A. Problem und Ziel
- Mit dem am 4. Juli 2008 unterzeichneten Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen ist Jersey seiner Zusage im Rahmen der OECD-Initiative zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs nachgekommen mit OECD-Mitgliedstaaten Abkommen über den Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke abzuschließen.
- Das vorliegende Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abkommen über den Auskunftsaustausch. Damit erkennt Deutschland Jerseys Kooperation beim Auskunftsaustausch an, zu der sich andere bedeutende Finanzzentren immer noch nicht bereitgefunden haben.
B. Lösung
- Das Abkommen enthält punktuelle Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei natürlichen Personen sowie die Festlegung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Bezug auf verbundene Unternehmen.
- Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Die Höhe der Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf und das am 4. Juli 2008 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen neu eingeführt:
Anzahl: 1 betroffene Unternehmen: verbundene Unternehmen im Geltungsbereich des Abkommens
Häufigkeit/Periodizität: unterschiedlich erwartete Nettobelastung: gering - b) Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt:
Anzahl: 1
- c) die Verwaltung neu eingeführt:
Anzahl: 1 erwartete Nettobelastung: gering Für den Bereich der Bürgerinnen und Bürger werden lediglich die Informationspflichten, aber keine daraus resultierenden Be-/Entlastungen ausgewiesen.
Im Einzelnen resultieren die Informationspflichten aus folgenden Regelungen:
für Unternehmen:
Artikel 9 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens für Bürger:
Artikel 9 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens für die Verwaltung:
Artikel 8 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens
- a) Unternehmen neu eingeführt:
- Die Fallzahlen werden als gering eingeschätzt, ebenso die daraus resultierenden Aufwendungen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Berlin am 4. Juli 2008 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Absatz 1 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Abkommens verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zukünftig zufließen werden. Die Änderung des bisherigen Rechtszustandes führt zu geringen Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Höhe dieser Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürften allerdings durch Steuerverzichte Jerseys weitgehend ausgeglichen werden.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Jersey - von dem Wunsch geleitet, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu stärken - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
- Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer oder beiden Vertragsparteien ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen.
- (2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt gehören insbesondere
- a) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
- b) auf Seiten von Jersey: die Einkommensteuer (income tax).
- (3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Einkünfte
- Dieses Abkommen gilt für Einkünfte, die in den Artikeln 6 bis 8 behandelt werden.
Artikel 4
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Für die Zwecke dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "Vertragspartei" und "die andere Vertragspartei" je nach Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung von Jersey;
- b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
- c) bedeutet der Ausdruck "Jersey", im geographischen Sinn verwendet die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey) einschließlich ihres Küstenmeers;
- d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
- ii) in Jersey den Finanzminister (Treasury and Resources Minister) oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- e) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- g) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- h) umfasst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
- i) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen einer Vertragspartei" und "Unternehmen der anderen Vertragspartei" ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
Artikel 5
Ansässigkeit
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einer Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Gebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei steuerpflichtig ist.
- (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 6
Ruhegehälter und Renten
- (1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 könnten Ruhegehälter und sonstige Vergütungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung einer Vertragspartei gezahlt werden, nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.
- (3) Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus von dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.
- (4) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, nur von der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.
- (5) Der Ausdruck "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 7
Studenten
- Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen von der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieser Vertragspartei stammen.
Artikel 8
Verbundene Unternehmen
- (1) Wenn
- a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- (2) Beabsichtigt eine Vertragspartei, den Gewinn eines Unternehmens in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Absatzes 1 zu berichtigen, so informiert sie das Unternehmen rechtzeitig über die beabsichtigte Maßnahme und gibt ihm Gelegenheit, das andere Unternehmen zu informieren, damit dieses die Möglichkeit hat, die andere Vertragspartei zu unterrichten.
Das Recht der Vertragspartei, die diese Information liefert die beabsichtigte Berichtigung vorzunehmen, bleibt hiervon jedoch unberührt.
Artikel 9
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten.
Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
- (4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
- (5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
- (6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
- (7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
Artikel 10
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen ist anzuwenden
- a) in Bezug auf Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist,
- b) in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
- (3) Das Abkommen tritt ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nur in Kraft, wenn das Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten ist.
Artikel 11
Kündigung
- (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Die Vertragsparteien werden sechs Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraums zusammenkommen, um über eine Verlängerung dieses Abkommens und sonstige wichtige Maßnahmen zu entscheiden.
- (2) Das Abkommen tritt ungeachtet des Absatzes 1 und ohne dass es einer Kündigungsanzeige bedarf am Tag der Kündigung des Abkommens vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 4. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Tiemann
Nicolette Kressl
Für die Regierung von Jersey
Frank Walker
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Das Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem am gleichen Tag mit der Regierung von Jersey unterzeichneten Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen. Mit dem Abkommen über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung erkennt Deutschland Jerseys Verpflichtung zu internationaler Zusammenarbeit und zum Auskunftsaustausch in Steuersachen auf der Grundlage der von der OECD entwickelten Standards besonders an. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass bedeutende Finanzzentren die Akzeptanz der OECD-Standards ablehnen.
Das Abkommen ist beschränkt auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Alterseinkünften, bestimmten Bezügen aus öffentlichen Kassen sowie der Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge.
Hierbei ist von Bedeutung, dass Jersey zwar das Einkommen natürlicher Personen besteuert, jedoch keine allgemeine Körperschaftsteuer erhebt. Das Abkommen schreibt darüber hinaus für Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen der Vertragsparteien den hierfür üblichen Fremdvergleichsgrundsatz vor.
2. Die Gliederung des Abkommens
Der Aufbau des Abkommens, die enthaltenen Bestimmungen und ihre textliche Ausgestaltung halten sich weitgehend an das OECD-Musterabkommen.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen gilt. Das sind Personen, die nach Artikel 5 in einer oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bestimmt, welche Steuern in beiden Vertragsparteien unter das Abkommen fallen. Im Hinblick auf den eingeschränkten Regelungskreis des Abkommens ist sein sachlicher Anwendungsbereich auf die Steuern vom Einkommen begrenzt.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen nur auf die in den Artikeln 6 bis 8 genannten Einkünfte anzuwenden ist.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel definiert die für die Abkommensanwendung grundlegenden Ausdrücke (Absatz 1 ). Sie entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen.
Absatz 2 enthält die übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist. Die Auslegungsregel entspricht dem OECD-Musterabkommen.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel definiert den Begriff der "Ansässigkeit", der für den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens und für die Einschränkungen der Besteuerungsrechte in den Vertragsparteien maßgebend ist. Im Vergleich zu Artikel 4 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens sind die Vertragsparteien und deren Gebietskörperschaften in Absatz 1 nicht ausdrücklich genannt. Dies hat seinen Grund in dem eingeschränkten Anwendungsbereich des Abkommens.
Soweit eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsparteien ansässig ist, wird für die Abkommensanwendung eine der Vertragsparteien nach näher bestimmten Kriterien als die Vertragspartei angesehen, in der die natürliche Person ansässig ist (Absatz 2 ). Im Vergleich zum OECD-Musterabkommen wird hierbei die Staatsangehörigkeit nicht als Entscheidungskriterium herangezogen da für Jersey keine eigene Staatsangehörigkeit besteht.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der öffentlichen und privaten Ruhegehälter sowie der Renten.
Nach Absatz 1 können Ruhegehälter und Renten nur von der Vertragspartei besteuert werden, in der der Empfänger der Zahlung ansässig ist.
Abweichend davon können Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung einer Vertragspartei nur von der Vertragspartei besteuert werden, aus der sie stammen (Absatz 2 ).
Entsprechendes gilt nach Absatz 3 für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen. Auch diese können nur von der die Bezüge zahlenden Vertragspartei besteuert werden.
Diese Bestimmung entspricht Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des OECD-Musterabkommens.
Ferner unterliegen Wiedergutmachungsleistungen als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung der ausschließlichen Besteuerung in der Vertragspartei, aus der die Zahlungen stammen (Absatz 4 ).
Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".
Zu Artikel 7
Dieser Artikel dient der Förderung des Austausches von Personen, die in der Ausbildung stehen. Halten sich Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge einer Vertragspartei zu Ausbildungszwecken in der anderen Vertragspartei auf so darf diese Vertragspartei Unterhaltszahlungen, die der Student, Praktikant oder Lehrling erhält, nicht besteuern, es sei denn, die Unterhaltszahlungen stammen aus der Vertragspartei, in der sich der Student, Praktikant oder Lehrling aufhält.
Zu Artikel 8
Absatz 1 enthält den für die Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen maßgebenden Grundsatz des Fremdverhaltens. Danach können die Finanzbehörden die Gewinne verbundener Unternehmen berichtigen, wenn Bedingungen vereinbart worden sind, die nicht dem Grundsatz des Fremdverhaltens entsprechen.
Mit den Bestimmungen des Absatzes 2 wird sichergestellt, dass im Falle einer beabsichtigten Korrektur des Gewinns eines verbundenen Unternehmens durch eine Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei rechtzeitig über die beabsichtigte Korrektur in Kenntnis gesetzt wird.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden in Einzelfällen über die zutreffende Anwendung der Vorschriften des Abkommens verständigen können. Zu diesem Zweck können betroffene Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe der ersten Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die den Vorschriften des Abkommens nicht entspricht, einen entsprechenden Antrag stellen (Absatz 1 ).
Nach den Bestimmungen des Absatzes 2 ist das Verständigungsverfahren ungeachtet der innerstaatlichen Fristen der beiden Vertragsparteien durchzuführen.
Absatz 3 bestimmt, dass zur Durchführung des Verständigungsverfahrens die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter Auslassung des diplomatischen Weges direkt miteinander kommunizieren können.
Absatz 4 benennt die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, ein Verständigungsverfahren einzuleiten.
Absatz 5 eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, sich auf andere Formen der Streitbeilegung, wie beispielsweise ein Schiedsverfahren, zu verständigen.
Absatz 6 gestattet es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Bestimmungen und Verfahren des Artikels 9 zu ändern und zu ergänzen, soweit dies für eine Verbesserung des Streitbeilegungsverfahrens dienlich ist.
Bei dem Austausch personenbezogener Daten im Rahmen eines Verständigungsverfahrens sind die Bestimmungen der Datenschutzklausel der Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen zu beachten (Absatz 7 ).
Zu Artikel 10
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.
Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.
Nach Absatz 2 ist das Abkommen erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt.
Absatz 3 bestimmt, dass das Abkommen nur unter der Voraussetzung in Kraft tritt, dass auch das Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen in Kraft getreten ist.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Außerkrafttreten des Abkommens.
Absatz 1 legt fest, dass das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft tritt.
Nach Absatz 2 tritt das Abkommen ferner an dem Tage einer eventuellen Kündigung des Abkommens vom 4. Juli 2008 zwischen den Vertragsparteien über den Auskunftsaustausch in Steuersachen außer Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 773:
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird jeweils eine Informationspflicht für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt. Für die Wirtschaft entstehen Bürokratiekosten in marginaler Höhe.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Prof. Dr. Färber |
stv. Vorsitzender | Berichterstatterin |