Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2a - neu - (§ 1 Satz 3 - neu - , § 7 Satz 3 - neu - HaagÜbkAG), Artikel 2b - neu - (§ 9 Abs. 4 - neu - AuRAG)

Nach Artikel 2 sind folgende Artikel 2a und 2b einzufügen:

"Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Den §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils folgender Satz angefügt:

"Artikel 2b
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz - AuRAG)

Dem § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Begründung

Die §§ 1 und 7 HaagÜbkAG ermächtigen die Landesregierungen, die Stellen zu bestimmen, die die Aufgaben der zentralen Behörden nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (§ 1) bzw. nach dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (§ 7) wahrnehmen. § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 AuRAG ermächtigen die Landesregierungen, Empfangs- und Übermittlungsstellen für bestimmte Arten von ein- und ausgehenden Auskunftsersuchen zu bestimmen.

Anders als in sonstigen Vorschriften, die Ermächtigungen an die Landesregierungen beinhalten zentrale Behörden zu bestimmen (vgl. z.B. § 1069 Abs. 4 oder § 1074 Abs. 4 ZPO), fehlt im Ausführungsgesetz zu den beiden Haager Übereinkommen ebenso wie im AuRAG eine Subdelegationsermächtigung, die es den Ländern ermöglichen würde, die Zuständigkeit zur Bestimmung der zentralen Behörde von den Landesregierungen auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

Das Fehlen einer derartigen Bestimmung in dem Ausführungsgesetz zu den Haager Übereinkommen und dem AuRAG erschwert es den Ländern, Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsbereich der Justizverwaltung anwenderfreundlich an einer Stelle zu bündeln. Weil nahezu sämtliche Bestimmungen, mit denen die Landesregierungen zur Bestimmung von Zuständigkeiten ermächtigt werden zugleich auch mit einer Subdelegationsermächtigung ausgestattet sind (vgl. z.B. neben den oben genannten Vorschriften auch die §§ 23c, 93 Abs. 2 GVG, § 16a EGGVG), können bereits derzeit viele Zuständigkeitsregelungen in den einzelnen Ländern in einer Organisationsverordnung der jeweiligen Landesjustizverwaltung zusammengefasst werden (vgl. z.B. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Organisation der Justiz vom 14. Dezember 2007 - SächsJOrgVO - SächsGVBl. S. 600). Den Rechtsuchenden und den Rechtsanwendern ist es dadurch auf einfache Weise möglich, die für das jeweilige Anliegen zuständige Stelle zu ermitteln.

Damit jedoch möglichst sämtliche Zuständigkeitsbestimmungen in einer einzigen Verordnung gebündelt werden können, ist es geboten, auch das Ausführungsgesetz zu den Haager Übereinkommen und das AuRAG um die fehlenden Subdelegationsermächtigungen zu ergänzen.