Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland- Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008

A. Problem und Ziel

Durch den Vertrag verpflichtet sich der Bund, dem Zentralrat der Juden in Deutschland die vereinbarte Staatsleistung zu gewähren. Das Gesetz zu diesem

Vertrag soll die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung schaffen.

B. Lösung

Der Vertrag bedarf der Zustimmung in der Form eines Bundesgesetzes.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Laut Vertragsbestimmung entstehen dem Bund Ausgaben in Höhe von zehn Millionen Euro jährlich. Die für die Erhöhung erforderlichen zusätzlichen Haushaltsmittel des Bundes in Höhe von fünf Millionen Euro werden für die gesamte Laufzeit des Vertrages aus dem Gesamthaushalt des Bundes bereitgestellt.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.03.12

Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland bedarf nach seinem Artikel 2 der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes. Dieses deckt zugleich die vom Bund eingegangenen finanziellen Verpflichtungen.

Zu Artikel 2

Die Regelung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland

Artikel 1
Leistungsanpassung

Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBI. I S. 2398, wird wie folgt gefasst:

Artikel 2
Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten

Berlin, den
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Peter Friedrioh
Bundesminister des Innern

Für den Zenfratrat der Juden in Deutschland
K.d.ö.R.
Dr. Dieter Graumann
Präsident
Prof. Dr. Salomon Korn
Vizepräsident
Dr. Josef Schuster
Vizepräsident

Begründung zum Vertrag

I. Allgemeines

Mit dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wurden die Beziehungen zum Zentralrat der Juden in Deutschland, soweit sie in der Zuständigkeit des Bundes liegen, auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Der Vertrag hat sich seither als tragfähige Grundlage für eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bewährt. Der Vertrag gewährt dem Zentralrat der Juden in Deutschland finanzielle Unterstützung in Form einer jährlichen Staatsleistung. Mit Änderung des Vertrages vom 3. März 2008 wurde die jährliche Staatsleistung von drei Millionen Euro auf fünf Millionen Euro erhöht. Vor dem Hintergrund neuer, vielfältiger Anforderungen an die jüdische Gemeinschaft in Deutschland, die zu einem wesentlichen Anstieg der Aufgaben des Zentralrats, insbesondere im Bildungsbereich, geführt haben, haben sich die Vertragsparteien nach Artikel 7 Satz 2 des Vertrages auf eine Anpassung der Staatsleistung verständigt.

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003 (BGBl. I S. 1597) i.d.F. des Vertrages vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 2397) bedürfen Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.

II. Der Vertrag im Einzelnen

Zu Artikel 1

Durch die Vorschrift wird die jährliche Staatsleistung auf zehn Millionen Euro festgesetzt. Dieser Betrag wird nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Vertrag für das Jahr 2012 in voller Höhe gewährt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 weist auf die Notwendigkeit der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Gesetz hin (siehe Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003, BGBl. I S. 1597 i.d. F. des Vertrages vom 3. März 2008, BGBl. I S. 2397) und enthält die erforderliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Vertrages.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1975:
Gesetz zu dem Vertrag vom 30. November 2011 zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der zuletzt durch Vertrag vom 3. März 2008 geändert wurde

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit dem Gesetz soll der Änderung eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland zugestimmt werden. Die Änderung sieht eine Erhöhung der jährlichen Staatsleistung von 5 Mio. auf 10 Mio. Euro vor. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ist damit nicht verbunden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin