A. Problem und Ziel
Durch den Vertrag verpflichtet sich der Bund, dem Zentralrat der Juden in Deutschland die vereinbarte Staatsleistung zu gewähren. Das Gesetz zu diesem
Vertrag soll die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung schaffen.
B. Lösung
Der Vertrag bedarf der Zustimmung in der Form eines Bundesgesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Laut Vertragsbestimmung entstehen dem Bund Ausgaben in Höhe von zehn Millionen Euro jährlich. Die für die Erhöhung erforderlichen zusätzlichen Haushaltsmittel des Bundes in Höhe von fünf Millionen Euro werden für die gesamte Laufzeit des Vertrages aus dem Gesamthaushalt des Bundes bereitgestellt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
- - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
- - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.03.12
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
- - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
- - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- (1) Dem in Berlin am 30. November 2011 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 2398) wird zugestimmt.
- (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland bedarf nach seinem Artikel 2 der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes. Dieses deckt zugleich die vom Bund eingegangenen finanziellen Verpflichtungen.
Zu Artikel 2
Die Regelung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
- - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
- - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Artikel 1
Leistungsanpassung
Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBI. I S. 2398, wird wie folgt gefasst:
- (1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 10 000 000 Euro, beginnend-unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2012."
Artikel 2
Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
- (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz_
- (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
Berlin, den
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Peter Friedrioh
Bundesminister des Innern
Für den Zenfratrat der Juden in Deutschland
K.d.ö.R.
Dr. Dieter Graumann
Präsident
Prof. Dr. Salomon Korn
Vizepräsident
Dr. Josef Schuster
Vizepräsident
Begründung zum Vertrag
I. Allgemeines
Mit dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wurden die Beziehungen zum Zentralrat der Juden in Deutschland, soweit sie in der Zuständigkeit des Bundes liegen, auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Der Vertrag hat sich seither als tragfähige Grundlage für eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bewährt. Der Vertrag gewährt dem Zentralrat der Juden in Deutschland finanzielle Unterstützung in Form einer jährlichen Staatsleistung. Mit Änderung des Vertrages vom 3. März 2008 wurde die jährliche Staatsleistung von drei Millionen Euro auf fünf Millionen Euro erhöht. Vor dem Hintergrund neuer, vielfältiger Anforderungen an die jüdische Gemeinschaft in Deutschland, die zu einem wesentlichen Anstieg der Aufgaben des Zentralrats, insbesondere im Bildungsbereich, geführt haben, haben sich die Vertragsparteien nach Artikel 7 Satz 2 des Vertrages auf eine Anpassung der Staatsleistung verständigt.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003 (BGBl. I S. 1597) i.d.F. des Vertrages vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 2397) bedürfen Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.
II. Der Vertrag im Einzelnen
Zu Artikel 1
Durch die Vorschrift wird die jährliche Staatsleistung auf zehn Millionen Euro festgesetzt. Dieser Betrag wird nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Vertrag für das Jahr 2012 in voller Höhe gewährt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 weist auf die Notwendigkeit der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Gesetz hin (siehe Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003, BGBl. I S. 1597 i.d. F. des Vertrages vom 3. März 2008, BGBl. I S. 2397) und enthält die erforderliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Vertrages.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1975:
Gesetz zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der zuletzt durch Vertrag vom 3. März 2008 geändert wurde
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Mit dem Gesetz soll der Änderung eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland zugestimmt werden. Die Änderung sieht eine Erhöhung der jährlichen Staatsleistung von 5 Mio. auf 10 Mio. Euro vor. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ist damit nicht verbunden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin