A. Problem und Ziel
- Die verwaltungsaufwändige und uneinheitliche Ausgestaltung der Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft wird beseitigt.
- Für bisher unzureichend versicherte Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" wird ein umfassender gesetzlicher Unfallversicherungsschutz begründet.
B. Lösung
- Die Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft wird vereinheitlicht und vereinfacht.
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" werden in den versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Kosten durch die Erweiterung des versicherten Personenkreises der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei einer stabilen Teilnehmerzahl von 10 000 Personen am Programm Freiwilligendienst "weltwärts" pro Jahr in etwa 20 Jahren circa fünf Millionen Euro jährlich betragen. Bis dahin ist von einem sukzessiven Anwachsen der Kosten auszugehen, das sich nicht im Einzelnen beziffern lässt.
Die durch die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes entstehenden geringfügigen Mehrkosten werden im Rahmen des jeweiligen Personalhaushalts erwirtschaftet.
Im Übrigen entstehen durch das Gesetz für Bund, Länder und Gemeinden keine Mehrkosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Erweiterung des versicherten Personenkreises in der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht bei der zuständigen Unfallkasse des Bundes marginaler Vollzugsaufwand durch die Bearbeitung der zu erwartenden Versicherungsfälle.
Ausgehend von den Leistungsaufwendungen ist jährlich mit Verwaltungskosten für die neuen Leistungsfälle in Höhe von rund 30 000 Euro zu rechnen. Mit dem sukzessiven Anstieg der zu erwartenden Leistungsaufwendungen betragen die Verwaltungskosten nach 20 Jahren rund 0,6 Millionen Euro jährlich. Im Übrigen entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht belastet.
- Soweit die Generalunternehmerhaftung neu gestaltet wird, entstehen den Generalunternehmern keine neuen Kosten. Gegenüber der bisherigen Entlastungsmöglichkeit können sie bis zu 80 Prozent ihres bisherigen Verwaltungsaufwands einsparen.
- Nachunternehmern entstehen nur dann zusätzliche Kosten, wenn sie am Präqualifikationsverfahren ausschließlich wegen der Generalunternehmerhaftung teilnehmen, in Höhe von rund 450 Euro bei der erstmaligen Registrierung und von bis zu 400 Euro für die jährliche Aufrechterhaltung. Alternativ bleibt diesen Nachunternehmern die Möglichkeit erhalten, anstelle der Präqualifikation Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Sie sind gebührenfrei, aber mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden.
- Im Übrigen entstehen keine Kosten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen
Durch die Neuregelung der Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft wird für die Wirtschaft eine bestehende Informationspflicht modifiziert. Es wird eine zusätzliche Möglichkeit zur Entlastung von der Haftung für Beitragsschulden des Nachunternehmers zugelassen. Der bisherige durchschnittliche Aufwand für die Prüfung der Eignungsnachweise durch den Generalunternehmer in Höhe von rund 30 Euro pro Fall kann bei Nutzung des neuen Verfahrens um 80 Prozent reduziert werden. Durch die Vereinheitlichung der Haftungsgrenze steigt die Fallzahl in geringem Maße.
Durch die Einführung des Unfallversicherungsschutzes für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" erhöhen sich bei den bestehenden Anzeige-, Antrags- und Meldepflichten die Fallzahlen sehr geringfügig.
Im Übrigen werden durch das Gesetz keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- b) Verwaltung und Bürger
Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Die gesonderte Meldung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen spart zu gleichen Teilen bei der Künstlersozialkasse und bei den Krankenkassen Aufwand in Höhe von insgesamt rund einer Million Euro ein. Für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 03.04.09
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom ....
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 116 folgende Angabe eingefügt:
"§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung".
- 2. In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
- 3. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag."
- 4. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.
- b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "Absätze 2, 3 und 5" durch die Wörter "Absätze 2 bis 5" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 2. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden."
- 5. § 28e wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: "Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt."
- b) In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe "500 000 Euro" durch die Angabe "275 000 Euro" ersetzt.
- c) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:
(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates über die Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und nach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2012."
- 6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "geregelt" ein Semikolon eingefügt und folgender Halbsatz angefügt: "vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören".
- 7. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:"
§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung
- § 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist."
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 344 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend."
- 2. Nach § 434s Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 werden für Teilnehmer, die ab dem 1. September 2011 die Maßnahme beginnen, neben den in § 69 genannten Maßnahmekosten auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten übernommen.
Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1."
Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
In Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23) wird § 69 wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.
- c) Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2b
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "Verwaltungspersonal sowie" durch das Wort "Verwaltungspersonal," ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Verwaltungskosten" das Wort "sowie" eingefügt.
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1".
- d) Folgender Satz wird angefügt: "Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3."
- 2. § 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
"(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund § 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor dem 1. September 2011 begonnen hat."
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 226 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel..... des Gesetzes vom ......(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und Satz 8 des Sechsten Buches entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 163 Absatz 10 wird in Satz 2 das Wort "durchschnittlichen" und in Satz 3 und 5 jeweils das Wort "durchschnittliche" gestrichen.
- 2. In § 165 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und 6" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Personen, die
- a) im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
- b) einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,".
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Absätze 1 bis 2" ersetzt.
- a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. für Personen, die
- a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
- b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,".
- 3. § 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "gilt § 28e Absatz 3a" werden durch die Wörter "gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt: "Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge."
- 4. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- 5. Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."
- 6. § 186 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Nummer 1, 4, 6" vor dem Komma die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Soziales" ein Komma sowie die Wörter "die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung" eingefügt.
- 7. § 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzusetzen:
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Wert Schleswig-Holstein und Hamburg 1.433.854.279 Niedersachsen-Bremen 3.299.807.704 Nordrhein-Westfalen 2.843.898.631 Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 2.433.181.990 Franken und Oberbayern 2.144.512.455 Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 1.804.745.451 Baden-Württemberg 2.007.622.149 Gartenbau 1.058.498.116 Mittel- und Ostdeutschland 7.967.435.509
Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Landessozialgerichte entscheiden auch über Schadensersatzansprüche gemäß § 142a Absatz 1 in Verbindung mit §§ 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
- b) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "und Satz 2" eingefügt.
- 2. § 142a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "§ 115 Absatz 2 Satz 2 bis 5" durch die Wörter "§ 115 Absatz 2 Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Das Bundessozialgericht kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint."
- bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
- In § 21 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), das zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch das Wort "Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" gestrichen.
- 2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident einer Bundesfinanzdirektion" die Amtsbezeichnung "Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" und nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes" eingefügt.
- 3. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesversicherungsamtes" gestrichen.
- 4. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundespolizeipräsidiums" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesversicherungsamtes" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet."
- 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet;" gestrichen.
Artikel 10
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 5 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 7 und Artikel 5 Nummer 3 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
- (4) Artikel 2b tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft
Die im Jahr 2002 eingeführte Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft für Beitragsausfälle in der Sozialversicherung soll die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erleichtern. Ziel der Regelung war es, den Generalunternehmer zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt. Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für den Generalunternehmer, sich von der Haftung zu entlasten, sollen vereinfacht werden. Außerdem sollen für die Haftungsgrenze und die Entlastung künftig einheitliche Regelungen für alle Sozialversicherungszweige gelten.
Hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- - Vereinheitlichung der Generalunternehmerhaftung im Vierten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch, das heißt für die gesamte Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung.
- - Haftungsrechtliche Entlastung für den Generalunternehmer vorrangig nur noch im Wege der Präqualifikation, das heißt durch ein Zertifizierungsverfahren.
- - Absenkung der Mindestgrenze für das Eingreifen der Haftung von bisher 500 000 Euro auf künftig 275 000 Euro je Gesamtbauvolumen. Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst "weltwärts"
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" sind derzeit allein über privatrechtliche Versicherungen abgesichert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Tätigkeit im Ausland häufig gesteigerte Gefährdungsrisiken verbunden sind. Eine Einbeziehung der jungen Menschen in den solidarischen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist daher geboten.
Einführung einer gesonderten Meldung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen
Umsetzung eines gesonderten Meldeverfahrens der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen im Rahmen des bewährten automatisierten Melde- und Beitragsverfahrens für die Sozialversicherung.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch:
- - Redaktionelle Anpassung an den einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- - Schaffung einer Übergangslösung bei der Einführung erfolgsbezogener Pauschalen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).
Der Bund hat für die Arbeitsförderung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG. Die Regelungen in Artikel 2 sind von dieser Gesetzgebungskompetenz gedeckt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 6) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG.
Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB IV)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Die Inhaltsübersicht wird an die Ergänzung einer Übergangsregelung angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 18h)
Da ab dem 1. Januar 2009 der Sozialversicherungsausweis ausschließlich für Zwecke der Sozialversicherung genutzt wird, ist eine Anhörung des Bundesfinanzministeriums im Genehmigungsverfahren für die Grundsätze der Deutschen Rentenversicherung zur Gestaltung des Ausweises nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden.
Zu Nummer 3 (§ 20)
Redaktionelle Anpassung an die Neuregelung des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Nummer 4 (§ 28a)
Zu Buchstabe a
Die betriebliche Praxis hat gezeigt, dass es aus Gründen der Beweissicherung in Fällen einer Prüfung nach Ablauf der Anmeldepflicht sowohl im Interesse der Arbeitgeber wie der prüfenden Behörden ist, dass die Sofortmeldungen wie auch alle anderen Meldungen ein Jahr nach dem Verjährungszeitraum automatisch gelöscht werden.
Zu Buchstabe b
Beseitigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Buchstabe c
Ab dem 1. Januar 2009 erhalten die Krankenkassen von der Künstlersozialkasse auf Grund der Beitragsabführung an den Gesundheitsfonds keine Beitragsnachweise mehr und damit auch keine Informationen über die Höhe des voraussichtlichen Arbeitseinkommens und zu einer eventuell bestehenden Rentenversicherungspflicht für die über die Künstlersozialkasse versicherten Personen. Für die Krankenkassen und die Künstlersozialkasse führt dies zu einem erheblichen Arbeitsmehraufwand im Falle von Entgeltersatzleistungen, bei der Festsetzung des Prämienanteils für den Wahlkrankengeldtarif sowie bei Prüfungen zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bisher konnten alle hierfür erforderlichen Daten den monatlichen Beitragsnachweisen entnommen werden, nunmehr wäre mit einer Vielzahl von Einzelaufklärungen bei der Künstlersozialkasse zu rechnen.
Nach Aussage der Spitzenverbände der Krankenkassen beläuft sich die Quote für Rückfragen bei Leistungsanträgen auf ca. 25 Prozent des Versichertenbestandes der Künstlersozialkasse.
Von einem ähnlich großen Rückfragebedarf wird im Falle einer abhängigen Beschäftigung zwecks Prüfung der Hauptberuflichkeit der selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Zur Festlegung des Prämienanteils für das Wahltarifkrankengeld wird ebenfalls das Arbeitseinkommen von der Künstlersozialkasse zu erfragen sein. Durch einen automatisierten monatlichen Melde- und Beitragsnachweis an die zuständige Krankenkasse durch die Künstlersozialkasse kann dieser erhebliche zusätzliche Bürokratieaufwand vermieden werden. Durch die erhebliche Vereinfachung des Verfahrens ist auch eine zügigere Leistungsgewährung für die Versicherten möglich.
Zu Nummer 5 (§ 28e)
Zu Buchstabe a
Mit der Präqualifikation besteht ein eindeutiger und rechtssicherer Nachweis, der künftig auch für die Generalunternehmerhaftung eine einfache und damit unbürokratische Überprüfung der Nachunternehmer und beauftragten Verleiher ermöglicht. Bei der Präqualifikation handelt es sich um eine vorwettbewerbliche Eignungsprüfung, bei der potenzielle Auftragnehmer nach speziellen Vorgaben unabhängig von einer konkreten Ausschreibung ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorab nachweisen. Die Durchführung der Präqualifikation von Bauunternehmen erfolgt nach der Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens vom 25. April 2005 in der Fassung vom 14. September 2007. Für die Unternehmen bietet das Präqualifikationsverfahren den Vorteil, dass sie in einer allgemein zugänglichen Internetliste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (www.pqverein.de) aufgeführt sind und so ihre Eignung bundesweit nachgewiesen ist.
Zu Buchstabe b
Die Generalunternehmerhaftung nach Absatz 3a kommt künftig einheitlich ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro zur Anwendung. Damit wird der bisher in der allgemeinen Sozialversicherung geltende Betrag von 500 000 Euro deutlich abgesenkt. Gleichzeitig wird die Regelung auch auf die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt (vgl. Artikel 2 Nummer 1), für die in der Vergangenheit keine Mindestgrenze galt. Da die reinen Baukosten für ein konventionelles Einfamilienhaus laut Bautätigkeitsstatistik bundesdurchschnittlich bei 178 000 Euro lagen (2007), ist zugleich gewährleistet, dass private Eigenheimbauer weiterhin vor dem Risiko der Haftung geschützt bleiben.
Zu Buchstabe c
Gemäß Absatz 3b Satz 2 ist künftig eine Entlastung des Generalunternehmers allein über die Präqualifikation des Auftragnehmers möglich. Nach Satz 1 werden jedoch bis auf weiteres noch sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen als zweite Entlastungsmöglichkeit zugelassen, bis die Präqualifikation die in der Breite erforderliche Anwendung findet.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten sollen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit sofort ausgeschlossen sein.
Die Bundesregierung hat in ihrem zweiten Bericht zur Generalunternehmerhaftung beschlossen, zeitnah die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe unter Beteiligung des Normenkontrollrates aus ihrer Sicht abschließend zu bewerten. Dies soll auf der Grundlage der in Absatz 3b Satz 2 getroffenen Regelung, die eine abschließende Exkulpationsmöglichkeit vorsieht, im Jahr 2012 in einem Bericht an die gesetzgebenden Körperschaften erfolgen. Bis dahin kann davon ausgegangen werden, dass aussagekräftige Erkenntnisse mit der Neuregelung aus der betrieblichen Praxis vorliegen.
Zu Nummer 6 (§ 28l)
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach §§ 28h und 28i.
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen aber weder am Risikostrukturausgleich noch am Gesundheitsfonds teil. Wegen dieser Besonderheiten beim Beitragseinzug ist die Einzugskostenvergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen in der aufgrund des § 28l Absatz 1 geschlossenen Vereinbarung abweichend festgesetzt worden. Bei Abschluss und Änderungen von Vereinbarungen zur Einzugskostenvergütung werden auch die landwirtschaftlichen Krankenkassen grundsätzlich vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen vertreten. Um aber die besonderen Belange der landwirtschaftlichen Krankenkassen ausreichend berücksichtigen zu können, wird ein Anhörungsrecht für den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorgesehen.
Zu Nummer 7 (§ 116a)
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass auf Bauvorhaben, für die die Beauftragung des Nachunternehmers vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt, das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Die Bauunternehmer und die sonstigen an Bauvorhaben beteiligten Fachkreise erhalten damit ausreichende Gelegenheit, sich für künftige Bauvorhaben über das neue Verfahren zu informieren.
Zu Artikel 2 (Änderung des SGB III)
Zu Nummer 1 (§ 344)
Redaktionelle Anpassung an den einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Nummer 2 (§ 434s)
Es wird eine Übergangsvorschrift für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen geschaffen.
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt die Erbringung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in der Regel mit einer mehrjährigen Vertragslaufzeit aus. Um die künftig vorgesehenen erfolgsbezogenen Pauschalen bereits frühzeitig bei der Ausschreibung längerfristig laufender Verträge berücksichtigen zu können, brauchen sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die beauftragten Träger frühzeitig Sicherheit hinsichtlich der künftig geltenden Rechtslage.
Dies wird durch die bereits unmittelbar nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tretende Übergangsvorschrift verwirklicht. Die Regelungen werden zum Zeitpunkt der Einführung der erfolgsbezogenen Pauschalen, dem 1. September 2011, in den dann geltenden § 69 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, der eine Regelung zu den Maßnahmekosten enthält, integriert.
Der Zeitpunkt der Einführung der erfolgsbezogenen Pauschalen zum 1. September 2011 knüpft daran an, dass die Bundesagentur für Arbeit voraussichtlich im Jahr 2011 den überwiegenden Teil der berufsvorbereitenden Maßnahmen neu ausschreiben wird.
Durch die in Satz 2 enthaltene Anordnungsermächtigung wird die Bundesagentur für Arbeit in die Lage versetzt, bereits jetzt die Anordnung zu erlassen, in der die materielle Regelung zu den erfolgsbezogenen Pauschalen konkretisiert wird.
Zu Artikel 2a (Änderung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)
Ursprünglich war vorgesehen, die Regelungen zu den erfolgsbezogenen Pauschalen zusammen mit weiteren, im Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vorgesehenen Änderungen in § 69 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch am 18. September 2010 in Kraft treten zu lassen. Die Bundesagentur für Arbeit benötigt aber eine längere Vorlaufzeit, um sie in den Verträgen über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen berücksichtigen zu können.
Daher sollen die Regelungen zu den erfolgsbezogenen Pauschalen nun bis zum 1. September 2011 in der Übergangsvorschrift § 434s Absatz 3a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geregelt werden. Sie werden daher aus dem am 18. September 2010 in Kraft tretenden § 69 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zunächst wieder herausgenommen.
Zu Artikel 2b (Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011)
Zu Nummer 1 (§ 69)
Die Regelungen zu den erfolgsbezogene Pauschalen werden zum Zeitpunkt der Einführung der erfolgsbezogenen Pauschalen, dem 1. September 2011, in den dann geltenden § 69 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente integriert. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Regelungen in § 434s Absatz 3a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthalten.
Zu Nummer 2 (§ 434s Absatz 3a)
Die erfolgsbezogenen Pauschalen sollen nur bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gezahlt werden, die ab dem 1. September 2011 beginnen. Durch die Neuregelung des § 434s Absatz 3a zum 1. September 2011 wird sichergestellt, dass keine Pauschalen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die früher beginnen, gezahlt werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des SGB V)
Redaktionelle Anpassung an den einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Artikel 4 (Änderung des SGB VI)
Zu Nummer 1 (§ 163)
Redaktionelle Anpassung an den einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Nummer 2 (§ 165)
Redaktionelle Anpassung. § 165 Absatz 1 Satz 1 wurde durch Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) insoweit geändert, dass dieser mit Wirkung vom 29. November 2008 nur noch die Nummern 1 bis 5 enthält. Aus diesem Grund entfällt in § 165 Absatz 1 Satz 3 der Verweis auf die Nummer 6.
Zu Artikel 5 (Änderung des SGB VII)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Durch die Erweiterung der Vorschrift erhalten nunmehr auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" umfassenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das besondere Engagement der jungen Menschen, das sich in der Übernahme eines solchen Dienstes zeigt, erfährt damit Anerkennung sowie den Schutz der Solidargemeinschaft. Die Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die mit der Tätigkeit im Ausland einhergehenden gesteigerten Gefährdungsrisiken, die besondere Anforderungen an die Prävention stellen. Da es sich zudem um einen Dienst handelt, der festen Rahmenbedingungen unterliegt und mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, ist die Erweiterung zugunsten der jungen Menschen, die im Rahmen des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" Aufgaben im Ausland übernehmen, gerechtfertigt.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die Einbeziehung des neuen Personenkreises in den Unfallversicherungsschutz erforderlich ist.
Zu Buchstabe b
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 2 (§ 125)
Folgeänderung zu Nummer 1. Durch die Neufassung der Vorschrift wird die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes für den Personenkreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" begründet. Die alleinige Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers ist erforderlich, um eine einheitliche Durchführung des Versicherungsschutzes, insbesondere auch der Prävention, zu erreichen. Die gesetzliche Zuweisung ist darüber hinaus auch sachgerecht, da die Unfallkasse des Bundes durch ihre langjährige Erfahrung im Hinblick auf den Versicherungsschutz von Entwicklungshelfern sowie von Mitarbeitern der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH besondere Kenntnisse im Bereich der weltweiten Gesundheitsgefahren und der erforderlichen Prävention hat. Zudem wird dieser Dienst mit öffentlichen Mitteln gefördert. Im Übrigen folgt die Regelung - mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung - dem geltenden Recht.
Zu Nummer 3 (§ 150)
Zu Buchstabe a
Mit der Regelung wird die Generalunternehmerhaftung im Vierten und im Siebten Buch vereinheitlicht.
Im Wege der Präqualifikation ist zum einen dem Generalunternehmer künftig auch in der Unfallversicherung eine haftungsrechtliche Entlastung möglich. Zum anderen kommt in der Unfallversicherung ebenfalls die einheitliche Mindestgrenze von 275 000 Euro zur Anwendung (vgl. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b).
Zu Buchstabe b
Gemäß § 28e Absatz 3b Satz 2 des Viertes Buches, der im Bereich der Unfallversicherung entsprechend anzuwenden ist, ist künftig eine Entlastung des Generalunternehmers allein über die Präqualifikation des Auftragnehmers möglich. Bis auf weiteres sollen jedoch - wie in der übrigen Sozialversicherung - auch in der Unfallversicherung Unbedenklichkeitsbescheinigungen als zweite Entlastungsmöglichkeit genutzt werden dürfen. Diese werden durch den Unfallversicherungsträger ausgestellt.
Zu Nummer 4 (§ 179)
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 5 (§ 181)
Das SGB VII sieht seit Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes am 5. November 2008 ein neues Lastenverteilungsverfahren zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften vor. Die jeweiligen Ausgleichszahlungen zwischen den einzelnen Berufsgenossenschaften werden durch Bescheide des Bundesversicherungsamtes festgesetzt. Entsprechend der Regelung für den Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich) zwischen den Krankenkassen (§ 266 Absatz 6 SGB V) wird auch für den Finanzausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ausgeschlossen, um die laufende Finanzausstattung der ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften sicherzustellen.
Zu Nummer 6 (§ 186)
Folgeänderung zu Nummer 1. Die Erstattung der Aufwendungen für die Versicherung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" erfolgt durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Bundeshaushaltsplan, Einzelplan 23, Haushaltstitel "Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst"), in dessen Interesse der Dienst eingeführt und gefördert wird. Im Übrigen folgt die Regelung dem geltenden Recht.
Zu Nummer 7 (§ 221)
Im Rahmen des Übergangsrechts des § 221 wurden für die erste Durchführung der Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 2010 durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 die beitragsbelastbaren Flächenwerte (§ 184b Absatz 4) zahlenmäßig festgelegt. Damit sollten - so auch die Erläuterung im Ausschussbericht BT-Drs. 016/6984 - alle Zweifel ausgeräumt werden, dass das bisherige Verfahren zur Bemessung der Ertragskraft der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übernommen wird. Zahlenmäßig festgelegt wurden die 2006 ermittelten Werte, die nach dem bisherigen Verfahren der Verteilung der Bundeszuschüsse an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis einschließlich 2009 anzuwenden sind. Bei der ersten im Jahr 2010 durchzuführenden Lastenverteilung ist dies das Ausgleichsjahr.
Aufgrund einer internen Überprüfung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wurde eine uneinheitliche Vorgehensweise bei der Ermittlung der Werte im Jahr 2006 festgestellt.
Zu deren Bereinigung haben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die maßgeblichen beitragsbelastbaren Flächenwerte nach einheitlichen Maßstäben neu berechnet.
Damit diese Werte, die bereits für die Verteilung der Bundeszuschüsse 2009 herangezogen wurden, entsprechend der Zielsetzung der Regelung auch bei der Lastenverteilung verwendet werden, wird mit der vorliegenden Änderung die notwendige Anpassung der gesetzlichen Bestimmung vorgenommen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 29)
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde die erstinstanzliche Zuständigkeit für vergaberechtliche Streitigkeiten in Einzelvertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern auf die Landessozialgerichte übertragen. Daneben wurden das sozialgerichtliche Verfahren an die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angepasst und in diesem Zusammenhang auch die Schadensersatzansprüche gemäß §§ 125 und 126 GWB für entsprechend anwendbar erklärt. Mit der Regelung wird klargestellt, dass auch für diese Streitigkeiten die Landessozialgerichte und nicht die Sozialgerichte erstinstanzlich zuständig sein sollen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei nach den allgemeinen Vorschriften.
Zu Nummer 2 (§ 142a)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung an die durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts erfolgten Änderungen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ermöglicht es dem Bundessozialgericht, sich auf die Entscheidung über die vorgelegte Divergenzfrage zu beschränken. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn nach Auffassung des Bundessozialgerichts der vorgelegte Fall der weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf.
Dann kann das Gericht die Divergenzfrage entscheiden und die Entscheidung über die Hauptsache an das vorlegende Oberlandesgericht übertragen. Die Regelung dient darüber hinaus der Anpassung an eine durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts eingeführte entsprechende Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Zu Artikel 7 (Arbeitszeitgesetz)
Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in der neuen Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 2008 ohne inhaltliche Änderung der Arbeitszeitregelungen zusammengefasst worden. Die Änderung im Arbeitszeitgesetz ist eine Folgeänderung zur geänderten Rechtslage.
Zu Artikel 8 (Bundesbesoldungsgesetz)
Die seit mehr als drei Jahrzehnten unveränderte besoldungsmäßige Einstufung der Ämter des Präsidenten des Bundesversicherungsamtes in Besoldungsgruppe B 8 BBesO und des Präsidenten und Professors der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Besoldungsgruppe B5 BBesO wird der mit den Ämtern jeweils verbundenen Verantwortung nicht mehr gerecht.
Das Bundesversicherungsamt wurde von einer klassischen Rechtsaufsichtsbehörde in eine Aufsichtsbehörde mit einer erheblichen operativen und medizinischwissenschaftlichen Aufgabenstellung sowie herausgehobenen finanziellen Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung und damit der gesamten Volkswirtschaft umgewandelt. Die Finanzverantwortung des Amtes beläuft sich derzeit auf jährlich rund 256 Milliarden Euro. Einen Schwerpunkt in der heutigen Aufgabenstellung des Bundesversicherungsamtes bildet die gesundheitspolitisch, volkswirtschaftlich und finanzpolitisch bedeutsame Beratung von Regierung und Parlament. Beispielhaft für die dem Amt übertragenen wesentlichen neuen Aufgabenfelder sind die Verantwortung für die operative Durchführung des Gesundheitsfonds und des Risikostrukturausgleichs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen, die Prüfung und Genehmigung strukturierter Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) für chronisch Kranke sowie die Rechtsaufsicht im Bereich der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zu nennen.
Die derzeitige Einstufung des Amtes des Präsidenten und Professors der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin orientiert sich an der im Jahre 1972 vorgenommenen Einstufung des Amtes des Präsidenten und Professors der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung.
Sie berücksichtigt weder die Errichtung der Deutschen Arbeitsschutzausstellung noch die im Jahre 1996 erfolgte Fusion mit der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin. Während es sich bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung um eine reine Forschungseinrichtung handelte, wurden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zahlreiche weitere arbeits- und sozialpolitisch sowie für den Industriestandort Deutschland bedeutsame Aufgaben zugewiesen. Zudem wurde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Anfang 2009 in ihrer Aufgabenstellung auf die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit hin umfassend neu ausgerichtet.
Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ( § 18 BBesG) erfordert die Einstufung der Ämter des Präsidenten des Bundesversicherungsamtes und des Präsidenten und Professors der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entsprechend der mit ihnen verbundenen Verantwortung in die Besoldungsgruppen B 9 und B 6 BBesO. Das Amt des Vizepräsidenten des Bundesversicherungsamtes ist in die Besoldungsgruppe B 6 BBesO einzustufen.
Zu Artikel 9 (Beitragsverfahrensverordnung)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung an die Neuregelung des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Anpassung an den Wegfall der 250 Stundengrenze.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt das rückwirkende Inkrafttreten. Damit werden Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" bereits ab dem 1. Januar 2009 in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Für die Versicherten handelt es sich dabei um eine ausschließlich begünstigende Regelung. Auch die Entsendeorganisationen erfahren keine Nachteile, da die Erstattung der Aufwendungen für Versicherungsfälle rückwirkend durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unmittelbar an die Unfallkasse des Bundes erfolgt.
Zu Absatz 3
Durch das Inkrafttreten erst zum 1. Oktober 2009 erhalten die Bauunternehmen und die sonstigen an Bauvorhaben beteiligten Fachkreise ausreichende Gelegenheit, sich für künftige Bauvorhaben über das neue Verfahren bei der Generalunternehmerhaftung zu informieren.
Zu Absatz 4
Die Integration der bis dahin in § 434s Absatz 3a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Regelungen zu den erfolgsbezogenen Pauschalen in den dann geltenden § 69 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erfolgt zum Zeitpunkt der Einführung der erfolgsbezogenen Pauschalen, dem 1. September 2011. Zugleich tritt die Änderung § 434s Absatz 3a in Kraft, mit der sichergestellt wird, dass keine Pauschalen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die vor dem 1. September 2011 beginnen, gezahlt werden.
C. Finanzieller Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst "weltwärts"
Die Kosten durch die Erweiterung des versicherten Personenkreises der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei einer stabilen Teilnehmerzahl von 10 000 Personen am Programm "weltwärts" pro Jahr in etwa 20 Jahren circa fünf Millionen Euro jährlich betragen. Bis dahin ist von einem sukzessiven Anwachsen der Kosten auszugehen. Eine lineare Kostenentwicklung unterstellt, werden pro Jahr circa 250 000 Euro neue Kosten entstehen; nach rund 20 Jahren gestaltet sich die Zahl der jährlichen Zugänge und Abgänge etwa ausgewogen.
Im Übrigen entstehen durch das Gesetz für Bund, Länder und Gemeinden keine Mehrkosten.
Vollzugsaufwand
Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst "weltwärts"
Durch die Erweiterung des versicherten Personenkreises in der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht bei der zuständigen Unfallkasse des Bundes zusätzlicher Vollzugsaufwand durch die Bearbeitung der zu erwartenden Versicherungsfälle. Dieser Aufwand ist mit 12 Prozent der Leistungsaufwendungen zu beziffern. Ausgehend von den oben dargestellten Annahmen zu den Leistungsaufwendungen ist jährlich mit Verwaltungskosten für die neuen Leistungsfälle in Höhe von 30 000 Euro zu rechnen. Mit dem sukzessiven Anstieg der zu erwartenden Leistungsaufwendungen betragen die Verwaltungskosten damit nach 20 Jahren 0,6 Millionen Euro jährlich.
Im Übrigen entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
Sonstige Kosten
Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird durch die Neugestaltung der Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft nicht belastet. Soweit mit der Präqualifikation eine neue Möglichkeit eröffnet wird, sich von der Haftung zu entlasten, ist dies für den Generalunternehmer nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden, da für ihn die Nutzung des Präqualifikationsverfahrens gebührenfrei ist und er gegenüber der bisherigen Entlastungsmöglichkeit 80 Prozent seines Verwaltungsaufwands einspart. Dem Nachunternehmer entstehen nur dann zusätzliche Kosten, wenn er am Präqualifikationsverfahren ausschließlich wegen der Generalunternehmerhaftung teilnimmt. In diesem Fall entstehen ihm für die Präqualifikation bei der erstmaligen Registrierung Gebühren in Höhe von rund 450 Euro. Für die jährliche Aufrechterhaltung der Präqualifikation entstehen Gebühren in Höhe von 350 bis 400 Euro. Die Präqualifikation bietet den Vorteil, sich in einer unbegrenzten Anzahl von Fällen unter Hinweis auf diese zertifizierte Zuverlässigkeitsbescheinigung um die Vergabe von Bauaufträgen bei Generalunternehmern bewerben zu können. Wer das Präqualifikationsverfahren als Bauunternehmer ohnehin nutzt, etwa für die Bewerbung um öffentliche Aufträge, hat keine zusätzlichen Kosten.
Nachunternehmern, die anstelle der Präqualifikation die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nutzen, entstehen keine Kosten, da für diese Bescheinigungen Gebühren nicht erhoben werden. Allerdings muss der Nachunternehmer für jede einzelne Bewerbung um einen Auftrag neue Bescheinigungen einholen. Dadurch entsteht dem Nachunternehmer im Vergleich zum Präqualifikationsverfahren ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, der nicht näher quantifiziert werden kann.
Im Übrigen entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft Durch die Neuregelung der Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft wird für die Wirtschaft eine bestehende Informationspflicht modifiziert. Die bestehende Möglichkeit des Generalunternehmers, sich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von seiner Haftung für Beitragsschulden des Nachunternehmers zu entlasten, bleibt unberührt. Zusätzlich wird ihm die Alternative eingeräumt, hierfür das in der Bauwirtschaft bestehende Präqualifikationsverfahren zu nutzen. Gegenüber dem bisherigen Verfahren wird der Aufwand für den Generalunternehmer deutlich reduziert, da er die erforderlichen Nachweise aus einer allgemein zugänglichen Internetliste abrufen kann und diese lediglich auf Gültigkeit und Aktualität prüfen muss. Nach Annahme des Statistischen Bundesamtes über die Anzahl von Bauvorhaben, die von Generalunternehmern durchgeführt werden, bewerben sich jährlich rund 76 000 Baubetriebe im Schnitt viermal im Jahr um einen Auftrag. Der durchschnittliche Aufwand für die Prüfung der Eignungsnachweise durch den Generalunternehmer beläuft sich nach Schätzung des im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Jahr 2004 erstellten Gutachtens "Öffentliches Vergabewesen - Bürokratieabbau durch Präqualifikation" auf rund 30 Euro. Nach dem Gutachten kann bei Nutzung des Präqualifikationsverfahrens der Prüfaufwand für den Generalunternehmer um 80 Prozent reduziert werden. Die Fallzahl wird sich durch die Vereinheitlichung der Mindestgrenze für die Generalunternehmerhaftung geringfügig erhöhen. In der allgemeinen Sozialversicherung wird die Mindestgrenze von 500 000 Euro auf 275 000 Euro abgesenkt. Der Anstieg der hieraus resultierenden, potentiellen Haftungsfälle lässt sich nicht näher quantifizieren, da keine statistischen Angaben über Bauvorhaben mit Generalunternehmern, differenziert nach dem finanziellen Umfang des Bauvorhabens vorliegen. Typischerweise handelt es sich bei Bauvorhaben mit Generalunternehmern aber um umfangreichere Baumaßnahmen, so dass sich aus dem Segment zwischen 275 000 und 500 000 Euro kein nennenswerter Anstieg der Fallzahl ergeben dürfte. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Mindestgrenze erstmals eingeführt, so dass sich hier eine Verringerung der potentiellen Haftungsfälle und damit ein reduzierter Prüfaufwand für den Generalunternehmer ergibt.
Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst "weltwärts"
Für Unternehmen und Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden durch die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Bei den bestehenden Anzeige-, Antrags- und Meldepflichten erhöhen sich die Fallzahlen in sehr geringem Maß. Es wird derzeit von einer Teilnehmerzahl von 10 000 Personen ausgegangen, die künftig unter Unfallversicherungsschutz stehen. Im Jahr 2007 waren insgesamt 77,2 Millionen Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Es wurden 2,7
Millionen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Verdachte auf Berufskrankheiten angezeigt (Statistischer und Finanzieller Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales). Die Zahl der zu erwartenden Versicherungsfälle im Zusammenhang mit den entwicklungspolitischen Freiwilligendiensten ist aufgrund der Sicherheitsrisiken und Gesundheitsgefahren im Ausland nicht vorhersehbar; im Verhältnis zur Gesamtzahl sowohl des versicherten Personenkreises als auch der Versicherungsfälle dürfte sie jedoch sehr klein sein. Die Gesamtbelastung der bereits bestehenden Informationspflichten steigt somit in nur geringem Umfang.
Meldeverfahren der Künstlersozialkasse (KSK) an die Krankenkassen
Die Krankenkassen beziffern den Informationsbedarf bei Leistungsbezügen mit 25 Prozent des Versichertenbestandes der KSK. Dies entspricht bei derzeit ca.160.000 versicherten Künstlern und Publizisten schätzungsweise ca. 40.000 Bearbeitungsvorgängen. Die gleiche Zahl ist zusätzlich für Rückfragen bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zur Prüfung der Hauptberuflichkeit anzusetzen. Bei jeweils 15 Minuten Bearbeitungsdauer für beide Behörden (Krankenkasse und KSK) errechnet sich ein Aufwand von 80.000 Fällen mal 30 Minuten mal Stundensatz 28,50 Euro = 1.140.000 Euro Aufwand pro Jahr.
Der Bearbeitungsaufwand bei Wahltarifkrankengeld ist noch nicht abschließend ermittelt. Bis zum 31. Dezember 2008 waren circa 30.000 Künstler und Publizisten mit einem vorgezogenen Krankengeld über die KSK abgesichert. Bei jeweils 15 Minuten Bearbeitungsdauer für beide Behörden (Krankenkasse und KSK) ergeben sich 30.000 mal 30 Minuten mal Stundensatz 28,50 Euro = 427.500 Euro Aufwand pro Jahr.
Die Gesamtkosten nach bisherigem Verfahren belaufen sich somit für insgesamt 110.000 (= 80.000 + 30.000) Fälle auf jährlich 1.567.500 Euro (= 1.140.000 + 427.500).
Durch die Datenübermittlung im elektronischen Verfahren können diese Verfahrenszeiten um mindestens 20 Minuten, also um 2/3 reduziert werden. Damit kann der bisherige Aufwand von ursprünglich 1.567.500 Euro pro Jahr um insgesamt 1.045.000 Euro (auf 522.500 Euro pro Jahr) gesenkt werden.
Durch die Maßnahme entstehen der KSK keine zusätzlichen Verwaltungskosten im Vergleich zu dem bis 1. Januar 2009 bestehenden Vollzugsaufwand - abgesehen von dem einmaligen geringen Aufwand für die Erstellung der elektronischen Nachweise.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz
NKR-Nr. 878:Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht geändert.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Daneben erhöhen sich die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger dadurch, dass Teilnehmer an entwicklungspolitischen Freiwilligendiensten in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen werden. Die Fallzahlen zu den einzelnen Anzeige-, Antrags- und Meldepflichten zur gesetzlichen Unfallversicherung erhöhen sich laut Ressort um ca. 10.000.
Durch die Vereinheitlichung der Regelungen der Generalunternehmerhaftung im Sozialversicherungsrecht und insbesondere durch die Vereinfachung der Nachweispflichten der Unternehmer werden die Bürokratiekosten der Wirtschaft sinken.
Gegenüber dem bisherigen Verfahren wird der Aufwand für den Generalunternehmer reduziert, da er die erforderlichen Nachweise aus einer allgemein zugänglichen Internetliste abrufen kann. Dies wird vom Rat begrüßt.
Die Generalunternehmerhaftung kommt künftig einheitlich ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro zur Anwendung. Damit wird der bisher in der allgemeinen Sozialversicherung geltende Betrag von 500 000 Euro abgesenkt. Hierdurch wird die Zahl der Fälle steigen, in denen eine haftungsrechtliche Entlastung des Generalunternehmers erforderlich ist. Das Ressort hat diese Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nicht dargestellt.
Die Bundesregierung hat in ihrem Zweiten Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des § 28e Absatz 3a bis 3e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dargelegt, dass sie auf der Grundlage des Berichtes zeitnah die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe unter Beteiligung des Normenkontrollrates aus ihrer Sicht abschließend bewerten wird. Der Gesetzentwurf sollte diesen Beschluss in § 28e Absatz 3g SGB IV entsprechend aufgreifen.
Dr. Ludewig Kreibohm Vorsitzender Berichterstatter