Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz
(Tierimpfstoff-Verordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung)

1. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 5 Abs. 4, § 12 Satz 1, § 13 Nr. 3, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 3, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Nr. 4

Begründung:

zu den Buchstaben a bis i Die Änderungen dienen der redaktionellen Richtigstellung und der Klarstellung des Gewollten.

2. Zu § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -

§ 40 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In § 47 Abs. 2 Nr. 17 ist die Angabe "§ 40 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2 oder 3" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

3. Zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Wörter "oder ärztliche" zu streichen.

Begründung:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Humanmediziner automatisch über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der Prävention und Bekämpfung von infektiösen Erkrankungen beim Tier verfügen, um ohne Einbindung des veterinärmedizinischen Sachverstandes Tierimpfstoffe verschreiben zu dürfen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Impfstoffen, die für die Bekämpfung anzeige- oder meldepflichtiger Tierseuchen eingesetzt werden.

Darüber hinaus ist eine Anwendung von Tierimpfstoffen durch Humanmediziner nicht gestattet. Ausnahmen im Sinne von § 44 sind jedoch nur unter tierärztlicher Aufsicht möglich.

4. Zu § 42 Abs. 4 - neu -Dem § 42 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung:

Zur Sicherstellung des Anwendungsverbotes durch den Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person gemäß § 44 Abs. 7 ist ein ausdrückliches Abgabeverbot durch Tierärzte erforderlich.

5. Zu § 43 Abs. 2

In § 43 ist der Absatz 2 zu streichen.

Begründung:

Mit § 43 Abs. 2 wird ein Verbot der Verabreichung nicht zugelassener Mischungen eingeführt. Dieses Verbot ergibt sich nicht aus der Richtlinie, es geht damit über die 1:1-Regelung zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus. Ein solches Verbot weicht auch von den geltenden Regelungen für Arzneimittelanwendungen ab, wo verschiedene Fertigarzneimittel - bei entsprechender Wartezeitfestlegung - kombiniert werden dürfen. Da die Richtlinie ohnehin Arzneimittel und Impfstoffe bezüglich dieser Belange einheitlich behandelt, ist auch bei Impfstoffen ein Mischen von Mitteln unter der Verantwortung des den Impfstoff verwendenden Tierarztes zu tolerieren, so dass § 43 Abs. 2 ersatzlos zu streichen ist.

Im Übrigen sind die Beeinträchtigungen durch den Impfvorgang auch aus Tierschutzgründen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

6. Zu § 44 Abs. 1 Satz 2

In § 44 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre" zu ersetzen.

Begründung:

Abstellen der Aufbewahrungsfristen auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/82/EG und Vereinheitlichung der Aufbewahrungsfristen.

7. Zu § 44 Abs. 3 Satz 4

In § 44 Abs. 3 ist Satz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

8. Zu § 44 Abs. 4 Satz 1

In § 44 Abs. 4 Satz 1 sind die Wörter "ist der Bestand" durch die Wörter "sind die Tiere" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

9. Zu § 44 Abs. 4 Satz 2

In § 44 Abs. 4 Satz 2 sind nach dem Wort "Impfreaktionen" die Wörter ", eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Tierhalters" einzufügen.

Begründung:

Die Änderungen beziehen die Aufzeichnungen des Tierhalters in die Überprüfung der Anwendung im Hinblick auf die Wirksamkeit und Unschädlichkeit ein, um ein umfassendes Bild für den Tierarzt fachlich zu ermöglichen.

10. Zu § 44 Abs. 8

In § 44 Abs. 8 ist die Angabe "Absätzen 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe "Absätzen 1, 3, 4 und 6" zu ersetzen.

Begründung:

Die Vorgaben des § 44 Abs. 7 sind an den Tierhalter gerichtet und daher nicht vom Tierarzt zu verantworten.

11. Zu § 47 Abs. 2 Nr. 3

In § 47 Abs. 2 Nr. 3 ist die Angabe "§ 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 30 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Angabe "§ 15 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a oder § 40 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Abs. 5 Satz 2" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderungen beziehen die Aufzeichnungen über Erwerb und Abgabe in die Ordnungswidrigkeiten mit ein, um im Vollzug sinnvolle Maßnahmen zur Sicherung der Überwachung einleiten zu können.

12. Zu § 47 Abs. 2 Nr. 19a - neu -In § 47 Abs. 2 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:

Begründung:

Die Änderungen beziehen die jährlichen Prüfungen des Bestandes von Mitteln in Bezug auf Erwerb und Abgabe in die Ordnungswidrigkeiten mit ein, um im Vollzug sinnvolle Maßnahmen zur Sicherung der Überwachung einleiten zu können.

13. Zu § 48 Abs. 3 - neu -Dem § 48 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung:

Eine entsprechende Übergangsregelung ist notwendig und zweckmäßig, um den Übergang vom Genehmigungsverfahren nach der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248), in das Anzeigeverfahren nach der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.