Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz und dem darauf aufbauenden Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz wurden bereits maßgebliche Schritte zur Stabilisierung der Finanzmärkte in der aktuellen Krise unternommen. Die Vertrauensbildung an den Finanzmärkten wird jedoch weiterhin durch große Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen von Kreditinstituten beeinträchtigt. Bei strukturierten Wertpapieren handelt es sich um Schuldverschreibungen, die im Rahmen komplexer Verbriefungstransaktionen entstehen (z.B. Asset Backed Securities, Collateralized Loan Obligations, Collaterialized Debt Obligations, CDOs of ABS) und in einem volatilen und durch Unsicherheiten geprägten Marktumfeld nur sehr schwer bewertbar und kaum veräußerbar sind. Die mit den Wertpapieren verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken, die einen hohen Abschreibungsbedarf von den Buchwerten mit sich bringen können, führen dazu, dass das Vertrauen gegenüber den Haltern dieser Instrumente und ihre Finanzmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Maßnahmen zur kurzfristigen Bereinigung der Bilanzen von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten oder deren Tochtergesellschaften von strukturierten Wertpapieren bei gleichzeitiger Schaffung von Planungssicherheit hinsichtlich erforderlicher Abschreibungen vor. Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten oder deren Tochtergesellschaften wird die Möglichkeit eröffnet, die strukturierten Wertpapiere mit einem Abschlag vom Buchwert an Zweckgesellschaften zu übertragen. Im Gegenzug erhalten die übertragenden Unternehmen in gleicher Höhe vom Finanzmarktstabilisierungsfonds garantierte Anleihen, die von den Zweckgesellschaften begeben werden. Die mit den Maßnahmen verbundenen Kosten sollen jedoch letztlich von den Eigentümern der übertragenden Unternehmen getragen werden, um eine Belastung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz die ratierliche Ausschüttung aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag an den Garantiegeber in Höhe der Differenz zwischen dem reduzierten Buchwert und Fundamentalwerten über die Laufzeit der Garantie, maximal 20 Jahre, sowie eine Verlustbeteiligung der Anteilseigner und die Zahlung einer marktgerechten Vergütung für die Garantie vor.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes - FMStFG)

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsübersicht):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung weiterer Paragraphen in das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Folgeänderungen und Korrektur eines Redaktionsversehens aus dem Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz.

Zu Nummer 4 (§§ 6a, 6b, 6c, 6d FMStFG - neu):

§ 6a Absatz 1 schafft über die Regelung in § 6 hinaus eine gesonderte Form der Garantie für Zweckgesellschaften, die strukturierte Wertpapiere ausschließlich von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten sowie deren Tochtergesellschaften übernehmen und diesen im Gegenzug entsprechende Schuldtitel zur Refinanzierung der Übertragung gewähren. Für diese Form der Garantie ist vom Gesetz keine Laufzeitbegrenzung vorgesehen. Zur Übertragung zugelassen sind nur strukturierte Wertpapiere und mit diesen Wertpapieren verbundene Absicherungsgeschäfte wie beispielsweise Derivate, Sicherheiten oder Treuhandvereinbarungen. Strukturierte Wertpapiere sind üblicherweise durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet und werden im Rahmen von Verbriefungstransaktionen eines Portfolios verschiedener Arten von Forderungen herausgegeben. Hierzu zählen insbesondere Asset Backed Securities (ABS), Collaterialized Debt Obligations (CDO), CDOs of ABS, Collateralized Loan Obligations (CLO), Residential Mortgage Backed Securities (RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS). Die Vorgaben der Europäischen Kommission bezüglich der zugelassenen Risikoaktiva sind zu beachten. Die Regelung ist auf Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstitute oder deren Tochtergesellschaften beschränkt. Damit wird der überragenden Bedeutung dieser Institute für die Finanzmarktstabilität und Kreditversorgung sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich erhebliche Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen einer Reihe dieser Institute befinden. Die Garantie bewirkt, dass die von einer Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel keinen Kreditrisiken ausgesetzt sind und Bewertungsrisiken entfallen, die bei strukturierten Wertpapieren bestehen, und die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung reduziert werden. Zudem werden mit der Garantie die Voraussetzungen für eine EZB-Fähigkeit der Schuldtitel geschaffen, die somit zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden können.

§ 6a Absatz 2 normiert die Voraussetzungen für die Garantieübernahme.

Die in Nummer 1 geregelte Befristung auf Wertpapiere, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden, entspricht den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission.

Nummer 2 setzt die Vorgaben der Europäischen Kommission um, die verlangt, dass übertragende Unternehmen Verluste aus den übertragenen Risikopositionen so weit wie möglich selbst tragen, es sei denn dies würde für das übertragende Unternehmen zu einer Kernkapitalquote von unter 7% führen. In dem Fall ist eine entsprechend geringere Verlusttragung zulässig. Mit dem Abschlag in Höhe von 10% des Buchwertes wird eine pauschalierende Betrachtung hinsichtlich der Belastungen, die das übertragende Unternehmen tragen sollte, vorgenommen. Übertragenden Unternehmen steht es allerdings frei, auch einen höheren Betrag zu zahlen und damit etwaige beihilferechtliche Auflagen zu vermeiden. Bei der Ermittlung des Buchwertes zum 31. März 2009 nach Satz 2, 2. Alternative können auch die Werte eines zum 31. März 2009 aufgestellten Quartalsabschlusses zugrunde gelegt werden.

Nummer 3 setzt Vorgaben der Europäischen Kommission um, die verlangen, dass die Bewertung der zu übertragenden strukturierten Wertpapiere durch das übertragende Unternehmen von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft und durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt wird. Die Bestätigung umfasst eine Überprüfung der der Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes zugrunde liegenden Verfahren. Bei der Bemessung des aktuellen Zeitwertes können entsprechend allgemeinen Grundsätzen Bewertungsmodelle unter Einbeziehung von discounted cashflows verwendet werden.

Nummer 4 stellt klar, dass Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften ihren Sitz im Inland haben müssen. Für die Tochtergesellschaften gilt das Sitzerfordernis nicht. Das Sitzerfordernis für Zweckgesellschaften bezweckt, dass den Anforderungen an die Tätigkeit einer Zweckgesellschaft nach diesem Gesetz umfassend Rechnung getragen wird und ausreichende Möglichkeiten bestehen, um Zweckgesellschaften zu kontrollieren und Verstößen entgegen zu wirken.

Nummer 5 stellt sicher, dass eine Laufzeitkongruenz zwischen den übertragenen strukturierten Wertpapieren und der Garantie besteht.

§ 6a Absatz 3 sieht einen Risikoabschlag vom ermittelten tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere vor, der ihren jeweiligen besonderen Eigenschaften als strukturierten Wertpapieren Rechnung trägt. Hierdurch soll unvorhersehbaren Entwicklungen Rechnung getragen werden und das Risiko für den Steuerzahler aus einer Inanspruchnahme der Garantie minimiert werden. Der so errechnete Wert ist der sog. Fundamentalwert. Die Höhe des Risikoabschlags wird im Einzelfall vom Fonds festgelegt. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen.

§ 6a Absatz 4 regelt die Zuständigkeiten für Entscheidungen in Zusammenhang mit der Gewährung von Garantien. Er enthält eine klarstellende Regelung über den Inhalt des Antrags. Der Umfang der einzureichenden Dokumente orientiert sich an der Kapitalmarktpraxis.

§ 6a Absatz 5 regelt die Zuständigkeit der Fonds für die Festlegung der Bedingungen für die Garantieübernahme.

Die Verpflichtung zur Offenlegung gemäß Nummer 1 gewährleistet die von der Europäischen Kommission geforderte vollständige Transparenz bezüglich aller zu übertragenden Wertpapiere.

Nummer 2 regelt die Vergütung der Garantie. Im Rahmen der Vergütung wird der Staat auch dafür kompensiert, dass das übertragende Unternehmen einen Zinsvorteil aus der zeitlichen Zahlungsstreckung der Differenz zwischen dem reduzierten Buchwert und dem Fundamentalwert erhält. Die Marge ist im Wege einer einheitlichen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Möglichkeit, die Vergütung durch die Ausgabe von Kapitalanteilen zu leisten, stellt auf übertragende Unternehmen ab, die ansonsten über unzureichende Mittel zur Vergütung der Garantie verfügen. Der Wert der Kapitalanteile ist von einem sachverständigen Dritten zu bestimmen.

Nummer 3 regelt die Ausstellung, Form und den Umfang der Garantie sowie die Absicherung von Währungsrisiken und die Übernahme der damit verbundenen Kosten.

Nummer 4 stellt in Übereinstimmung mit Vorgaben der Europäischen Kommission sicher, dass eine Garantieübernahme nur für im Grundsatz solvente übertragende Unternehmen erfolgt. Darüber hinaus wird verlangt, dass das übertragende Unternehmen ein tragfähiges Geschäftsmodell hat und eine Rentabilitätsanalyse oder gegebenenfalls einen Umstrukturierungsplan erarbeitet.

Nummer 5 dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere.

Nummer 6 dient der Begrenzung der Gesamtbelastung des Fonds auf ein tragfähiges Niveau unter Berücksichtigung der Größe des übertragenden Unternehmens, das strukturierte Wertpapiere an eine Zweckgesellschaft überträgt.

§ 6a Absatz 6: Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass die Anforderung einer nachhaltigen Geschäftspolitik sowie weitere in § 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung aufgestellte Bedingungen auch für die neu geschaffene Form der Garantieübernahme gelten. Die Regelung zur Begrenzung der Geschäftsleitervergütung ist mit Augenmass anzuwenden. Durch die Nichtanwendung einzelner Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung wird bewirkt, dass die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Garantieübernahme gemäß § 6 für die in diesem Paragraphen geregelte Form der Garantieübernahme ebenfalls gelten.

§ 6b enthält eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags.

§ 6b Absatz 1 sieht die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Zweckgesellschaft für maximal 20 Jahre vor. Die Ausgleichsverpflichtung ist aus dem auszuschüttenden Betrag vorrangig zu erfüllen. Die Zahlung des Ausgleichsbetrags soll bewirken, dass der Fonds bei Auflösung der Zweckgesellschaft keinen Verlust erleidet.

Die Nummern 1 und 2 regeln die Höhe der Verbindlichkeit, die für jedes Geschäftsjahr aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag entsteht und die gesetzliche Nachzahlungspflicht für in einem Jahr ausgefallene oder verminderte Zahlungen aufgrund fehlenden Bilanzgewinns. Um klarzustellen, dass es sich um den auszuschüttenden Teil des Jahresgewinns handelt, die Ausgleichsverpflichtung also die Vermögensinteresse der Anteilseigner betrifft, spricht der Entwurf in Anlehnung an § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz von dem "an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag".

§ 6b Absatz 2: Die Regelung bestimmt, dass im Falle einer besseren Wertentwicklung der Wertpapiere als angenommen ein positiver Saldo den Anteilseignern des übertragenden Unternehmens zusteht.

§ 6b Absatz 3 bestimmt, dass die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Folgen im Lagebericht und Konzernlagebericht anzugeben sind.

§ 6c trifft Regelungen für den Fall, dass die vom übertragenden Unternehmen nach § 6b geleisteten Ausgleichszahlungen nicht zur Abdeckung der tatsächlich eintretenden Verluste der Zweckgesellschaft ausreichen.

Für diesen Fall regelt Absatz 1, dass das übertragende Unternehmen bis zum vollständigen Ausgleich gegenüber dem Fonds keine Ausschüttungen an die Alteigentümer vornehmen darf. Der Ausgleich kann auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen.

Zu Absatz 2 und 3:

Die Absätze konkretisieren die Nachhaftung für Aktiengesellschaften und stellen sicher, dass der Jahresüberschuss nicht komplett in Rücklagen eingestellt werden oder über neue Vorzugsaktien aufgebraucht werden kann.

Zu Absatz 4:

Die Regelung stellt sicher, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Nachhaftung rechtsformneutral allen übertragenden Unternehmen auferlegt wird.

Zu Absatz 5:

Die Regelung erklärt die Ansprüche aus der Nachhaftung für unverjährbar. Eine solche Regelung ist erforderlich, da sich aufgrund der Anspruchsvoraussetzung (das Vorliegen eines Bilanzgewinns beim Schuldner) nicht sicher bestimmen lässt, wann und in welcher Höhe ein Nachhaftungsanspruch entsteht. Damit kann auch der Beginn der Verjährungsfrist nicht sicher bestimmt werden.

Absatz 6 bestimmt, dass die sich aus Absatz 1 bis 5 ergebenden Folgen im Lagebericht und Konzernlagebericht anzugeben sind.

§ 6d: Die Regelung setzt die Vorgabe der Europäischen Kommission um, wonach Anträge nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Programms möglich sein sollen, damit übertragende Unternehmen keinen Anreiz haben, die Bilanzbereinigung hinauszuzögern.

Zu Nummer 5 ( § 9 Absatz 5 FMStFG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung der neuen §§ 6a bis d.

Zu Nummer 6 ( § 10 Absatz 1 FMStFG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung der neuen §§ 6a bis d.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 957:
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirtschaft begründet werden, geprüft.

Ziel des Gesetzentwurfs ist, den Finanzsektor in die Lage zu versetzen, seine Finanzierungsfunktion für die Realwirtschaft wahrzunehmen. Zur Erreichung dieses Ziels werden drei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Die dadurch verursachten Bürokratiekosten wurden auf rund 71.000 Euro geschätzt.

Aufgrund der Frist von weniger als einem Tag konnte lediglich eine kursorische Prüfung der Bürokratiekosten erfolgen. Diese führte dazu, dass der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter


Fristablauf: 25.06.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG