Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (Tierzuchtgesetz)
- a) Die EU-Kommission beabsichtigt, die Möglichkeiten zur Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht drastisch einzuschränken. Davon betroffen wären unter anderem Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität (Leistungsprüfung) und das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission für die Weiterführung der Förderung im Tierzuchtbereich einzusetzen. Ohne Fördermöglichkeiten können die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben nicht erfüllt und die entsprechenden Ziele nicht erreicht werden.
Insbesondere sollte die Förderung der Tierzucht und des Tierhaltungssektors im Gemeinschaftsrahmen bzw. im Rahmen der Freistellungsverordnung für kleine und mittlere Unternehmen im Agrarbereich weiterhin ermöglicht werden.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder über die bereits ergriffenen Maßnahmen sowie über die vorgesehenen Aktivitäten gegenüber der EU-Kommission zur Sicherung der Fördermöglichkeiten im Tierhaltungssektor und im Tierzuchtbereich zu unterrichten.
2. Zu Artikel 1 ( § 1 Abs. 2 TierZG)
In Artikel 1 sind in § 1 Abs. 2 nach den Wörtern "Bereitstellung öffentlicher Mittel" die Wörter "oder Einrichtungen" einzufügen.
Begründung
Neben der Möglichkeit der Förderung der Tierzucht durch öffentliche Mittel soll auch die Möglichkeit offen gehalten werden, durch staatliche Einrichtungen, wie z.B. Prüfstationen, die Tierzucht zu fördern. Derzeit gibt es in fast allen Ländern staatliche Prüfstationen, die z.B. im Bereich der Schafzucht aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Gänze privat getragen werden können.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 7 TierZG)
In Artikel 1 ist in § 2 Nr. 7 das Wort "züchterischen" zu streichen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung. Bei einem Tier können nur phänotypische Leistungen festgestellt werden, anhand derer dann der züchterische Wert (Zuchtwert) geschätzt wird.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 8 TierZG)
In § 2 Nr. 8 ist nach den Wörtern "ihrer Nachkommen" das Wort "gegebenenfalls" einzufügen.
Begründung
Die Wirtschaftlichkeit gehört nicht zur Definition des Zuchtwertes bei Einzelmerkmalen. Nur bei der Berechnung des Gesamtzuchtwertes erfolgt eine ökonomische Gewichtung.
5. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 9 TierZG)
In Artikel 1 ist in § 2 Nr. 9 das Wort "hybriden" durch das Wort "registrierten" zu ersetzen.
Begründung
Männliche Zuchttiere eines Zuchtunternehmens müssen nicht zwangsläufig hybride Tiere sein. Durch die Änderung der Formulierung wird deutlich, dass es sich nur um Tiere eines Zuchtunternehmens in der Schweinezucht handeln kann.
6. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 16 TierZG)
In Artikel 1 sind in § 2 Nr. 16 die Wörter "Übertragung oder" zu streichen.
Begründung
In Fortführung der derzeitigen Regelung im Tierzuchtgesetz soll die Übertragung nicht Aufgabe der Embryotransfereinrichtung werden.
7. Zu Artikel 1 ( § 5 Abs. 6 TierZG)
In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 6 die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a" zu ersetzen.
Begründung
Die Ergänzung um Nummer 8 Buchstabe a stellt klar, dass die Bestimmungen des Zuchtregisters durch eine anerkannte Zuchtorganisation ebenso wie durch eine Züchtervereinigung zu beachten sind.
8. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 1 TierZG)
Nach dem Gesetzentwurf wäre die Anwendung von § 7 Abs. 1 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für Equiden nicht möglich, da für Equiden bislang keine Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen wurden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie dem abgeholfen werden kann.
9. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierZG)
In Artikel 1 ist § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene Länderermächtigung steht der Zielsetzung des Tierzuchtgesetzes entgegen und erschwert insbesondere die länderübergreifende Tätigkeit von Zuchtorganisationen.
10. Zu Artikel 1 (Abschnitt 3, §§ 9, 10 und 11 TierZG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, neben der inhaltlichen Ausgestaltung auch die Finanzierung der Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt eindeutig zu regeln. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, für welche Maßnahmen die Zuchtorganisationen einen Anspruch auf Kostenerstattung haben und welche Kosten ggf. von den Ländern zu tragen sind.
Der Bundesrat hält in der Gesamtfinanzierung eine Aufteilung der notwendigen Finanzmittel zwischen Bund und Ländern im Verhältnis von 80 : 20 für sachgerecht.
11. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierZG)
In Artikel 1 ist in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
- 1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder in einem Samendepot gelagert worden sein,
Begründung
Nach der Definition in § 2 Nr. 15 TierZG-E sind Samendepots Einrichtungen, in denen Samen gelagert und abgegeben werden darf. Durch die Formulierung im Gesetzentwurf entsteht der falsche Eindruck, dass in Samendepots Samen auch behandelt werden darf.
12. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a TierZG)
In Artikel 1 ist in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nach den Wörtern "einer Leistungsprüfung" das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.
Begründung
Die aktuelle Fassung der Kommissionsentscheidung 86/130/EWG sowie die Richtlinien des Rates 90/118/EWG und 90/119/EWG schreiben vor, dass für Zuchttiere die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung vorliegen müssen. Es kann somit dem Samenanbieter nicht überlassen werden, ob er Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder der Zuchtwertschätzung vorlegt. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht der geltenden Tierzuchteinfuhrverordnung vom 1. Juni 1999.
13. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG)
In Artikel 1 ist § 13 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" sind die Wörter "in Einzelfällen" einzufügen.
- b) Die Wörter "von Einzeltieren" sind zu streichen.
- c) Das Wort "gewährleistet" ist durch das Wort "nachgewiesen" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
14. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TierZG)
In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 2 Satz 4 nach den Wörtern "Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann" die Wörter "durch die zuständige Behörde" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung ist erforderlich, weil ohne Zuweisung der Kompetenz die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht anwendbar wäre.
15. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 1 Satz 3 TierZG)
In Artikel 1 sind in § 16 Abs. 1 Satz 3 nach den Wörtern "Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann" die Wörter "durch die zuständige Behörde" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung ist erforderlich, weil ohne Zuweisung der Kompetenz die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht anwendbar wäre.
16. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 3 TierZG)
In Artikel 1 ist § 19 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die Wörter ", für das kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt, oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 ist nach den Wörtern "einer Leistungsprüfung" das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.
Begründung
Wenn bei der Einfuhr aus einem Drittland nicht von den Möglichkeiten der Richtlinie 94/28/EG Gebrauch gemacht wird, ist eine "privilegierte" Einfuhr nicht zu vertreten. Das vorgesehene Verfahren könnte umgangen werden.
Die aktuelle Fassung der Kommissionsentscheidung 86/130/EWG sowie die Richtlinien des Rates 90/118/EWG und 90/119/EWG schreiben vor, dass für Zuchttiere die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung vorliegen müssen. Es kann somit dem Samenanbieter nicht überlassen werden, ob er Ergebnisse der Leistungsprüfungen oder der Zuchtwertschätzung vorlegt. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht der geltenden Tierzuchteinfuhrverordnung vom 1. Juni 1999.
17. Zu Artikel 1 (§ 22, Überschrift TierZG)
In Artikel 1 ist in § 22 in der Überschrift nach dem Wort "Überwachung" das Wort ", Ausnahmen" anzufügen.
Begründung
Nur die Absätze 1 bis 5 betreffen die Überwachung, während Absatz 6 Ausnahmen regelt. Dies ist in der Überschrift zu berücksichtigen.
18. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 1 Nr. 2a - neu - TierZG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Sanktionsmöglichkeit für den Fall, dass eine ausländische Zuchtorganisation ohne die in § 5 Abs. 4 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung der Behörde in Deutschland tätig wird, vorgesehen werden soll.
19. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierZG)
In Artikel 1 ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nach den Wörtern "wenn nicht bis zum" die Angabe "31. Dezember 2011" einzufügen und der Klammerzusatz zu streichen.
Begründung
Es ist eine Übergangszeit von ca. fünf Jahren vorgesehen. Es sollte ein festes Datum vorgesehen werden.
20. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 1 Satz 3 TierZG)
In Artikel 1 sind in § 28 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "von der zuständigen Behörde" zu streichen.
Begründung
Nähere Ausführungen zur zuständigen Stelle sind bei dieser Ausnahmeregelung entbehrlich.
21. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 1a - neu - TierZG)
In Artikel 1 ist in § 28 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt.
Begründung
In den Fällen, in denen von der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gebrauch gemacht wird, ist die Zuchtorganisation nicht für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zuständig. Insofern ist die Vorlage einer geänderten Satzung entbehrlich und das Erlöschen der vorläufigen Anerkennung in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
22. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 5 - neu -TierZG)
In Artikel 1 ist dem § 28 folgender Absatz 5 anzufügen:
- (5) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes.
Begründung
Nach dem derzeit geltenden Tierzuchtgesetz ausgesprochene Erlaubnisse sollten ohne erneute Erlaubnis weiter gelten. Z. B. sollten Zuchtversuche ohne erneute Genehmigung zu Ende geführt werden können.
23. Zu Anlage 3
In Anlage 3 sind
- a) in der Zeile "Schweine a) reinrassig" in Spalte 3 die Wörter "Anforderungen nach Artikel 2 der Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchttiere zur Zucht (ABl. EG (Nr. ) L 71 S. 34 bis 35)" und
- b) in der Zeile "Schweine b) hybrid" in Spalte 3 die Wörter "Anforderungen nach Artikel 1 der Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchttiere zur Zucht (ABl. EG (Nr. ) L 71 S. 36)" einzufügen.
Begründung
Gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzentwurfes muss der Samen von einem Zuchttier stammen. Laut Richtlinie 90/118/EWG ist die "künstliche Besamung eine wertvolle Technik für die Verbreitung der besten Zuchttiere und somit für die Verbesserung der Schweinezucht. Jedoch muss jegliche Verschlechterung der genetischen Eigenschaften vermieden werden, insbesondere bei den männlichen Zuchttieren; bei diesen muss der genetische Wert und das Fehlen erblicher Belastungen gewährleistet sein."
In der Richtlinie 90/118/EWG ist daher geregelt, dass ein Mitgliedstaat nur dann die Zulassung reinrassiger männlicher Zuchtschweine zur künstlichen Besamung nicht verbieten, beschränken oder behindern darf, wenn diese "auf Grund ihrer Leistungskontrolle und genetischen Bewertung zur künstlichen Besamung zugelassen worden sind."
Analoge Regelungen enthält die Richtlinie 90/119/EWG für hybride männliche Zuchtschweine zur künstlichen Besamung.