A. Problem und Ziel
- Das im Oktober 2008 verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat durch Einrichtung eines "Finanzmarktstabilisierungsfonds" wesentlich zur Stabilisierung des deutschen Finanzmarktes beigetragen. Die Erfahrungen der vergangenen Monate haben aber gezeigt, dass die geschaffenen Rahmenbedingungen im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in einigen Punkten fortentwickelt werden müssen, um Kreditinstitute zu entlasten und die Liquiditätsversorgung der deutschen Wirtschaft zu verbessern. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, den Finanzsektor in die Lage zu versetzen, seine Finanzierungsfunktion für die Realwirtschaft wahrzunehmen. Zur Erreichung des Ziels wird ein Modell vorgeschlagen, das es ermöglicht, Bankbilanzen zu entlasten und gleichzeitig die Eigentümer der übertragenden Unternehmen in der Verantwortung zu lassen.
B. Lösung
- Der Gesetzentwurf sieht Maßnahmen zur kurzfristigen Bereinigung der Bilanzen von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten oder deren Tochtergesellschaften von strukturierten Wertpapieren bei gleichzeitiger Schaffung von Planungssicherheit hinsichtlich erforderlicher Abschreibungen vor. Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten oder deren Tochtergesellschaften wird die Möglichkeit eröffnet, die strukturierten Wertpapiere mit einem Abschlag vom Buchwert an Zweckgesellschaften zu übertragen. Im Gegenzug erhalten die übertragenden Unternehmen in gleicher Höhe vom Finanzmarktstabilisierungsfonds garantierte Anleihen, die von den Zweckgesellschaften begeben werden. Die mit den Maßnahmen verbundenen Kosten sollen jedoch letztlich von den Eigentümern der übertragenden Unternehmen getragen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Der Gesetzentwurf verursacht keine zusätzlichen sonstigen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Für Unternehmen werden nur geringe, für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. Mai 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 6d Frist für Antragstellung". - 2. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter "nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt.
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gemäß den §§ 5a bis 8" durch die Wörter "gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ersetzt, nach den Wörtern "Bundesministerium der Finanzen" ein Komma eingefügt und die Wörter "der §§ 6 bis 8" durch die Wörter "der §§ 6, 7 und 8" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter "nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt.
- 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt:"
§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
- (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von strukturierten Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder deren Tochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden.
- (2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass
- 1. das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat,
- 2. die strukturierten Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90% des Buchwertes oder, falls dieser Wert höher ist, zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert auf die Zweckgesellschaft übertragen werden. Der Buchwert ergibt sich aus dem letzten geprüften Jahresabschluss, dessen Stichtag nicht vor dem 31. März 2009 liegen darf; andernfalls gilt der nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert zum 31. März 2009, der von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist. Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1 muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in der das übertragende Unternehmen eine Kernkapitalquote von mindestens 7% einhalten kann,
- 3. das übertragende Unternehmen den aktuellen beizulegenden Zeitwert als den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der strukturierten Wertpapiere ermittelt. Die Bewertung ist durch einen vom Fonds benannten sachverständigen Dritten zu prüfen und durch die Bankenaufsicht zu bestätigen,
- 4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren Sitz im Inland hat und
- 5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufenden strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der Garantie nicht übersteigt.
- (3) Der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelte tatsächliche wirtschaftliche Wert ist um einen angemessenen Abschlag für weitere Risiken, die sich bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wertpapiere im konkreten Portfolio noch realisieren könnten, zu mindern. Die Höhe des Abschlags bestimmt der Fonds im Einzelfall. Der sich danach ergebende Wert ist der Fundamentalwert.
- (4) Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1 entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragenden Unternehmens. § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag muss auch die Gründungsdokumentation der Zweckgesellschaft enthalten.
- (5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach folgenden Maßgaben fest:
- 1. Die übertragenden Unternehmen müssen vor einer Übertragung auf die Zweckgesellschaft sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem sachverständigen Dritten und der Bankenaufsicht vollständig offen legen.
- 2. Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung für die Garantie erhalten. Die Vergütung besteht grundsätzlich aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko des konkreten Portfolios abbildet, und einer Marge. Bei der Berechnung der Vergütung ist auch der Zinsvorteil, der sich für das übertragende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 Nr. 2 reduzierten Buchwert und dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichtigen. Die Vergütung kann ganz oder teilweise durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertragenden Unternehmens an den Fonds geleistet werden.
- 3. Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern. Die Kosten dieser Absicherung hat das übertragende Unternehmen zu tragen.
- 4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähiges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung des übertragenden Unternehmens voraus.
- 5. Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere nicht durch das übertragende Unternehmen, sondern durch Dritte erfolgt. Der Fonds kann Anweisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung und Verwertung der übertragenen Wertpapiere. Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende Unternehmen, so ist eine funktionelle und organisatorische Trennung vom übrigen Geschäft des übertragenden Unternehmens sicherzustellen.
- 6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, bezogen auf ein einzelnes übertragendes Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen, orientiert sich an der Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens und den dem Fonds für Garantien zur Verfügung stehenden Mittel.
- (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, § 16 und § 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5, Absatz 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung gelten für die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend.
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
- (1) Übertragende Unternehmen zahlen für die Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie folgt bemisst:
- 1. Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbindlichkeit in Höhe eines gleich bleibenden Anteils des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nr. 2 reduzierten Buchwert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages des jeweiligen Geschäftsjahres. Der gleich bleibende Anteil berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt mindestens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetrages.
- 2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzusetzende Betrag mangels entsprechender Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages nicht dem gleich bleibenden Anteil nach Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages entsprechend zu erhöhen.
- (2) Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der strukturierten Wertpapiere ein positiver Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist dieser dem übertragenden Unternehmen zur Auskehrung an seine Anteilseigner zu überlassen. Vorzugsaktionäre im Sinne des § 6c Absatz 3 sind hiervon ausgenommen.
- (3) Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
- (1) Ist das übertragende Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und reichen die über die Laufzeit der Garantie nach § 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2 Nr. 2 reduzierten Buchwert zum Übertragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausgeglichene Verluste auch über die Laufzeit der Garantie hinaus in voller Höhe aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen (Nachhaftung). Der Ausgleich kann im beiderseitigen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen.
- (2) Während der Dauer der Nachhaftung ist § 58 Absatz 3 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden und kann die Satzung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.
- (3) Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem Vorzug vor den Ansprüchen des Fonds ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.
- (4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Garantiebedingungen festlegen.
- (5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjährung.
- (6) Die sich aus Absatz 1 bis 5 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.
§ 6d Frist für Antragstellung
- Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Tag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauf folgenden Kalendermonats] gestellt werden.
- 5. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 6 oder § 6a" ersetzt.
- 6. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter "nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz und dem darauf aufbauenden Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz wurden bereits maßgebliche Schritte zur Stabilisierung der Finanzmärkte in der aktuellen Krise unternommen. Die Vertrauensbildung an den Finanzmärkten wird jedoch weiterhin durch große Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen von Kreditinstituten beeinträchtigt. Bei strukturierten Wertpapieren handelt es sich um Schuldverschreibungen, die im Rahmen komplexer Verbriefungstransaktionen entstehen (z.B. Asset Backed Securities, Collateralized Loan Obligations, Collaterialized Debt Obligations, CDOs of ABS) und in einem volatilen und durch Unsicherheiten geprägten Marktumfeld nur sehr schwer bewertbar und kaum veräußerbar sind. Die mit den Wertpapieren verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken, die einen hohen Abschreibungsbedarf von den Buchwerten mit sich bringen können, führen dazu, dass das Vertrauen gegenüber den Haltern dieser Instrumente und ihre Finanzmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Maßnahmen zur kurzfristigen Bereinigung der Bilanzen von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten oder deren Tochtergesellschaften von strukturierten Wertpapieren bei gleichzeitiger Schaffung von Planungssicherheit hinsichtlich erforderlicher Abschreibungen vor. Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten oder deren Tochtergesellschaften wird die Möglichkeit eröffnet, die strukturierten Wertpapiere mit einem Abschlag vom Buchwert an Zweckgesellschaften zu übertragen. Im Gegenzug erhalten die übertragenden Unternehmen in gleicher Höhe vom Finanzmarktstabilisierungsfonds garantierte Anleihen, die von den Zweckgesellschaften begeben werden. Die mit den Maßnahmen verbundenen Kosten sollen jedoch letztlich von den Eigentümern der übertragenden Unternehmen getragen werden, um eine Belastung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz die ratierliche Ausschüttung aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag an den Garantiegeber in Höhe der Differenz zwischen dem reduzierten Buchwert und Fundamentalwerten über die Laufzeit der Garantie, maximal 20 Jahre, sowie eine Verlustbeteiligung der Anteilseigner und die Zahlung einer marktgerechten Vergütung für die Garantie vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes - FMStFG)
Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsübersicht):
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung weiterer Paragraphen in das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderungen und Korrektur eines Redaktionsversehens aus dem Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz.
Zu Nummer 4 (§§ 6a, 6b, 6c, 6d FMStFG - neu):
§ 6a Absatz 1 schafft über die Regelung in § 6 hinaus eine gesonderte Form der Garantie für Zweckgesellschaften, die strukturierte Wertpapiere ausschließlich von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten sowie deren Tochtergesellschaften übernehmen und diesen im Gegenzug entsprechende Schuldtitel zur Refinanzierung der Übertragung gewähren. Für diese Form der Garantie ist vom Gesetz keine Laufzeitbegrenzung vorgesehen. Zur Übertragung zugelassen sind nur strukturierte Wertpapiere und mit diesen Wertpapieren verbundene Absicherungsgeschäfte wie beispielsweise Derivate, Sicherheiten oder Treuhandvereinbarungen. Strukturierte Wertpapiere sind üblicherweise durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet und werden im Rahmen von Verbriefungstransaktionen eines Portfolios verschiedener Arten von Forderungen herausgegeben. Hierzu zählen insbesondere Asset Backed Securities (ABS), Collaterialized Debt Obligations (CDO), CDOs of ABS, Collateralized Loan Obligations (CLO), Residential Mortgage Backed Securities (RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS). Die Vorgaben der Europäischen Kommission bezüglich der zugelassenen Risikoaktiva sind zu beachten. Die Regelung ist auf Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstitute oder deren Tochtergesellschaften beschränkt. Damit wird der überragenden Bedeutung dieser Institute für die Finanzmarktstabilität und Kreditversorgung sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich erhebliche Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen einer Reihe dieser Institute befinden. Die Garantie bewirkt, dass die von einer Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel keinen Kreditrisiken ausgesetzt sind und Bewertungsrisiken entfallen, die bei strukturierten Wertpapieren bestehen, und die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung reduziert werden. Zudem werden mit der Garantie die Voraussetzungen für eine EZB-Fähigkeit der Schuldtitel geschaffen, die somit zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden können.
§ 6a Absatz 2 normiert die Voraussetzungen für die Garantieübernahme.
Die in Nummer 1 geregelte Befristung auf Wertpapiere, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden, entspricht den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission.
Nummer 2 setzt die Vorgaben der Europäischen Kommission um, die verlangt, dass übertragende Unternehmen Verluste aus den übertragenen Risikopositionen so weit wie möglich selbst tragen, es sei denn dies würde für das übertragende Unternehmen zu einer Kernkapitalquote von unter 7% führen. In dem Fall ist eine entsprechend geringere Verlusttragung zulässig. Mit dem Abschlag in Höhe von 10% des Buchwertes wird eine pauschalierende Betrachtung hinsichtlich der Belastungen, die das übertragende Unternehmen tragen sollte, vorgenommen. Übertragenden Unternehmen steht es allerdings frei, auch einen höheren Betrag zu zahlen und damit etwaige beihilferechtliche Auflagen zu vermeiden. Bei der Ermittlung des Buchwertes zum 31. März 2009 nach Satz 2, 2. Alternative können auch die Werte eines zum 31. März 2009 aufgestellten Quartalsabschlusses zugrunde gelegt werden.
Nummer 3 setzt Vorgaben der Europäischen Kommission um, die verlangen, dass die Bewertung der zu übertragenden strukturierten Wertpapiere durch das übertragende Unternehmen von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft und durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt wird. Die Bestätigung umfasst eine Überprüfung der der Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes zugrunde liegenden Verfahren. Bei der Bemessung des aktuellen Zeitwertes können entsprechend allgemeinen Grundsätzen Bewertungsmodelle unter Einbeziehung von discounted cashflows verwendet werden.
Nummer 4 stellt klar, dass Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften ihren Sitz im Inland haben müssen. Für die Tochtergesellschaften gilt das Sitzerfordernis nicht. Das Sitzerfordernis für Zweckgesellschaften bezweckt, dass den Anforderungen an die Tätigkeit einer Zweckgesellschaft nach diesem Gesetz umfassend Rechnung getragen wird und ausreichende Möglichkeiten bestehen, um Zweckgesellschaften zu kontrollieren und Verstößen entgegen zu wirken.
Nummer 5 stellt sicher, dass eine Laufzeitkongruenz zwischen den übertragenen strukturierten Wertpapieren und der Garantie besteht.
§ 6a Absatz 3 sieht einen Risikoabschlag vom ermittelten tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere vor, der ihren jeweiligen besonderen Eigenschaften als strukturierten Wertpapieren Rechnung trägt. Hierdurch soll unvorhersehbaren Entwicklungen Rechnung getragen werden und das Risiko für den Steuerzahler aus einer Inanspruchnahme der Garantie minimiert werden. Der so errechnete Wert ist der sog. Fundamentalwert. Die Höhe des Risikoabschlags wird im Einzelfall vom Fonds festgelegt. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen.
§ 6a Absatz 4 regelt die Zuständigkeiten für Entscheidungen in Zusammenhang mit der Gewährung von Garantien. Er enthält eine klarstellende Regelung über den Inhalt des Antrags. Der Umfang der einzureichenden Dokumente orientiert sich an der Kapitalmarktpraxis.
§ 6a Absatz 5 regelt die Zuständigkeit der Fonds für die Festlegung der Bedingungen für die Garantieübernahme.
Die Verpflichtung zur Offenlegung gemäß Nummer 1 gewährleistet die von der Europäischen Kommission geforderte vollständige Transparenz bezüglich aller zu übertragenden Wertpapiere.
Nummer 2 regelt die Vergütung der Garantie. Im Rahmen der Vergütung wird der Staat auch dafür kompensiert, dass das übertragende Unternehmen einen Zinsvorteil aus der zeitlichen Zahlungsstreckung der Differenz zwischen dem reduzierten Buchwert und dem Fundamentalwert erhält. Die Marge ist im Wege einer einheitlichen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Möglichkeit, die Vergütung durch die Ausgabe von Kapitalanteilen zu leisten, stellt auf übertragende Unternehmen ab, die ansonsten über unzureichende Mittel zur Vergütung der Garantie verfügen. Der Wert der Kapitalanteile ist von einem sachverständigen Dritten zu bestimmen.
Nummer 3 regelt die Ausstellung, Form und den Umfang der Garantie sowie die Absicherung von Währungsrisiken und die Übernahme der damit verbundenen Kosten.
Nummer 4 stellt in Übereinstimmung mit Vorgaben der Europäischen Kommission sicher, dass eine Garantieübernahme nur für im Grundsatz solvente übertragende Unternehmen erfolgt. Darüber hinaus wird verlangt, dass das übertragende Unternehmen ein tragfähiges Geschäftsmodell hat und eine Rentabilitätsanalyse oder gegebenenfalls einen Umstrukturierungsplan erarbeitet.
Nummer 5 dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere.
Nummer 6 dient der Begrenzung der Gesamtbelastung des Fonds auf ein tragfähiges Niveau unter Berücksichtigung der Größe des übertragenden Unternehmens, das strukturierte Wertpapiere an eine Zweckgesellschaft überträgt.
§ 6a Absatz 6: Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass die Anforderung einer nachhaltigen Geschäftspolitik sowie weitere in § 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung aufgestellte Bedingungen auch für die neu geschaffene Form der Garantieübernahme gelten. Die Regelung zur Begrenzung der Geschäftsleitervergütung ist mit Augenmass anzuwenden. Durch die Nichtanwendung einzelner Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung wird bewirkt, dass die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Garantieübernahme gemäß § 6 für die in diesem Paragraphen geregelte Form der Garantieübernahme ebenfalls gelten.
§ 6b enthält eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags.
§ 6b Absatz 1 sieht die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Zweckgesellschaft für maximal 20 Jahre vor. Die Ausgleichsverpflichtung ist aus dem auszuschüttenden Betrag vorrangig zu erfüllen. Die Zahlung des Ausgleichsbetrags soll bewirken, dass der Fonds bei Auflösung der Zweckgesellschaft keinen Verlust erleidet.
Die Nummern 1 und 2 regeln die Höhe der Verbindlichkeit, die für jedes Geschäftsjahr aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag entsteht und die gesetzliche Nachzahlungspflicht für in einem Jahr ausgefallene oder verminderte Zahlungen aufgrund fehlenden Bilanzgewinns. Um klarzustellen, dass es sich um den auszuschüttenden Teil des Jahresgewinns handelt, die Ausgleichsverpflichtung also die Vermögensinteresse der Anteilseigner betrifft, spricht der Entwurf in Anlehnung an § 174 Abs. 2 Nr. 2 Aktiengesetz von dem "an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag".
§ 6b Absatz 2: Die Regelung bestimmt, dass im Falle einer besseren Wertentwicklung der Wertpapiere als angenommen ein positiver Saldo den Anteilseignern des übertragenden Unternehmens zusteht.
§ 6b Absatz 3 bestimmt, dass die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Folgen im Lagebericht und Konzernlagebericht anzugeben sind.
§ 6c trifft Regelungen für den Fall, dass die vom übertragenden Unternehmen nach § 6b geleisteten Ausgleichszahlungen nicht zur Abdeckung der tatsächlich eintretenden Verluste der Zweckgesellschaft ausreichen.
Für diesen Fall regelt Absatz 1, dass das übertragende Unternehmen bis zum vollständigen Ausgleich gegenüber dem Fonds keine Ausschüttungen an die Alteigentümer vornehmen darf. Der Ausgleich kann auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen.
Zu Absatz 2 und 3:
Die Absätze konkretisieren die Nachhaftung für Aktiengesellschaften und stellen sicher, dass der Jahresüberschuss nicht komplett in Rücklagen eingestellt werden oder über neue Vorzugsaktien aufgebraucht werden kann.
Zu Absatz 4:
Die Regelung stellt sicher, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Nachhaftung rechtsformneutral allen übertragenden Unternehmen auferlegt wird.
Zu Absatz 5:
Die Regelung erklärt die Ansprüche aus der Nachhaftung für unverjährbar. Eine solche Regelung ist erforderlich, da sich aufgrund der Anspruchsvoraussetzung (das Vorliegen eines Bilanzgewinns beim Schuldner) nicht sicher bestimmen lässt, wann und in welcher Höhe ein Nachhaftungsanspruch entsteht. Damit kann auch der Beginn der Verjährungsfrist nicht sicher bestimmt werden.
Absatz 6 bestimmt, dass die sich aus Absatz 1 bis 5 ergebenden Folgen im Lagebericht und Konzernlagebericht anzugeben sind.
§ 6d: Die Regelung setzt die Vorgabe der Europäischen Kommission um, wonach Anträge nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Programms möglich sein sollen, damit übertragende Unternehmen keinen Anreiz haben, die Bilanzbereinigung hinauszuzögern.
Zu Nummer 5 ( § 9 Absatz 5 FMStFG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung der neuen §§ 6a bis d.
Zu Nummer 6 ( § 10 Absatz 1 FMStFG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung der neuen §§ 6a bis d.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 957:
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirtschaft begründet werden, geprüft.
Ziel des Gesetzentwurfs ist, den Finanzsektor in die Lage zu versetzen, seine Finanzierungsfunktion für die Realwirtschaft wahrzunehmen. Zur Erreichung dieses Ziels werden drei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Die dadurch verursachten Bürokratiekosten wurden auf rund 71.000 Euro geschätzt.
Aufgrund der Frist von weniger als einem Tag konnte lediglich eine kursorische Prüfung der Bürokratiekosten erfolgen. Diese führte dazu, dass der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |
Fristablauf: 25.06.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG