schüler sein soll, Krankentransporte oder Rettungswagen zu fahren. Dies schließt nicht aus, dass die Übernahme solcher Aufgaben für Zwecke der Ausbildung erforderlich sein kann.
Das Gesetz regelt erstmalig Mindestanforderungen an die Schulen, an denen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ausgebildet werden sollen. Die entsprechende Vorgabe beruht auf einem Vorschlag der Expertengruppe, die eine Angleichung der Vorschriften an die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, das sich insoweit bewährt hat, als sinnvoll angesehen hat. Hierzu zählt auch, für die Schulleitungen und Lehrkräfte eine hochschulische Qualifikation vorzusehen. Damit wird nicht nur die fachliche, sondern auch die pädagogische Qualifikation der Lehrenden erheblich gesteigert, was sich positiv auf die Qualität der Ausbildung auswirken wird. Eine Hochschulqualifikation für Schulleitungen und Lehrkräfte trägt vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl von Studiengängen im Bereich der nichtärztlichen Heilberufe auch zur Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Ausbildungsformen bei. Dem Vertrauensschutz der bereits im Beruf tätigen Schulleitungen und Lehrkräfte wird, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, durch die Vorschrift in § 31 Genüge getan.
Entsprechend der geschilderten Entwicklungen im akademischen Bereich, die sich auch zunehmend auf die Erstqualifikation erstrecken, wird eine Modellklausel wie bei den Berufen der Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden und Physiotherapeuten vorgesehen.
Die Vorschriften zu den Mindestanforderungen für die staatliche Anerkennung der Schulen lassen die den Ländern für die Schulen obliegenden Regelungskompetenzen unberührt (§ 5).
Das Gesetz enthält die üblichen Fehlzeitenregelungen (§ 10). Auf eine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung anderer Ausbildungen wird zugunsten einer allgemeinen Anrechnungsvorschrift (§ 9) verzichtet. Die Anrechnungsvorschriften aus dem geltenden Rettungsassistentengesetz haben sich strukturell nicht bewährt. Inhaltliche Vergleiche mit vorhandenen Ausbildungen und der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 geregelten Ausbildung haben zudem gezeigt, dass die bisher im Rettungsassistentengesetz vorgesehenen Regelanrechnungen sowohl dem Grunde nach wie von ihrem Umfang her nicht mehr gerechtfertigt sind. Die vorgesehene allgemeine Anrechnungsvorschrift gibt den zuständigen Behörden eine ausreichende Möglichkeit, Ausbildungsverkürzungen in angemessenem Umfang vorzusehen.
Für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sind Übergangsvorschriften vorgesehen. So bleibt ihre bisherige Berufsbezeichnung geschützt; sie darf weiterhin wie bisher und ohne zeitliche Beschränkung geführt werden. Darüber hinaus ermöglichen die Übergangsvorschriften einen Durchstieg zum Beruf des Notfallsanitäters. Auf Grund der erheblich weiterentwickelten Anforderungen kann dabei allerdings nicht auf eine zusätzliche Nachqualifikation verzichtet werden. Diese Auffassung wurde auch von der Expertengruppe geteilt. Die Anforderungen an die Nachqualifikation sind von der bisherigen Tätigkeit im Beruf sowie einer fakultativen Teilnahme an einer weiteren Ausbildung abhängig. Sie bestehen darüber hinaus in einer Ergänzungsprüfung, die sich auf die Themenbereiche erstreckt, die die in diesem Gesetz geregelte Ausbildung wesentlich kennzeichnen. Die Ergänzungsprüfung und die Anforderungen an die weitere Ausbildung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 näher geregelt. Ohne die vom Gesetz geforderte Berufserfahrung und ohne die Teilnahme an einer weiteren Ausbildung ist das Ablegen der kompletten staatlichen Prüfung Voraussetzung für den Erwerb der neuen Berufsbezeichnung.
Bei der Notfallsanitäterausbildung handelt es sich um eine Ausbildung zu einem Heilberuf. Mit Abschluss der Ausbildung wird durch die Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen, der Berufszugang gewährleistet. Das Gesetz regelt dagegen nicht die Berufsausübung. Allerdings sollen die inhaltlichen Anforderungen, die an die beruflichen Kompetenzen geknüpft werden und auf die das Ausbildungsziel ausgerichtet ist, als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn es um den Umfang und die Grenzen der Tätigkeiten von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geht.
Das Notfallsanitätergesetz ist ein Berufszulassungsgesetz. Als solches hat es keinen Einfluss auf die Organisation des Rettungsdienstes. Es dient nicht der Sicherstellung des Katastrophenschutzes oder regelt die Einbindung ehrenamtlich tätiger Menschen in diesen Bereichen. Zweck der neuen Ausbildung ist lediglich, zur Professionalisierung der präklinischen notfallmedizinischen Versorgung beizutragen und so den Patientinnen und Patienten die bestmögliche Hilfe in Notfällen zu gewährleisten.
Wie bisher wird mit dem Gesetz die Richtlinie 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt. Dies beinhaltet auch die üblichen Regelungen zur Dienstleistungserbringung. Außerdem werden die Neuregelungen zur Anerkennung von Drittstaatsdiplomen, die im Zusammenhang mit dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz in die übrigen Heilberufsgesetze aufgenommen wurden, aufgegriffen.
Zur Steigerung der Attraktivität des Notfallsanitäterberufs war eine Ausbildungsvergütung gefordert worden. Dem kommt der vorliegende Gesetzentwurf nach. Zur Vertragsgestaltung waren die Regelungen des Krankenpflegegesetzes beispielhaft. Sie sind in diesem Gesetz entsprechend enthalten.
Die Änderung des Hebammengesetzes in Artikel 2 soll eine stärkere Einbindung des ambulanten Bereichs während der praktischen Ausbildung der Hebammen ermöglichen. Die zuständigen Behörden haben entsprechende Einrichtungen, bei denen es sich auch um Praxen freiberuflich tätiger Hebammen handeln kann, zu ermächtigen.
Die Artikel 3 und 4 enthalten Folgeänderungen, die sich aus der neuen Berufsbezeichnung ergeben.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Insbesondere setzt sie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, 2007 L 271 vom 16.10.2007 S. 18) sowie das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz in nationales Recht um.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Das Gesetz wird mit Ausnahme des Artikels 1 Abschnitt 3 und 6 auf die Kompetenznorm des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 GG gestützt, die dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen zuweist. Der Beruf des Notfallsanitäters erfüllt die Anforderungen des Begriffs der"anderen Heilberufe" im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 GG. Entsprechend den vergleichbaren Gesundheitsfachberufen ist für den Beruf die Arbeit an der Patientin oder am Patienten, hier bezogen auf den medizinischer Hilfe in einem Notfall bedürfenden Menschen, kennzeichnend. Der Beruf des Notfallsanitäters ist wesentlich davon geprägt, im Rahmen der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten Maßnahmen der Akutversorgung durchzuführen oder die ärztliche Versorgung bei diesen Maßnahmen zu unterstützen. Der Tätigkeitsbereich dient somit der Wiedererlangung, der Verbesserung und der Erhaltung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten.
Artikel 1 Abschnitt 3 regelt das Ausbildungsverhältnis. Er stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG. Die in Artikel 1 Abschnitt 6 enthaltene Bußgeldvorschrift basiert auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (das Strafrecht).
V. Gesetzesfolgen
Durch die Neuregelung der Ausbildung entstehen Mehrkosten. Diese verteilen sich auf unterschiedliche Träger, die an der zukünftigen Ausbildung beteiligt sind (Schulen, Lehrrettungswachen, Krankenhäuser, Leistungsträger).
Bei den Schulen fallen Mehrkosten auf Grund der erhöhten Stundenzahlen sowie der Vorgaben zu den Inhalten der Ausbildung, den Anforderungen an das Lehrpersonal sowie die vorgesehene Praxisbegleitung an.
Die Mehrkosten bei den Lehrrettungswachen ergeben sich ebenfalls aus den erhöhten Stundenzahlen, den Vorgaben zu den Inhalten der praktischen Ausbildung, der vorgesehenen Praxisanleitung sowie daraus, dass die Schülerinnen und Schüler in der neu konzipierten Ausbildung keine Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ersetzen, sondern vielmehr an die selbständige Übernahme der Verantwortung im Rettungseinsatz heranführen sind.
In den Krankenhäusern folgen die Mehrkosten aus der stundenmäßig erhöhten Ausbildung mit den vorgegebenen Einsätzen in den verschiedenen Bereichen der Kliniken sowie der Praxisanleitung und erforderlichen zusätzlichen Ausbildungsanteilen, die von Ärztinnen und Ärzten angeleitet werden müssen.
Schließlich sieht die Neuregelung die Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Dauer der Ausbildung hinweg vor. Hierdurch entstehen Mehrkosten bei den Ausbildungsträgern.
Die Expertengruppe, die das Bundesministerium für Gesundheit im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzentwurfs beraten hat, hat die Kosten der neuen Ausbildung im Vergleich zu den Kosten der bisherigen Ausbildung auf etwa 50.500 Euro pro Schüler/-in für die dreijährige Ausbildungszeit kalkuliert. Bisher kostet die zweijährige Ausbildung circa 13.000 Euro pro Schüler/-in. Damit würde die dreijährige Ausbildung bei einer angenommenen Anzahl von 4000 Schülerinnen und Schülern mindestens Mehrkosten von etwa 42 Millionen Euro jährlich verursachen. Für 4000 Schülerinnen und Schüler würden innerhalb von drei Jahren Gesamtkosten in Höhe von rund 200 Millionen Euro anfallen, wohingegen die bisherige Ausbildung für 4000 Schülerinnen und Schüler innerhalb von zwei Jahren Ausbildungskosten von rund 52 Millionen Euro verursacht.
Die Kosten für den Rettungsdienst sind als Transportkosten zu etwa 90 Prozent von der Gesetzlichen Krankenversicherung und zu einem kleineren Teil auch von den privaten Krankenversicherungsunternehmen/Beihilfe zu tragen. Die Höhe der Transportkosten wird von den Ländern als Gebühren oder Entgelte festgelegt oder verhandelt. Es ist also davon auszugehen, dass die Mehrkosten im Ergebnis als Personalkosten in die Transportkosten einfließen werden und von den Kostenträgern zu übernehmen sind.
Andererseits ist davon auszugehen, dass den Mehrkosten Einsparungen aus einem verbesserten Rettungsdienst durch besser qualifiziertes Personal gegenüber stehen, wenn sich durch die Neuregelung zum Beispiel die Zahl der Notarzteinsätze, insbesondere nicht erforderlicher Einsätze, verringern würde. Auch wird die höhere Qualifikation des Personals zu einer verbesserten Erstversorgung beitragen, so dass die Kosten für die Weiterbehandlung reduziert werden können. So hat eine Untersuchung im Land Hessen zur medizinischen und volkswirtschaftlichen Effektivität und Effizienz des Rettungsdienstes in Hessen ergeben, dass durch effektives notärztliches und rettungsdienstliches Handeln im Durchschnitt bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen von Notfalleinsätzen mit Sonderrechten und unter Notarzt-Begleitung transportiert und stationär behandelt werden, bei der Folgebehandlung im Krankenhaus von Kosteneinsparungen in Höhe eines Orientierungswertes von 200 Euro ausgegangen werden kann. Aber auch für den Patientenschutz leistet die neue Notfallsanitäterausbildung einen wesentlichen Beitrag.
In einer Übergangsphase von höchstens sieben Jahren können einmalig Kosten für die Teilnahme an der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung entstehen, wenn Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten mit einer geringeren als einer fünfjährigen Berufserfahrung die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter erwerben wollen. Diese betragen abhängig von der jeweiligen Vorqualifikation geschätzt 2712 Euro (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) oder geschätzt 5425 Euro (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2). Eine Schätzung, wie viele Personen mit welchen beruflichen Voraussetzungen an den Nachqualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, ist nicht möglich.
Die Änderungen des Hebammengesetzes in Artikel 2 sowie die Folgeänderungen in Artikel 3 und 4 werden keine Mehrkosten verursachen.
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Bundeshaushalt entstehen im Einzelplan 14 Haushaltsausgaben in Höhe von circa 5,0 Millionen Euro pro Jahr. Dieser zusätzliche Bedarf an Haushaltsmitteln folgt maßgeblich aus der um ein Jahr verlängerten Ausbildungszeit, die im Wesentlichen die nachstehenden Erfordernisse bedingt: Die Mehrkosten für die dreijährige zivilberufliche Ausbildung liegen nach derzeitigen Schätzungen bei etwa 19.000 Euro je Auszubildenden und haben ihre Ursache in den erhöhten Schulkosten im Rahmen zivilberuflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Verlängerung der Ausbildungsdauer um ein Jahr wird bis zu 200 zusätzliche Schülerstellen erfordern, so dass in diesem Zusammenhang mit Mehrkosten von circa 3,8 Millionen Euro pro Jahr gerechnet werden muss. Durch die Verschiebung des Verhältnisses von Ausbildungsdauer zur Nutzungsdauer zu Lasten der Nutzung bei unveränderter Verpflichtungszeit ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, um die Zahl ausgebildeter Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter konstant zu halten und somit Einschränkungen in der Realversorgung und im Einsatz zu vermeiden. Dies bedingt zusätzliche Personalkosten. Ein weiterer Kostenbedarf von geschätzten 1,2 Millionen Euro wird sich für einen Übergangszeitraum aus der gegebenenfalls notwendigen Nachqualifizierung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten ergeben. Derzeit befinden sich circa 1.600 Rettungsassistentinnen und -assistenten im System. Diese Haushaltsausgaben werden im Einzelplan 14 gedeckt. Eine Mehrbelastung für den Bundeshaushalt entsteht dadurch nicht.
Haushaltsausgaben für die Länder sind nicht ersichtlich.
2. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger (Schülerinnen und Schüler) steigt der Erfüllungsaufwand,
indem die Ausbildungsdauer von zwei auf drei Jahre erhöht wird. Damit entspricht der Ausbildungsumfang künftig dem in der vergleichbar strukturierten Krankenpflege- oder
Hebammenausbildung. Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass - wie bisher - jährlich 4000 Schülerinnen und Schüler an der Ausbildung teilnehmen.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung
Durch die Verlängerung der Ausbildung von zwei auf drei Jahre entsteht für die staatlich anerkannten Schulen ein Mehraufwand von geschätzt 9.900 Euro pro Ausbildungsplatz. An den Einrichtungen der praktischen Ausbildung, das sind Krankenhäuser und Lehrrettungswachen, entsteht ein geschätzter Mehraufwand von insgesamt 9.000 Euro, von denen etwa zwei Drittel bei den Krankenhäusern entstehen. Der dort anfallende Betreuungsaufwand ist sowohl von den personellen wie den inhaltlichen Anforderungen umfangreicher als der der Lehrrettungswache, auch wenn die praktische Ausbildung dort einen höheren Stundenanteil umfasst.
3. Weitere Kosten
Das Gesetz gewährt den Schülerinnen und Schülern einen Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Dieser verursacht Kosten bei den Trägern der Ausbildung in Höhe von circa 40.000 Euro (bisher circa 15.000 Euro für ein Jahr) während der gesamten dreijährigen Ausbildung.
Den Kostenträgern entstehen durch die Verbesserungen im Bereich der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern geschätzte jährliche Mehrausgaben in einer Größenordnung von circa 42 Millionen Euro gegenüber, von denen etwa 90 Prozent (circa 38 Millionen Euro) auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallen. Diesen Mehrausgaben stehen erhebliche in der Summe nicht quantifizierbare Einspareffekte gegenüber, da durch die verbesserte Qualifizierung dieser Berufsgruppe Einsparpotentiale bei Krankenhausbehandlungen und weiter Einsparungen durch eine Vermeidung unnötiger Notarzteinsätze zu erwarten sind. Nach der Untersuchung im Land Hessen kann durch effektives notärztliches und rettungsdienstliches Handeln im Durchschnitt bei der Folgebehandlung im Krankenhaus von Kosteneinsparungen in Höhe eines Orientierungswertes von 200 Euro ausgegangen werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass durch besser qualifiziertes Personal unnötige Notarzteinsätze vermieden werden. Bei einer Differenz von 200 bis 250 Euro für Einsätze mit und ohne Notärztin oder Notarzt sind auch dadurch weitere Einsparungen zu erwarten.
4. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit dem Gesetz soll eine qualifizierte und den aktuellen Anforderungen des Rettungsdienstes entsprechende Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sicher gestellt werden. Damit trägt das Gesetz maßgeblich zur Bereitstellung eines hochwertigen Rettungsdienstes für die Menschen in Deutschland bei und entspricht damit der Managementregel 4 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Aufgrund der steigenden Anzahl pflegebedürftiger Menschen werden sich zukünftig auch die Anforderungen an den Rettungsdienst in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhöhen. Um dieser Entwicklung zu begegnen, ist die angestrebte Neuregelung des Berufs des Notfallsanitäters zwingend erforderlich. Dieses Gesetz nimmt auf Grund der demografischen Entwicklung notwendige Anpassungen im Berufsrecht vor und entspricht damit der Managementregel 9 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden geprüft. Der Gesetzentwurf wirkt sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus und ist aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Nach Absatz 1 ist entsprechend den übrigen bundeseinheitlichen Berufsgesetzen nicht die Ausübung des Berufs, sondern das Führen der darin genannten Berufsbezeichnungen erlaubnispflichtig.
Im Interesse des Patientenschutzes, der Qualität der Neuregelung sowie der zukünftigen Entwicklung des Berufs hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die bisherigen Berufsbezeichnungen "Rettungsassistentin" sowie "Rettungsassistent" nicht beizubehalten, und als neue Bezeichnungen die der "Notfallsanitäterin" und des "Notfallsanitäters" einzuführen. Seit Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes 1989 ist es nicht gelungen, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin/Rettungsassistent" im Bewusstsein der Patientinnen und Patienten zu verankern. Auch im Sprachgebrauch der Bevölkerung ist der"Rettungsassistent" nie angekommen. Bis heute ist in der öffentlichen Wahrnehmung die Bezeichnung als "Rettungssanitäterin" oder"Rettungssanitäter" gebräuchlicher. Forderungen nach einer neuen Berufsbezeichnung insbesondere aus dem Berufskreis selbst begleiten daher seit Jahren auch den Prozess der Neuordnung des Rettungsassistentenberufs.
Dies wird ergänzt durch die allgemeinen Entwicklungen im Beruferecht, in dem die Berufsangehörigen im Bereich ihrer Kompetenzen eigenverantwortlich und auf gleicher Höhe mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten, was auch in der Berufsbezeichnung deutlich gemacht werden soll. Das Ziel, das modernisierte und mit einer wesentlichen Weiterentwicklung des bisherigen Rettungsassistentenberufs verbundene Berufsbild, das sich in diesem Gesetz widerspiegelt, nach außen erkennbar zu dokumentieren, war Anlass für den Gesetzgeber, eine neue Berufsbezeichnung vorzuschlagen.
Hierbei erscheinen die Bezeichnungen "Notfallsanitäterin" und "Notfallsanitäter" besonders geeignet, indem sie den bewährten Zusatz des "Sanitäters", der seit jeher mit der Leistung von unmittelbarer Hilfe verbunden wird, kombinieren mit einer Steigerung des Begriffs der "Rettung". Ohnehin ist die Notfallrettung bereits im allgemeinen Sprachgebrauch angekommen und auch im ärztlichen Bereich sind es die "Notärzte" oder"Notfallmediziner", die im Rettungsdienst agieren.
Der Schutz der Berufsbezeichnung stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach Artikel 12 GG sind die Beschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes möglich. Diese Voraussetzung wird durch das Notfallsanitätergesetz erfüllt. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen genügen auch materiellrechtlich den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Anforderungen.
Bei der vorliegenden Regelung handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die an ihren praktischen Auswirkungen gemessen aber so zu beurteilen ist, als ob sie subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Notfallsanitäters aufstelle. Durch die Vorschrift des § 1 wird zwar lediglich entsprechend der Systematik der übrigen Gesundheitsfachberufe das Führen der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen geschützt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass an die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung im Sinne dieses Gesetzes zum Beispiel durch die Rettungsdienstgesetze der Länder Rechtsfolgen für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten geknüpft werden sollen. Die Regelung des § 1 ist daher so zu beurteilen, als ob sie subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf aufstellt (vgl. BVerwGE 59, 213, 218 f). Den Anforderungen für eine subjektive Zulassungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Genüge getan, wenn die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar ist und die vorgeschriebenen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerfGE 13,97,107).
Bei dem zu schützenden, wichtigen Gemeinschaftsgut handelt es sich um die Gesundheit der Bevölkerung.
Der Schutz der Berufsbezeichnung, die ausschließlich nach vorangegangener Ausbildung und bestandener Prüfung erteilt werden kann, ist geeignet und erforderlich, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung wird im Hinblick auf das Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe weder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, noch steht er außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit. Der Schutz der Berufsbezeichnung stellt im System der Heilberufe darüber hinaus das am geringsten beeinträchtigende Mittel dar. Er entspricht einer Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe, die sich über Jahrzehnte hinweg bewährt haben.
Forderungen, die Abkürzung der Berufsbezeichnung ebenfalls gesetzlich zu regeln, werden nicht aufgegriffen. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass für den Fall, dass eine Abkürzung Verwendung finden soll, auf die Kurzbezeichnung des Gesetzes und dessen Abkürzung zurückgegriffen werden wird. Hieraus ergibt sich als abgekürzte Berufsbezeichnung NotSan. Soweit es erforderlich werden sollte, darüber hinaus verpflichtende Regelungen für eine Abkürzung zu treffen, besteht die Möglichkeit, dies im Rahmen der noch zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu prüfen.
Absatz 2 betrifft das Führen der Berufsbezeichnung im Fall der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Regelung des bisherigen Rechts wird beibehalten.
Zu § 2
In Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgelegt. Bei Vorliegen der in Absatz 1 in den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen besteht ein Rechtsanspruch der Bewerberin oder des Bewerbers auf Erteilung der Erlaubnis. Die einzelnen Voraussetzungen entsprechen dem bisher geltenden Recht und den in den übrigen Berufszulassungsgesetzen im Bereich der Gesundheitsfachberufe üblichen Regelungen.
Absatz 2 enthält Regelungen zur Rücknahme und dem Widerruf der Erlaubnis.
Absatz 3 bezieht sich auf Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit nicht die spezielleren Vorschriften auf Grund des EU-Rechts oder internationaler Abkommen Platz greifen. Die Anerkennung einer sogenannten Drittstaatsausbildung setzt voraus, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die Prüfung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsvergleichs. Satz 2 sieht vor, dass der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen ist, wenn beim Vergleich der Ausbildung der Anerkennungsbewerberin oder des Anerkennungsbewerbers mit der deutschen Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden und legt in den Sätzen 3 und 4 fest, wann wesentliche Unterschiede vorliegen. Nach Satz 5 können die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch durch einschlägige Berufspraxis ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund fehlender Nachweise zur Ausbildung der Anerkennungsbewerberin oder des Anerkennungsbewerbers nicht geprüft werden, ist die Gleichwertigkeit nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs mit abschließender Prüfung nachzuweisen (Sätze 7 und 8). Die Kenntnisprüfung erstreckt sich dabei zwar auf die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung, ist mit dieser aber nicht identisch, da von einer Anerkennungsbewerberin oder einem Anerkennungsbewerber nicht gefordert werden kann, dass er die staatliche Prüfung in einem Umfang ablegt, die sich aktuell auf dem Wissensstand bewegt, der unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung gegeben ist. Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre. Es schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs ab.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes nach Absatz 2 gegeben und werden auch die in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Berufserlaubnis.
In Absatz 4 wird die Richtlinie 2005/36/EG für Ausbildungen aus der Europäischen Union wie bisher in nationales Recht umgesetzt. Gemäß Satz 8 gelten die Regelungen über die Anerkennung nach EU-Recht auch für Personen, die über ein Drittstaatsdiplom verfügen, wenn dies bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist. Auch nach Absatz 4 ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung ein Rechtsanspruch darauf gegeben.
Absatz 5 erstreckt die Regelungen des Absatzes 4 auch auf Ausbildungen aus der Schweiz. Er entspricht dem bisher geltenden Recht.
Die im Notfallsanitätergesetz enthaltenen Vorschriften zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, sind abschließend. Absatz 6 stellt daher klar, dass das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 (Statistik) keine Anwendung findet.
Absatz 7 soll es den Bundesländern ermöglichen, die Aufgaben nach § 2 Absatz 3 bis 5 zu bündeln. Dieses Anliegen ist im Interesse der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs sinnvoll.
Nach Absatz 8 ist eine Überprüfung der Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz nach drei Jahren vorgesehen. Auf dieser Grundlage können die praktischen Erfahrungen insbesondere zu den neuen Regelungen dargestellt und gegebenenfalls in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme aufgegriffen und entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.
Die Regelungen in Absatz 7 und 8 entsprechen den übrigen Berufszulassungsgesetzen im Bereich der Heilberufe.
Zu § 3
§ 3 entspricht dem bisher geltenden Recht. Die Regelungen dienen der Umsetzung der Artikel 56 und 60 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmitgliedstaat, das ist der Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unterrichtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, das ist der Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung angestrebt ist, in Fällen, in denen bekannt ist, dass die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter beabsichtigt, dort beruflich tätig zu werden. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Länder gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Berufsausübung der oder des Betroffenen in Deutschland haben. Sie haben den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat, das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen sowie gegebenenfalls die Eintragung einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission erfolgt. Damit wird das bisherige Verfahren beibehalten.
Absatz 3 legt wie bisher fest, dass die Meldung über die Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Kommission weitergeleitet wird.
Zu § 4
Die Vorschrift beschreibt das Ausbildungsziel und damit den staatlichen Ausbildungsauftrag an die Notfallsanitäterschulen und die Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Der Ausbildungsauftrag besteht kraft Gesetzes und ist damit Gegenstand eines jeden Vertrages, der zwischen den Schülerinnen und Schülern auf der einen Seite und den Ausbildungsträgern auf der anderen Seite geschlossen wird. Letztere sind verpflichtet, den Ausbildungsauftrag nach den Vorgaben des Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 zu erfüllen.
Die Konkretisierung und Weiterentwicklung des Ausbildungsziels im Vergleich zum bisherigen Ausbildungsziel in § 3 Rettungsassistentengesetz entspricht den aus den veränderten Rahmenbedingungen im Rettungsdienst resultierenden neuen Anforderungen an den Beruf. Absatz 1 Satz 1 beschreibt die in der Ausbildung zu entwickelnden Kompetenzen, die die Schülerinnen und Schüler am Ende der Ausbildung in die Lage versetzen, die vielfältigen Aufgaben des Berufs sicher zu übernehmen. Die Ausbildung hat zudem entsprechend dem allgemeinen Stand rettungsdienstlicher und medizinischer Erkenntnisse sowie den in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 näher konkretisierten bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen zu erfolgen.
Die Sätze 2 und 3 machen deutlich, dass die auf die angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten ausgerichtete rettungsdienstliche Tätigkeit einen umfassenden Ansatz verfolgt, bei dem auch die situativen Rahmenbedingungen des jeweiligen Einsatzes und das persönliche Umfeld der oder des Betroffenen und der in sonstiger Weise Beteiligten zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt auch der Pflegezustand der Patientinnen und Patienten.
Absatz 2 dient der Präzisierung des Absatzes 1 und enthält dementsprechend eine umfassende, aber nicht abschließende Aufzählung der für den Beruf des Notfallsanitäters charakteristischen Aufgaben sowie der Fähigkeiten, die zu ihrer Erfüllung in der Ausbildung zu entwickeln sind. Bei Abschluss der Ausbildung sollen die Schülerinnen und Schüler in der Lage sein, diese Aufgaben im Rahmen ihrer Berufsausübung sicher durchzuführen.
Unter Nummer 1 werden die Tätigkeiten benannt, die den Kernbereich der rettungsdienstlichen Aufgaben darstellen und die die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im späteren Berufsalltag eigenständig, das heißt auf eigene Verantwortung ausführt. Dabei sind insbesondere die Buchstaben b und c von grundlegender Bedeutung. Sie beziehen sich auf den Einsatz und die Versorgung der Patientinnen und Patienten im Einsatz. Buchstabe b dient als Grundvorschrift. Im Regelfall ist die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter als Erste/r am Einsatzort und hat dort den Gesundheitszustand der betroffenen Personen im Sinne einer Ersteinschätzung zu beurteilen. Dabei muss sie oder er insbesondere in der Lage sein, eine vitale Bedrohung zu erkennen. Deswegen wird hierauf besonders hingewiesen. Auf Grund ihrer oder seiner Einschätzung hat sie oder er dann zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierzu gehört insbesondere das Nachfordern der Notärztin oder des Notarztes, wenn diese nicht bereits anhand des Kriterienkatalogs für den Notarzteinsatz, den die Rettungsleitstelle bei der Annahme und Bearbeitung der Meldung eines Notfalls zu prüfen hat, mit alarmiert wurden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter, die oder der an einen Einsatzort geschickt wird, die Information über die erfolgte oder nicht erfolgte Alarmierung der Notärztin oder des Notarztes mit seiner Einsatzinformation erhält. Die Frage einer Nachforderung sollte sich daher in der Regel nur stellen, wenn die Leitstelle auf Grund der ihr vorliegenden Informationen die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Notärztin oder eines Notarztes nicht zutreffend beurteilt hat. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit einer Nachforderung weiteren Personals, weiterer Rettungsmittel oder sonstiger ärztlicher Hilfe wie zum Beispiel einer Bereitschaftsärztin oder eines Bereitschaftsarztes oder einer Hausärztin oder eines Hausarztes. Zur Ersteinschätzung gehört es auch, die notärztliche oder andere Hilfen wieder abzubestellen.
Buchstabe c beschreibt die Aufgabenstellung, die sich für die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter auf Grund ihrer oder seiner Ersteinschätzung, die im Sinne einer Arbeitsdiagnose zu verstehen ist, ergibt. Mit der Arbeitsdiagnose ersetzt sie oder er dabei nicht die auch weiterhin erforderliche und wesentlich umfangreichere ärztliche Diagnose. Die Arbeitsdiagnose soll die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter lediglich in die Lage versetzen, über die zunächst angemessenen und unverzichtbaren medizinischen Maßnahmen der Erstversorgung zu entscheiden und diese anzuwenden.
In besonderen Fällen erweitern sich die Anforderungen an den Umfang der Tätigkeiten, die die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter üblicherweise im Rahmen der Erstversorgung durchführt. Dann wird von der Notfallsanitäterin oder dem Notfallsanitäter erwartet, dass sie oder er invasive Maßnahmen anwendet. Eine solche Situation ist gegeben, wenn das Leben der Patientin oder des Patienten in Gefahr ist oder es wesentlichen Folgeschäden vorzubeugen gilt, die durch Verzögerungen von Hilfeleistungen drohen. Es muss sich um eine konkrete Gefährdungssituation handeln, die insbesondere voraussetzt, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig anwesend sein kann. In diesem Fall dient die Übernahme der eigentlich heilkundlichen Tätigkeiten, die der ärztlichen Behandlung vorbehalten wären, dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Patientin oder des Patienten als besonders hohem Schutzgut. Die Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten ist zeitlich befristet. Sie besteht nur bis zum Eintreffen einer notärztlichen oder sonstigen ärztlichen Versorgung. Eine den Anforderungen des Berufsalltags gerecht werdende Ausbildung hat sich auch auf die Inhalte zu erstrecken, die die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auf solche Situationen vorbereiten. Entsprechend zu erwerbende Kompetenzen sind daher in Buchstabe c aufgeführt.
Voraussetzung für die Übernahme der heilkundlichen Tätigkeiten ist, dass sich die Patientin oder der Patient in einem lebensgefährlichen Zustand befindet oder dass wesentliche Folgeschäden zu befürchten sind, wenn keine unmittelbare Versorgung erfolgt. Zeitlich heißt das, dass die Patientin oder der Patient in einem solch bedrohlichen Zustand ist, dass Ihr oder ihm ein Warten auf das Eintreffen ärztlicher Hilfe nicht zugemutet werden kann und auch eine telefonische oder sonstige kurzfristig erreichbare Rückkopplung mit einer Ärztin oder einem Arzt nicht möglich ist. Die Ausbildung muss daher auf das Erkennen und sorgfältige Bewerten einer solchen Situation vorbereiten.
Da sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Zulassung zum Beruf des Notfallsanitäters beschränkt, sind Regelungen zur Berufsausübung im Rahmen dieses Gesetzes nicht möglich. Die Ausbildungszielbeschreibung soll jedoch als Auslegungshilfe für Fälle des rechtfertigenden Notstandes dienen können. Denn es ist in den in Buchstabe c näher beschriebenen Fällen Wille des Gesetzgebers, dass der Patientin oder dem Patienten bestmöglich geholfen werden soll. Dies enthebt den einzelnen Berufsangehörigen nicht von seiner Verantwortung, von den Möglichkeiten des rechtfertigenden Notstandes nur in angemessenem Umfang Gebrauch zu machen, wobei sich die Angemessenheit sowohl auf die Bewertung der konkreten Situation wie auf die Auswahl der geeigneten Maßnahmen, die Gegenstand der Ausbildung gewesen sein müssen, bezieht.
Außerhalb dieser besonderen Gegebenheiten werden Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter bei der Durchführung heilkundlicher Tätigkeiten wie üblich nur auf ärztliche Veranlassung tätig.
Die Ausbildungszielbeschreibung umfasst in allen Fällen der Nummer 1 nur die Mindestanforderungen an die Ausbildung und hebt dabei die Kernbereiche der beruflichen Aufgaben hervor, um sicherzustellen, dass die zu ihrer Ausübung erforderlichen Kompetenzen in der Ausbildung vermittelt werden. Sie schließt nicht aus, dass Kenntnisse und Fähigkeiten in die Ausbildung einbezogen werden, die örtlichen Besonderheiten des Rettungsdienstes Rechnung tragen.
Nummer 2 bezieht sich auf diejenigen Aufgaben, bei denen im Rahmen der Mitwirkung an der ärztlichen Versorgung heilkundliche Tätigkeiten durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter ausgeübt werden sollen. Hierbei werden die unterschiedlichen Situationen am Einsatzort berücksichtigt. Buchstabe a regelt das Assistieren bei heilkundlichen Maßnahmen in Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes, Buchstabe b das eigenständige Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen bei ärztlicher Anwesenheit und auf ärztliche Veranlassung. Buchstabe c berücksichtigt schließlich die Vorgaben, die der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder eine in vergleichbarer Verantwortung stehende ärztliche Person den Notfallsanitäterinnen oder den Notfallsanitätern, für die er oder sie verantwortlich ist, für den Einsatz mit der Maßgabe erstellt hat, diese in den vorgegebenen Handlungssituationen standardmäßig anzuwenden. Auch wenn in den genannten Fällen Tätigkeiten im Einzelfall eigenständig durchgeführt werden, liegt insofern immer eine Mitwirkung vor, als sie jedes Mal auf einer ärztlichen Veranlassung beruhen.
Durch die Aufgabenbeschreibung in Nummer 3 wird die zunehmende Bedeutung der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Gesundheitsteams mit anderen Gesundheitsfachberufen und weiteren Berufsgruppen aber auch sonstigen Beteiligten betont.
Zu § 5
Die Vorschrift regelt den zeitlichen Rahmen und die Struktur für die Ausbildungen der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter und legt damit wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes fest.
Absatz 1 enthält zusätzlich zu der vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildung die Möglichkeit für eine höchstens bis zu fünf Jahre dauernde Ausbildung in Teilzeitform - im Sinne eines Beitrags zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung. Eine Beschränkung der Höchstdauer der Teilzeitausbildung ist erforderlich, weil sowohl die Schülerinnen und Schüler wie die Schule und der Ausbildungsträger zu Beginn der Ausbildung eine zeitliche Perspektive für den Abschluss der Ausbildung benötigen. Der Zeitraum von fünf Jahre ist dabei angemessen; im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung ist es zumutbar, wenn die Hälfte der regulären Arbeitszeit auf die Ausbildung entfällt. Die Beschränkung entspricht vergleichbaren Bestimmungen im Krankenpflege- oder Psychotherapeutengesetz.
Die nähere Strukturierung des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung sowie nähere Regelungen zur staatlichen Prüfung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß § 11 festgelegt.
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der Unterricht in staatlich anerkannten Schulen, die den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 genügen, vermittelt. Die Bestimmungen zur Organisation und Struktur der Ausbildungsstätten erfolgen durch Landesrecht. Die Schulen können den landesrechtlichen Schulgesetzen unterstellt werden.
Vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen und den Anforderungen an einen modernen Notfallsanitäterberuf erfolgt die Durchführung der praktischen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 3 nicht nur an genehmigten Lehrrettungswachen, sondern auch an für die Ausbildung geeigneten Krankenhäusern. Über die Genehmigung der Lehrrettungswachen und über die Frage der Eignung von Krankenhäusern entscheiden die Länder im Rahmen der Anerkennung der Schulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.
Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung trägt gemäß Absatz 3 die Schule. Durch die Konzentration dieser Verantwortung auf eine Stelle wird dem Interesse der Schülerinnen und Schüler nach einem Ansprechpartner Rechnung getragen, der die Ausbildung bis zur staatlichen Prüfung begleitet. Die Regelung trägt außerdem zur Qualitätssicherung der Ausbildung bei. Sie schließt zugleich nicht aus, dass auch Schulen, die eine Trägerschaft sicherstellen können, als Ausbildungsträger fungieren.
Vorschriften zu der in den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Praxisanleitung und Praxisbegleitung wird die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 enthalten.
Satz 4 sieht vor, dass die Länder das Verhältnis der Schulen zu den Ausbildungsträgern näher regeln, um sicherzustellen, dass die Schulen den Aufgaben nachkommen können, die sich aus ihrer Gesamtverantwortung ergeben.
Zu § 6
Nach Absatz 1 erfolgt die staatliche Anerkennung der Schulen und die Genehmigung der Lehrrettungswachen durch die zuständige Behörde.
Absatz 2 enthält, was neu ist, Mindestanforderungen für die Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Diese sind erforderlich, um das Ziel der Ausbildung im Sinne des § 4 und die Ausbildungsqualität sicherzustellen. So wird für die Leitung der Schule nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und für die Lehrkräfte nach Absatz 2 Satz Nummer 2 neben der fachlichen Qualifikation eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorausgesetzt. Durch das Wort "abgeschlossene" soll gewährleistet werden, dass die Hochschulausbildung mit einer bestandenen Prüfung beendet wurde.
In den letzten Jahren haben sich zunehmend Studiengänge an Hochschulen etabliert, die den Schulleitungen und den Lehrkräften eine den Anforderungen an die neue Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter entsprechende Qualifikation vermitteln. Im Interesse einer Verbesserung der Ausbildungsqualität ist der Einsatz derart qualifizierter Lehrpersonen dringend erforderlich, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf das Erreichen des Ausbildungsziels und auf die Anforderungen im beruflichen Alltag vorzubereiten. Die Voraussetzung einer Hochschulausbildung für Schulleitungen und Lehrkräfte stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach Artikel 12 GG sind Beschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes möglich. Diese Voraussetzung wird durch das Notfallsanitätergesetz erfüllt. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen genügen auch materiellrechtlich den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Ansprüchen. Bei den Anforderungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt es sich um subjektive Zulassungsvoraussetzungen. Diese sind zulässig, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar sind und die vorgeschriebenen Kompetenzen nicht außer Verhältnis zur geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerfGE 13, 97, 107).
Die vorliegende Regelung dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Die vorgesehenen Qualifikationsvoraussetzungen für die Schulleitungen und Lehrkräfte sind geeignet und erforderlich, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Sie haben den Sinn, die Qualität der Ausbildung für den Beruf des Notfallsanitäters zu verbessern. Das geltende Recht sieht bisher keine entsprechenden Regelungen für die Anerkennung von Schulen vor. Dies entspricht nicht mehr den Ansprüchen an moderne Ausbildungsregelungen, die auf eine Handlungsorientierung sowie die Herausbildung von Kompetenzen bei den Schülerinnen und Schülern ausgerichtet sind. Moderne Lehr- und Lerntechniken erfordern sowohl eine fachliche wie auch eine pädagogischdidaktische Qualifikation, die auf Dauer nur durch hochschulische Lehrerbildung sichergestellt werden kann.
Die Regelung über Hochschulausbildung für Schulleitungen und Lehrkräfte ist gerechtfertigt und nicht unzumutbar. Die vorgeschriebene Qualifikation steht auch nicht außer Verhältnis zur geplanten Tätigkeit. Auch in den sonstigen Schulen der beruflichen Bildung sowie in den Schulen der allgemeinen Bildung wird für die Schulleitungen und Lehrkräfte überwiegend eine hochschulische Qualifikation vorausgesetzt. Selbst im Bereich der Berufszulassungsgesetze finden sich entsprechende Anforderungen im Krankenpflegegesetz. Vielfach sind auch die Schulen des Gesundheitswesens mittlerweile aus eigenem Interesse bestrebt, dass hochschulisch qualifizierte Personen ihre Schülerinnen und Schüler unterrichten.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dem Vertrauensschutz der bereits im Beruf Tätigen durch die Vorschrift in § 31 Absatz 3 Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 75, 246, 250, 278 f.).
Es ist Aufgabe der Länder, die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Schulleitung und Lehrkräfte nach Nummer 1 und 2 näher zu bestimmen und ihr Vorliegen im Zusammenhang mit der staatlichen Anerkennung der Schulen zu prüfen. Maßstab für die Bewertung der fachlichen Qualifikation wird dabei in aller Regel die zu übernehmende Aufgabe sein. Hierdurch ist gewährleistet, dass in den Schulen sowohl ärztliches Lehrpersonal wie auch Lehrpersonal mit praktischer Berufserfahrung im Rettungsdienst für die einschlägigen Unterrichtsveranstaltungen zur Verfügung steht.
Die Länder treffen ebenfalls die Regelungen zum Verhältnis der ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte zur Zahl der Ausbildungsplätze nach Nummer 2, zur Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Ausstattung nach Nummer 3 sowie zur Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung. Letztere umfassen auch die Anforderungen an die Genehmigung von Lehrrettungswachen oder zur Bestimmung der Geeignetheit von Krankenhäusern im Sinne von Nummer 4.
Eine Genehmigung von Lehrrettungswachen ist erforderlich, damit im Interesse der Ausbildungsqualität nur solche Rettungswachen an der Ausbildung beteiligt werden, die von ihrer Einrichtung, von dem zur Verfügung stehenden Personal und der Anzahl der Einsätze her in der Lage sind, die praktische Ausbildung gemäß den Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 11 durchzuführen. Vergleichbare Maßstäbe sind an die Eignung von Krankenhäusern anzulegen.
Die Vorschriften in Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 3 enthalten eine Klarstellung bezüglich der Regelungskompetenz der Länder. Durch Landesrecht können demnach sowohl Regelungen, die über die in Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen hinausgehen, getroffen werden, als auch das Nähere zu den dort aufgeführten Mindestanforderungen bestimmt werden. Durch die Vorschrift in Absatz 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten und bestimmte Studiengänge zu treffen. Dadurch besteht für die Länder die Möglichkeit, die Hochschulqualifikationen für die Schulleitungen und die Lehrkräfte entsprechend der auf Landesebene gegebenen Situation festzulegen. Die Regelungen entsprechen dem Beispiel des Krankenpflegegesetzes.
Zu § 7
Die in § 7 vorgesehene Modellklausel entspricht den in den Berufsgesetzen der Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden und Physiotherapeuten enthaltenen Modellklauseln zur Erprobung akademischer Erstausbildungen. Sie ermöglicht es, unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen akademische Ausbildungsstrukturen auch in der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zu erproben. Hierzu ist es notwendig und ausreichend, von § 5 Absatz 2 Satz1 abzuweichen, der den Ausbildungsort festlegt.
Satz 2 regelt den Umfang, in dem von den Mindestanforderungen an die Ausbildung, die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter festgelegt sind, abgewichen werden kann. Um eine Zersplitterung des Berufsbildes zu vermeiden und die Qualifizierung für die praktische Berufsausübung sicherzustellen, werden die Abweichungsmöglichkeiten auf den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 der Verordnung und seine inhaltliche Ausgestaltung in Anlage 1 beschränkt. Satz 3 legt fest, dass die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Übrigen unverändert gilt. Die in der Verordnung geregelten Aufgaben der Schule wie die Gesamtverantwortung für die Ausbildung, die Sicherstellung der praktischen Ausbildung oder Einrichtung des Prüfungsausschusses haben im Falle akademischer Ausbildungen die Hochschulen zu übernehmen.
Absatz 2 sieht vor, dass im Rahmen der Modelle das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden darf und die Übereinstimmung der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten ist.
§ 7 trägt, auch wenn die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter durch dieses Gesetz neu geregelt wird, der laufenden "Akademisierungsdebatte" im Bereich der Gesundheitsfachberufe Rechung. Ein Verzicht auf eine Modellklausel, die akademische Erstausbildungen ermöglicht, erscheint daher nicht angezeigt. Verzichtet wird allerdings auf die zeitliche Beschränkung, da den Regelungen in den übrigen Gesetzen entsprechende Befristung bis zum 31. Dezember 2017 wegen des deutlich späteren Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Umsetzung der Modellklausel bereits grundlegend in Frage stellen würden. Auch die in den anderen Berufsgesetzen vorgesehene Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber dem Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2015 wird aus diesem Grund nicht aufgegriffen.
Wie in den anderen genannten Berufszulassungsgesetzen entscheiden auch im Fall der Notfallsanitäterausbildung die Länder über die Ziele, die Dauer, die Art und sonstige allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme (Absatz 3) und stellen eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher (Absatz 4), die sich an den bereits veröffentlichten Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit für die Evaluierung der Modellvorhaben der übrigen Berufszulassungsgesetze mit entsprechenden Regelungen orientiert (Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5).
Zu § 8
Die Vorschrift betrifft die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung. Entsprechend den übrigen Gesundheitsfachberufen mit dreijähriger Ausbildung und auf Grund der Anforderungen, die die neu geregelte Ausbildung an die Ausbildungsbewerberinnen und - bewerber stellt, wird ein mittlerer schulischer Bildungsabschluss für angemessen aber auch ausreichend gehalten.
Auf die Regelung eines Mindestzugangsalters zur Ausbildung wird, wie in den anderen Berufsgesetzen üblich, verzichtet. Ein gesetzlich geregeltes Mindestalter von 18 Jahren, wie es vielfach gefordert wird, hat den Anforderungen des Artikels 12 GG zu genügen, da es den Schulabsolventen, die zwar über den schulischen, nicht aber die altersmäßigen Anforderungen des Gesetzes genügen würden, einen unmittelbaren Zugang zur Ausbildung verwehrt. Gründe für einen solchen Eingriff sind weder in der Notwendigkeit des Führerscheinbesitzes zu sehen, denn die Ausbildung dient nicht dem Zweck, das Führen von Kranken- oder Rettungswagen zu erlernen, sondern vielmehr der Vermittlung der zur fachlichen Betreuung von Patientinnen und Patienten in Notfallsituationen erforderlichen Kompetenzen. Sie sind auch nicht im Reifegrad, der Einsichtsfähigkeit oder Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu erkennen, da diese in der Regel individuell unterschiedlich sind und allein das Alter kein verlässlicher Maßstab für die Beurteilung der jeweiligen Persönlichkeit, ihrer Entwicklung und ihres Reifegrades ist.
Die in Nummer 2 Buchstabe b vorgesehene Hochschulzugangsberechtigung ist im Hinblick auf die Modellklausel in § 7 erforderlich.
Zu § 9
Die Vorschrift ermöglicht, entsprechend der Regelungen in anderen Berufszulassungsgesetzen, die Anrechnung von anderen Ausbildungen oder von Teilen solcher Ausbildungen auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter. Durch die Wörter "erfolgreich abgeschlossene" wird jeweils klargestellt, dass die Berücksichtigung von reinen Ausbildungszeiten, die nicht mit einer bestandenen Prüfung oder in vergleichbarer Weise abgeschlossen wurden, nicht möglich ist. Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob eine andere Ausbildung oder Teile solcher Ausbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Notfallsanitäterausbildung angerechnet werden können. Durch die Anrechnung verkürzt sich die Ausbildungszeit. Nicht verzichtbar ist stets das komplette Ablegen der staatlichen Prüfung.
Die Verkürzung der Ausbildung darf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden.
Auf die Regelung von Verkürzungstatbeständen für bestimmte Ausbildungen wird in diesem Gesetz verzichtet, da ein Vergleich der für die Notfallsanitäterausbildung vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit vorhandenen Qualifikationen nicht zu dem Ergebnis nennenswerter Anrechnungszeiten geführt hat. Soweit sich Verkürzungsmöglichkeiten für die bisher von den Verkürzungen profitierenden Berufsangehörigen nach dem neuem Recht ergeben, sind diese zudem durch die allgemeine Regelung in § 9 erfasst.
Zu § 10
Die Vorschrift enthält Regelungen über die übliche Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Sie entspricht den Regelungen in den neueren Berufszulassungsgesetzen. Bei der Unterbrechung wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen ist die Gesamtdauer von vierzehn Wochen das Äußerste, was im Interesse der Qualität der Ausbildung vertretbar ist. Zur Vermeidung von Härten sollen über die in den Absatz 1 angegebenen Zeiten hinausgehende Unterbrechungen lediglich dann angerechnet werden können, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Anrechnung gerechtfertigt erscheint und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird (Absatz 2).
Zu § 11
Absatz 1 Satz 1 enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechend dem in § 4 festgelegten Ausbildungsziel für den Beruf des Notfallsanitäters zu erlassen.
Absatz 2 trägt dem Erfordernis der Umsetzung der genannten Richtlinien und Abkommen Rechnung, indem das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, in der Rechtsverordnung das zum Vollzug der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendige Verwaltungsverfahren näher zu regeln. Auf die Begründung zu § 2 Absatz 3 und 4 wird ergänzend Bezug genommen.
Daneben sieht die Verordnungsermächtigung (Absatz 2 Nummer 5) vor, bundeseinheitliche Vorgaben zu Durchführung und Inhalt der in § 2 Absatz 3 vorgesehenen Kenntnisprüfung und des Anpassungslehrgangs mit anschließender Prüfung bezogen auf den Erfolg des Lehrgangs sowie der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs in die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aufzunehmen. Sie ermöglicht dem Verordnungsgeber damit insbesondere Regelungen zu Umfang und Inhalten der Anpassungsmaßnahmen, die in angemessener Art und Weise sicherstellen sollen, dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der Lage sind. So darf zum Beispiel im Falle der Kenntnisprüfung keine vollständige Abschlussprüfung entsprechend der staatlichen Prüfung gefordert werden.
Durch die Regelung des Absatzes 3 werden gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG die auf der Grundlage von Absatz 1 und 2 erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter abweichungsfest ausgestaltet. Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Patientinnen und Patienten müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen Leistungen der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erhalten können. Dies setzt voraus, dass die Qualität der Abschlussprüfungen in allen Bundesländern ein einheitliches Niveau aufweist. Ein einheitliches Qualitätsniveau ist nur zu erreichen, wenn die Regelungen über die Durchführung der staatlichen Prüfung, der Festsetzung einheitlicher Prüfungstermine und -zeiträume, die Festlegung und Kontrolle der Prüfungsaufgaben und - antworten, die Wiederholung von Prüfungen, die Notenbildung und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses und die Zeugniserteilung sowie Fristen und Formvorschriften im Prüfungsverfahren einheitlich ausgestaltet werden. So könnte beispielsweise ohne einheitliche Vorgaben bei der Besetzung des Prüfungsausschusses nicht sichergestellt werden, dass die Prüfungen nur durch die Prüfer mit der für die einzelnen Prüfungsteile jeweils erforderlichen Qualifikation abgenommen und bewertet werden. Vorgaben zu den Prüfungsterminen verhindern, dass frühzeitige Termine die Ausbildungsdauer faktisch verkürzen. Schließlich schränkt die einheitliche Ausgestaltung der Bescheinigungen und Urkunden Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Zu § 12
Die Vorschrift enthält Regelungen zum Abschluss und zum Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin oder dem Schüler. Sie entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Heilberufsgesetzen.
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, festzulegen, wer Träger der Ausbildung sein soll, da am Rettungsdienst sowohl Hilfsorganisationen, Feuerwehren aber auch private Unternehmen beteiligt sind. Der Ausbildungsträger hat allerdings die Durchführung der Ausbildung entsprechend der Vorschriften in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu gewährleisten.
Zu § 13
Die Vorschrift regelt die Pflichten des Trägers der Ausbildung.
Absatz 1 bestimmt, dass der Träger der Ausbildung durch eine angemessene zweckmäßige Strukturierung der Ausbildung die Erreichung des Ausbildungsziels in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit sicherzustellen und den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen hat.
Durch die Schutzvorschrift in Absatz 2 wird zugunsten der Schülerinnen und Schüler sichergestellt, dass diesen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und deren Ausbildungsstand sowie deren physischen und psychischen Kräften entsprechen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass die Schülerinnen und Schüler lediglich als Arbeitskräfte eingesetzt werden.
Zu § 14
Die Vorschrift umschreibt die den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Ausbildung obliegenden Pflichten.
Zu § 15
Die Vorschrift regelt den Anspruch der Schülerin und des Schülers auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.
Die Zahlung einer Ausbildungsvergütung stellt eine wesentliche Neuerung der Notfallsanitäterausbildung dar. Sie soll dazu beitragen, die Attraktivität der Ausbildung zu steigern.
Zu § 16
Die Vorschrift regelt eine der besonderen Struktur der Ausbildung entsprechende Probezeit.
Zu § 17
Die Vorschrift trifft Bestimmungen zum Ende des Ausbildungsverhältnisses und zum Verfahren bei Nichtbestehen der Prüfung.
Zu § 18
Die Regelung enthält die üblichen Bestimmungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen.
Zu § 19
Die Regelung ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Schülerinnen und Schüler, die dem Rechtsgedanken des § 625 BGB entspricht.
Zu § 20
Die Vorschrift bestimmt, dass die in diesem Gesetz zum Ausbildungsverhältnis enthaltenen Regelungen in keinem Fall zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers abbedungen werden dürfen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift, da sich die Schülerinnen und Schüler auf Grund der Ausbildung in einem Abhängigkeitsverhältnis und somit in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden.
Die in Absatz 3 Nummer 1 enthaltene Regelung über die Nichtigkeit einer Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Zahlung von Schulgeld dient der Klarstellung. Sie soll gewährleisten, dass die Bestimmungen zur Ausbildungsvergütung nicht durch Schulgeldzahlungen konterkariert werden.
Zu § 21
§ 21 regelt die Nichtanwendbarkeit des Abschnitt es 3 (§§ 12 bis 20) auf die Ausbildungsteilnehmer, deren Ausbildung im Rahmen eines Modellvorhabens nach § 7 an Hochschulen stattfindet. Die dem Ausbildungsverhältnis nach Berufsbildungsgesetz nachgestalteten Regelungen passen auf Hochschulausbildungen nicht. Sie sind demnach abzubedingen.
Weitere Ausschlussregelungen, die insbesondere das Beamtenverhältnis betreffen, sind nicht erforderlich, da es ausgeschlossen ist, einen Vorbereitungsdienst und zeitgleich eine privatrechtliche Ausbildung zu absolvieren.
Zu § 22
§ 22 betrifft die Möglichkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung. Er entspricht bereits bisher geltendem Recht für die Berufe, die dem allgemeinen Richtliniensystem unterliegen und enthält die Grundregelungen, die festlegen, wer zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist (Absatz 1). Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie in Artikel 5 Absatz 2 gelten die Regelungen nur bei vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeiten, wobei dies im Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Ist eine Dienstleistungserbringung nicht mehr vorübergehend und gelegentlich, so ist dem Dienstleistungserbringer zuzumuten, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu beantragen.
In Absatz 2 werden die Pflichten des Dienstleistungserbringers entsprechend der Vorgabe in Artikel 9 der Richtlinie, soweit sie für die Heilberufe relevant sind, geregelt.
Zu § 23
§ 23 bestimmt, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit der zuständigen Behörde vor ihrer Aufnahme zu melden hat (Absatz 1).
Absatz 2 legt fest, welche Nachweise bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung vorzulegen sind. Er macht insbesondere von der Möglichkeit der Richtlinie Gebrauch, dabei die Qualifikation des Dienstleistungserbringers zu prüfen. Dies ist im Interesse des Patientenschutzes angemessen und gerechtfertigt, da auch im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit die Patientinnen oder Patienten einen Anspruch auf qualifizierte Behandler/-innen und Behandlungen haben. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie ist eine Dienstleistungserbringung nur Personen erlaubt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind.
Zu § 24
§ 24 regelt den Umgang der zuständigen Behörde mit den Meldungen nach § 23.
Zu § 25
In § 25 wird geregelt, dass Personen mit einer im Inland abgeschlossenen Ausbildung die Nachweise erhalten, die sie für die Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten benötigen.
Zu § 26
§ 26 enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Unterrichtung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
Zu § 27
Die Vorschrift regelt die örtlichen Zuständigkeiten bei Entscheidungen nach diesem Gesetz.
Zu § 28
Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten. Sie stellt die missbräuchliche Führung der in § 1 Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen "Notfallsanitäterin" und "Notfallsanitäter" sowie der in § 30 Absatz 2 genannten Berufsbezeichnungen "Rettungsassistentin" und "Rettungsassistent" unter die übliche Bußgeldandrohung.
Zu § 29
Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass das Berufsbildungsgesetz auf die Ausbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung findet.
Zu § 30
§ 30 bestimmt, dass die darin genannten Berufsbezeichnungen, für deren Führung eine Erlaubnis nach bisher geltendem Recht erteilt wurde, weitergeführt werden dürfen.
Zu § 31
Absatz 1 dient der Besitzstandswahrung. Er geht davon aus, dass die bestehenden Schulen die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung im Wesentlichen erfüllen. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 sowie deren Rücknahme erfolgen durch die auf Landesebene zuständigen Behörden. Die in Absatz 2 für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren ist im Zusammenhang mit den Bestandsschutzregelungen in Absatz 3 ausreichend. Entsprechend der Bedeutung der praktischen Ausbildung, die wesentlich zur Qualitätssicherung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung beiträgt, sind hier kürzere Übergangsfristen notwendig. Dem trägt Satz 2 Rechnung.
Durch die Vorschriften in Absatz 2 wird den Schulleitungen und Lehrkräften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die nach dem Rettungsassistentengesetz erforderliche Qualifikation verfügen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt als Schulleitung oder Lehrkraft erwerbstätig sind, Bestandsschutz gewährt. Das gleiche gilt für diejenigen Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer dem bisher geltenden Recht entsprechenden Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen. Der durch die Regelungen gewährte Besitzstand ist zeitlich nicht befristet. Dies entspricht bisher üblichen Bestimmungen zur Besitzstandswahrung zum Beispiel aus dem geltenden Krankenpflegegesetz.
Der in Absatz 2 geregelte Bestandsschutz gilt auch für Personen, die nicht oder noch nicht über die Erlaubnis verfügen, die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen. Zwar sollen die Schulleitungen oder Lehrkräfte, die sich aus dem Berufsstand rekrutieren, über die entsprechende Qualifikation verfügen, zu deren Ausbildung sie beitragen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass bisher nur Rettungsassistentinnen und -assistenten an den Rettungsassistentenschulen tätig sind. Vielmehr werden je nach Unterrichtsfach bisher auch andere Berufsgruppen, insbesondere Ärzte, an der Ausbildung beteiligt sein, die ebenfalls Anspruch auf Bestandsschutz haben.
Zu § 32
Die Vorschrift beinhaltet in Absatz 1 die in den Berufszulassungsgesetzen übliche Klausel zur Rechtsstandswahrung für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten befinden. Sie erhalten nach Abschluss ihrer Ausbildung die bisherige Berufsbezeichnung.
Entgegen sonst üblicher Besitzstandsregelungen sieht Absatz 2 vor, dass Personen, die eine Ausbildung nach dem bisher geltenden Recht abgeschlossen haben, nicht ohne Weiteres als Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter neuen Rechts anerkannt werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass sie, um die neue Erlaubnis zu erhalten, eine Anpassungsmaßnahme durchlaufen müssen. Die Regelungen sind zum Schutz der Patientinnen und Patienten und im Interesse der neuen Qualität des Notfallsanitäterberufs erforderlich und angemessen.
Die neue Ausbildung zum Beruf des Notfallsanitäters verlängert nicht nur die bisherige Ausbildung von im Regelfall zwei Jahren auf drei Jahre. Die Ausbildungszielbeschreibung in § 4 macht außerdem deutlich, dass die nach neuem Recht ausgebildeten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter über im Vergleich zur bisherigen Ausbildung sowohl erweiterte wie auch vertieftere Kompetenzen verfügen müssen und ihnen neue, für die Ausübung dieses Berufs unabdingbare Schlüsselqualifikationen zu vermitteln sind. Neben fachspezifischen Kompetenzen sind es insbesondere Kompetenzen im Umgang mit
Stresssituationen oder psychischem Druck,die bereits in der Ausbildung erlernt werden müssen. Aber auch der Umgang mit den Patientinnen und Patienten oder die Zusammenarbeit im Team sind wesentlich für eine optimale Versorgung in immer komplexer werdenden Notfalleinsatzsituationen.
In Übereinstimmung mit den beteiligten Experten ist der Gesetzgeber daher der Auffassung, dass auch eine mehrjährige berufliche Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent allein nicht ausreicht, um die für die Tätigkeit einer Notfallsanitäterin oder eines Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben. Absatz 2 sieht daher Maßnahmen zur Nachqualifizierung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vor, die auf die Dauer der Berufstätigkeit abstellen und den antragstellenden Personen je nach Berufspraxis nur eine Ergänzungsprüfung oder eine weitere Ausbildung von 480 oder 960 Stunden verbunden mit einer Ergänzungsprüfung auferlegen, um eine Berufserlaubnis nach neuem Recht zu erhalten. Die Inhalte der weiteren Ausbildung und die Ergänzungsprüfung werden jeweils in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher geregelt. Sie erstrecken sich insbesondere auf die Kerninhalte, die die bisherige Ausbildung von der neuen Ausbildung unterscheiden. Soweit Personen, die über keine nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 ausreichende Berufserfahrung verfügen, nicht an der weiteren Ausbildung teilnehmen, wird ihnen die komplette staatliche Prüfung auferlegt, um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach neuem Recht zu erhalten.
Absatz 2 gilt auch für Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten nach Absatz 1 abschließen und deshalb über keinerlei Berufserfahrung verfügen.
Anliegen des § 32 Absatz 2 ist die Besitzstandswahrung. Dementsprechend setzt die Berücksichtigung von Berufserfahrung einen erworbenen Besitz in dem Sinne voraus, als von der Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit zu fordern ist und sie zudem dadurch gekennzeichnet sein sollte, dass sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhaltes der einzelnen Rettungsassistentin oder des einzelnen Rettungsassistenten gedient hat.
Die weitere Ausbildung kann sowohl in Vollzeitform wie in Teilzeitform oder berufsbegleitend abgeleistet werden. Der Gesetzgeber trägt damit den Bedürfnissen derjenigen Rechnung, die neben ihrer regulären Tätigkeit eine Nachqualifizierung anstreben. Ein Zeitraum, in dem die weitere Ausbildung abgeleistet werden muss, wird nicht festgelegt. Eine faktische Beschränkung ergibt allerdings daraus, dass die staatliche Ergänzungsprüfung oder staatliche Prüfung spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes abgelegt worden sein muss.
Eine Frist von sieben Jahren ist angemessen, um allen, die eine Nachqualifizierung anstreben, diese zu ermöglichen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es gleichermaßen zulässig, die Übergangsphase auf diesen Zeitraum zu beschränken. Es ist den Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zumutbar, sich binnen sieben Jahren zu entscheiden, ob sie die neue Berufsbezeichnung erwerben wollen oder nicht. Soweit Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten nach Ablauf der Frist das Führen der neuen Berufsbezeichnung anstreben, wären sie auf das Verfahren nach § 9 zu verweisen.
Für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet sind, besteht keine Verpflichtung zum Erwerb einer neuen Berufserlaubnis. Es ist ihnen unbenommen, in ihrem bisherigen Beruf mit den entsprechenden beruflichen Kompetenzen auch weiterhin tätig zu sein.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Die Änderung ermöglicht im Sinne einer Sollvorschrift eine stärkere Einbindung des ambulanten Bereichs in die praktische Ausbildung der Hebammen. Sie trägt damit den veränderten Anforderungen an den Hebammenberuf Rechnung. Da sich insbesondere die Verweildauer im Krankenhaus nach der Geburt verkürzt hat und eine Wochenbettbetreuung vermehrt im häuslichen Umfeld erfolgt, ist eine Verlagerung eines Teil der praktischen Ausbildung in diesen Bereich angemessen. Die zuständigen Behörden haben die zur Durchführung der Ausbildung in Betracht kommenden Einrichtungen, bei denen es sich um solche im Sinne des § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch handelt zu ermächtigen.
Zu Nummer 2
Die Regelung stellt sicher, dass durch die Änderung in § 6 Absatz 2 Satz 2 das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden darf.
Zu Artikel 3
Die Änderung trägt der Einführung der neuen Berufsbezeichnung Rechnung.
Zu Artikel 4
Die Änderung trägt der Einführung der neuen Berufsbezeichnung Rechnung.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des geltenden Rettungsassistentengesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2180:
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung des Hebammengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Verlängerung der Ausbildung von zwei auf drei Jahre
Wirtschaft und Verwaltung (Schulen, Anstieg des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 42 Mio. Euro Lehrrettungswachen, Krankenhäuser)
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar ausgewiesen. Der NKR hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken.
II. Im Einzelnen
Mit der Regelung soll das bisher geltende Rettungsassistentengesetz grundlegend überarbeitet werden. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die in dem aus dem Jahr 1989 geregelte Ausbildung den Anforderungen an den modernen Rettungsdienst nicht mehr in ausreichendem Maße gewachsen. Die Ausbildung im Rettungsdienst wird neu ausgerichtet und es wird eine neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter" eingeführt.
Während Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bislang zwei Jahre ausgebildet wurden, werden Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zukünftig drei Jahre lang mit erweiterten Inhalten ausgebildet. Nach Darstellung des Ressorts ist diese Verlängerung erforderlich, um die im Ausbildungsziel neu aufgeführten Kompetenzen zur Ausübung des Berufs zu erreichen.
Hierdurch entsteht Mehraufwand bei den Schulen, Lehrrettungswachen und Krankenhäusern. Auf Basis einer Kostenschätzung, die eine Expertengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vorgenommen hat, beziffert das Ressort den zusätzlichen Aufwand auf rund 42 Mio. Euro jährlich. Das Ressort geht für die neue dreijährige Ausbildung von Gesamtkosten von rund 50.000 Euro pro Schüler aus,
während die bisherige zweijährige Ausbildung Gesamtkosten in Höhe von rund 13.000 Euro pro Schüler verursacht. Schwerpunkt der Kostensteigerung ist, dass die Auszubildenden künftig Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Dieser wird auf rund 14.000 Euro pro Schüler pro Jahr geschätzt.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender stellv. Berichterstatterin