A. Problem und Ziel
- Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
B. Lösung
- Mit dem Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für eine Ratifikation des Vertrages geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Maskat am 30. Mai 2007 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Bürokratiekosten ergeben sich nicht. Ebenso sind damit keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau verbunden da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Oman schafft.
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland und das Sultanat Oman (im Folgenden als "Vertragsstaaten" und einzeln als "Vertragsstaat" bezeichnet) -
- in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu vertiefen und günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,
- in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, den Wohlstand beider Völker durch ihre positiven Auswirkungen, wie die Belebung wirtschaftlicher Initiativen und den Kapital- und Technologietransfer zwischen beiden Ländern, zu mehren -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Vertrags
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften in einem Vertragsstaat angelegt werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, und sonstige Geldansprüche;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebsund Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) gesetzliche oder vertraglich erteilte Konzessionen und Lizenzen einschließlich Konzessionen für die Suche nach die Gewinnung, die Nutzung und den Anbau von natürlichen Rohstoffen; eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, angelegt oder wiederangelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage oder Wiederanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 3. bezeichnet der Begriff "Investor"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- - Deutsche im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
- - jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht,
- b) in Bezug auf das Sultanat Oman:
- - jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Sultanats Oman dessen Staatsangehörigkeit besitzt,
- - jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Sultanats Oman ihren Sitz in dessen Hoheitsgebiet hat;
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- 4. bezeichnet der Begriff "Hoheitsgebiet" das Land, den Luftraum und das Küstenmeer sowie die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, über die ein Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht und nationalem Recht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt.
- 1. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften in einem Vertragsstaat angelegt werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Artikel 2
Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jeder Vertragsstaat wird Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats nach Möglichkeit fördern, günstige Bedingungen für diese Kapitalanlagen schaffen und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Jeder Vertragsstaat wird in seinem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in jedem Fall gerecht und billig behandeln und ihnen den vollen Schutz des Vertrags gewähren. Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz des Vertrags wie die Kapitalanlage.
- (3) Ein Vertragsstaat wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
- (4) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen des einen Vertragsstaats, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen wollen, in gutem Glauben prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Das Gleiche gilt auch für Arbeitsgenehmigungen.
Artikel 3
Inländerbehandlung und Meistbegünstigung von Kapitalanlagen
- (1) Jeder Vertragsstaat behandelt Kapitalanlagen in seinem Hoheitsgebiet, die sich im Besitz oder unter dem Einfluss von Investoren des anderen Vertragsstaats befinden, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Jeder Vertragsstaat behandelt Investoren des anderen Vertragsstaats hinsichtlich ihrer Betätigung, insbesondere, aber nicht ausschließlich in Bezug auf die Verwaltung, die Erhaltung, den Betrieb, die Nutzung oder die Verfügung über ihre Kapitalanlagen, nicht weniger günstig als seine eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten, je nachdem, was für die Investoren günstiger ist.
- (3) Als eine "weniger günstige Behandlung" im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die ungleiche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art sowie die ungleiche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige Behandlung" im Sinne dieses Artikels.
- (4) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die ein Vertragsstaat den Investoren dritter Staaten wegen seiner Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder wegen seiner Assoziierung damit sowie wegen jeder anderen Form der regionalen Wirtschaftsintegration oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen Vereinbarungen über Steuerfragen einräumt.
- (5) Fragen der Besteuerung von Einkommen und Vermögen werden in Übereinstimmung mit dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsstaaten behandelt. Falls es ein solches Abkommen zwischen den Vertragsstaaten nicht gibt, findet das einschlägige nationale Steuerrecht Anwendung.
- (6) Die Absätze 1 und 2 verpflichten das Sultanat Oman nicht dazu Investoren des anderen Vertragsstaats in Bezug auf Land- und Grundbesitz dieselben Rechte zu gewähren wie eigenen Investoren. Das Gleiche gilt für Fördermittel und weiche Kredite in Verbindung mit spezifischen Entwicklungs- und Sozialprogrammen.
- (7) Die Investoren des jeweiligen Vertragsstaats können genehmigte internationale Transportmittel für den Transport von Personen oder Investitionsgütern im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Vertrags frei wählen unbeschadet entsprechender zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die für einen der beiden Vertragsstaaten verbindlich sind.
Artikel 4
Entschädigung im Fall von Enteignung und Verstaatlichung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats genießen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren eines Vertragsstaats dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats in Übereinstimmung mit den Gesetzen des letzteren Vertragsstaats nur zum allgemeinen Wohl, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung (im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet) gleichkommen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde.
- (3) Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden. Sie ist vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit einem handelsüblichen angemessenen Zinssatz, der auf dem entsprechenden Euribor basiert, zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren in Übereinstimmung mit dem entsprechenden innerstaatlichen Rechtssystem nachgeprüft werden können.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Meistbegünstigung.
Artikel 5
Entschädigung für Verluste
- (1) Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Vertragsstaat nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten, je nachdem, was für die Investoren günstiger ist. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (2) Absatz 1 gilt auch für Investoren eines Vertragsstaats, die aufgrund einer der in diesem Absatz beschriebenen Situationen Verluste im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats erleiden, und zwar durch:
- a) Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaats oder
- b) Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaats, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder aufgrund der Lage nicht zwingend erforderlich war.
Artikel 6
Transfers
- (1) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaats den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung, Erhöhung oder Ausweitung vorhandener Kapitalanlagen sowie aller anderen Beträge, die zur Deckung von Kosten in Verbindung mit der Verwaltung der Kapitalanlagen dienen;
- b) der Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen in Bezug auf eine Kapitalanlage;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 4 und Artikel 5 vorgesehenen Entschädigungen;
- f) der Löhne, Entgelte und sonstiger Einnahmen von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats sowie von Staatsangehörigen aller Drittstaaten, die die Genehmigung besitzen, Aktivitäten in Bezug auf eine Kapitalanlage zu unternehmen.
- (2) Transfers nach diesem Artikel, den Artikeln 4, 5 und 7 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers geltenden Marktkurs. Als "unverzüglich" durchgeführt gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Erfüllung der Transferformalitäten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung des entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
- (3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 7
Subrogation
- Leistet ein Vertragsstaat oder seine zuständige Behörde seinen Investoren Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats, so erkennt dieser andere Vertragsstaat unbeschadet der Rechte des erstgenannten Vertragsstaats aus Artikel 9 die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf den erstgenannten Vertragsstaat an. Ferner erkennt der andere Vertragsstaat den Eintritt des erstgenannten Vertragsstaats in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche der erstgenannte Vertragsstaat in demselben Umfang wie sein Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.
Artikel 8
Anwendbarkeit anderer Regeln und Bestimmungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren des anderen Vertragsstaats eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht eine solche Regelung diesem Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jeder Vertragsstaat wird jede andere Verpflichtung einhalten, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren des anderen Vertragsstaats in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat.
- (3) Kapitalanlagen, die Gegenstand einer besonderen Verpflichtung eines Vertragsstaats im Hinblick auf einen Investor des anderen Vertragsstaats sind, unterliegen den Bedingungen dieser Verpflichtung insoweit, als Letztere für den Investor günstigere Bestimmungen enthält als dieser Vertrag.
Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten gütlich auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem ein Vertragsstaat um Verhandlungen ersucht hat, nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den Grundsätzen des Völkerrechts.
- (6) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig und rechtsverbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Sollten zwischen den Vertragsstaaten Streitigkeiten in Bezug auf die Bedeutung oder den Anwendungsbereich einer Entscheidung entstehen, kann jeder Vertragsstaat das Schiedsgericht dazu auffordern, seine Entscheidung auszulegen.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
- (1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einem der Vertragsstaaten und einem Investor des anderen Vertragsstaats sollen soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann die Streitigkeit innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nicht beigelegt werden so wird sie auf Verlangen des Investors alternativ oder nacheinander unterbreitet:
- a) dem zuständigen Gericht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Kapitalanlage erfolgt ist;
- b) einem internationalen Schiedsverfahren, das entweder unterliegt:
- - dem Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID) vom 18. März 1965 oder
- - den Schlichtungsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder
- - den Schlichtungsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC) oder
- - jedweder anderen Form von Schlichtungsvereinbarung, die von den Streitparteien getroffen wurde.
Jeder Vertragsstaat erklärt hiermit sein Einverständnis mit diesen internationalen Schiedsverfahren.
- (3) Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts ist endgültig und rechtsverbindlich für die Streitparteien, und er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- (4) Der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor des anderen Vertragsstaats im Rahmen eines Entschädigungs-, Garantie- oder Versicherungsvertrags eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden erhalten hat.
Artikel 11
Geltungsbereich des Vertrags
- (1) Dieser Vertrag gilt für alle Kapitalanlagen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, er gilt jedoch nicht für Ansprüche oder Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind oder zwischen den beteiligten Parteien beigelegt wurden.
- (2) Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Artikel 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zwanzig Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer um fünfzehn Jahre, sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne bleibt er auf unbegrenzte Zeit in Kraft, sofern er nicht von einem der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
- (4) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen außer Kraft.
Geschehen zu Maskat am 30. Mai 2007,
entsprechend 13 Jamadi El-Awwal 1428,
in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Klaus Geyer
Michael Glos
Für das Sultanat Oman
Mohammed bin Nasser Al Khusaibi
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.
Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen.
Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der vorliegende Vertrag ist mit Oman neu verhandelt und dem modernen Rechtsschutzstandard angepasst worden.
Er wird den bisher geltenden Vertrag vom 25. Juni 1979 (BGBl. 1985 II S. 354) über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ablösen. Er entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage zahlreicher entsprechender Verträge mit anderen arabischen Staaten ist.
II. Besonderes
Der Vertrag besteht aus 12 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge", "Investor" und "Hoheitsgebiet".
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel sowie das Prinzip der gerechten und billigen Behandlung der Kapitalanlagen, wobei sich der Schutz auch auf die Erträge aus der Kapitalanlage erstreckt. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren.
Ferner ist eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung enthalten.
Zu Artikel 3
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie Tatbestände erläutert die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Insbesondere sind Land- und Grundbesitz sowie die Gewährung von Fördermitteln im Zusammenhang mit Entwicklungs- und Sozialprogrammen in Oman von der Inländergleichbehandlung ausgenommen.
Enthalten ist ferner eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Investoren sowie ein Diskriminierungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig.
Zu Artikel 5
Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 6
In der Bestimmung wird der freie Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen zugesichert. Das betrifft insbesondere Kapital und Erträge, die Rückzahlung von Darlehen, den Erlös im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage, Entschädigungen und Löhne. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die zu beachtende Transferfrist enthalten.
Zu Artikel 7
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 8
Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für Investoren, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich beigelegt werden können (Staat-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 10
Diese Bestimmung sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor (Investor-Staat-Schiedsklausel).
Zu Artikel 11
Hier wird der Geltungsbereich des Vertrags geregelt.
Danach gilt dieser auch für Altinvestitionen, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, jedoch nicht für Ansprüche und Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind oder beigelegt wurden.
Enthalten ist außerdem die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bestehen sollten.
Zu Artikel 12
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachfolgenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetzentwürfe zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland
- a) vom 01. 08. 2006 mit der Republik Madagaskar
- b) vom 08. 09. 2006 mit der Republik Trinidad und Tobago
- c) vom 08. 11. 2006 mit der Republik Guinea
- d) vom 05. 02. 2007 mit dem Königreich Bahrain
- e) vom 30. 05. 2007 mit dem Sultanat Oman
Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Gesetzentwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den Gesetzentwürfen werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |