Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
(Auslandsschulgesetz - ASchulG)

A. Problem und Ziel

Die Deutschen Auslandsschulen vermitteln im Ausland ein nachhaltig positives Bild von Deutschland. Sie sind Orte der Begegnung, des gemeinsamen Lernens, der schulischen Persönlichkeitsbildung, der Bikulturalität und des interkulturellen Austausches zwischen Deutschland und dem Sitzland. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft des jeweiligen Sitzlandes, zur Förderung der deutschen Sprache und Kultur im Ausland und zur Gewinnung hoch qualifizierter Studierender und Fachkräfte für Deutschland. Die Nachfrage nach deutschen schulischen Angeboten im Ausland ist gestiegen. Die Auslandsschularbeit gibt pädagogische Impulse im In- und Ausland (zum Beispiel bezüglich bilingualem Unterricht und bilingualen Schulabschlüssen, eigenverantwortlicher Schule und Qualitätsmanagement).

In seiner Entschließung zum deutschen Auslandsschulwesen vom 30. Mai 2008 stellte der Deutsche Bundestag fest:

"Deutsche Auslandsschulen vermitteln ein nachhaltiges und positives Bild von Deutschland. Sie verbinden Völker und Kulturen aller Welt mit Deutschland und schaffen Verständnis für Deutschland in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Die Schulen leisten als Zentren schulischer Zusammenarbeit einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der schulischen Bildung und damit zur Entwicklung im Gastland insgesamt. Weiter legen sie Grundlagen für eine erfolgreiche Weiterbildung in Deutschland und fördern als kulturelle Zentren die interkulturelle Kompetenz. Als Verbreitungsorte für die deutsche Sprache binden sie Kinder deutscher Eltern, die im Ausland leben, an die deutsche Kultur. Sie bieten deutschen Unternehmen - gerade mit ihrem Angebot an die Kinder der Mitarbeiter - eine wichtige Voraussetzung für die Erschließung neuer Märkte im Ausland und tragen somit zur Stärkung des Wirtschaftsund Wissenschaftsstandorts Deutschland bei." Sie seien nachhaltig zu unterstützen und zu fördern. Der Unterausschuss für Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik des Deutschen Bundestages bekräftigte am 5. April 2011 fraktionsübergreifend, dass er an diesem Beschluss festhält.

Diesem Anliegen des Deutschen Bundestages wird die bisherige Rechtsgrundlage für die staatliche Unterstützung der Deutschen Auslandsschulen und insbesondere für ihre Förderung nicht in ausreichendem Maß gerecht. Die bisherige Förderpraxis beruht auf der Gewährung von Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung. Der für die Förderung zur Verfügung stehende Betrag ergibt sich jährlich aus dem Haushaltsgesetz.B. Lösung

Ziel des Gesetzes ist es, die Förderung der Deutschen Auslandsschulen entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 30. Mai 2008 zu gestalten. Die Finanzierung soll für voll ausgebaute Deutsche Auslandsschulen mit konstant hohen Abschlusszahlen als gesetzliche Leistung erfolgen. Auf diese Weise können erreichte Erfolge verstetigt werden, und für neue Schulen wird ein zusätzlicher Wachstumsanreiz geschaffen.

C. Alternativen

Fortführung der bisherigen Förderpraxis ohne gesetzliche Grundlage.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Das Gesetz führt in der Summe nicht zu Mehrausgaben und kann daher innerhalb der bisherigen Ausgabenansätze des Kapitels 0504 Titelgruppe 02 (Schulfonds) finanziert werden. Den zusätzlichen Kosten für den gesetzlichen Förderanspruch in Höhe von rund 87 Millionen Euro stehen Einsparungen in gleicher Höhe im Bereich der Zuwendungsförderung gegenüber. Aufgrund des mehrjährigen Förderzeitraums sind Verpflichtungsermächtigungen mit entsprechenden Verfügungszeiträumen vorzusehen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Reduzierung des Aufwandes für den Bund um jährlich 41.000 Euro. Einmaliger Umstellungsaufwand für den Bund von 123.000 Euro verteilt auf drei Jahre.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 22. März 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG) mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetzgebungsverfahren mit angemessener Beratungszeit im parlamentarischen Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden soll.

Federführend ist das Auswärtige Amt.

Fristablauf: 03.05.13
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anspruch auf die Verleihung des Status "Deutsche Auslandsschule" und Kündigung des Verleihungsvertrages

§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen

§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs

Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.

§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

Abschnitt 2
Förderung der Deutschen Auslandsschulen

§ 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum

§ 8 Förderfähigkeit

Eine Deutsche Auslandsschule ist förderfähig, wenn sie

§ 9 Fördervertrag

§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

§ 11 Personelle Förderung

§ 12 Finanzielle Förderung

§ 13 Übergangsregelung

§ 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen

Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.

§ 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.

§ 16 Freiwillige Förderung

Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.

§ 17 Verwaltungsvorschriften

Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Verwaltungsvorschriften regeln die Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwandes, das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis der Verwendung der Förderung und die Datenübermittlung zwischen Schulträger und Bund sowie die Übergangsbestimmungen (§ 13).

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

Die Deutschen Auslandsschulen vermitteln im Ausland ein nachhaltig positives Bild von Deutschland. Sie sind Orte der Begegnung, des gemeinsamen Lernens, der schulischen Persönlichkeitsbildung, der Bikulturalität und des interkulturellen Austausches zwischen Deutschland und dem Sitzland. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaften der Sitzländer, zur Förderung der deutschen Sprache und Kultur im Ausland und zur Gewinnung hoch qualifizierter Studierender und Fachkräfte für Deutschland. Die Nachfrage nach deutschen schulischen Angeboten im Ausland ist gestiegen. Die Auslandsschularbeit gibt pädagogische Impulse im In- und Ausland (zum Beispiel bei bilingualem Unterricht und bilingualen Schulabschlüssen, eigenverantwortlicher Schule, Qualitätsmanagement).

In seiner Entschließung zum deutschen Auslandsschulwesen vom 30. Mai 2008 stellte der Deutsche Bundestag fest:

"Deutsche Auslandsschulen vermitteln ein nachhaltiges und positives Bild von Deutschland. Sie verbinden Völker und Kulturen aller Welt mit Deutschland und schaffen Verständnis für Deutschland in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Die Schulen leisten als Zentren schulischer Zusammenarbeit einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der schulischen Bildung und damit zur Entwicklung im Gastland insgesamt. Weiter legen sie Grundlagen für eine erfolgreiche Weiterbildung in Deutschland und fördern als kulturelle Zentren die interkulturelle Kompetenz. Als Verbreitungsorte für die deutsche Sprache binden sie Kinder deutscher Eltern, die im Ausland leben, an die deutsche Kultur. Sie bieten deutschen Unternehmen - gerade mit ihrem Angebot an die Kinder der Mitarbeiter - eine wichtige Voraussetzung für die Erschließung neuer Märkte im Ausland und tragen somit zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Deutschland bei." Sie seien nachhaltig zu unterstützen und zu fördern. Der Unterausschuss für Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik des Deutschen Bundestages bekräftigt am 5. April 2011 fraktionsübergreifend, dass er an diesem Beschluss festhält.

Diesem Anliegen des Bundestages wird die bisherige Rechtsgrundlage für die staatliche Unterstützung der Deutschen Auslandsschulen und insbesondere für ihre Förderung nicht in ausreichendem Maß gerecht. Die bisherige Förderpraxis beruht auf der Gewährung von Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung. Der für die Förderung zur Verfügung stehende Betrag ergibt sich bisher jeweils für das Folgejahr aus dem jährlich neu zu beschließenden Haushaltsgesetz.

Ziel des Gesetzes ist es, Schulen, die in konstanter und substantieller Weise dem Förderziel dienen, eine möglichst große Anzahl im Ausland lebender Schülerinnen und Schüler zu einem in Deutschland anerkannten schulischen Bildungsabschluss hinzuführen, einen Anspruch auf Förderung zu gewähren. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass überall da, wo stabile, voll ausgebaute Deutsche Auslandsschulen aufgebaut wurden, die Grundlagen für eine dauerhafte Gewährleistung des laufenden Betriebs geschaffen werden. Zugleich wird so gute, zielorientierte Arbeit an Deutschen Auslandsschulen belohnt und ein entscheidender neuer Anreiz zur Qualitätssicherung geschaffen.

II. Alternativen

Fortführung der bisherigen Förderpraxis ohne gesetzliche Grundlage.

III. Gesetzgebungszuständigkeit

Das Auslandsschulwesen unterfällt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ("auswärtige Angelegenheiten"). Die Deutschen

Schulen im Ausland sind wichtiger Teil der kulturellen Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, die wiederum wesentlicher Bestandteil der auswärtigen Politik ist. Sie dient als Mittel politischer Annäherung sowie der Verständigung zwischen den Staaten und den verschiedenen Kulturen.

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Das Gesetz führt in der Summe nicht zu Mehrausgaben und kann daher innerhalb der bisherigen Ausgabenansätze des Kapitels 0504 Titelgruppe 02 (Schulfonds) finanziert werden. Den zusätzlichen Kosten für den gesetzlichen Förderanspruch in Höhe von rund 87 Millionen Euro stehen Einsparungen in gleicher Höhe im Bereich der Zuwendungsförderung gegenüber. Aufgrund des mehrjährigen Förderzeitraums sind Verpflichtungsermächtigungen mit entsprechenden Verfügungszeiträumen vorzusehen.

2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Verwaltung:

Die nach diesem Gesetz durch das Auswärtige Amt und die Länder wahrzunehmenden Aufgaben werden bereits weitestgehend dort bzw. im Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen als beauftragter nachgeordneter Behörde wahrgenommen. Durch die Ausweitung des Förderzeitraums auf einen Zeitraum von drei Jahren ergibt sich eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands auf Seiten des Bundesverwaltungsamts Zentralstelle für das Auslandsschulwesen -, da die bisherige jährliche Festsetzung der Förderung für alle Auslandsschulen auf einen Teil der geförderten Schulen reduziert wird. Der derzeitige Aufwand für die gesamte Betreuung der Förderung der Deutschen Auslandsschulen beträgt 7.600 Jahrespersonenstunden für Mitarbeiter des höheren Dienstes sowie 13.200 Jahrespersonenstunden für Mitarbeiter im gehobenen Dienst. Alle weiterhin anfallenden Aufgaben zu Grunde gelegt, bedeutet die Ausweitung des Förderzeitraums eine Reduktion dieses Aufwands jährlich um rund 380 Jahrespersonenstunden im höheren Dienst sowie um rund 660 Jahrespersonenstunden im gehobenen Dienst. Dies entspricht einer jährlichen Entlastung um rund 41.000 Euro. Für die Umstellung wird in den ersten drei Jahren ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt 1.140 Personenstunden im höheren Dienst und 1.980 Personenstunden im gehobenen Dienst anfallen. Dies entspricht einem Umstellungsaufwand von rund 123.000 Euro. Um die Leistungen der Schulen weiter zu heben bzw. ihre wirtschaftliche Situation zu fördern, müssen die eingesparten Jahrespersonenstunden für die vertiefte Beratung der Schulen und Einrichtungen aufgewandt werden.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Anwendungsbereich

Die Aufgaben im Bereich des Auslandsschulwesens sind durch das Grundgesetz der Kompetenz des Bundes zugeordnet. Dies ergibt sich für die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes sowie für die Verwaltungskompetenz aus Artikel 87 Absatz 1 des Grundgesetzes. Im Zentrum des vorliegenden Auslandsschulgesetzes steht die Förderung der Deutschen Auslandsschulen. Auch die hierauf bezogene Verbandskompetenz des Bundes ergibt sich auf dieser Grundlage aus dem Grundgesetz. Dies stellt die Regelung in § 1 klar.

Der Bund kann seine Aufgaben auf dem Gebiet des Auslandsschulwesens in seiner bisherigen Form jedoch nur effektiv und umfassend wahrnehmen, soweit er durch die Länder unterstützt wird. So können beispielsweise deutsche Abschlüsse im Ausland nicht ohne entsprechende Anerkennung durch die Länder erreicht werden. Auch verfügen die Länder über die erforderlichen Lehrkräfte. Bund und Länder sind daher bei der Förderung und der Schulaufsicht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf enge wechselseitige Abstimmung angewiesen.

Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass die vom Bundesministerium der Verteidigung getragenen Deutschen Schulen und Deutschen Abteilungen an Internationalen Schulen sowie auf diese Schulen bezogene Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern von diesem Gesetz nicht betroffen sind.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Absatz 1 definiert erstmals gesetzlich den Begriff "Deutsche Auslandsschule". Derzeit können auch Schulen, die nicht staatlich gefördert werden und daher nicht der gemeinsamen Schulaufsicht von Bund und Ländern unterliegen, nicht daran gehindert werden, diese Bezeichnung zu führen. Künftig kann der Bund den Status einer "Deutschen Auslandsschule" verleihen. Damit ist sichergestellt, dass Schulen, die innerdeutschen Standards nicht entsprechen und nicht Teil der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik der Bundesrepublik Deutschland sind, nicht mit der Bezeichnung "Deutsche Auslandsschule" nach diesem Gesetz in Deutschland werben können. Dies fördert die "Deutschen Auslandsschulen" im Wettbewerb mit anderen sogenannten "deutschen Schulen" im Ausland und stärkt ihre wirtschaftliche Kraft. Die Verleihung des Status als "Deutsche Auslandsschule" berührt nicht die Rechte der Länder zur Anerkennung der "Deutschen Auslandsschulen" und ihrer Abschlüsse.

Voraussetzung für die Verleihung des Status einer "Deutschen Auslandsschule" ist das Vorliegen eines erheblichen Bundesinteresses. Dies kann zum Beispiel aus außenpolitischen, außenwirtschaftlichen und/oder außenkulturpolitischen Gründen und/oder auf Grund der Erfordernisse der schulischen Versorgung im Ausland lebender deutscher Staatsbürger vorliegen.

Die Handlungsform des Verleihungsvertrags erkennt die Eigenverantwortung der (privaten) Schulträger an. Schulträger sind nicht Objekt einer einseitigen politischen Statusverleihung des Bundes, sondern Vertragspartner. Die konsensuale Begründung des Status verleiht dem Vertrag ein besonderes Gewicht und eine höhere Akzeptanz. Sofern zulässig, handelt es sich bei dem Verleihungsvertrag um einen öffentlichrechtlichen Vertrag.

Durch die Verleihung des Status als "Deutsche Auslandsschule" im Wege einer außenpolitischen Entscheidung wird noch kein gesetzlicher Anspruch auf Förderung begründet. Ob ein Anspruch besteht und wie die Förderung erfolgt, richtet sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen dem (gegebenenfalls öffentlichrechtlichen) Verleihungsvertrag nach dieser Vorschrift und dem (gegebenenfalls öffentlichrechtlichen) Fördervertrag nach Abschnitt 2. Der Status kann auch Schulen verliehen werden, die (noch) nicht gefördert werden, aber einen wichtigen Beitrag zu zur Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik leisten.

§ 2 Absatz 2: Die Förderung der "Deutschen Auslandsschulen" hat zum Ziel, eine möglichst große Anzahl im Ausland lebender Schülerinnen und Schüler zu einem in Deutschland unmittelbar anerkannten schulischen Bildungsabschluss zu führen. Auf Grund der Kulturhoheit der Länder ist der Bund hinsichtlich der Vergabe deutscher Abschlüsse auf die Länder angewiesen (siehe auch Begründung zu § 1). Um im Wettbewerb mit Auslandsschulen anderer Staaten um die Gunst der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern erfolgreich bestehen zu können, umfasst das Spektrum der in § 2 Absatz 2 aufgezählten Abschlüsse neben den deutschen allgemeinbildenden und berufsbildenden Abschlüssen auch das Gemischtsprachige International Baccalaureate (GIB) und das dazu gehörige Middle Years Programme, vorbehaltlich einer Anerkennung durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

Die relevanten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz der Länder zur Anerkennung von an Deutschen Auslandsschulen angebotenen Abschlüssen sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:

Zu § 3 Anspruch auf die Verleihung des Status "Deutsche Auslandsschule" und Kündigung des Verleihungsvertrags

Der Gesetzgeber verfügt bei der Förderung von Auslandsschulen über einen weiten Gestaltungsspielraum, bei dessen Ausfüllung auch außenpolitische Erwägungen maßgebend sein können. Um der Exekutive bei der Frage, welcher Schule der Status einer "Deutschen Auslandsschule" angeboten oder entzogen wird, die hinreichende Berücksichtigung außenpolitischer Belange zu ermöglichen, besteht nach § 3 Absatz 1 auf die Verleihung des Status kein Anspruch.

Um ein ungesteuertes Wachstum des Schulfonds zu verhindern und das Budgetrecht des Deutschen Bundestages zu wahren, findet eine Neuverleihung des Status "Deutsche Auslandsschule" nur nach den Maßgaben des Haushaltsgesetzes statt.

Nach § 3 Absatz 2 ist es möglich, den Status durch Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit zu entziehen. Umgekehrt hat auch die Schule das Recht, auf den ihr verliehenen Status einer "Deutschen Auslandsschule" durch Vertragskündigung zu verzichten.

Zu § 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen

Im Hinblick auf die Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen durch den Bund und die Länder konkretisiert § 4 die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung. Inhalt und Umfang der Aufsichtsrechte des Bundes ergeben sich in erster Linie aus den zwischen dem Bund und den jeweiligen Schulträgern vereinbarten Verleihungs- sowie Förderverträgen (siehe auch Begründung zu § 9). Insbesondere wacht der Bund über die Einhaltung der inneren Ordnung der Schule und den Fortbestand der Förderfähigkeit des Schulträgers (siehe § 8). Die Schulaufsicht bezweckt im Wesentlichen, die Einhaltung der vereinbarten Ziele sowie der verabredeten Schulstruktur und -entwicklung zu überwachen, Misswirtschaft im Hinblick auf die Verwendung der Fördermittel zu verhindern und die wirtschaftliche Solidität der Schulträger zu evaluieren.

Die einzelnen Schulaufsichtsmaßnahmen des Bundes ergeben sich aus § 4 Absatz 2. Die Schulaufsicht des Bundes erfolgt insbesondere durch eigene Überprüfungen vor Ort, Berichte der Schulen an die fördernden Stellen und durch die Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderung. Schranken der Schulaufsicht ergeben sich insbesondere aus der Rechtsordnung des Sitzlandes der Deutschen Auslandsschulen und aus der Privatautonomie der Schulträger. Hoheitliche Schulaufsichtsmaßnahmen auf fremdem

Staatsgebiet stehen von vorneherein unter dem Vorbehalt ihrer Zulässigkeit gemäß dem Recht des Sitzlandes (siehe § 4 Absatz 1). Hinzu kommt, dass die Deutschen Auslandsschulen in aller Regel keine staatlichen Einrichtungen sind, sondern Schulen in privater Trägerschaft, die grundsätzlich die Angelegenheiten ihres Schullebens eigenverantwortlich gestalten. Eingriffe in diese Autonomie durch Maßnahmen der Schulaufsicht dürfen nur mit Zurückhaltung vorgenommen werden.

§ 4 Absatz 3 stellt es in das Ermessen der deutschen Schulaufsichtsbehörden, den Deutschen Auslandsschulen im Rahmen der vorhergehenden Absätze Weisungen zu erteilen, die diese umsetzen müssen. Kommt der Schulträger den Weisungen nicht nach, kann die Nichtbefolgung einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Fördervertrags (siehe § 9 Absatz 2) darstellen (siehe auch Begründung zu § 9).

§ 4 stellt klar, dass auch den Ländern im Rahmen ihrer Kulturhoheit Aufsichtsrechte an den Deutschen Auslandsschulen zukommen, die sie in eigener Verantwortung organisieren.

Zu § 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs

§ 5 schließt einen Anspruch auf Aufnahme an einer Deutschen Auslandsschule aus. Insofern stellt § 5 die bestehende Rechtslage klar. Die gesetzliche Fixierung eines Beschulungsanspruchs für spezifische Schülergruppen, zum Beispiel für im Ausland lebende Schülerinnen und Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit oder für im Ausland lebende deutsche Kinder von im öffentlichen Auftrag tätigen Personen, wäre ein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote, die sich aus diversen durch die Bundesrepublik ratifizierten Menschenrechtsabkommen ergeben.

Zu § 6 Aufgabenwahrnehmung

Bei der Förderung der Deutschen Auslandsschulen handelt es sich um eine Frage der auswärtigen Angelegenheiten. Die Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich obliegt deshalb dem Auswärtigen Amt. Bewährt hat sich dabei die Praxis, dass das Auswärtige Amt einen Teil dieser Aufgaben unter Beibehaltung der Fachaufsicht per Erlass an das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - als einer nachgeordneten Behörde des Bundes überträgt. Diese Praxis soll im Sinne der Kontinuität und Stabilität des Auslandsschulwesens beibehalten werden.

Zu § 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum

Deutschen Auslandsschulen, die zu dem Ziel, eine möglichst große Anzahl im Ausland lebender Schülerinnen und Schüler zu einem in Deutschland anerkannten schulischen Bildungsabschluss zu führen, kontinuierlich einen substantiellen Beitrag leisten, wird nach § 7 Absatz 1 ein Anspruch auf finanzielle und personelle Förderung gewährt. Hierdurch sollen erfolgreich arbeitende Schulen belohnt und Anreize für eine zielorientierte Arbeit aller Deutschen Auslandsschulen gesetzt werden. Zugleich werden auf diese Weise erreichte Erfolge beim Aufbau Deutscher Auslandsschulen abgesichert.

Die Planungssicherheit und Eigenverantwortlichkeit der Schulträger wird gegenüber der bisherigen Förderungspraxis durch einen gesetzlichen Förderungszeitraum von nunmehr bis zu 36 Monaten (siehe § 7 Absatz 2 Satz 1) spürbar erhöht.

Die Laufzeit eines Fördervertrags beträgt maximal drei Jahre. Dies trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass mit der überjährigen Förderung die Planungssicherheit der Schulträger deutlich verbessert wird. Zum anderen wird der Verwaltungsaufwand der fördernden Stellen und der Schulträger reduziert. Dies bedeutet nicht, dass dieser Zeitraum zwingend auszuschöpfen ist. Gewichtige Gründe eines Schulträgers oder der fördernden Stellen können eine kürzere Förderung erforderlich machen. Sofern zulässig, handelt es sich bei dem Fördervertrag um einen öffentlichrechtlichen Vertrag.

§ 7 Absatz 2 Satz 3 räumt den Schulträgern die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung vor Ablauf des Förderzeitraums ein. Dadurch wird der Schulbetrieb auf Dauer sichergestellt.

Ferner wird deutlich, dass die Gewährung einer Förderung keinen Automatismus darstellt,

sondern einer steten Kontrolle unterliegt. Erst- und Folgeanträge haben den Vorgaben des Bundes zu entsprechen.

Es besteht ein Interesse an einer ausgewogenen Verteilung der Deutschen Auslandsschulen.

§ 7 Absatz 3 legt daher fest, dass pro Abschluss und Schule maximal drei Klassenzüge für die Bemessung der Förderung berücksichtigt werden können.

Zu § 8 Förderfähigkeit

Um einen Anspruch nach § 7 zu erlangen, muss eine Deutsche Auslandsschule förderfähig sein.

§ 8 koppelt die Förderfähigkeit einer Deutschen Auslandsschule an folgende Voraussetzungen: Ziel der Förderung sind deutschsprachiger Unterricht und die Vorbereitung und Durchführung von deutschsprachig geprägten Abschlüssen im Sinne von § 2 Absatz 2. Daher muss die Deutsche Auslandsschule erstens deutschsprachigen Unterricht anbieten und deutschsprachig geprägte Abschlüsse vermitteln.

Zweitens muss die Schule nachgewiesen haben, dass sie kontinuierlich einen substantiellen Beitrag zu dem Ziel leistet, eine möglichst große Anzahl im Ausland lebender Schülerinnen und Schüler zu einem in Deutschland anerkannten Bildungsabschluss zu führen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Schule in den letzten drei Jahren vor Antragstellung Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 abgenommen und in diesem Zeitraum im jährlichen Mittel mindestens 20 Abschlüsse aus ein und derselben Kategorie nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergeben hat.

Drittens muss die Schule eine innere Ordnung aufweisen, die den demokratischen Werten der Bundesrepublik Deutschland in der Beteiligung von Schülern, Eltern und Lehrern am Schulleben in ausreichendem Maß Rechnung trägt. Die Förderung der Deutschen Auslandsschulen erfolgt im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik und ist diesen Werten daher besonders verpflichtet. Die innere Ordnung entspricht z.B. dann dieser Voraussetzung, wenn die Musterordnungen in Kraft gesetzt sind.

Viertens muss eine Deutsche Auslandsschule in der Lage sein, die neben der Förderung für einen nachhaltigen Betrieb notwendigen Mittel selbst aufzubringen. Deutschland ist in der Regel "Minderheitsfinancier" der Schulen. Die Schulträger decken durchschnittlich zwei Drittel ihrer Ausgaben durch Eigen- und Drittmittel (Schulgelder, Zuschüsse des Sitzlandes, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Spenden und Kredite, sonstige Drittmittel). Mit diesen Mitteln und der Förderung muss der Schulträger den langfristigen Betrieb einer Deutschen Auslandsschule sicherstellen. Fördervoraussetzung ist nicht, dass der Schulträger mit der Förderung einen Fehlbedarf ausgleicht.

Der Bund ist an wirtschaftlich gesunden, leistungsstarken Schulen interessiert. Die Deutschen Auslandsschulen sind Privatschulen, die sich wirtschaftlich verhalten müssen undim Wettbewerb mit anderen internationalen Schulen stehen. Auch finanziell von der Förderung unabhängige Schulträger werden die außenpolitischen Ziele (deutschsprachiger Unterricht, Vergabe deutscher Abschlüsse) umsetzen bzw. die deutsche Schulaufsicht akzeptieren, wenn ihnen hierfür Anreize geboten werden. Um ein systematisches und geografisch ausgewogenes Auslandsschulnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten, steht im Vordergrund der Förderung eine Anreizfunktion. Daher ist es sachgerecht, die Förderung als festen Betrag unabhängig von der wirtschaftlichen Situation (Eigenmittel und Drittmittel) der jeweiligen Schule festzusetzen.

Fünftens muss die Deutsche Auslandsschule einen ordnungsgemäßen Betrieb gewährleisten. Dieser wird unter anderem durch eine vertragsmäßige Verwendung der Förderung erreicht. Daher darf eine Förderung nur Schulträgern bewilligt werden, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und eine bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachweisen können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann seitens der Schulträger durch eine beanstandungslose Einhaltung der Vorgaben des Fördervertrags nach § 9 glaubhaft gemacht werden.

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs im Sinne des § 8 Nummer 4 gehört auch die Pflicht der Schulträger, ein sozialverträgliches Schulgeld für Kinder aus einkommensschwachen Familien sowie eine auskömmliche Vergütung für Ortslehrkräfte vorzuhalten.

Sechstens muss die Schule nachweisen, dass sie keinen Gewinn erzielt beziehungsweise erzielte Gewinne ausschließlich dem Betrieb oder Ausbau der Schule dienen. Dies kann durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinnützigkeit oder eine vergleichbare Bescheinigung einer Behörde des Sitzlandes oder eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.

Zu § 9 Fördervertrag

Leitbild der Zusammenarbeit mit den Schulträgern ist die Kooperation gleichberechtigter Partner. Dies findet in der Handlungsform des (gegebenenfalls öffentlichrechtlichen) Fördervertrags seinen Ausdruck. Das Konsensprinzip trägt zur Vermittlung eines positiven Deutschlandbildes bei. Im Fördervertrag werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten der fördernden Stellen und des Schulträgers vereinbart. Die wesentlichen Inhalte des Fördervertrags betreffen zum Beispiel die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Stellung der vermittelten Schulleiter und Lehrkräfte, die Verpflichtung zur Duldung von Inspektionen, die Anerkennung der entsprechenden staatlichen Vorgaben und ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs an den Deutschen Auslandsschulen. Darüber hinaus wird der geförderte und für die Berechnung des Förderbetrags wesentliche strukturelle Rahmen der Schule vertraglich vereinbart.

Der Fördervertrag stellt ein effektives rechtliches Instrument dar, das Flexibilität im Hinblick auf eine zielführende Förderung der Deutschen Auslandsschulen sicherstellt. Er gewährleistet die Anpassung an die unterschiedlichen wirtschaftlichen, rechtlichen, politischen und sozialen Rahmenbedingungen der Deutschen Auslandsschulen im jeweiligen Sitzland.

Die Handlungsform des öffentlichrechtlichen Vertrags begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit und den Inhalt des Vertrags. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gerichte zur Entscheidung berufen sind, die auch über Rechtstreitigkeiten des innerdeutschen Schulwesens zu verhandeln haben und insofern über eine besondere Sachkenntnis verfügen. Soweit öffentlichrechtliche Verträge unzulässig sind, sind inhaltsgleiche privatrechtliche Verträge - mit zusätzlicher Bestimmung des anzuwendenden Rechts und des Gerichtsstands - zu schließen.

Das rechtliche Schicksal des laufenden Fördervertrags ist vom Schicksal des Verleihungsvertrags unabhängig. Wird der Verleihungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, wird der Fördervertrag nicht automatisch unwirksam. Hierzu bedarf es einer gesonderten Kündigung, die in das Ermessen des Bundes gestellt ist. Die Entkoppelung der Verträge dient dem Vertrauensschutz der Schulen, die sich in ihren wirtschaftlichen Planungen auf eine mehrjährige Förderung eingestellt haben. In der Regel wird nach unstreitiger Beendigung des Status als "Deutsche Auslandsschule" die Laufzeit des Fördervertrags nicht geändert, so dass den Schulen Zeit bleibt, sich auf den Wegfall der Förderung einzustellen. Wenn sich die Schule allerdings pflichtwidrig verhalten hat, wird der Bund sein Ermessen durch Kündigung des Fördervertrages ausüben können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Weisungen der Schulaufsicht nicht befolgt oder die Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wurde.

Zu § 10 Erstattung der Förderung

Da sowohl während als auch nach Abschluss eines Förderzeitraums eine Überprüfung der vertraglich vereinbarten Ziele erfolgt, werden mögliche Abweichungen frühzeitig erkannt. Wirkt sich die vertragswidrige Verwendung auf die Grundlagen der Zusammenarbeit aus, ist der Vertrag zu kündigen. Die vertragswidrig verwendeten Mittel sind zurückzufordern. Durch die Kündigung nach § 9 Absatz 2 entsteht bei öffentlichrechtlichem Fördervertrag ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes.

Ein Erstattungsanspruch kommt dem Bund auch ohne Kündigung des Fördervertrags zu, soweit die Förderung ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde. Durch die vorliegende Regelung soll erreicht werden, dass der Bund die vertragswidrig verwendeten Mittel während des gesamten Förderzeitraums zurückfordern kann. Die Vertragsverletzung wird durch die Erstattung geheilt, so dass der Vertrag im Interesse beider Parteien weiter wirksam bleiben kann. Dies kommt in der Regel nur bei Vertragsverstößen minderen Gewichts in Frage.

Zu § 11 Personelle Förderung

§ 11 Absatz 1: Eine Deutsche Auslandsschule wird in besonderer Weise durch aus dem Inlandsschuldienst beurlaubte, vermittelte Lehrkräfte geprägt (personelle Förderung). Die Lehrkräfte sind nur vorübergehend an einer Deutschen Auslandsschule eingesetzt. So wird sichergestellt, dass die Lehrerkollegien Anschluss an die aktuellen Entwicklungen im innerdeutschen Schuldienst halten.

§ 7 Absatz 1 garantiert den Deutschen Auslandsschulen einen subjektiven Anspruch auf personelle Förderung, soweit dies für die deutschsprachig geprägten Abschlüsse im Rahmen der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern erforderlich ist. Die einzelnen - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen des Förderanspruchs ergeben sich aus der im Gesetz angelegten Systematik. Dazu zählen die Verleihung des Status als "Deutsche Auslandsschule" (§ 2 Absatz 1) und die Förderfähigkeit (§ 8).

§ 11 Absatz 2 legt die Ermächtigungsgrundlagen für die Vermittlung fest. Im Rechtsverhältnis zu den Lehrkräften erfolgt die Vermittlung durch einen Vermittlungsbescheid als Verwaltungsakt, aus dem sich unter anderem Einsatzort, Einsatzdauer, Rechte und Pflichten der Lehrkraft ergeben. Gegenüber der jeweiligen Deutschen Auslandsschule schließt der Bund einen Fördervertrag. In diesem sind auch Regelungen zur Fürsorge für die vermittelten Lehrkräfte (zum Beispiel hinsichtlich deren Rechte und Pflichten gegenüber dem Schulträger sowie der Anwendung der vorgegebenen Musterdienstverträge) zu treffen. Auf dieser Grundlage schließen Schule und Lehrkraft einen Dienstvertrag, der keine Vergütung durch die Schule vorsieht.

Die personelle Förderung ist eine Fördermaßnahme des Bundes. Der Bund stellt gegenüber den Auslandsschulen sicher, dass diese nicht für die Kosten für die Vergütung der vermittelten erforderlichen Lehrkräfte aufkommen müssen. Dies umfasst auch Personalnebenkosten und Zahlungen zum Ausgleich der durch die Auslandstätigkeit entstehenden zusätzlichen materiellen und immateriellen Belastungen. Eine Besserstellung der Lehrkräfte gegenüber vergleichbaren Bundesbediensteten ist ausgeschlossen.

Gemäß der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung kommt den Ländern ein Ausbildungsmonopol für die Lehrkräfte zu. Der Bund wird zur Erfüllung des Anspruchs auf personelle Förderung daher in der Regel auf Lehrkräfte aus dem Landesdienst angewiesen sein. Auf Grund der Diensthoheit der Länder stellt § 11 Absatz 4 fest, dass die genauen Verfahrensweisen zur Beurlaubung und Vermittlung solcher Lehrkräfte nur über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt werden können.

Zu § 12 Finanzielle Förderung

Die finanzielle Förderung berücksichtigt den pauschalierten Aufwand für die geförderten Abschlüsse.

§ 12 Absatz 1 sieht deshalb als Grundeinheit zur Berechnung der Förderungshöhe einen Festbetrag pro geförderter Wochenstunde vor. Die Förderung wird unabhängig von vorhandenen Eigen- oder Drittmitteln der Schule gewährt, so dass Anreize für das Angebot deutschsprachig geprägter Abschlüsse geschaffen werden.

Zur Ermittlung des Festbetrags pro geförderter Wochenstunde wird ein Durchschnittswert für die Kosten der Erteilung des entsprechenden Unterrichts durch eine beamtete Lehrkraft herangezogen. Als Bezugsgröße dient ein Bundesbeamter, Besoldungsgruppe A14, Entwicklungsstufe 8. Diese Bezugsgröße ist auf die Notwendigkeit des überwiegenden Einsatzes von erfahrenen Lehrkräften an den Deutschen Auslandsschulen und die dementsprechende Höhe der Bezüge zurückzuführen.

Die Förderung bezieht sich auf die Abschlüsse nach § 2 Absatz 2, von denen die Schule in den letzten drei Jahren vor Antragstellung im Durchschnitt mindestens 20 pro Jahr in ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 vergeben hat.

Eine durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verwaltungsvorschrift regelt die Ermittlung der geförderten Wochenstunden für die jeweiligen Abschlüsse.

Um Belastungen der Deutschen Auslandsschulen durch unnötige Verwaltungserfordernisse zu vermeiden, stellt § 12 Absatz 5 klar, dass die pauschal gewährte finanzielle Förderung nur zur Finanzierung aller für den regulären Schulbetrieb notwendigen Ausgaben verwendet werden kann. Die Sicherstellung der im Bundesinteresse liegenden Ziele erfolgt über die Mindestvorgabe der zu erreichenden Abschlüsse und die Berechnung der Höhe der Förderung anhand der tatsächlich erreichten Abschlüsse.

Zu § 13 Übergangsregelung

Gegenwärtig überschreitet die Zahl der tatsächlich vermittelten Lehrkräfte die nach § 11 Absatz 1 erforderliche Anzahl. Nach Inkrafttreten des Gesetzes ist die Zahl der tatsächlich vermittelten Lehrkräfte daher zurückzuführen, um die Haushaltsmittel für die finanzielle Förderung nach § 12 zu erwirtschaften. Die Schulträger werden damit in der Abdeckung des zur Erreichung der Abschlüsse erforderlichen Lehrereinsatzes flexibler.

Die Anzahl der vermittelten Lehrkräfte kann nur schrittweise und durch reguläre Vertragsbeendigungen zurückgeführt werden. Die Schulen benötigen Zeit, um sie zu ersetzen. Auch für die betroffenen Lehrkräfte, die sich auf die volle Einsatzzeit eingestellt haben, müssen persönliche Härten vermieden werden. Zudem sollen rechtliche Risiken durch eine vorzeitige Beendigung von Einsätzen ausgeschlossen werden. Die Förderung nach § 12 wird entsprechend der Überschreitung der Zahl der Lehrkräfte und ihrer Zurückführung angepasst und erst nach vollständiger Zurückführung insgesamt ihre volle Höhe erreichen können. Dabei ist nicht auf den einzelnen Schulträger abzustellen; vielmehr ist der Ausgleich zwischen Überschreitung der Zahl der Lehrkräfte und der finanziellen Förderung über alle Schulträger mit Anspruch nach § 12 auszugleichen.

Zu § 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen

Ziel der Schaffung dieser weiteren Fördermöglichkeit ist, Deutschen Auslandsschulen, die dem Ziel, einer möglichst großen Anzahl von Schülerinnen und Schülern im Ausland den Erwerb eines in Deutschland anerkannten schulischen Bildungsabschlusses zu ermöglichen, in besonderer Weise dienen, zusätzlich unterstützen zu können. Eine Förderung qua Anspruch schließt nicht aus, dass Schulen für Ausgaben, die über die Förderung gemäß der §§ 11 und 12 hinausgehen, zusätzlich zweckgebundene Zuwendungsförderung erhalten können.

Zu § 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

§ 15 regelt die Rechtsstellung der Lehrkräfte, die über das nach § 11 erforderliche Maß hinaus von den Deutschen Auslandsschulen beschäftigt werden (zusätzliche Lehrkräfte). Lehrkräfte aus dem innerdeutschen Schuldienst prägen in besonderer Weise das Bild einer Deutschen Auslandsschule. Hinzu kommt, dass die Fluktuation der Lehrkräfte von Deutschland in das Ausland und zurück den Auslands-, aber auch den Inlandsschulen Innovationsimpulse gibt. Bund und Länder haben ein Interesse daran, dass auch über die zur Erreichung deutscher Abschlüsse erforderliche Anzahl hinaus weitere aus Deutschland beurlaubte Lehrkräfte an den Deutschen Auslandsschulen unterrichten. Die Vorschrift stellt sicher, dass diese weiteren Lehrkräfte im Sinne des § 15 denselben rechtlichen Status haben wie die erforderlichen Lehrkräfte (§ 11), indem sie die Vorschriften für erforderliche Lehrkräfte für entsprechend anwendbar erklärt. Die Kosten für die Vergütung (einschließlich der Personalnebenkosten etc.) der zusätzlichen Lehrkräfte sowie die Zahlungen zum Ausgleich der durch die Auslandstätigkeit entstehenden zusätzlichen materiellen und immateriellen Belastungen müssen von den Schulen selbst getragen werden.

Zu § 16 Freiwillige Förderung

Die Förderung qua Anspruch nach § 7 dient der Unterstützung etablierter Deutscher Auslandsschulen, die bereits einen hohen Beitrag zu dem Ziel leisten, möglichst viele im Ausland lebende Schülerinnen und Schüler zu einem in Deutschland anerkannten Bildungsabschluss zu führen. Es ist aber im Interesse des Bundes, auch Schulen zu fördern, die erst dabei sind, entsprechende Kapazitäten aufzubauen, oder Schulen, die auf Grund besonderer Umstände zeitweise nicht in der Lage sind, die Bedingungen für die Gewährung des Anspruchs zu erfüllen. Dadurch erreicht der Bund eine dynamische Entwicklung der Deutschen Auslandsschulen.

§ 16 ermöglicht es dem Auswärtigen Amt, Schulen, die gemäß § 8 nicht förderfähig nach diesem Gesetz sind, unter der Voraussetzung vorhandener Haushaltsmittel durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassender Richtlinien zu fördern.

Die inhaltlichen Kriterien der Förderung sollen sich dabei an den Regeln der Förderung nach diesem Gesetz orientieren, um die Einheitlichkeit der staatlichen Förderung des deutschen Auslandsschulwesens auch weiterhin aufrechtzuerhalten.

Zu § 17 Verwaltungsvorschriften

Um das Gesetz von Detailregelungen frei zu halten und die notwendige Flexibilität bei sich schnell ändernden Rahmenbedingungen zu erhalten, werden die Regelungen zur Berechnung der für die finanzielle Förderung relevanten geförderten Wochenstunden nach § 12 nicht im Gesetz selbst getroffen. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Sie umfassen die Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwands, das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis der Verwendung der Förderung, die Übergangsregelung nach § 13 und die Datenübermittlung zwischen Schulträger und Bund. Sie werden veröffentlicht.

Zu § 18 Inkrafttreten

Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 des Grundgesetzes. Durch das Inkrafttreten zum 1. Januar 2014 wird die für die Umsetzung erforderliche Vorbereitungszeit berücksichtigt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2233:
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - AschulG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Zusammenfassung


Zusammenfassung
Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
Verwaltung (Bund)
Jährliche Entlastung:
Einmaliger Umstellungsaufwand verteilt auf 3 Jahre
- 41.000 Euro 123.00 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft.

Für die Verwaltung (Bund - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen, Länder) entstehen durch das Gesetz keine neuen Aufgaben, da diese weitestgehend bereits dort wahrgenommen werden. Durch die Ausweitung des Förderzeitraumes von bisher einem Jahr auf künftig drei Jahre reduziert sich der jährliche Aufwand für die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen um rd. 41.000 Euro. Darüber hinaus entsteht hier einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 123.000 Euro verteilt auf drei Jahre für die Umstellung des Förderverfahrens.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter