Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Legehennenbetriebsregistergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

Das Legehennenbetriebsregistergesetz setzt die Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 30 S. 44) in nationales Recht um. Daneben dient die Registrierung der Legehennenbetriebe der ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse A mit dem Erzeugercode, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG (Nr. ) L 173 S. 5) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung der Kommission geregelt sind. Infolge der Ablösung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU (Nr. ) L 186 S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 2007 sind Verweise in dem Legehennenbetriebsregistergesetz zu aktualisieren.

Darüber hinaus wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates die bisher bestehende Kennzeichnungspflicht für Eier der Güteklasse A auf Eier der Güteklasse B erstreckt. Dabei sind Eier der Güteklasse A gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 wie bisher mit dem Erzeugercode und Eier der Güteklasse B gemäß 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe zu kennzeichnen.

Der Erzeugercode entspricht nach der Definition des Art. 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 der Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG und somit in Deutschland weiterhin der jeweiligen Kennnummer nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz.

Das derzeit geltende Legehennenbetriebsregistergesetz sieht die Vergabe von Kennnummern nur für Betriebe vor, die entweder mindestens 350 Legehennen halten oder die weniger als 350 Legehennen halten aber kennzeichnungspflichtige Eier der Güteklasse A in den Verkehr bringen.

Um auch Betrieben, die weniger als 350 Legehennen halten und nur Eier der Güteklasse B vermarkten, über die Vergabe von Kennnummern die Kennzeichnung ihrer Eier mit dem Erzeugercode zu ermöglichen, sollen diese Betriebe mit dem Änderungsgesetz erstmals von der Anzeigepflicht nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz erfasst werden.

Angesichts der guten Etablierung des Systems der Betriebs- und Stallanzeigen bei den Bundesländern bestehen zu der erstmaligen Einbeziehung der Betriebe, die nur Eier der Güteklasse B vermarkten und weniger als 350 Legehennen halten, in das bestehende Registrierungssystem nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz keine sinnvollen Alternativen.

Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse) sowie aus Art. 72 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Bestimmungen über die Registrierung von Legehennen haltenden Betrieben regeln Fragen der Erzeugung und Vermarktung von Hühnereiern mit. Sie fördern die landwirtschaftliche Erzeugung, denn die Registrierung der Betriebe ermöglicht eine Eierkennzeichnung mit Hinweisen zur Haltungsform von Legehennen sowie zur Herkunft von Hühnereiern und ermöglicht so eine Rückverfolgbarkeit von Eiern bis in den Erzeugerbetrieb.

Die daraus resultierende Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und Verbraucherinnen sowie der Wirtschaft in die Eierproduktion fördert den Absatz.

Nach Art. 72 Abs. 2 GG steht dem Bund auf dem Gebiet des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) die Gesetzgebungskompetenz zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung der Registrierung von Legehennen haltenden Betrieben und der Ausgestaltung der Kennnummern für die Eierkennzeichnung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da damit eine bundesweit einheitliche Vermarktung und länderübergreifende Rückverfolgbarkeit von Eiern gewährleistet wird. Darüber hinaus ist die bundesweit einheitliche Regelung der Registrierung der Betriebe und der Kennzeichnung von Eiern zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, da die Bestimmungen hauptsächlich der Durchführung und Durchsetzung von EG-Recht dienen.

Durch die neuen Regelungen entstehen der Wirtschaft keine nennenswerten Bürokratiekosten.

Die Anzahl der von der neuen Informationspflicht betroffenen Legehennenbetriebe ist als sehr gering einzuschätzen, da Eier der Güteklasse B in der Regel nur von Betrieben vermarktet werden, die aufgrund ihres Besitzes von mindestens 350 Legehennen bzw. aufgrund der gleichzeitigen Vermarktung von Eiern der Güteklasse A bereits in der Vergangenheit der gesetzlichen Anzeigepflicht unterlagen.

Die in sehr geringem Umfang mögliche Pflicht zur Neuerfassung bisher nicht registrierter Betriebe ist für die Kommunal- bzw. Landesverwaltungen aufgrund bestehender Regelungen zur Datenübermittlung mit einer geringfügigen Erhöhung der Informationspflichten verbunden.

Nennenswerte Bürokratiekosten entstehen der Verwaltung daraus nicht.

Mit dem Änderungsgesetz werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt geändert oder aufgehoben.

Mehrkosten können sich für die öffentlichen Haushalte auf Landes- und Kommunalebene und für die Legehennenhalter, die weniger als 350 Legehennen besitzen und nur Eier der Güteklasse B vermarkten, durch das erstmalige Erfordernis der Registrierung der Betriebe bzw. genutzter weiterer Ställe ergeben. Die daraus resultierenden Belastungen sind jedoch aufgrund der geringen Anzahl der neu zu registrierenden Betriebe als sehr gering einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzugsmehraufwand von den Landes- bzw. Kommunalverwaltungen mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden kann.

Durch das Gesetz müssen erstmals Legehennenhalter, die weniger als 350 Tiere besitzen und nur Eier der Güteklasse B vermarkten, der zuständigen Behörde ihren Betrieb bzw. die Aufnahme der Legehennenhaltung in weiteren Ställen anzeigen. Daraus resultierende Mehrkosten sind jedoch als sehr gering einzuschätzen, da Eier der Güteklasse B in der Regel von Betrieben vermarktet werden die aufgrund ihres Besitzes von mindestens 350 Legehennen bzw. aufgrund der gleichzeitigen Vermarktung von Eiern der Güteklasse A bereits nach dem geltenden Legehennenbetriebsregistergesetz mit den genutzten Ställen registrierungspflichtig waren.

Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1:

Die Vorschrift nimmt in § 1 Absatz 2 Nummer 2 auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG (Nr. ) L 173 S. 5) in der Neufassung durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 5/2001 vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 2 S. 1) Bezug. Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 wurde durch Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU (Nr. ) L 186 S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 2007 aufgehoben. Die Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist daher durch eine Bezugnahme auf den entsprechenden Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 zu ersetzen.

Nach Art. 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 sind, um die Rückverfolgbarkeit der in den Verkehr gebrachten Eier zu sichern und betrügerische Praktiken zu verhindern, neben Eiern der Güteklasse A nunmehr auch Eier der Güteklasse B zu kennzeichnen. Art. 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung bestimmt dazu, dass Eier der Güteklasse B mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe zu kennzeichnen sind. Damit es allen Legehennenhaltern ermöglicht wird, ihre erzeugten Eier der Güteklasse B mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen, sollen ihre Betriebe bzw. für die Legehennenhaltung genutzten weiteren Ställe nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz erstmals registriert werden, soweit sie es nicht bereits aufgrund der Haltung von mindestens 350 Legehennen bzw. der gleichzeitigen Vermarktung von Eiern der Güteklasse A bereits sind.

Zu Nummer 2:

Die Vorschrift nimmt in § 3 Absatz 2 Nummer 9 Bezug auf eine den Betrieben nach § 24b der Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer. Nach der Ablösung der Viehverkehrsverordnung ist die Regelung zur Registrierung von Betrieben nunmehr in § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung enthalten. Der Verweis in § 3 Absatz 2 Nummer 9 ist entsprechend anzupassen.

Mit § 3 Absatz 2 Nummer 10 wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG (Nr. ) L 198 S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 75 S. 21) geänderten Fassung Bezug genommen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 98 S. 3) geändert worden. Die Nummer 2 dient der Anpassung der Vorschrift an die zuletzt geänderte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

Zu Nummer 3:

Unter Bezugnahme auf die Begründung zu Nummer 1 ist die Angabe der mit Wirkung vom 1. Juli 2007 aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 durch die Angabe der neuen Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 zu ersetzen.

Zu Nummer 4:

Mit der Nummer 4 erfolgt eine redaktionelle Korrektur eines Verweises auf § 10 des Gesetzes.

Zu Nummer 5:

§ 12 des Legehennenbetriebsregistergesetzes legt aus dem Inkrafttreten des Gesetzes resultierende Übergangsregelungen für die Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen fest, die zum Stichtag des 18. September 2003 bestanden. Diese Übergangsregelung muss an die neue Registrierungspflicht für Legehennen haltende Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, angepasst werden.

Artikel 2

Artikel 2 ermöglicht eine Neubekanntmachung des Legehennenbetriebsregistergesetzes durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Dabei handelt es sich um die Erweiterung der Registrierungspflicht auf Legehennenbetriebe die weniger als 350 Tiere besitzen und ausschließlich Eier der Güteklasse B vermarkten. Die geänderte Informationspflicht resultiert aus der Anpassung des Legehennenbetriebsregistergesetzes an die EG-Verordnung mit Vermarktungsnormen für Eier aus dem Jahr 2006.

Die entsprechenden Informationskosten werden von dem Ressort nachvollziehbar als sehr gering eingeschätzt, da davon ausgegangen wird, dass die Änderung im Wesentlichen Betriebe betrifft, die bereits aus anderen Gründen registrierungspflichtig sind.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter