Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung1

Vom ...

Auf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den


1 Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU (Nr. ) L 134 S.1) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU (Nr. ) L 134 S. 114), jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 333 S. 28), der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 257 S. 127) und der Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. EU (Nr. ) L S. 323) in deutsches Recht.
2 ABl. EG (Nr. ) L 134 vom 30.4.2004 S. 1f

Begründung

A. Allgemein

1. Sachverhalt

Der europäische Gesetzgeber hat am 31. März 2004 die Neuregelung der EU- Vergaberichtlinien beschlossen: Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge2, jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 333 S. 28), der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 257 S. 127) und der Richtlinie 2005/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 (ABl. EU (Nr. ) L S. 323). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinien bis 31. Januar 2006 in nationales Recht zu übernehmen. Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung dieser Vorschriften in deutsches Recht.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der vierte Teil des GWB enthält die Definitionen und grundsätzlichen Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungsund Bauaufträgen oberhalb der EU - Schwellenwerte sowie die Regelungen über das Verfahren zur Nachprüfung dieser Auftragsvergaben.

Die vorliegende Verordnung ist eine Änderungsverordnung. Sie ändert die bisherige Vergabeverordnung, die die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe ihrer Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte die Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF in der jeweiligen Ausgabe von 2002 anzuwenden. Die Verdingungsordnungen enthalten die materiellen Verfahrensvorschriften.

Sie sind Anfang 2006 durch die zuständigen Ausschüsse an die Regelungen der EU-Vergaberichtlinien angepasst und im Bundesanzeiger neu bekannt gemacht worden. Daher sind in der Vergabeverordnung die statischen Verweisungen auf die bisherigen Verdingungsordnungen durch die statischen Verweisungen auf die Neubekanntmachungen zu ersetzen.

Es werden nur solche Vorgaben aus den EU-Vergaberichtlinien übernommen, die für unerlässlich zur Umsetzung erachtet werden. Weitergehende oder auch optionale Regelungen werden derzeit nicht übernommen. Dies soll in einem nächsten Schritt gemeinsam mit einer weitgehenden Vereinfachung erfolgen. Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag für eine Vereinfachung des Vergaberechts aufgrund umfangreichen Diskussionsbedarfes einen Zeitrahmen umfassen wird der die vorgesehene Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien erheblich sprengen würde.

2. Gender Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die Relevanzprüfung fällt hinsichtlich der unterschiedlichen Vertretung von Frauen und Männern in Führungspositionen bei den Auftraggebern und den Unternehmen positiv aus. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen betreffen das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Unternehmen. Sie führen im Ergebnis zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern und damit nicht zu auch nur mittelbaren Beeinträchtigungen.

Die branchenübergreifend weitgehend gleichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und die Auftrageber werden Frauen und Männer gleichermaßen gerecht. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch daher weder positive noch negative Auswirkungen.

Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.

3. Kosten

Die Verordnung hilft durch die Erleichterungen bei den elektronischen Verfahren, die Verfahrenskosten tendenziell zu senken.

Für die Wirtschaft und die Verbraucher entstehen keine Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen auf die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.

4. Befristung, Evaluierung

Das Ziel der Umsetzung von EU-Vergaberecht in deutsches Recht schließt eine Befristung der Verordnung aus. Auch erfüllen die Regelungen der Änderungsverordnung mit dem Ziel der Sicherstellung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens eine Daueraufgabe, die nicht zeitlich begrenzt werden kann. Das legitime Bedürfnis der Wirtschaft nach Rechtssicherheit erfordert ebenfalls eine unbefristete Regelung.

Die Verordnung dient auch dem Ziel, europäisches Recht nur soweit als erforderlich in deutsches Recht zu übernehmen. Bislang in der Vergabeverordnung vorgesehene strengere Regelungen für Auftraggeber, die in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung tätig sind werden zurückgefahren auf das EU-einheitliche Niveau.

5. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Im Einzelnen

An mehreren Stellen der Verordnung sind rein rechtsförmliche Änderungen vorzunehmen. Dies betrifft zum einen die Angabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und zum anderen die Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Zu Artikel 1

Artikel 1 ändert die Vergabeverordnung (VgV).

Zu Nummer 1 (§ 2 - Schwellenwerte)

Die Änderungen passen die Schwellenwerte des § 2 an die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19.12.2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. EU (Nr. ) L 333 S. 28) an. Die Schwellenwerte wurden von der Europäischen Kommission neu festgesetzt, um für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine Übereinstimmung der Richtlinien mit dem WTO - Beschaffungsübereinkommen hinsichtlich der Auftragswerte, zu erreichen. Die Werte sind im WTO - Beschaffungsübereinkommen in Sonderziehungsrechte ausgedrückt und müssen zweijährlich hinsichtlich der Gegenwerte in Euro überprüft und ggf. angepasst werden.

Zu Nummer 2 (§ 3 - Schätzung der Auftragswerte)

§ 3 regelt die Schätzung der Auftragswerte. Die Änderungen dienen der Anpassung an die EU-Vergaberichtlinien

Auf die Definition der Rahmenvereinbarung in Absatz 8 kann verzichtet werden, da die VOL/A eine entsprechende Regelung enthält.

Zu Nummer 3 (§ 4 - Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)

In § 4 Abs. 1 wird neben der rechtsförmlichen Änderung der Angabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die statische Verweisung auf die Verdingungsordnung für Leistungen - VOL verändert. Anwendbar soll die VOL Teil A sein, die an die Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien angepasst ist. Für die sog. klassischen Auftraggeber ist dies der Abschnitt 2 der VOL/A der Ausgabe 2006.

Zu Nummer 4 (§ 5 - Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen)

Wie in § 4 Abs. 1 muss auch hinsichtlich der Vergabe von freiberuflichen Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte eine Änderung der statischen Verweisung auf die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF erfolgen. Die Ausgabe 2006 der VOF enthält die an das EU-Vergaberecht angepassten Vergabevorschriften in diesem Bereich.

Zu Nummer 5 (§ 6 - Vergabe von Bauleistungen)

Für die Vergabe von Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte wurde die VOB Ausgabe 2006 an die EG-Vergaberichtlinien angepasst. Daher wird § 6 Absatz 1 hinsichtlich der statischen Verweisung auf die VOB/A geändert.

Zu Nummer 6 (§ 7 - Aufträge im Sektorenbereich)

Die Änderungen erfolgen aus rechtsförmlichen Gründen.

Zu Nummer 7 (§ 9 - Ausnahmen im Sektorenbereich)

Die Änderung in Buchstabe b stellt klar, dass bestimmte Sektorenauftraggeber bei der Ausübung anderer als der Sektorentätigkeiten nicht zur Anwendung der Vergaberegeln verpflichtet sind, es sei denn die andere Tätigkeit führt zu einer Einordnung des Auftraggebers als sog. klassischer Auftraggeber.

Zu Nummer 8 (§ 14 - Bekanntmachungen)

Die Anwendung der gemeinschaftlichen Nomenklatur CPV ist künftig zwingend.

Zu Nummer 9 (§ 15 - Elektronische Angebotsabgabe)

Die Anforderungen an die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren sind in die Verdingungsordnungen aufgenommen worden. Eine gesonderte Regelung in der Vergabeverordnung ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 10 bis 14

Dies sind rein rechtsförmliche Änderungen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung außer Kraft tritt.