Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung mit dem "Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen" nach eigener Aussage das Ziel verfolgt, zahlreiche ökologische Verbesserungen einzuführen, mit der Förderung von Mehrwegverpackungen zur Abfallvermeidung beizutragen, den Kommunen stärkere Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf die von den Systemen durchzuführende Sammlung der Verpackungsabfälle einzuräumen und den Wettbewerb vor allem durch die Schaffung einer Zentralen Stelle zu stärken, jedoch auf die Einführung einer flächendeckenden gemeinsamen Erfassung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungen verzichtet.
- b) Der Bundesrat erinnert an seine Entschließung vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 610/15(B) -) für ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz, das zum Ziel hat, die bestehenden Verwertungsquoten deutlich zu erhöhen, ein besseres und innovativeres Recycling zu erreichen, die Produktverantwortung zu stärken, den Vollzug zu vereinfachen und die kommunalen Interessen genauso wie den Wettbewerb von privaten Anbietern zu wahren.
- c) Der Bundesrat bedauert, dass es nach jahrelangen Diskussionen noch immer nicht gelungen ist, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen und damit bis auf Weiteres die Chance vertan ist, durch eine bürgerfreundliche gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine qualitative und quantitative Verbesserung bei der Erfassung von Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen.
- d) Pfandregelungen
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen den unbefriedigenden Status quo der Verpackungsverordnung im Wesentlichen fortschreiben würden, und spricht sich dafür aus, dass sich eine Pfandpflicht künftig nicht mehr an den sachfremden Kriterien der Größe oder am Inhalt der Getränkeverpackung, sondern an der Art des Materials der Verpackung orientieren sollte, da die an dem Getränkeinhalt ausgerichteten Vorschriften in der Vergangenheit zu Verwirrung und vielfältigen Ausweichmanövern der Hersteller und Inverkehrbringer geführt haben.
Unbeschadet dessen nimmt der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf im Einzelnen wie folgt Stellung:
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 20 VerpackG)
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 20 das Wort "zentrale" zu streichen.
Begründung:
Die Formulierung "Zentrale Sammelstelle" könnte dahingehend missverstanden werden, dass für das Gebiet eines öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers nur eine Zentrale Sammelstelle vorgesehen ist. Mit der Streichung wird klargestellt, dass es mehrere solche Sammelstellen geben kann.
3. Zu Artikel 1 (§ 12 VerpackG)
In Artikel 1 ist § 12 wie folgt zu fassen:
" § 12 Ausnahmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
- 1. Mehrwegverpackungen,
- 2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen, sowie für 3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden.
Sie gelten ferner mit Ausnahme der Vorschriften des § 9 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter."
Begründung:
Die zu § 12 vorgeschlagenen Änderungen sind insbesondere deshalb erforderlich, um die Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter auf das längst überfällige Niveau anzuheben. Zur Überwachung der gesetzlichen Anforderungen ist eine Verbreiterung der Datengrundlage nötig. Es wäre im Übrigen weder sachgerecht und noch nachvollziehbar, warum ausgerechnet Verkaufsverpackungen, die umwelt- und gesundheitsrelevante, schadstoffhaltige Füllgüter beinhaltet haben, von der Registrierung und der Datenmeldung ausgenommen sein sollen.
4. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG)
In Artikel 1 ist § 14 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "Umfang" die Wörter "und in regelmäßigen Zeitabständen" einzufügen.
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Für lokale Maßnahmen sollten weiterhin die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zuständig sein. Beratung und Information zum jeweiligen lokalen Sammelsystem sollten Angelegenheiten der entsprechenden Kommunen sein und ein Nebeneinander von Aktivitäten der Kommunen und der dualen Systeme insoweit vermieden werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG)
In Artikel 1 ist § 15 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 4 ist das Wort "Haushaltungen" durch das Wort "Endverbraucher" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz sind nach dem Wort "und" die Wörter "zumindest einmal im Monat" einzufügen.
- bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Zumutbar ist die Entfernung zur zentralen Annahmestelle für den Rückgabeberechtigten nur dann, wenn die Annahmestelle für ihn nicht weiter entfernt liegt als der Ort der tatsächlichen Übergabe."
- c) Absatz 3 Satz 6 ist wie folgt zu fassen:
" § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."
Begründung:
Die zu § 15 vorgeschlagenen Änderungen sind insbesondere deshalb erforderlich, um die Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter auf das längst überfällige Niveau anzuheben. Dazu muss die bisherige Praxis der Rücknahme nur an ein oder zwei Tagen im Jahr an nur wenigen Annahmestellen beendet werden. Wenn die Rücknahmeverpflichteten schon auf die vom Gesetz vorgesehene Rücknahme an der Verkaufsstelle verzichten wollen, muss die Rücknahme zumindest monatlich (s. o. Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) an solchen Annahmestellen erfolgen, die für die Rückgabeberechtigten nicht weiter entfernt liegen als die Verkaufsstellen (s. o. Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) . Diese Vorgaben können im Interesse einer effizienten und möglichst umfassenden Erfassung nicht der Vertragsautonomie unterliegen, so dass abweichende Regelungen auszuschließen sind (s. o. Buchstabe a). Die Dokumentation nach Absatz 3 bedarf wie nach der bestehenden Rechtslage der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen (s. o. Buchstabe c).
6. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG)
In Artikel 1 ist in § 17 Absatz 1 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Die nach Satz 2 zu dokumentierenden Angaben haben das beauftragte Entsorgungsunternehmen, das beauftragende System nach § 7 oder die beauftragende Branchenlösung nach § 8 auszuweisen sowie die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu der Abfallverzeichnis-Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beinhalten."
Begründung:
Die Anforderungen an die Bescheinigungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 über die erfassten und verwerteten Mengen sollten konkretisiert werden, um den bestehenden Wiegescheinhandel unterbinden zu können. Dazu sollen auf den Bescheinigungen das Entsorgungsunternehmen, die Auftraggeber sowie der exakte Abfallschlüssel dokumentiert werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG)
In Artikel 1 ist § 18 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "zuständige Landesbehörde" durch die Wörter "Zentrale Stelle" zu ersetzen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "Behörde" durch die Wörter "Zentrale Stelle" zu ersetzen.
- c) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "Behörde" ist durch die Wörter "Zentrale Stelle" zu ersetzen.
- bb) Die Wörter "den zuständigen Behörden" sind durch die Wörter "der Zentralen Stelle" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 26 Absatz 1 Satz 2 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. genehmigt Systeme gemäß § 18 Absatz 1, widerruft Genehmigungen gemäß § 18 Absatz 3 und verlangt Sicherheiten gemäß § 18 Absatz 4,"
- b) In § 35 Absatz 1 sind die Wörter "und der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Landesbehörde vorgelegt" zu streichen.
Begründung:
Die eigens eingerichtete Zentrale Stelle sollte umfassend für alle Maßnahmen, Feststellungen, Anordnungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit dualen Systemen zuständig sein. Vorbild hierfür ist die Übertragung der Aufgaben im ElektroG auf das Umweltbundesamt und die Beleihung des ElektroAltgeräte-Registers (EAR). Im Interesse eines effektiven Vollzugs sollte vermieden werden, dass im Zusammenhang mit der Zulassung von dualen Systemen und der Überwachung ihrer Tätigkeit verschiedene Bundes- und Landesbehörden zuständig sind.
8. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG)
In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Metall-" die Wörter "und Verbundverpackungen" durch die Wörter ", Verbund- und Glasverpackungen" zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem bisherigen Wortlaut ist die Möglichkeit einer Rahmenvorgabe nach Absatz 2 auf Verpackungen aus Kunststoff und Metall sowie auf Verbundverpackungen beschränkt. Die Erfassung von Altglasverpackungen aus privaten Haushalten durch die Auftragnehmer der dualen Systeme unterliegt aber ebenso wie die Erfassung von Leichtverpackungen dem Abstimmungserfordernis der Verpackungsverordnung. Auch bei Glasverpackungen sollte dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeit eingeräumt werden, durch schriftlichen Verwaltungsakt eine effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen festlegen zu können. Insoweit besteht auch hier die Notwendigkeit, dass der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger durch verbindliche Rahmenvorgaben die Art des Sammelsystems bestimmen kann.
9. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG)
In Artikel 1 ist § 22 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist das Wort "erforderlich" durch das Wort "geeignet" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rahmenvorgabe nach Satz 1 wird vermutet, wenn die Vorgaben zur Art des Sammelsystems, zur Art und Größe des Sammelbehältnisses oder zur Häufigkeit und zum Zeitraum der Behälterleerungen nicht über diejenigen Vorgaben hinausgehen, die auch der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger zur Erfüllung seiner Entsorgungspflicht zu Grunde legt."
Begründung:
Die Änderung ist erforderlich, damit die Regelung das von ihr verfolgte Ziel erreicht. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern "einseitige hoheitliche Steuerungsmöglichkeiten eingeräumt (werden), mit denen sie Einfluss auf die tatsächliche Ausgestaltung der Sammlung der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (sogenannte Leichtverpackungen) nehmen können, ohne auf eine Zustimmung der Systeme angewiesen zu sein". Ziel sei die optimale Einfügung des dualen Systems in die bestehenden kommunalen Sammelstrukturen und das allgemeine Entsorgungskonzept der Kommune; zugleich sollen ökologische Aspekte ausreichend Berücksichtigung finden.
Die gewollten autonomen kommunalen Steuerungsmöglichkeiten bei der Erfassung erfordern eine vollzugstaugliche Ausgestaltung. Die vom Gesetzgeber verfolgte Harmonisierung des dualen mit dem öffentlichrechtlichen Erfassungssystem unter Wahrung der ökologischen Aspekte setzt Rahmenvorgaben voraus, die geeignet sind, diese Zielstellung zu befördern. Wollte man sie zusätzlich an das Kriterium der "Erforderlichkeit" binden, würde man kommunale Optionen einengen, ohne dass dies durch das gesetzgeberische Ziel geboten wäre, und zudem erhöhter Rechtsunsicherheit aussetzen. Die Vielzahl absehbarer Rechtsstreitigkeiten würde die Regelung praxisuntauglich machen.
Im Vorfeld des Gesetzentwurfs haben sich Vertreter gegensätzlicher Interessen im sogenannten "Verbändepapier" im Wege eines Kompromisses unter Verzicht auf die weiter gehende Forderung nach kommunaler Erfassungsverantwortung darauf verständigt, dass der vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger vor Ort gebotene Entsorgungsstandard zur Richtschnur auch für die dualen Systeme gemacht werden soll.
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung dieser offenbar konsensfähigen Leitlinie.
Dazu müssen die unbestimmten Rechtsbegriffe durch eine Vermutungsregelung konkretisiert werden, die sich an der genannten Leitlinie orientiert. Die Ausrichtung an demjenigen Entsorgungsstandard, den der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger für seinen eigenen Aufgabenbereich etabliert hat, ist auch für die dualen Systeme zumutbar und möglich. Ohne eine solche Konkretisierung droht eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um das richtige Verständnis der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe mit der Gefahr, dass das verfolgte Regelungsziel leerlaufen könnte.
10. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG)
In Artikel 1 sind in § 22 Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort "Metall-" die Wörter "und Verbundverpackungen" durch die Wörter ", Verbund- und Glasverpackungen" zu ersetzen.
Begründung:
Der bisherige Wortlaut beschränkt die Kostenbeteiligung der Systeme an der Erfassung von Verpackungen auf kommunalen Wertstoffhöfen auf Verpackungen aus Kunststoff und Metall sowie auf Verbundverpackungen. Die Erfassung von Altglasverpackungen aus privaten Haushalten kann aber ebenso wie die Erfassung von Leichtverpackungen auf Wertstoffhöfen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers durchgeführt werden. Insoweit besteht auch hier die Notwendigkeit, dass dieser im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen kann.
11. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
In Artikel 1 ist in § 26 Absatz 1 Satz 2 nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung nach § 9 einschließlich der Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller seine Systembeteiligungspflicht nach § 7 schwerwiegend verletzt,"
Begründung:
Die Registrierung von Verpackungen und die Vergabe einer Registrierungsnummer sind Voraussetzungen für den Marktzugang der Hersteller. Zuständig hierfür ist nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Zentrale Stelle. Der Widerruf dieser Voraussetzung für den Marktzugang ist ein stark in die Rechtspositionen des Herstellers eingreifendes, aber sehr wirkungsvolles Vollzugsinstrument. Es sollte bei schwerwiegenden Verletzungen der Systembeteiligungspflicht möglich sein, den Marktzugang zu unterbinden, auch um zu verhindern, dass wettbewerbsverzerrende, rechtswidrige Handlungsweisen ohne ausreichende Gegenmaßnahmen bleiben. Jedoch rechtfertigen nur schwerwiegende Verstöße einen Widerruf der Registrierung. Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich und hinsichtlich der Formulierung der entsprechenden, bereits seit 2005 bestehenden Regelung im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), vgl. in der aktuellen Fassung § 37 Absatz 5 Nummer 4, zweiter Teilsatz ElektroG. Den Abhol- und Aufstellungspflichten als wesentlichen Herstellerpflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entspricht im Verpackungsgesetz die Systembeteiligungspflicht nach § 7.12. Zu Artikel 1 (§ 27a - neu - VerpackG)
In Artikel 1 ist nach § 27 folgender § 27a einzufügen:
" § 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
- (1) Die zuständige Behörde kann unter Benennung von ihr festgestellter Mängel von den zur Nachweisführung nach den §§ 8, 11, 15 oder § 17 Verpflichteten auf deren Kosten verlangen, dass die in deren Auftrag von Sachverständigen oder sonstigen Prüfern erstellten erforderlichen Bescheinigungen oder Bestätigungen binnen einer zu bestimmenden Frist nachzubessern sind.
- (2) Wenn die Nachbesserung nach Feststellung durch die zuständige Behörde fehlgeschlagen oder nicht fristgerecht erfolgt ist, kann sie auf Kosten der Produktverantwortlichen nach ihrer Wahl entweder die erneute Prüfung und Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung durch einen anderen Sachverständigen unter Setzung einer Nachfrist verlangen oder dazu selbst einen Sachverständigen beauftragen.
- (3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, die Nachbesserung derjenigen Erklärung oder Dokumentation zu verlangen, die der Prüfung durch den Sachverständigen zu Grunde lag, bleibt davon unberührt."
Begründung:
Die Regelung dient der Qualitätssicherung gutachterlicher Expertisen. Die nach diesem Gesetz erforderliche Hinzuziehung von Gutachtern dient der Sicherstellung eines ebenso gesetzeskonformen wie effizienten Vollzugs. Deshalb muss sich die zuständige Behörde darauf verlassen können, dass von Produktverantwortlichen oder Systemen hinzugezogene Gutachter inhaltlich korrekte, umfassende und widerspruchsfreie Expertisen abgeben.
Als Voraussetzung für das Verlangen auf Nachbesserung oder gegebenenfalls Neubegutachtung reicht aus, dass die Behörde Mängel feststellt, also auf Grund von zu benennenden Fakten zu der Einschätzung kommen durfte, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch die gutachterliche Bescheinigung oder Bestätigung nicht hinreichend plausibel belegt ist. Dies eröffnet einen Bewertungsspielraum, der ausschließlich durch die Behörde auszufüllen ist und der seine Grenze dort findet, wo die Behörde ihr Verlangen auf offensichtlich unzutreffende tatsächliche oder rechtliche Annahmen zu stützen sucht. Die Feststellung (fort-)bestehender Mängel ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und daher nicht isoliert angreifbar. Diese Regelung macht die Erstattung von Gefälligkeitsgutachten sowohl für den Ersteller wie für den Auftraggeber wirtschaftlich unattraktiv und schützt damit auch die mehrheitlich sauber arbeitenden Gutachter.
13. Zu Artikel 1 (§ 32 VerpackG)
In Artikel 1 ist § 32 wie folgt zu fassen:
'§ 32 Hinweispflichten
- (1) Hersteller haben Mehrweggetränkeverpackungen mit dem Schriftzeichen "MEHRWEG" und Einweggetränkeverpackungen mit dem Schriftzeichen "EINWEG" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist für den Verbraucher deutlich lesbar und an deutlich sichtbarer Stelle in Großbuchstaben und einer Schrifthöhe von mindestens drei Millimetern auf der Getränkeverpackung anzubringen.
- (2) Das Inverkehrbringen von befüllten Getränkeverpackungen, die entgegen Absatz 1 nicht oder nicht richtig gekennzeichnet sind, ist verboten.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden.'
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 34 Absatz 1 Nummer 27 wie folgt zu fassen:
"27. entgegen § 32 Absatz 1 eine Getränkeverpackung nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder entgegen § 32 Absatz 2 eine nicht oder nicht richtig gekennzeichnete Verpackung in Verkehr bringt."
Begründung:
Es ist unbestritten, dass bei den bepfandeten Getränkeverpackungen eine bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher anzustreben ist. Hierauf weist auch die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfes hin. Dieses Ziel kann mit der vorgesehenen Hinweispflicht durch Beschilderung in der Verkaufsstelle nur unzureichend erreicht werden. Um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Entscheidung für eine Mehrwegverpackung zu ermöglichen, ist eine klare und eindeutige Kennzeichnung direkt auf der Getränkeverpackung erforderlich.
Ob die Stellungnahme der EU-Kommission aus dem Jahr 2009, in der sie die Option für eine Produktkennzeichnung grundsätzlich anerkannt hat, aber in der Abwägung mit Belangen des freien Warenverkehrs in diesem Fall nicht befürwortet hat, heute noch so Bestand hat, wäre zumindest in einer neuen Abstimmung zu klären.
14. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 3 VerpackG)
In Artikel 1 sind in § 34 Absatz 3 die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Behörde" durch die Wörter "das Umweltbundesamt" zu ersetzen.
Begründung:
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte bundesweit einheitlich bei einer Behörde liegen. Nach dem Vorbild des ElektroG sollte die Zuständigkeit auf das Umweltbundesamt übertragen werden. Die Erfahrungen im Rahmen des ElektroG zeigen auch, dass die entstehenden Kosten durch die verhängten Bußgelder gedeckt werden.
15. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
- a) Der Bundesrat betrachtet die Zunahme von Individualmehrwegflaschen für Bier und Biermischgetränke gegenüber den eingeführten einheitlichen Flaschentypen (Standard-Poolflasche) mit großer Sorge.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, rechtliche Regelungen zu entwickeln, die geeignet sind, die Zunahme von Individualmehrwegsystemen zurückzudrängen und damit die Mehrwegsysteme zu stärken.
Begründung:
Die vom deutschen Brauerbund koordinierte "Vereinbarung zu Herstellung und Qualität der 0,5 l-Verbandsflasche der deutschen Brauwirtschaft" (StandardPoolflasche) gewährleistete in der Vergangenheit bundesweit eine Wiedernutzung des zurückgeführten Pool-Leerguts durch die große Mehrzahl der Brauereien und damit bei einem Anteil von ca. 90 Prozent Mehrweg am Gesamtgebinde Bier ein funktionierendes Mehrwegsystem. Seit mehreren Jahren findet eine zunehmende Abkehr von der Standard-Poolflasche statt, indem vorrangig durch umsatzstarke Großbrauereien im Mehrweg sogenannte gebrandete Individualflaschen eingesetzt werden. Das Aussortieren dieser Flaschen bei den Brauereien, die die Standard-Poolflaschen verwenden, und der erforderliche Rücktransport zu den die Individualflaschen nutzenden Betrieben verursachen einen unnötigen Energie- und Transportaufwand mit nachteiligen ökologischen Auswirkungen. Je nach regionalem Marktanteil des Individualmehrweggutes kann der Umfang am Gesamtleergut bis zu 40 Prozent erreichen. Der vorgelegte Entwurf des Verpackungsgesetzes ändert die Rahmenbedingungen für diese Entwicklung nicht.