A. Problem und Ziel
Das Abkommen soll Fragen, die mit der Herrichtung, der Instand - haltung, dem Zugang und dem Schutz der Gräber von Kriegstoten im jeweiligen anderen Staat zusammenhängen, auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen.
Zurzeit befinden sich nach Erkenntnissen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (VDK) bis zu 2 000 noch zu bergende deutsche Kriegstote auf etwa 200 bekannten Grabanlagen, bei deren Pflege und Instandhaltung der Volksbund bislang auf das Wohlwollen und die Unterstützung der Regierung von Montenegro angewiesen war. Das Abkommen soll eine rechtlich gesicherte Arbeitsaufnahme des Volksbundes gewährleisten.
Durch das Abkommen gewährleisten die Regierung von Montenegro und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Schutz der Kriegsgräber, den Zugang zu den Kriegsgräbern und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, entsprechend den Bestimmungen des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege montenegrinischer Kriegsgräber auf ihrem Hoheitsgebiet.
B. Lösung
Mit der Rechtsverordnung werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) dafür geschaffen, dass das Abkommen in Kraft gesetzt werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen, wenn der Volksbund, der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in Montenegro beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält.
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 10. August 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu dem Abkommen vom 10. August 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Verordnung zu dem Abkommen vom 10. August 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Podgorica am 10. August 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt.
- (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen
Begründung zur Verordnung
Zu Artikel 1
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge in Kraft zu setzen. Entsprechend der Regelung in Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes können die Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge bestimmen, dass die Ausbettung und Überführung deutscher Kriegstoter der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen und dass die Kosten und Gebühren von den Antragstellern zu tragen sind.
Zu Artikel 2
Nach Absatz 1 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundes gesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen dann, wenn der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in Montenegro beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält.
Hinsichtlich der montenegrinischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich keine Mehrkosten, da der Bund die anfallenden Kosten bereits auf Grund des Gräbergesetzes trägt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet von Montenegro liegenden Gräber von deutschen Kriegstoten und für die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber von montenegrinischen Kriegstoten eine endgültige vertragliche Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Herrichtung, Instandhaltung und den Schutz dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
- 1. "deutsche Kriegstote":
- - Angehörige der deutschen Streitkräfte, - diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen deutscher Staatsangehörigkeit,
- - sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1941/1945 auf dem Hoheitsgebiet von Montenegro ums Leben gekommen sind;
- 2. "deutsche Kriegsgräber":
- - die im Hoheitsgebiet von Montenegro liegenden Gräber deutscher Kriegstoter;
- 3. "deutsche Kriegsgräberstätten":
- - die im Hoheitsgebiet von Montenegro noch existierenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind.
- 1. "deutsche Kriegstote":
- (2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
- 1. "montenegrinische Kriegstote":
- - Angehörige von aus Montenegro stammenden Streitkräften, - diesen nach montenegrinischem Recht gleichgestellte Personen,
- - sonstige aus Montenegro stammende Personen, die als Kriegsopfer im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1941/1945 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ums Leben gekommen sind;
- 2. "montenegrinische Kriegsgräber":
- - die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber montenegrinischer Kriegstoter;
- 3. "montenegrinische Kriegsgräberstätten":
- - die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen montenegrinische Kriegstote bestattet sind.
- 1. "montenegrinische Kriegstote":
Artikel 2
- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro gewährleisten den Schutz der Kriegsgräber, den Zugang zu den Kriegsgräbern und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie halten die Umgebung der Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.
- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro sind berechtigt, ihre Gräber von Kriegstoten und Kriegsgräberstätten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.
- (3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Instandhaltung und Umbettung der Gräber von montenegrinischen Kriegstoten gemäß Artikel 4 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3
- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro stellen gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die Nutzung der als Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre Kriegstoten sicher.
- (2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Regierungen oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen beider Regierungen ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so entfällt das bisherige Nutzungsrecht.
- (3) Sollte eine Regierung ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigen, so stellt sie ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.
Artikel 4
- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro gestatten der anderen Seite, ohne dass ihnen daraus Kosten entstehen und nachdem ihnen ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, die Gräber der Kriegstoten, deren Umbettung für notwendig erachtet wird, zusammenzulegen.
- (2) Über jede Umbettung eines Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind.
- (3) Soweit ehemals vorhandene Kriegsgräberstätten durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten Toten nicht mehr umzubetten sind, gestattet die Seite, auf deren Hoheitsgebiet sich diese ehemals vorhandene Kriegsgräberstätte befindet, auf Antrag und auf Kosten der anderen Seite eine entsprechende Kennzeichnung an diesen ehemaligen Standorten in würdiger und örtlich geeigneter Form. Sofern hierzu Grund und Boden zur Verfügung gestellt oder die Zustimmung örtlicher Behörden eingeholt werden muss, unterstützt jede Seite die andere bei der Stellung entsprechender Anträge oder beim Abschluss von Verträgen.
- (4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung Kriegstoter erforderlich wird, trifft die Seite, auf deren Hoheitsgebiet die Kriegstoten gefunden werden, Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Gräber.
Artikel 5
Sofern sich auf deutschen oder montenegrinischen Kriegsgräberstätten neben Gräbern von deutschen oder montenegrinischen Kriegstoten auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Instandhaltung dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 6
- (1) Die Überführung sterblicher Überreste deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet von Montenegro in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung von Montenegro gestattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung.
- (2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung von Montenegro, die eine Überführung der sterblichen Überreste deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Überführung sterblicher Überreste montenegrinischer Kriegstoter nach Montenegro oder in Drittländer.
- (4) Alle Kosten und Gebühren für die Umbettung und Überführung der sterblichen Überreste von Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten der Antragsteller.
- (5) Bei der Umbettung der sterblichen Überreste von Kriegstoten zur Überführung können Vertreter der Behörden beider Seiten anwesend sein.
Artikel 7
- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "Volksbund" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in Montenegro, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben.
- (2) In Montenegro ist das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge das zuständige Organ für die Durchführung dieses Abkommens. Die Regierung von Montenegro kann eine andere Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragen.
- (3) Sofern die Regierung von Montenegro beabsichtigt, eine andere Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens zu beauftragen, so ist die vorherige Unterrichtung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro gewähren den in Artikel 7 genannten Institutionen oder Organisationen der jeweils anderen Seite jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Gräber von Kriegstoten der jeweils anderen Seite, die bei Behörden, natürlichen und juristischen Personen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.
Artikel 9
- (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann derVolksbund Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal nach Montenegro entsenden.
- (2) Der Volksbund bedient sich beider Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.
- (3) Der Volksbund kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, nach Montenegro einführen und wieder ausführen.
- (4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt Folgendes:
- 1. Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel werden bei ihrer Einfuhr nach Montenegro gebührenfrei mit dem Vorbehalt abgefertigt, dass die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten gebührenfrei wieder ausgeführt werden;
- 2. Material und Zubehör, das für die Errichtung und Instandhaltung der Kriegsgräber oder Kriegsgräberstätten bestimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben und Gebühren, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt werden:
- - eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,
- - eine vom Vertreter des Volksbunds unterzeichnete Verpflichtungserklärung, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Artikel 10
- (1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der gültigen montenegrinischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Instandhaltungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege und sonstiger Infrastruktur unmittelbar auszuführen.
- (2) Der Volksbund sorgt dafür, dass bei Bauarbeiten alle gültigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Montenegro beachtet werden.
Artikel 11
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten entsprechend auch für jede dritte Person, die durch das montenegrinische Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge mit der technischen Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beauftragt wird.
Artikel 12
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 13
- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich für das Inkrafttretensdatum des Abkommens ist der Tag des Zugangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wünscht eine der Vertragsparteien das Abkommen zu ändern, so werden die Vertragsparteien Verhandlungen hierüber aufnehmen.
Geschehen zu Podgorica am 10. August 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und montenegrinischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Guido Westerwelle
Für die Regierung von Montenegro
Milan Rocen
Denkschrift
I. Allgemeines
In den fünfziger und sechziger Jahren hat die Bundes - regierung mit allen in Betracht kommenden westlichen Staaten Kriegsgräberabkommen geschlossen. Der Abschluss entsprechender Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien und anderen Staaten Osteuropas war wegen der dortigen politischen Verhältnisse nicht möglich. Insbesondere auf Grund von Vorbehalten in der montene - grinischen Bevölkerung wegen des Massakers der Waffen-SS 1944 in Doli war der Abschluss eines Abkommens mit Montenegro bisher nicht möglich. Diese Vorbehalte haben sich jedoch, auch bedingt durch eine gute Zusammenarbeit in den letzten Jahren, gelegt und so den sensiblen und mit Emotionen behafteten Bereich der Kriegsgräberfürsorge bilateralen Vereinbarungen zugänglich gemacht.
Das am 10. August 2011 unterzeichnete Abkommen wird eine gesetzlich abgesicherte Arbeitsaufnahme des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (VDK) in Montenegro ermöglichen. In dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu, die Kriegsgräberstätten der anderen Vertragspartei in ihrem Staatsgebiet zu bewahren und zu schützen. Es wurden Regelungen über den freien Zugang zu den Stätten und das Recht auf Umbettung von aufgefundenen Gebeinen getroffen. Ebenso wurden die Befugnisse des Volks - bundes als von der Bundesregierung mit der Durchführung der Kriegsgräberfürsorge im Ausland beauftragter Organisa tion ausformuliert.
Nach den Kriegsgräberabkommen mit Slowenien und Kroatien wird das Abkommen mit Montenegro die Kriegsgräberarbeit des Volksbundes in Südosteuropa voran - bringen. Verhandlungen mit Serbien sind angelaufen; Gleiches gilt für Bosnien-Herzegowina; mit Bulgarien stehen sie bevor.
II. Besonderes
Artikel 1
Dieser Artikel enthält Bestimmungen der in den nach - folgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Das Abkommen erstreckt sich nicht nur auf Gefallene und in Gefangenschaft verstorbene Soldaten, sondern auf alle Deutschen und Montenegriner, die im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen und deren Folgen auf den jeweiligen Hoheitsgebieten gestorben sind.
Artikel 2
Absatz 1 bestimmt den Regelungsumfang des Abkommens. Zweck des Abkommens ist es, den Schutz der Kriegsgräber, deren Zugang und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten im jeweiligen anderen Staat zu gewährleisten. Die Umgebung der Kriegsgräberstätten ist von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.
Absatz 2 regelt das Recht der Vertragsparteien, im jeweiligen anderen Hoheitsgebiet Kriegsgräberstätten auf eigene Kosten herzurichten und zu pflegen.
Grundlage für Absatz 3 sind die §§ 5, 6 und 10 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98). Die Bundesrepublik trägt danach die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Umbettung der Gräber von montenegrinischen Kriegstoten gemäß Artikel 4 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
Artikel 3
Absatz 1 gewährleistet für die Vergangenheit und Zukunft die gegenseitige, dauerhafte und kostenlose Nutzung der als Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen.
Absatz 2 sichert die bestehenden Eigentumsrechte. Änderungen von Grenzflächen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Die Nutzungsrechte für ein Gelände entfallen nach Wegfall des Nutzungszwecks.
Absatz 3 regelt die aus zwingenden öffentlichen Gründen notwendige Nutzungsänderung eines Geländes auf dem sich eine Kriegsgräberstätte befindet.
Artikel 4
Absatz 1 gewährleistet die Zusammenlegung von Gräbern der Kriegstoten und deren Umbettung.
Absatz 2 schreibt eine Protokollierung jeder Um - bettung vor.
Absatz 3 regelt die Errichtung von Gedenkstätten für den Fall, dass Kriegsgräber durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen nicht mehr bestehen und eine Umbettung der bestatteten Toten nicht möglich ist.
Absatz 4 gewährleistet provisorische Bestattungen, soweit dies zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung erforderlich ist.
Artikel 5
Dieser Artikel regelt die Berücksichtigung von Gräbern anderer Staaten bei Entscheidungen über die Instand - haltung dieser Gräber.
Artikel 6
Die Absätze 1 und 2 regeln die Überführung von sterblichen Überresten deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet von Montenegro in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in Drittländer.
Absatz 3 bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 sinn - gemäß für die Überführung montenegrinischer Kriegstoter nach Montenegro oder in Drittländer gelten.
Absatz 4 regelt die Kostenlast für Umbettungen und Überführungen.
Absatz 5 regelt die Anwesenheit von Vertretern der Behörden beider Seiten bei Umbettungen von Kriegstoten zur Überführung.
Artikel 7
Absatz 1 bestimmt, dass die Bundesrepublik den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." mit der technischen Durchführung der sich aus dem Abkommen ergebenden Aufgaben beauftragt.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass in Montenegro das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge für die Durchführung des Abkommens zuständig ist. Satz 2 ermächtigt die Regierung von Montenegro, eine andere Organisa tion oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens zu beauftragen.
Absatz 3 regelt, dass die Regierung von Montenegro die Bundesrepublik von einer solchen Entscheidung vorher unterrichtet.
Artikel 8
Dieser Artikel gewährleistet jegliche gegenseitige Unter - stützung bei der Durchführung der Aufgaben aus dem Abkommen.
Artikel 9
Absatz 1 berechtigt den Volksbund, Vertreter, Fach - kräfte und sonstiges Personal zur Durchführung seiner Aufgaben nach Montenegro zu entsenden.
Absatz 2 bestimmt, dass sich der Volksbund nach Möglichkeit Ortskräften und örtlichen Materials bedient.
Absatz 3 gewährleistet für die Durchführung der Aufgaben die Einfuhr und Ausfuhr von Geräten, Transportmitteln, Material und Zubehör durch den Volksbund.
Absatz 4 Nummer 1 regelt die gebührenfreie Zollab - fertigung von Geräten und Transportmitteln bei der Einfuhr unter der Bedingung der späteren, ebenfalls gebührenfreien Wiederausfuhr.
Absatz 4 Nummer 2 regelt die einfuhrabgaben- und gebührenfreie Zollabfertigung von Material und Zubehör, das für die Errichtung und Instandhaltung der Kriegs - gräber oder Kriegsgräberstätten bestimmt ist.
Artikel 10
Im Rahmen der gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarten Überlassung der Geländeflächen ist der Volksbund befugt, alle Herrichtungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege und sonstiger Infrastruktur unmittelbar auszuführen. Dabei hat er die gültigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten (Absätze 1 und 2).
Artikel 11
Dieser Artikel bestimmt, dass die Artikel 9 und 10 für die nach Artikel 7 Absatz 2 zu bestimmenden Personen entsprechend gelten.
Artikel 12
Dieser Artikel regelt, dass entstehende Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.
Artikel 13
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.
Absatz 2 bestimmt die Geltungsdauer des Ab - kommens und die Voraussetzung für Änderungen des Abkommens.