A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient der Entfristung der als Eilverordnung gemäß § 6 Abs. 4 MOG erlassenen Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Verordnung wird für Bund, Länder und Gemeinden keine Kosten verursachen, da die Zweckausgaben von der EU getragen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Verordnung verursacht für den Bund, die Länder und Gemeinden keine Kosten, da im Verwaltungsverfahren keine Änderungen eintreten.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Verordnung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Juli 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
- § 2 Satz 2 der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 533) wird aufgehoben.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch die Verordnung werden ergänzende nationale Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 erlassen.
Die Verordnung wird für Bund, Länder und Gemeinden keine Kosten verursachen, da die Zweckausgaben von der EU getragen werden und im Verwaltungsverfahren keine Änderungen eintreten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden sich aus der Verordnung nicht ergeben, da die Vorschriften keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten verursachen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Die Beihilfe für Energiepflanzen ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) (ABl. EU (Nr. ) L S. 8) auf die neuen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Flächenzahlung anwenden, ausgedehnt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 8) sind u-a. die Durchführungsregelungen für die Beihilfe für Energiepflanzen geändert und teilweise vereinfacht worden. Diese Änderungen finden grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2008 Anwendung, damit die Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger ausreichend Zeit haben, um sich auf die Änderungen einzustellen. Auf Wunsch der neuen Mitgliedstaaten, die möglichst nicht im ersten Jahr das alte Verfahren und dann im zweiten Jahr ein neues Verfahren einführen wollen, finden die Vorschriften über die Verwendung von Rohstoffen im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bereits ab dem 1. Januar 2007 Anwendung. Die Mitgliedstaaten können aber beschließen, dass diese Vorschriften ebenfalls erst ab dem 1. Januar angewendet werden. Damit kann die Anwendung bis zu dem Zeitpunkt verschoben werden, ab dem auch die Durchführungsregelungen für den Anbau Nachwachsender Rohstoffe entsprechend geändert worden sind. Die Kommission hat den Erlass entsprechender Regelungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 zugesagt. Die neuen Mitgliedstaaten sind hiervon nicht betroffen, da sie mangels Stilllegungspflicht auch keinen Anbau Nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen haben.
Die Anwendung von unterschiedlichen Regelungen beim Anbau von Energiepflanzen bzw. beim Anbau Nachwachsender Rohstoffe trotz im wesentlichen gleicher Arbeitsabläufe vergrößert die Gefahr, dass Fehler bei der Durchführung entstehen, mit negativen Auswirkungen auf die Beihilfezahlungen. Um dies zu vermeiden, soll die Anwendung der neuen Regelungen über die Verwendung von Rohstoffen im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf den 1. Januar 2008 verschoben werden.
Die Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf sechs Monate befristet, erlassen worden. Die vorliegende Verordnung dient der Entfristung der Eilverordnung.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.