Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Oman schafft.

Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Sultanat Oman (im Folgenden als "Vertragsstaaten" und einzeln als "Vertragsstaat" bezeichnet) -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Förderung und Schutz von Kapitalanlagen

Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung von Kapitalanlagen

Artikel 4
Entschädigung im Fall von Enteignung und Verstaatlichung

Artikel 5
Entschädigung für Verluste

Artikel 6
Transfers

Artikel 7
Subrogation

Artikel 8
Anwendbarkeit anderer Regeln und Bestimmungen

Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat

Artikel 11
Geltungsbereich des Vertrags

Artikel 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung


Geschehen zu Maskat am 30. Mai 2007,
entsprechend 13 Jamadi El-Awwal 1428,
in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Klaus Geyer
Michael Glos
Für das Sultanat Oman
Mohammed bin Nasser Al Khusaibi

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.

Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen.

Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.

Der vorliegende Vertrag ist mit Oman neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden.

Er wird den bisher geltenden Vertrag vom 25. Juni 1979 (BGBl. 1985 II S. 354) über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ablösen. Er entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen arabischen Staaten ist.

II. Besonderes

Der Vertrag besteht aus 12 Artikeln.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge", "Investor" und "Hoheitsgebiet".

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel sowie das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung der Kapitalanlagen, wobei sich der Schutz auch auf die Erträge aus der Kapitalanlage erstreckt. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren.

Ferner ist eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise,

Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung enthalten.

Zu Artikel 3

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie Tatbestände erläutert die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Insbesondere sind Land- und Grundbesitz sowie die Gewährung von Fördermitteln im Zusammenhang mit Entwicklungs- und Sozialprogrammen in Oman von der Inländergleichbehandlung ausgenommen.

Enthalten ist ferner eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Investoren sowie ein Diskriminierungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig.

Zu Artikel 5

Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 6

In der Bestimmung wird der freie Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere Kapital und Erträge, die Rückzahlung von Darlehen, den Erlös im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage, Entschädigungen und Löhne. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die zu beachtende Transferfrist enthalten.

Zu Artikel 7

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 8

Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Investoren, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 10

Diese Bestimmung sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor (Investor-Staat-Schiedsklausel).

Zu Artikel 11

Hier wird der Geltungsbereich des Vertrags geregelt.

Danach gilt dieser auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, jedoch nicht für Ansprüche und Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind oder beigelegt wurden.

Enthalten ist außerdem die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bestehen sollten.

Zu Artikel 12

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetzentwürfe zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Gesetzentwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den Gesetzentwürfen werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter