A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzes ist es, die im Jahr 2002 mit dem Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht neu aufgestellte deutsche Finanzaufsicht weiter zu stärken und dabei auch den europäischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich wesentlicher Änderungsbedarf insbesondere in folgenden Bereichen:
- - Verbesserung der Aufsichtsstruktur: Entwicklungen im Finanzsystem, die sich zu Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) entwickeln können, sollen zukünftig nicht nur frühzeitig identifiziert werden. Vielmehr muss diesen Entwicklungen auch mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden können. Es bedarf daher nicht nur einer laufenden Überwachung der Finanzstabilität, sondern auch einer stärkeren Zusammenarbeit der im Bereich der Finanzstabilität maßgeblichen Institutionen. Für eine effiziente Bankenaufsicht muss weiterhin sichergestellt sein, dass auch bei schwierigen Aufsichtsfragen im Rahmen der laufenden Überwachung eine einheitliche Sichtweise erreicht werden kann. - Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt): Die Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt soll - nach der bereits auf Ebene des Direktoriums erfolgten Neuausgestaltung - auch auf Mitarbeiterebene verbessert werden. Die von den Beschäftigten der Bundesanstalt wahrgenommenen herausgehobenen Funktionen sollen durch eine Stellenzulage honoriert werden. Eine leistungsstarke Finanzaufsicht benötigt hochqualifiziertes Personal. Um es gewinnen zu können, sollen die Möglichkeiten zur Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags erweitert werden.
- - Verbraucherschutz: Die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt sollte zukünftig Verbraucherfragen stärker berücksichtigen, ohne dass die Aufsichtsziele beeinträchtigt werden, die auf die Sicherstellung der Solvenz der beaufsichtigten Institute und auf die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gerichtet sind.
B. Lösung
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität ein Ausschuss für Finanzstabilität errichtet wird. Diesem werden Vertreter der Deutschen Bundesbank, des Bundesministeriums der Finanzen, der Bundesanstalt sowie - ohne Stimmrecht - ein Vertreter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) angehören. Die Deutsche Bundesbank erhält auf Grund ihrer makroökonomischen und Finanzmarkt-Expertise den Auftrag, zur Wahrung der Finanzstabilität beizutragen, indem sie insbesondere laufend die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert, um Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren und gegebenenfalls Vorschläge zu Warnungen vor diesen Gefahren bzw. zu Empfehlungen von Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu erarbeiten. Der Ausschuss für Finanzstabilität erörtert auf dieser Grundlage die Finanzstabilität und kann Warnungen und Empfehlungen für Gegenmaßnahmen aussprechen. Die für die Analyse notwendigen Informationen erhält die Deutsche Bundesbank von der Bundesanstalt. Soweit die für die Analyse notwendigen Informationen bei der Bundesanstalt nicht vorliegen, soll die Deutsche Bundesbank Wirtschafts- und Handelsdaten bei finanziellen Kapitalgesellschaften anfordern können. Eine Konkretisierung der Einzelheiten und der Art der zu erhebenden Daten erfolgt im Wege einer vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung.
Die bewährte Zusammenarbeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute soll beibehalten werden. Um auch bei schwierigen Aufsichtsfragen im Rahmen der laufenden Überwachung stets eine einheitliche Sichtweise erreichen zu können,
wird ein Mechanismus zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung gesetzlich geregelt.
Auf Grund der ständig wachsenden Anforderungen an die Finanzaufsicht steigen auch die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter der Bundesanstalt. Gleichzeitig besteht im Finanzsektor ein erheblicher Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter. Um das notwendige Personal für die Bundesanstalt gewinnen zu können, werden die Möglichkeiten zur Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags erweitert. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Schaffung einer Stellenzulage für die Beamten der Bundesanstalt vor, um so die von den Beschäftigten wahrgenommenen herausgehobenen Funktionen zu honorieren. Diese soll die Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium des Innern auch Tarifbeschäftigten gewähren können.
Mit der Errichtung eines Verbraucherbeirats und der Regelung eines Beschwerdeverfahrens für Verbraucher und andere Kunden beaufsichtigter Unternehmen sowie für Verbraucherschutzorganisationen werden schließlich Verbraucherfragen stärker in die Aufsichtstätigkeit einbezogen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen zur Stellenzulage für Beamte entstehen der Bundesanstalt Kosten in Höhe von 3,957 Millionen Euro. Sofern die Stellenzulage auch Tarifbeschäftigten gewährt wird, entstehen weitere Kosten in Höhe von 320.000 Euro. Diese Mehrausgaben werden von den beaufsichtigten Instituten via Umlage und Gebühren getragen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu Erfüllungsaufwand bei Bürgern führen.
E.2 Wirtschaft (davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten)
Der Gesetzentwurf enthält als Erfüllungsaufwand der Wirtschaft eine Informationspflicht, die zu Kosten von 90.000 Euro führt.
Aus der Möglichkeit der Bundesbank, Daten bei den Instituten anzufordern, können sich weitere Kosten für die Wirtschaft ergeben, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Inwieweit von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist derzeit nicht absehbar, da die Deutsche Bundesbank primär auf bei ihr oder der Bundesanstalt vorliegende Daten zurückgreifen soll.
E.3 Verwaltung
Durch die im Finanzstabilitätsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Deutschen Bundesbank entstehen dieser Kosten in Höhe von ca. 2,2 Millionen Euro. Weiter wird mit dem Finanzstabilitätsgesetz ein Ausschuss für Finanzstabilität errichtet, der den bisher bestehenden Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität ablöst und einen erweiterten Aufgabenbereich erhält. Die (Personal-)Ausgaben für das Sekretariat des Ausschusses für Finanzstabilität belaufen sich auf ca. 160.000 Euro, die im Bundesministerium der Finanzen anfallen. Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben im Einzelplan 08 soll finanziell und stellenmäßig in diesem Einzelplan ausgeglichen werden.
Im Übrigen entsteht der Bundesanstalt durch zwei weitere Änderungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ein Aufwand von ca. 157.000 Euro. Diese Kosten werden von den beaufsichtigten Instituten via Umlage und Gebühren getragen.
F. Sonstige Kosten
Über die von den beaufsichtigten Instituten via Umlage und Gebühren zu tragenden Kosten hinaus entstehen bei weiteren Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht der Finanzbranche angehörenden mittelständischen Unternehmen und auch bei sozialen Sicherungssystemen, keine zusätzlichen Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.06.12
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Wahrung der Finanzstabilität
§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität
§ 3 Warnungen und Empfehlungen
§ 4 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt
§ 5 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 1 Wahrung der Finanzstabilität
- (1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere
- 1. für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,
- 2. jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
- 3. dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
- 4. die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.
- (2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität
- (1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
- (2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehört insbesondere
- 1. die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
- 2. die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
- 3. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
- 4. eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und 5. die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 5.
- (3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
- 1. drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,
- 2. drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und 3. drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen auch einen Stellvertreter zu benennen.
- (4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen.
Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
- (5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 5 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sollen einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2 können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Vertreter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.
- (6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allgemeinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Ausschusses ist damit nicht verbunden.
- (7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 22 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 303 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes*), in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
- (8) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes; insbesondere informiert er den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität.
- (9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.
§ 3 Warnungen und Empfehlungen
- (1) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind eingehend zu begründen.
- (2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.
- (3) Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann die Bundesregierung, die Bundesanstalt oder eine andere öffentliche Stelle im Inland sein.
- (4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.
- (5) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen. Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt
- (1) Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 22 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 303 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 6 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
- (2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
§ 5 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
- (1) Finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) mit Sitz im Inland haben der Deutschen Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirtschafts- und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benötigt, um ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben zu erfüllen. Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des Satzes 1 sind alle Daten, die vertiefte Einblicke in den Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der finanziellen Kapitalgesellschaften sowie deren Handelstätigkeit ermöglichen.
Zu diesen Daten gehören insbesondere Bilanzzahlen, Informationen zur außerbilanziellen Geschäftstätigkeit sowohl auf Einzel- als auch auf Konzernebene, Informationen zur Konzernstruktur und Strukturdaten, Informationen zur bilateralen Vernetzung und zum Risikomanagement sowie Solvenz- und Liquiditätszahlen. Diese Daten können auch personenbezogene Daten umfassen, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank fordert die Daten nur an, soweit sie diese nicht auch durch einen Informationsaustausch mit anderen Behörden erlangen kann. Die Anforderung muss schriftlich ergehen und hat die Rechtsgrundlage, die zu übermittelnden Daten und den Zweck der Datenerhebung anzugeben sowie eine angemessene Frist zur Übermittlung zu setzen.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, diejenigen Daten zu benennen, die die Deutsche Bundesbank nach Absatz 1 erheben können soll. In der Rechtsverordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1. den Kreis der für die jeweiligen Daten Mitteilungspflichtigen,
- 2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate sowie
- 3. die näheren Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie die Frist für die Löschung oder Anonymisierung personenbezogener Daten.
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend. § 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 (weggefallen)".
- b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
§ 4b Beschwerden
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren". - c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Verbraucherbeirat".
- d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 10a Stellenzulage
§ 10b Personalgewinnungszuschlag". - e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht".
- a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 3 wird aufgehoben.
- 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:
" § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.
§ 4b Beschwerden
- (1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.
- (2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.
- (3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. Bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.
- (4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt."
- 4. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "Vorschlagsrechts" durch das Wort "Anhörungsrechts" ersetzt und werden nach dem Wort "Versicherungswirtschaft" die Wörter "sowie der Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.
- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Fachbeirats" die Wörter "und des Verbraucherbeirats" eingefügt.
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "19" durch die Angabe "15" ersetzt.
- bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) ein weiterer Vertreter des Bundesministeriums,".
- cc) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
"d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,".
- dd) Der bisherige Buchstabe d wird neuer Buchstabe e.
- ee) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden durch folgenden neuen Buchstaben f ersetzt:
"f) sechs Personen mit beruflicher Erfahrung oder besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Investment-, Wagniskapitalbeteiligungs-, Versicherungs-, Wertpapieroder Bilanzwesens, die jedoch nicht der Bundesanstalt angehören dürfen."
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsrats" die Wörter "nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f sind die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlagegesellschaften anzuhören. Für drei dieser Mitglieder können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f erfüllen müssen."
- a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Verbraucherbeirat
- (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.
- (2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.
- (3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung."
- 7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 10b eingefügt:
" § 10a Stellenzulage
- (1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.
- (2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.
§ 10b Personalgewinnungszuschlag
Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen."
- 8. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug auf den Stellenplan im besonderen Maße die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen."
- 9. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Übersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge die zu verrechnenden Überschüsse, ist der übersteigende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für das Umlagejahr 2012 oder für spätere Umlagejahre vor Verteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzurechnen."
- 10. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
- (1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.
- (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am 1. März 2013.
- (3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum gezahlt werden."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. einer Zulage nach § 10a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,".
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 bis 6 tritt am 1. März 2013 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die im Jahr 2002 mit dem Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht neu aufgestellte deutsche Finanzaufsicht weiter zu stärken und dabei auch den europäischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich wesentlicher Änderungsbedarf insbesondere in folgenden Bereichen:
- - Verbesserung der Aufsichtsstruktur: Entwicklungen im Finanzsystem, die sich zu Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) entwickeln können, sollen zukünftig nicht nur frühzeitig identifiziert werden. Vielmehr muss diesen Entwicklungen auch mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden können. Es bedarf daher nicht nur einer laufenden Überwachung der Finanzstabilität, sondern auch einer stärkeren Zusammenarbeit der im Bereich der Finanzstabilität maßgeblichen Institutionen. Für eine effiziente Bankenaufsicht muss weiterhin sichergestellt sein, dass auch bei schwierigen Aufsichtsfragen im Rahmen der laufenden Überwachung eine einheitliche Sichtweise erreicht werden kann. - Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt): Die Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt soll - nach der bereits auf Ebene des Direktoriums erfolgten Neuausgestaltung - auch auf Mitarbeiterebene verbessert werden. Die von den Beschäftigten der Bundesanstalt wahrgenommenen herausgehobenen Funktionen sollen durch eine Stellenzulage honoriert werden. Eine leistungsstarke Finanzaufsicht benötigt hochqualifiziertes Personal. Um es gewinnen zu können, sollen die Möglichkeiten zur Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags erweitert werden.
- - Verbraucherschutz: Die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt sollte zukünftig Verbraucherfragen stärker berücksichtigen, ohne dass die Aufsichtsziele beeinträchtigt werden, die auf die Sicherstellung der Solvenz der beaufsichtigten Institute und auf die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gerichtet sind.
Die zur Erreichung dieser Zielsetzungen notwendigen Regelungen werden mit diesem Gesetz geschaffen.
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
Im Einzelnen
werden folgenden Regelungen getroffen:
1. Verbesserung der Aufsicht
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität ein Ausschuss für Finanzstabilität errichtet wird. Diesem werden mit Vertretern der Deutschen Bundesbank, des Bundesministeriums der Finanzen, der Bundesanstalt sowie - ohne Stimmrecht - einem Vertreter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) die für den Bereich der Finanzstabilität maßgeblichen Institutionen angehören. Die Deutsche Bundesbank erhält auf Grund ihrer makroökonomischen und Finanzmarkt-Expertise den Auftrag zur Wahrung der Finanzstabilität beizutragen, indem sie insbesondere laufend die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert, um Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren und gegebenenfalls Vorschläge zu Warnungen vor diesen Gefahren bzw. zu Empfehlungen von Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu erarbeiten. Der Ausschuss für Finanzstabilität erörtert dann auf dieser Grundlage die Finanzstabilität. Im Gleichklang mit den Befugnissen des zum 1. Januar 2011 neu errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) wird der Ausschuss für Finanzstabilität ermächtigt, frühzeitig vor Gefahren für die Finanzstabilität zu warnen und ggf. Empfehlungen an zuständige nationale Stellen zu ihrer Beseitigung auszusprechen. Dies können neben den im Ausschuss für Finanzstabilität vertreten Institutionen auch andere nationale Stellen, wie z.B. Börsenaufsichtsbehörden, sein. Durch den Ausschuss für Finanzstabilität wird in Fragen der Finanzstabilität ein strukturierter und transparenter Dialog zwischen den für Beaufsichtigung und Regulierung des deutschen Finanzplatzes maßgeblichen Institutionen geschaffen, der an den bereits bestehenden Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität anknüpft und diesen ablöst. Die für die Analyse notwendigen Informationen erhält die Deutsche Bundesbank durch Auswertung eigenen Datenmaterials oder von der Bundesanstalt. Gleichzeitig ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, die im Rahmen der Überwachung der Finanzstabilität gewonnenen Erkenntnisse mit der Bundesanstalt auszutauschen, damit diese von der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Institutsaufsicht berücksichtigt werden können. Soweit die für die Analyse notwendigen Informationen bei der Bundesanstalt nicht vorliegen, soll die Deutsche Bundesbank Wirtschafts- und Handelsdaten bei finanziellen Kapitalgesellschaften anfordern können. Eine Konkretisierung der Einzelheiten und der Art der zu erhebenden Daten erfolgt im Wege einer vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung.
Darüber hinaus wird geregelt, dass auch bei schwierigen Aufsichtsfragen im Rahmen der laufenden Überwachung der Institute stets die notwendige einheitliche Sichtweise erreicht werden kann. Daneben ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung der Institute weiter zu verbessern. Diese Zusammenarbeit ist im Wesentlichen in der Aufsichtsrichtlinie geregelt. Daher werden die in diesen Gesetzentwurf mit der Schaffung des Ausschusses für Finanzstabilität vorgesehenen Änderungen der Aufsichtsstruktur durch eine parallel zum Gesetzgebungsverfahren erfolgende Überarbeitung der Aufsichtsrichtlinie begleitet.
2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt benötigt zur Erfüllung ihrer anspruchsvollen Aufgaben gut ausgebildetes und zu einem erheblichen Teil hochspezialisiertes Personal. Dabei steht sie im Wettbewerb mit der Finanzindustrie. Dieser Wettbewerb wird sich in den nächsten Jahren nicht zuletzt durch den demografischen Wandel weiter verschärfen. Um das notwendige Personal für die Bundesanstalt gewinnen zu können, werden die Möglichkeiten zur Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags erweitert. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf die Schaffung einer Stellenzulage für die Beamten der Bundesanstalt vor, um so die von den Beschäftigten wahrgenommenen herausgehobenen Funktionen zu honorieren. Diese soll die Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium des Innern auch Tarifbeschäftigten gewähren können.
3. Verbraucherfragen
Die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt wird zukünftig Verbraucherfragen stärker berücksichtigen. Gleichzeitig dürfen dadurch die der Bundesanstalt zugewiesenen Primäraufgaben, die auf die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Wertpapiermärkte gerichtet sind, jedoch nicht beeinträchtigt werden. Diese Primäraufgaben bedingen, dass der Schutz des einzelnen Kunden und Anlegers nur ein Rechtsreflex der Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt sein kann. Anderenfalls würde die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen bestehen und damit letztlich die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet. Dementsprechend ist die Bundesanstalt ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig; dieses umfasst auch das kollektive Verbraucherinteresse. Das kollektive Interesse der Verbraucher ist dann berührt, wenn ein Verstoß eines Unternehmens gegen Verbraucher schützende Rechtsvorschriften vorliegt, der in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur stärkeren Berücksichtigung von Verbraucherfragen fügen sich in diese Aufsichtskonzeption ein. So sieht der Gesetzesentwurf zur angemessenen Berücksichtigung von Verbraucherfragen ein gesetzliches Beschwerdeverfahren für Verbraucher und andere Kunden von beaufsichtigten Instituten und Unternehmen sowie Verbraucherschutzorganisationen bei der Bundesanstalt vor. Gleichzeitig wird mit dem Verbraucherbeirat ein Gremium zur Beratung der Bundesanstalt bei Verbraucherfragen errichtet. Diese Maßnahmen haben zum Ziel, Erkenntnisse von Verbrauchern und anderen Kunden von beaufsichtigten Unternehmen, Verbraucherschutzorganisationen sowie anderen Institutionen und Persönlichkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes für die Bundesanstalt besser nutzbar zu machen. Dies ermöglicht eine stärkere Berücksichtigung von kollektiven Verbraucherfragen im Finanzsektor.
5. Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanstalt
Internationales Grundprinzip der Finanzaufsicht ist die Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit von den beaufsichtigten Unternehmen. Um diese Unabhängigkeit der Bundesanstalt zu stärken, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass anstelle der zehn Vertreter der beaufsichtigten Unternehmen zukünftig sechs Persönlichkeiten mit Fachexpertise im Bereich der Finanz- und Versicherungsindustrie im Verwaltungsrat vertreten sind.
6. Sonstige Änderungen
Zur Stärkung einer an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientierten Haushaltsplanung der Bundesanstalt werden Regelungen zur Steuerung der Entwicklung des Stellenplans der Bundesanstalt in das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz aufgenommen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Vorlage von Urkunden oder Akten der Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 99 Verwaltungsgerichtsordnung wird vom bisher zuständigen Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt übertragen.
Darüber hinaus werden notwendige Klarstellungen und Änderungen im Bereich der Umlageregelungen der Bundesanstalt getroffen.
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
Keine.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen zur Stellenzulage für Beamte entstehen der Bundesanstalt Kosten in Höhe von 3,957 Millionen Euro. Sofern die Stellenzulage auch Tarifbeschäftigten gewährt wird, entstehen weitere Kosten in Höhe von 320.000 Euro. Die Kosten der Stellenzulage der Bundesanstalt wurden auf Grundlage des Stellenplans 2012 der BaFin geschätzt. Diese Mehrausgaben werden von den beaufsichtigten Instituten via Umlage und Gebühren getragen.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Kosten für die Wirtschaft in Höhe von 90.000 Euro ergeben sich durch eine angenommene geringe Erhöhung der Beschwerdezahlen nach der Neuregelung. Es wurde angenommen, dass die Beschwerden (nach Jahresbericht der BaFin 2010 ca. 20.000) um 1 % steigen werden(200) und davon wiederum 25% zur Stellungnahme an die Institute weitergeleitet werden (50). Die Kosten wurden nach dem Standardkostenmodell ermittelt.
Aus der Möglichkeit der Bundesbank, Daten bei den Instituten anzufordern, können sich weitere Kosten für die Wirtschaft ergeben, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Inwieweit von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist derzeit nicht absehbar, da die Deutsche Bundesbank primär auf bei ihr oder der Bundesanstalt vorliegende Daten zurückgreifen soll.
b) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Kosten für die Bundesbank
Die Kosten der Bundesbank durch die künftige Zuständigkeit für die Finanzstabilität belaufen sich auf ca. 2,2 Millionen Euro Sach- und Personalkosten.
Kosten aus der Einrichtung des Ausschusses für Finanzstabilität
Der Ausschuss für Finanzstabilität übernimmt Funktionen schon bestehender Gremien mit nun klar definierten und zum Teil erweiterten gesetzlichen Aufgaben. Damit geht vermutlich ein Mehraufwand einher, der derzeit allerdings nicht quantifiziert werden kann. Aus der Einrichtung eines Sekretariats entstehen im Bundesministerium der Finanzen zusätzliche Sach- und Personalaufwendungen von etwa 160.000 Euro. Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben im Einzelplan 08 soll finanziell und stellenmäßig in diesem Einzelplan ausgeglichen werden.
Kosten für die Bundesanstalt
Der Bundesanstalt entstehen zusätzliche Kosten im Wesentlichen durch die spiegelbildlich zur Wirtschaft gestiegene Zahl der eingehende Beschwerden, bei denen zum Teil wiederum eine Nachfrage bei den betroffen Unternehmen nötig ist. Zudem entstehen Kosten für den Verbraucherbeirat. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen der Bundesanstalt, berechnet nach einem standardisierten Modell auf ca. 157.000 Euro.
4. Weitere Kosten
Spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Nachhaltigkeit
Das Gesetz entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.
6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht. Grundsätzlich sind Männer und Frauen von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist nach Artikel 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Finanzstabilität betrifft das gesamte Bundesgebiet und kann wirksam nur über das gesamte Bundesgebiet hinweg einheitlich überwacht werden, so dass eine bundeseinheitliche Überwachung im Inland erforderlich ist. Im Übrigen ändert und passt das Gesetz bestehende Bundesgesetze an, um die nur bundeseinheitlich mögliche Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt und deren Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank zu verbessern. Für Artikel 2 Nummer 7 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nummer 8 des GG (Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht). Für Artikel 2 Nummer 3 (§ 4c FinDAG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Überwachung der Finanzstabilität):
Zu § 1 (Wahrung der Finanzstabilität):
Zu Absatz 1:
Auf Grund der vorhandenen Expertise soll die Deutsche Bundesbank im Inland einen maßgeblichen Beitrag zur Überwachung der Finanzstabilität leisten. Zum Finanzsystem gehören insbesondere die von der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bereits bisher beaufsichtigten Unternehmen, Märkte und Marktinfrastrukturen, aber auch weitere Unternehmen, mit ähnlichen Unternehmensgegenständen oder mit einer nicht unerheblichen Bedeutung für das Finanzsystem. Der Beitrag der Bundesbank ist dabei zunächst darauf gerichtet, durch Analyse der maßgeblichen Sachverhalte Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren. Auf dieser Grundlage soll die Bundesbank Vorschläge für Warnungen und Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität erarbeiten.
Zu Nummer 1:
Die Vorschrift bestimmt die zentrale Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung der Finanzstabilität: Sie hat maßgebliche Sachverhalte für die Finanzstabilität zu analysieren und Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren. Maßgebliche Sachverhalte sind dabei insbesondere Entwicklungen, Verhaltensweisen, Strukturen und Innovationen im Finanzsystem, die das Potential von schwerwiegenden negativen Folgen für das Finanzsystem und letztlich die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, d.h. Gefahren für die Finanzstabilität, beinhalten können.
Zu Nummer 2:
Auf Grund ihrer herausgehobenen Rolle bei der Überwachung der Finanzstabilität obliegt es der Deutschen Bundesbank auch, den jährlichen Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität an den Deutschen Bundestag zu entwerfen. Der Bericht befasst sich mit der Lage und Entwicklung der Finanzstabilität in Deutschland sowie der Tätigkeit des Ausschusses für Finanzstabilität.
Zu Nummer 3:
Bei identifizierten Gefahren kann die Deutsche Bundesbank dem Ausschuss für Finanzstabilität Warnungen und Empfehlungen vorschlagen. Der Ausschuss für Finanzstabilität beschließt dann auf Grundlage des Vorschlags der Deutschen Bundesbank über die Abgabe einer Warnung oder Empfehlung, § 2 Absatz 2 Nummer 3. In den Warnungen sind nach § 3 Absatz 1 der maßgebliche Sachverhalt und die daraus resultierende Gefahr eingehend darzulegen. Die Empfehlungen umfassen nach § 3 Absatz 2 zusätzlich Vorschläge für Maßnahmen, deren Durchführung der Ausschuss für Finanzstabilität durch die Adressaten für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzstabilität zu begegnen. Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann dabei diejenige nationale Stelle sein, die über das Instrumentarium verfügt, mit denen der identifizierten Gefahr begegnet werden kann. Dies kann insbesondere die Bundesanstalt mit ihrem mikroprudentiellen Instrumentarium sowie die Bundesregierung auf Grund ihres Initiativrechtes für Gesetzgebungsmaßnahmen sein. Warnungen und Empfehlungen können sich aber z.B. auch an die zuständigen Börsenaufsichtsbehörden richten. Der Adressat einer Empfehlung entscheidet über die Umsetzung der empfohlenen Maßnahme und teilt seine Entscheidung und deren Begründung dem Ausschuss für Finanzstabilität mit und berichtet regelmäßig über die Umsetzung, § 3 Absatz 4. Die Deutsche Bundesbank bewertet gegenüber dem Ausschuss für Finanzstabilität die Umsetzungsmaßnahme.
Zu Nummer 4:
Die Deutsche Bundesbank soll den Ausschuss für Finanzstabilität darin unterstützen, die Umsetzung von Empfehlungen zu bewerten.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 stellt klar, dass die Deutsche Bundesbank ihre Befugnisse unabhängig wahrnimmt und Aufgaben der Deutschen Bundesbank u.a. im Rahmen des Eurosystems nach Artikel 127 Absatz 2 und 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Auftrag der Deutschen Bundesbank nach diesem Gesetz unberührt bleiben.
Zu § 2 (Ausschuss für Finanzstabilität):
Zu Absatz 1:
Zur Stärkung der Zusammenarbeit in Fragen der Finanzstabilität wird ein Ausschuss für Finanzstabilität bestehend aus Vertretern der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt, des Bundesministeriums der Finanzen sowie - in beratender Funktion - einem Vertreter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) gebildet. Der Ausschuss für Finanzstabilität gewährleistet damit die Bündelung der Expertisen der verschiedenen in der Finanzaufsicht und Finanzmarktregulierung verantwortlichen Institutionen. Insbesondere erfolgt eine institutionalisierte Verzahnung der laufenden makroprudentiellen Überwachung der Deutschen Bundesbank mit der mikroprudentiellen Aufsicht der Bundesanstalt. Durch das Initiativrecht der durch das Bundesministerium der Finanzen vertretenen Bundesregierung wird sichergestellt, dass gegebenenfalls zur Wahrung der Finanzstabilität notwendige Änderungen des Regulierungsrahmens zeitnah angestoßen werden können bzw. die Bundesregierung sich in Fragen der Finanzstabilität von der Deutschen Bundesbank beraten lassen kann. Schließlich stellt der Ausschuss für Finanzstabilität ein klares Verfahren für die Überwachung der Finanzstabilität sicher. Mit der Errichtung des Ausschusses für Finanzstabilität beim Bundesministerium der Finanzen ist die Übernahme der notwendigen Sekretariatsarbeiten verbunden.
Zu Absatz 2:
Zu Nummer 1:
Die regelmäßige Erörterung der Finanzstabilität ist eine wichtige vom Ausschuss für Finanzstabilität wahrzunehmende Aufgabe, unabhängig davon, ob Vorschläge zu Warnungen oder Empfehlungen vorliegen. Als Grundlage für die Erörterung dienen grundsätzlich die von der Deutschen Bundesbank nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 vorgenommenen Analysen.
Zu Nummer 2:
Dem Ausschuss für Finanzstabilität kommt auch im Fall einer Finanzkrise eine besondere Bedeutung zu. Eine Finanzkrise liegt insbesondere bei Störungen des Finanzsystems vor, die erhebliche negative Rückwirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben können. Die Aufgabe des Ausschusses für Finanzstabilität, die Zusammenarbeit der vertretenen Institutionen zu stärken, berührt dabei nicht die eigenverantwortliche Wahrnehmung der der jeweiligen Institution übertragenen Aufgaben, insbesondere die unabhängige Wahrnehmung des geldpolitischen Auftrags der Deutschen Bundesbank und die Gewährung von Notfallliquidität der Deutschen Bundesbank.
Zu Nummer 3:
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) kann nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 Warnungen und Empfehlungen u.a. an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nationale Aufsichtsbehörden richten, soweit er signifikante Risiken für die Entwicklungen innerhalb des europäischen Finanzsystems feststellt. Sofern der ESRB Warnungen oder Empfehlungen an die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundesanstalt richtet, ist es auch Aufgabe des Ausschusses für Finanzstabilität, über den Umgang mit diesen zu beraten.
Zu Nummer 4:
Über den von der Deutschen Bundesbank entworfenen Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität an den Deutschen Bundestag entscheidet der Ausschuss für Finanzstabilität.
Zu Nummer 5:
Zentrale Aufgabe des Ausschusses für Finanzstabilität ist es, in Anlehnung an das Instrumentarium des zum 1. Januar 2011 neu errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) in einem transparenten Verfahren die auf Grund der laufenden Überwachung der Finanzstabilität durch die Deutsche Bundesbank identifizierten Gefahren mit Warnungen und Empfehlungen entgegenzuwirken. Warnungen und Empfehlungen haben insbesondere die Funktion, in einem klaren Verfahren Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität und deren Umsetzung festzuhalten. Der Deutschen Bundesbank kommt bei der Abgabe von Warnungen und Empfehlungen eine zentrale Rolle zu, da ihre Arbeit nicht nur Grundlage für die Identifizierung von Gefahren ist, sondern sie auch Vorschläge für Warnungen und Empfehlungen unterbreitet. Die weiteren Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität tragen ebenfalls durch ihre Expertise dazu bei, Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren sowie geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ermitteln, um diese abzuwehren.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt die Zusammensetzung des Ausschusses für Finanzstabilität. Mit jeweils drei Vertretern der Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt und des Bundesministeriums der Finanzen sowie - ohne Stimmrecht - einem Vertreter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) sind für die Beaufsichtigung des deutschen Finanzmarktes und für die Finanzmarktpolitik maßgebliche Institutionen im Ausschuss für Finanzstabilität vertreten. Die Übertragung des Vorsitzes auf einen Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen trägt der Koordinierungsfunktion des Ausschusses für Finanzstabilität, insbesondere auch im Krisenmanagement, Rechnung. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den jeweiligen Institutionen benannt.
Zu Absatz 4:
Der Ausschuss für Finanzstabilität soll mindestens einmal im Quartal tagen, bei Bedarf öfter. Um auch externen Sachverstand in die Beratungen einfließen zu lassen, kann der Vorsitzende zu den Sitzungen Dritte hinzuziehen, z.B. Vertreter anderer Bundesministerien oder von Börsenaufsichtsbehörden. Der Ausschuss für Finanzstabilität gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. Diese kann u.a. Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Ausschusses enthalten.
Zu Absatz 5:
Die Anforderung, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen, gewährleistet die Entscheidungsfähigkeit des Ausschusses für Finanzstabilität. Die Abgabe und Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen sowie des Finanzstabilitätsberichts sollen jedoch auf möglichst breiter Basis erfolgen, die Beschlüsse über diese Punkte sollen daher - wenn möglich - einstimmig ergehen. Dem herausgehobenen Beitrag der Deutschen Bundesbank bei der Überwachung der Finanzstabilität wird weiterhin dadurch Rechnung getragen, dass über die Abgabe und Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen und die Zuleitung des jährlichen Berichts an den Deutschen Bundestag nicht gegen die Stimmen ihrer Vertreter entschieden werden kann, sofern die anwesenden Vertreter einheitlich abstimmen.
Zu Absatz 6:
Für einen offenen und unbefangenen Meinungsaustausch und im Hinblick auf die Gefahr, dass das Bekanntwerden des Inhalts und des Verlaufs der Beratungen negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte haben kann, ist es erforderlich, die Beratungen einer Vertraulichkeitspflicht zu unterwerfen. Die Vertraulichkeit steht jedoch nicht der erforderlichen allgemeinen Berichterstattung des Ausschusses für Finanzstabilität und seiner Mitglieder über die Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses für Finanzstabilität entgegen.
Zu Absatz 7:
Für die Arbeit des Ausschusses für Finanzstabilität ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität und weitere Personen, die im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Finanzstabilität tätig werden, von den aufgeführten Verschwiegenheitspflichten im Zuständigkeitsbereich ihrer jeweiligen Institution befreit werden.
Zu Absatz 8:
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Lenkungsausschusses im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStG) ist die Information über die Entwicklung der Finanzstabilität und über Beschlüsse und Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität von erheblicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben des Lenkungsausschusses gehört im Rahmen der Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 1 FMStFG und von Restrukturierungsmaßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes insbesondere die Entscheidung über Grundsatzfragen, wesentliche Auflagen und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der FMSA nimmt an den Sitzungen des Ausschusses für Finanzstabilität teil und berichtet dem Lenkungsausschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in einer nächsten Sitzung über Grundsatzfragen und Fragen von besonderer Bedeutung für die Arbeit des Lenkungsausschusses. Die notwendige Vertraulichkeit ist dabei, erforderlichenfalls auch durch besondere organisatorische Vorkehrungen, zu wahren ( § 3b Absatz 1 FMStFG).
Zu Absatz 9:
Auf Grund der besonderen Bedeutung der Finanzstabilität berichtet der Ausschuss für Finanzstabilität jährlich dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität und seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.
Zu § 3 (Warnungen und Empfehlungen):
Zu Absatz 1 und 2:
Die Absätze 1 und 2 regeln zusammen mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 und § 2 Absatz 2
Nummer 5 Warnungen und Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität vor Gefahren für die Finanzstabilität; insoweit wird auf die Begründung zu § 1 Absatz 1 Nummer 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 verwiesen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 bestimmt die Adressaten von Warnungen oder Empfehlungen. Warnungen und Empfehlungen können sich neben Bundesregierung und Bundesanstalt auch an andere Behörden von Bund und Ländern richten, die über ein Instrumentarium verfügen, mit denen den identifizierten Gefahren begegnet werden kann, z.B. Börsenaufsichtsbehörden.
Zu Absatz 4:
Die Warnungen und Empfehlungen übermittelt der Ausschuss für Finanzstabilität die Vertraulichkeit wahrend an den jeweiligen Adressaten. Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzstabilität dann mitzuteilen, ob und auf welche Weise er die Empfehlung umsetzen wird. Beabsichtigt der Adressat der Empfehlung nicht zu folgen, hat er dies eingehend zu begründen. Da eine wirksame Überwachung der Finanzstabilität die Nachverfolgung der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Wirkung umfasst, hat der Adressat den Ausschuss für Finanzstabilität regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Die Deutsche Bundesbank nimmt auf dieser Grundlage eine laufende Bewertung der Umsetzungsmaßnahmen vor (siehe § 1 Absatz 1 Nummer 4).
Zu Absatz 5:
Zur Schaffung von Transparenz oder sofern der Ausschuss für Finanzstabilität die Veröffentlichung zur Beseitigung von Gefahren für die Finanzstabilität für erforderlich erachtet, kann er Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen. Mit der Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit des Adressaten einer Empfehlung wird zum einen sichergestellt, dass der Ausschuss für Finanzstabilität bei seiner Entscheidung über die Veröffentlichung berechtigte Einwände des Adressaten gegen die Veröffentlichung berücksichtigt. Zum anderen gewährleistet dieses Verfahren, dass der jeweilige Adressat unmittelbar im Anschluss an eine Veröffentlichung angemessen gegenüber der Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.
Zu § 4 (Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht):
Die Verfügbarkeit der notwendigen Informationen für die Analyse der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte ist von essentieller Bedeutung für die effiziente Identifizierung von Gefahren für die Finanzstabilität. Gleichzeitig sind die im Rahmen der Analyse und Risikoidentifizierung durch die Deutsche Bundesbank gewonnenen Daten wichtige Erkenntnisquellen für die mikroprudentielle Aufsicht. § 4 regelt daher die auch im Rahmen der Überwachung der Finanzstabilität notwendige Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt. Soweit die der Deutschen Bundesbank vorliegenden oder von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Daten zur Analyse von Fragestellungen der Finanzstabilität nicht ausreichen, ermächtigt § 5 Absatz 2 das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung weitere Daten zu benennen, die die Deutschen Bundesbank im Wege der Anforderung unmittelbar von den maßgeblichen Unternehmen erheben können soll.
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift berechtigt und verpflichtet die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt, sich die für die Aufgabenwahrnehmung der Deutschen Bundesbank nach diesem Gesetz bzw. die Aufgaben der Bundesanstalt notwendigen Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen gegenseitig zu übermitteln. Damit wird einerseits sichergestellt, dass der Deutschen Bundesbank die für ihre Analysen und zur Identifizierung von Gefahren für die Finanzstabilität notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Hierzu gehören auch Feststellungen der Bundesanstalt, die für die Sicherung der Finanzstabilität in Deutschland von Bedeutung sein können. Dabei wird vermieden, dass die Deutsche Bundesbank selbst die maßgeblichen Informationen erheben muss. Gleichzeitig wird somit einer Doppelung der Erhebungsstrukturen und einer Doppelbelastung der Betroffenen vorgebeugt. Andererseits stellt der laufende Informationsaustausch sicher, dass die makroprudentiellen Erkenntnisse laufend in die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt einfließen und von dieser berücksichtigt werden.
Einzelheiten der Zusammenarbeit sollen zwischen Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank mit dem Ziel einer effizienten Aufgabenwahrnehmung einvernehmlich geregelt werden, ohne dass dabei bürokratische Hürden aufgebaut werden.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 lehnt sich an § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) an. Dadurch soll klargestellt werden, dass Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank auch im Geltungsbereich des Finanzstabilitätsgesetzes auf entsprechende Art und Weise Daten austauschen können. Durch die Bezugnahme in Satz 1 auf den Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass nur solche personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen, die zur Erfüllung der Aufgabe der empfangenen Stelle zwingend erforderlich sind. Hierdurch wird einerseits aus datenschutzrechtlichen Gründen die Übermittlung von personenbezogenen Daten ausgeschlossen, die nicht zwingend zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und andererseits eine Überbürokratisierung verhindert.
Zu § 5 (Meldepflichten):
Zu Absatz 1 und Absatz 2:
Die Erfahrungen aus der Finanzkrise haben gezeigt, dass für die erfolgreiche und rechtzeitige Identifizierung von Gefahren für die Finanzstabilität die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten und Informationen von besonderer Bedeutung ist. Soweit der Deutschen Bundesbank die insoweit notwendigen Daten nicht bereits vorliegen oder sie diese nicht durch einen Informationsaustausch mit anderen Behörden, insbesondere der Bundesanstalt nach § 4 erlangen kann, soll die Deutsche Bundesbank daher die für die Analyse der Finanzstabilität und damit Identifizierung von Gefahren für die Finanzstabilität notwendigen Wirtschafts- und Handelsdaten bei finanziellen Kapitalgesellschaften im Inland durch Anforderung erheben können.
Der Begriff "finanzielle Kapitalgesellschaften" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG) umfasst die bereits bisher von der Bundesanstalt zusammen mit der Deutschen Bundesbank beaufsichtigten Institute und Unternehmen. Die Daten sollen einen vertieften Einblick in den Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Gesellschaften sowie deren Handelstätigkeit ermöglichen. Da z.B. für die Analysen von bilateralen Vernetzungen auch die Erhebung von bedeutenden Forderungen von Kapitalgesellschaften gegenüber einzelnen natürlichen Personen erheblich sein können, soll die Datenerhebung auch personenbezogenen Daten umfassen können. Die Erhebung personenbezogener Daten muss dabei jedoch für die Aufgabenwahrnehmung der Deutschen Bundesbank nach diesem Gesetz zwingend erforderlich sein.
Wegen der Komplexität der einzuschätzenden Gefahren und der nur bedingen Vorhersehbarkeit der zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Identifizierung einer bestimmten Gefahr für die Finanzstabilität konkret erforderlichen Wirtschafts- und Handelsdaten soll eine weitere Konkretisierung der Einzelheiten und der Art der zu erhebenden Daten im Wege einer vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung erfolgen.
Zu § 6 (Verschwiegenheitspflicht):
Die Vorschrift regelt in Anlehnung an § 9 KWG die Verschwiegenheitspflicht des Ausschusses für Finanzstabilität, seiner Mitglieder, der Beschäftigten der im Ausschuss für Finanzstabilität vertreten Institutionen, soweit sie nach diesem Gesetz tätig werden, und von nach § 2 Absatz 4 Satz 3 hinzugezogenen Dritten sowie den Umfang der zulässigen Informationsweitergabe. Satz 4 stellt dabei klar, dass die Vertraulichkeit der Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität nicht eingeschränkt wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes):
Zu Nummer 1:
Die Inhaltsübersicht wird den Änderungen entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2:
Das Forum für Finanzmarktaufsicht wird abgeschafft. Das Forum wurde zu einer Zeit eingerichtet, als es noch drei Bundesaufsichtsämter gab. Ziel war es, die Aufsicht über Finanzinstitute gerade im Hinblick auf so genannte Allfinanzkonzepte am Markt und der daraus erwachsenden Risiken zwischen den Bundesaufsichtsämtern und unter Beteiligung der Deutschen Bundesbank besser zu koordinieren und bestehende Aufsichtskonzepte weiterzuentwickeln. Zwar wurde mit der Errichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsichtsbehörde das Forum gesetzlich verankert. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Koordinierung der Zusammenarbeit im Rahmen der laufenden Überwachung eines gesetzlich verankerten Forums, in dem beide Institutionen vertreten sind, nicht bedarf. Stattdessen erfolgt die notwendige Koordinierung als laufender Abstimmungsprozess zwischen Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank.
Zu Nummer 3:
Zu § 4a (neu):
§ 4a regelt künftig das Verfahren zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bei Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung im Rahmen der laufenden Überwachung nach § 7 Abs.1 KWG und § 3 Abs. 3 ZAG. § 7 Abs.1 Satz 2 KWG weist die Durchführung der laufenden Überwachung als Teil der von der Bundesanstalt ausgeübten Aufsicht ausdrücklich der Deutschen Bundesbank zu. Gleichzeitig stellt die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 KWG sicher, dass die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank nach den Richtlinien der Bundesanstalt erfolgt, um der Verantwortlichkeit der Bundesanstalt für aufsichtsrechtliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Diese Arbeitsteilung erfordert ein hohes Maß an laufender Abstimmung zwischen Deutscher Bundesbank und Bundesanstalt bei der laufenden Überwachung. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben daher zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung mit geeigneten Mitteln (z.B. einem klar strukturierten Eskalationsmechanismus mit ggf. notwendiger Endbefassung auf Ebene der Präsidenten) sicherzustellen, dass Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung im Rahmen der laufenden Überwachung einvernehmlich und zeitnah beigelegt werden können. Satz 1 dient daher der Klarstellung. Für den Fall, dass diese Mittel versagen, stellt die Entscheidung des Bundesministeriums im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Satz 2 als ultima ratio sicher, dass die notwendige Entscheidung einer strittigen Frage bei der laufenden Überwachung gleichwohl erfolgen kann. Das Erfordernis des Benehmens mit der Deutsche Bundesbank trägt der in § 7 Abs. 1 Satz 2 KWG erfolgten Übertragung der laufenden Überwachung auf die Deutsche Bundesbank Rechnung.
Zu § 4b (neu):
Zu Absatz 1:
Mit der neuen Vorschrift wird die bereits nach dem Investment- und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bestehende Möglichkeit von Verbrauchern und anderen Kunden beaufsichtigter Institute und Unternehmen, sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt zu wenden, auf die anderen aufsichtsrechtlichen Vorschriften ausgedehnt.
Neu ist - mit Ausnahme des Geltungsbereiches des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - die Beschwerdemöglichkeit für qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes. Durch die Schaffung eines förmlichen Beschwerdeverfahrens für Verbraucherverbände wird die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und Verbraucherverbänden verbessert. Es wird eine Möglichkeit geschaffen, Erkenntnisse von Verbraucherverbänden über das Mittel der Beschwerde in einem geordneten Verfahren für die Bundesanstalt nutzbar zu machen.
Gegenstand der Beschwerde können dabei nur Verstöße gegen Bestimmungen sein, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht.
Zu Absatz 2:
Beschwerden sind in Schrift- oder Textform einzureichen. Dies schließt auch die Nutzung elektronischer Medien ein.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 stellt klar, dass die Bundesanstalt unter Beachtung ihrer Verschwiegenheitspflicht verpflichtet ist, in angemessener Frist gegenüber dem Beschwerdeführer zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Beschwerde stellt dabei für die Bundesanstalt ein wichtiges Erkenntnismittel bezüglich mutmaßlicher Verstöße gegen Bestimmungen dar, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, und kann deshalb mit weiteren Erkenntnissen Grundlage für aufsichtsrechtliches Handeln sein. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein subjektives Recht gegenüber der Bundesanstalt, dass diese spezifische aufsichtsrechtliche Maßnahmen trifft oder die Beschwerde schlichtet oder entscheidet oder ihm eine aufsichtsrechtliche Wertung mitteilt. Die Stellungnahme dient als schlichtes Verwaltungshandeln insofern der Information des Beschwerdeführers darüber, dass sich die Bundesanstalt mit dem Beschwerdeanliegen befasst und etwaige Erkenntnisse aus der Beschwerde im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse berücksichtigt. Auf Grund des Interesses des Beschwerdeführers an einer außergerichtlichen Klärung seines Rechtsverhältnisses mit dem beaufsichtigten Unternehmen kann die Bundesanstalt daher in geeigneten Fällen auf bestehende außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren hinweisen.
Zu Absatz 4:
Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die Institute im Rahmen ihrer bestehenden Auskunftsansprüche zur Stellungnahme aufzufordern und in dieser zu erklären, ob die Stellungnahme oder Teile dieser an den Beschwerdeführer übermittelt werden können. Den Inhalt dieses an den Beschwerdeführer übermittelbaren Teils der Stellungnahme bestimmt allein das Institut oder Unternehmen.
Zu § 4c (neu):
Die Vorschrift regelt die Kompetenz zur Entscheidung über die Vorlage von Behördenakten der Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diese wird vom bisher zuständigen Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt verlagert. Die Regelung hat insbesondere praktische Bedeutung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche gegen die Bundesanstalt nach dem Informationsfreiheitsgesetz. In diesen Verfahren ist die Bundesanstalt bei besonderen Geheimhaltungsinteressen berechtigt oder verpflichtet, die Vorlage von Behördenakten zu verweigern.
Zu diesem Geheimhaltungsinteressen gehören insbesondere in den Behördenakten enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beaufsichtigten Unternehmen. In Folge der Aufsichtstätigkeit hat die Bundesanstalt besondere Sachkenntnis davon, welche Tatsachen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beaufsichtigten Unternehmen darstellen. Es ist daher angemessen, wenn die Entscheidung über die Vorlage der Akten der Bundesanstalt obliegt. Die Rechtsund Fachaufsicht des Bundesministeriums über die Bundesanstalt stellt dabei sicher, dass das Bundesministerium in Fällen mit besonderem Interesse für Bund oder Länder auch weiterhin auf die Entscheidung über die Vorlage der Verwaltungsakten Einfluss nehmen kann.
Zu Nummer 4:
Die Regelungen sind Folgeänderungen zur Änderung in § 7 Abs. 3 und 5 sowie zu § 8a.
Zu Nummer 5:
Zum international geforderten Grundprinzip der Finanzaufsicht gehört ihre Unabhängigkeit von den beaufsichtigten Unternehmen. Um die Unabhängigkeit der Bundesanstalt zu stärken, werden zukünftig anstelle von zehn Vertretern der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlagegesellschaften sechs vom Bundesministerium der Finanzen bestellte Persönlichkeiten mit Fachexpertise im Bereich der Finanzindustrie vertreten sein. Diese können auch noch aktive Positionen in Interessenverbänden der beaufsichtigten Unternehmen oder in einzelnen beaufsichtigten Unternehmen wahrnehmen. Ihre Mitgliedschaft beruht ebenfalls allein auf ihrer Expertise. Da die Bestellung auf persönlicher Expertise beruht, ist in Abweichung der Vertretungsreglungen bei den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates von einer Vertretungsregelung abzusehen. Der Umlagefinanzierung durch die beaufsichtigten Unternehmen wird dadurch Rechnung getragen, dass den Interessenverbänden zukünftig ein Anhörungsrecht vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f) eingeräumt wird. Zudem können die Verbände, namentliche Vorschläge für drei der sechs Mitglieder unterbreiten, die abgelehnt werden können, wenn die Anforderungen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f nicht erfüllt sind. Das Nähere zum Anhörungsrecht der Verbände und zum Umgang mit Interessenkonflikten regelt die Satzung der Bundesanstalt. Darüber hinaus wird verbraucherpolitischen Belangen bei der Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt zukünftig auch dadurch Rechnung getragen, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Verwaltungsrat der Bundesanstalt einen Sitz erhält. Die bisher vier Sitze des Bundesministeriums der Finanzen werden im Gegenzug auf drei Sitze reduziert.
Zu Nummer 6:
Die Finanzkrise hat gezeigt, dass im Rahmen der Finanzaufsicht auch Verbraucherfragen stärkere Beachtung finden müssen. Die gesetzliche Aufgabe des Verbraucherbeirates besteht darin, das Direktorium aus Verbrauchersicht bei ihren Aufsichtsaufgaben zu beraten. Der Verbraucherbeirat kann dazu Verbrauchertrends im Bereich Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Finanzinstrumente und Versicherungsgeschäfte erfassen, analysieren und dem Direktorium darüber Bericht erstatten. Weiterhin kann er Stellungnahmen im Rahmen von auf die Bundesanstalt übertragenen Verordnungsverfahren und in Verfahren zum Erlass von Verwaltungsvorschriften der Bundesanstalt abgeben. Soweit der Bundesanstalt im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, kann der Verbraucherbeirat zu diesen beitragen. Die Zahl von 12 Mitgliedern soll eine qualifizierte Vertretung der im Verbraucherschutz relevanten Kreise sicherstellen. Im Hinblick auf die Aufgaben des Verbraucherbeirats ist auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in den Verbraucherbeirat aufzunehmen. Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verbraucherbeirates werden in der Satzung der Bundesanstalt geregelt.
Zu Nummer 7:
Die Bundesanstalt benötigt für ihre sehr schwierigen und komplexen Aufgaben gut ausgebildetes und zu einem erheblichen Teil hochspezialisiertes Personal. Die Anforderungen an die Beschäftigten der Bundesanstalt sind dabei in den letzten Jahren nicht zuletzt auf Grund der zunehmenden internationalen Vernetzung des Finanzsektors, des Tempos der Finanzinnovationen und der Komplexität der Bankenregulierung gestiegen. Die Bundesanstalt und die Finanzindustrie konkurrieren um besonders hochqualifiziertes Personal. Dieser Wettbewerb wird sich vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in den kommenden Jahren verstärken. Ein zentraler Wettbewerbsfaktor ist dabei die Vergütung. Der bestehende Vergütungsabstand zwischen Beschäftigten in der Finanzwirtschaft und Beamten der Bundesanstalt wird durch die gegenüber einem Angestelltenverhältnis bestehenden Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nur teilweise kompensiert.
Zu § 10a:
Der Bundesanstalt obliegt mit der Überwachung von Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel eine Aufgabe mit herausgehobener Bedeutung nicht nur für den Finanzplatz Deutschland, sondern auch für die deutsche Gesamtwirtschaft. Diese Aufgabe stellt besonders hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation und bedingt nach Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad deutlich herausgehobene Funktionen der einzelnen Beschäftigten der Bundesanstalt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, zukünftig den besonderen Funktionsanforderungen an die Beschäftigten der Bundesanstalt mit einer Stellenzulage nach § 42 Absatz 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Rechnung zu tragen.
Zu Absatz 1:
Für die Beamten der Bundesanstalt ist die Gewährung einer monatlichen Zulage vorgesehen. Die nach Besoldungsgruppen abgestufte Zulagenhöhe wahrt dabei den notwendigen Abstand zur Stellenzulage, die Beamte bei obersten Bundesbehörden erhalten und sichert zugleich die Attraktivität der Tätigkeit in einer obersten Bundesbehörde und die erwünschte Mobilität von Beamten der Bundesanstalt bei einem Wechsel zur obersten Bundesbehörde. Die Höhe der Zulage beträgt 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes, deren Höhe sich gemäß Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz auf 12,5 Prozent des Endgrundgehaltes oder, bei festen Gehältern, auf 12,5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Hauhaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) beläuft. Damit ergeben sich für die Beamten der Bundesanstalt in den einzelnen Besoldungsgruppen folgende monatliche Zulagen:
Besoldungsgruppe | Betrag in Euro |
---|---|
A 2 bis A 5 | 57,98 |
A 6 bis A 9 | 87,30 |
A 10 bis A 13 | 145,23 |
A 14, A 15, B 1 | 188,69 |
A16, B 2 bis B 4 | 234,13 |
B 5 bis B 7 | 284,41 |
B 8 bis B 10 | 339,13 |
Zu Absatz 2:
Absatz 2 stellt klar, dass die Zulage auch den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt als einseitige, außertarifliche Maßnahme des Arbeitgebers gewährt werden kann. Die Gewährung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, dem die Rechtsund Fachaufsicht über die Bundesanstalt obliegt. Weiterhin bedarf sie der Zustimmung des - für das Recht des Öffentlichen Dienstes - zuständigen Bundesministeriums des Innern.
Zu § 10b:
Soweit trotz der Zulagengewährung nach § 10a einzelne Dienstposten nicht anforderungsgerecht besetzt werden können, besteht nach § 43 BBesG die Möglichkeit, zeitlich befristete Personalgewinnungszuschläge zu gewähren. Nach § 43 Absatz 11 BBesG sind die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn jedoch auf 0,3 Prozent der im Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, begrenzt. Auf Grund der Umlagefinanzierung der Bundesanstalt ist es sachgerecht, eine Möglichkeit zu schaffen, von dieser Begrenzung dauerhaft abzuweichen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt erforderlich ist und der Verwaltungsrat der Bundesanstalt dieser Abweichung zustimmt. .
Im Gegensatz zu den Regelungen in § 10a Absatz 3 bedarf es keiner Regelung, die eine Übertragung der für die Beamten geltenden Regelung des § 43 BBesG auf Tarifbeschäftigte eröffnet. Die Bundesanstalt kann zur Gewinnung von Fachkräften bei Bewerbermangel im Bereich der Tarifbeschäftigten bereits jetzt in begründeten Fällen außertarifliche Leistungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 gewähren. Zukünftig soll die Bundesanstalt über diesen § 10 Absatz 2 Satz 2 den Tarifbeschäftigten einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Personalgewinnungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang gewähren, wie er Beamten nach Maßgabe des § 43 BBesG gewährt wird.
Zu Nummer 8:
Der Stellenplan der Bundesanstalt ist als Antwort auf die Finanzkrise in den letzten Jahren stark ausgebaut worden. Für den Haushaltsplan der Bundesanstalt finden die für den Bund geltenden haushaltsrechtlichen Grundsätze für bundesunmittelbare juristische Personen grundsätzlich Anwendung (§§ 105 ff. BHO). Die Bundesanstalt hat ihre Haushaltsführung daher an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten. Jedoch arbeitet im Bundeshaushalt die gegebene Beschränkung der Einnahmeseite dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu, d.h. ein Wachstum der Ausgabenseite ist grundsätzlich durch die Einnahmeseite beschränkt. Auf Grund der Umlagefinanzierung ist eine derartige Beschränkung der Ausgabenseite bei der Bundesanstalt nicht gegeben. Die Sätze 1 und 2 stellen daher klar, dass die Bundesanstalt im besonderen Maße insbesondere in Bezug auf den Stellenplan die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat und die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen regelmäßig zu überprüfen sind. Eine anlassbezogene Überprüfung ist weiterhin auch bei neu hinzukommenden oder entfallenden Aufgaben geboten. Satz 3 bestimmt, dass die Überprüfung eine Aufgabenkritik umfassen muss, d.h. die durch eine Planstelle oder Stelle abgedeckte Aufgabenwahrnehmung ist nach Art und Umfang zu hinterfragen und Optimierungspotentiale sind durch Veränderungen der Geschäftsprozesse zu heben.
Zu Nummer 9:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. In § 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV), der nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Gesetzeskraft hat, ist geregelt, welche Fassung der mit Gesetzeskraft ausgestatteten Regelungen der FinDAGKostV auf welches Umlagejahr anzuwenden ist.
Zu Buchstabe b:
Die Regelung im neuen Satz 4 des § 16 Absatz 4 bezweckt die Umlagefähigkeit von Fehlbeträgen, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und erst nachträglich entstehen. Sie schließt damit eine Reglungslücke, die in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 besteht. § 16 Absatz 4 Satz 2 sieht vor, dass bestimmte Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, mit bestimmten Überschüssen des gleichen Zeitraums zu verrechnen sind. Der bestehende Satz 3 konkretisiert diese Verrechnung für den Fall, dass die zu verrechnenden Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge übersteigen. Bisher nicht konkretisiert ist dagegen die Verrechnung für den umgekehrten Fall, in dem die zu verrechnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge die zu verrechnenden Überschüsse übersteigen. Die Konkretisierung auch dieses Falles ist jedoch notwendig. Denn nach Inkrafttreten des § 16 Absatz 4 hat es zum Beispiel erfolgreiche Insolvenzanfechtungen zu Lasten der Bundesanstalt gegeben, infolge derer auch für länger zurückliegende Umlagejahre Fehlbeträge entstehen. Darüber hinaus ist nicht absehbar, ob in Zukunft nicht auch noch aus anderen Gründen Fehlbeträge entstehen können, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind. Diese Fehlbeträge könnten die Überschüsse unter Umständen bei Weitem übersteigen. Um ein strukturelles Defizit im Haushalt der Bundesanstalt zu vermeiden, müssen auch diese Fehlbeträge von den Umlagepflichtigen getragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die bisherige Regelung über die Ausschüttung eines positiven Saldos in Satz 3 durch eine spiegelbildliche Regelung für die Umverteilung eines negativen Saldos ergänzt wird.
Zu Nummer 10:
Zu § 22 Absatz 1:
Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, ab dem § 4c auf Verwaltungsgerichtsverfahren anzuwenden ist.
Zu § 22 Absatz 2:
In Folge der Verkleinerung des Verwaltungsrates bestimmt die Übergangsregel das Ende der Amtszeit der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zur Neuregelung] geltenden Fassung.
Zu § 22 Absatz 3:
Die Regelung bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung der Zulage nach § 10a.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz):
Mit der Änderung des § 8 FinDAGKostV wird der Wortlaut der bisherigen Regelung dahingehend klargestellt, dass Meldungen Zentraler Kontrahenten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) nicht als Bemessungsgrundlage für die Umlageberechnung herangezogen werden. Die damit erzielte Rechtssicherheit entspricht bereits der bisherigen Systematik der Umlagebemessung. Die Einführung der Meldepflicht für Clearing-Stellen mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz bzw. die redaktionelle Klarstellung für Zentrale Kontrahenten mit dem Finanzmarkt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz sollten auf die Umlageberechnung keinen Einfluss haben. Sinn und Zweck der Meldungen von Zentralen Kontrahenten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 WpHG war allein, eine effektive Überwachung der Meldungen der anderen meldepflichtigen Marktteilnehmer sicherzustellen (vgl. BT-Drucksache 013/8933, S. 92).
Der Rückgriff auf die Meldungen nach § 9 WpHG zum Zwecke der Kostenumlage sollte bereits bei der Umlegung der Kosten des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) allein dazu dienen, ohne hohen Personal- und Kostenaufwand den Anteil des einzelnen Umlagepflichtigen am Wertpapiergeschäft und den daraus resultierenden Aufsichtsaufwand festzustellen (vgl. BT-Drucksache 013/7142, S. 107). Die seit Mai 2002 geltenden Umlageregelungen der Bundesanstalt orientieren sich im Wesentlichen an den Vorschriften zur Kostenumlage des BAWe.
Die Tätigkeit als Zentraler Kontrahent begründet nach dem Willen des Gesetzgebers - unabhängig von dem Meldevolumen - keine Umlagepflicht für den Bereich Wertpapieraufsicht. Es entspricht daher einer insgesamt sachgerechten Lastenverteilung, Zentrale Kontrahenten, die über ihre Tätigkeit als Zentraler Kontrahent hinaus andere Wertpapierdienstleistungen erbringen, die ihren Status als Wertpapierdienstleistungsunternehmen begründen, auch nur wegen dieser Meldungen und nicht wegen der Meldungen in ihrer Eigenschaft als Zentrale Kontrahenten für die Umlage im Wertpapierbereich heranzuziehen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung):
Gemäß § 10a FinDAG in der Fassung dieses Gesetzes haben bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwendete Beamte künftig Anspruch auf eine Stellenzulage. Zur Vermeidung einer besoldungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Kumulation von Zulagen wird daher eine Konkurrenzregelung in die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) eingefügt. Sie stellt sicher, dass der Bezug einer Zulage nach § 10a FinDAG durch Beamte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - ebenso wie der Bezug der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) und der bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage (§ 5 Absatz 1 Nummer 6) - künftig den Bezug der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§§ 3 bis 4a EZulV) ausschließt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um ein ordnungsgemäßes Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Verbraucherbeirats der Bundesanstalt sicherzustellen, treten die entsprechenden Regelungen erst zum 1. März 2013 in Kraft. Die notwendigen Klarstellungen und Änderungen im Bereich der Umlage sollen bereits am Tag nach der Verkündung und damit noch im Kalenderjahr 2012 in Kraft treten. Im Übrigen soll das Gesetz zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 2075: Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 2,5 Mio Euro, der aus neuen Vorgaben und Informationspflichten resultiert. Rund 160.000 Euro davon wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf die von ihr beaufsichtigten Institute umlegen, und zwar über eine Erhöhung der Umlage und im Wege von Gebühren.
Die BaFin wird die Institute ebenfalls zur Finanzierung der Kosten in der Höhe von rund 4 Mio Euro heranziehen, die ihr aufgrund einer Stellenzulageregelung entstehen. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Institute ihre Kunden mit den durch die BaFin auferlegten zusätzlichen Kosten belasten werden.
Für die Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 90.000 Euro, der aus einer neuen Informationspflicht resultiert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter
- *) Diese Bezugnahme berücksichtigt bereits die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (BR-Drucksache 090/12 (PDF) ).