A. Problem und Ziel
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 ist zu ändern, damit aufgrund vorzeitig in Kraft tretender Ermächtigungsgrundlagen Bundesverordnungen, Landesregelungen und Verwaltungsvorschriften gleichzeitig mit dem MeldFortG in Kraft treten können.
Darüber hinaus muss im Bundesmeldegesetz (BMG; Artikel 1 des MeldFortG) die erst nach Verkündung des MeldFortG erfolgte Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften in § 2 Absatz 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) nachvollzogen werden.
Zudem muss innerhalb des BMG eine Übereinstimmung zwischen dem Recht auf Selbstauskunft der betroffenen Person und den Protokollierungspflichten der Meldebehörden bei automatisierten Melderegisterauskünften hergestellt werden.
Schließlich gilt es, rechtsförmliche Richtigstellungen bei den Folgeänderungen zum BMG in anderen Gesetzen vorzunehmen.
B. Lösung
Änderung des MeldFortG.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht gegenüber dem MeldFortG kein weiterer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. März 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 24.04.14
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
Vom ..
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- bb) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
- b) In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Abrufverfahren" die Wörter "oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt.
- c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.
- d) § 42 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 13 werden nach dem Wort "verheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft führend", nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder der Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- e) § 49 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
- bb) In Absatz 5 wird das Wort " gilt" durch die Wörter "und § 40 gelten" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 und 8a ersetzt:
- (8) In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter "allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze" durch die Wörter "Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- (8a) In § 58c Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter " § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt."
- b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) In § 139b Absatz 3 Nummer 12, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden die Wörter "Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder " durch die Wörter "Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz" ersetzt."
- c) In Absatz 14 werden die Wörter " § 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497)," durch die Wörter " § 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist," ersetzt.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "tritt" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In Artikel 1 treten die §§ 55 bis 57 am [einzusetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2] in Kraft."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Entwurfes
Das MeldFortG soll noch vor seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2015 aktualisiert und optimiert werden, damit eine reibungslose Implementierung gewährleistet ist.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) am 1. Mai 2015 bedarf es zeitgleich Folgeregelungen des Bundes und auch der Länder. Hierzu muss die Regelung zum Inkrafttreten des MeldFortG angepasst werden, damit die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen im Bundesmeldegesetz (BMG) früher in Kraft treten als das übrige Gesetz.
Weiterhin werden infolge einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Daten und deren Übermittlung zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften angepasst werden.
Protokollierungsregelungen und darauf aufbauende Auskunftsrechte der betroffenen Personen im Bundesmeldegesetz werden klarer in Übereinstimmung gebracht.
Schließlich werden rechtsförmliche Korrekturen vorgenommen werden.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen.
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
b) Erfüllungsaufwand in der Verwaltung
Durch dieses Änderungsgesetz entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand im Vergleich zum bereits bestehenden MeldFortG.
Protokollierungsregelungen und Auskunftsrechte der betroffenen Person werden lediglich in Übereinstimmung gebracht. Änderungen bei Regelungen zur Datenspeicherung und Datenübermittlung haben bei Kommunen sowie Ländern mit zentralen Meldedatenbeständen die entsprechenden Ergänzungen zur Folge. Dafür anfallende Kosten sind grundsätzlich durch bestehende Wartungsverträge abgedeckt.
IV. Weitere Kosten
Keine.
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Das Gesetz hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Das Änderungsgesetz orientiert sich an den Formulierungen des MeldFortG.
VI. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften in § 2 Absatz 8 EStG durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397). Dieses Gesetz wurde nach Verkündung des MeldFortG verkündet.
Zu Buchstabe b
Das Recht auf Selbstauskunft der betroffenen Person wird erweitert auf einfache Melderegisterauskünfte mittels Datenträger, die sich automatisiert verarbeiten lassen gemäß § 49 Absatz 1 BMG. Dieses Recht ist im BMG bereits angelegt durch die Pflicht zur Protokollierung nach § 49 Absatz 1 Satz 3 BMG.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Übertragung einer Regelung vom Wehrpflichtgesetz in das Soldatengesetz durch das 15. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), dort Artikel 1, § 58c und Artikel 2 Absatz 3 Nummer 3. Dieses Gesetz wurde nach dem Zustandekommen des MeldFortG verkündet.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften in § 2 Absatz 8 EStG durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397; s.o. zu Buchstabe a).
Zu Zwecken der Kirchensteuer muss für die Religionsgesellschaft der Lebenspartner als Familienangehöriger des Mitglieds erkennbar sein.
Zu Buchstabe e
Die bisher nur für einfache Melderegisterauskünfte mittels Datenträger, die sich automatisiert verarbeiten lassen, gemäß § 49 Absatz 1 Satz 3 BMG bestehende Protokollierungspflicht wird auf alle Arten der automatisierten Melderegisterauskunft erstreckt. Dies ist erforderlich, da in § 10 Absatz 1 Satz 2 BMG bereits ein Selbstauskunftsrecht u.a. für einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisierten Abrufs gemäß § 49 Absatz 2 BMG und dessen Unterfall eines Abrufs über ein Portal gemäß Absatz 3 geregelt ist. Mit dieser Änderung und der Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 2 BMG (s.o. zu Buchstabe b) werden bei automatisierten Melderegisterauskünften die Rechte der betroffenen Person auf Selbstauskunft und die Protokollierungspflichten in Einklang gebracht.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Übertragung einer Regelung vom Wehrpflichtgesetz in das Soldatengesetz durch das 15. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (s.o. zu Nummer 1, Buchstabe c).
Zu Buchstabe b
Anpassung an die Begriffe des BMG, in dem strikter als im Melderechtsrahmengesetz zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren unterschieden wird (vgl. § 9 Satz 1 Nummer 5).
Zu Buchstabe c
Berichtigung der Zitierung des Melderechtsrahmengesetzes.
Zu Nummer 3
Das MeldFortG tritt weiterhin am 1. Mai 2015 in Kraft, allerdings nunmehr mit der Maßgabe, dass das Inkrafttreten der Ermächtigungen nach den §§ 55 bis 57 des BMG auf den Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vorgezogen wird. Nur so ist gewährleistet, dass die auf diese Ermächtigungen gestützten Regelungen zeitgleich mit dem BMG am 1. Mai 2015 in Kraft treten, da bereits bei deren Erlass eine geltende Ermächtigungsnorm vorliegen muss. Für Verordnungen des Bundes ist dies in § 66 Absatz 1 GGO ausdrücklich klargestellt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2793:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | Geringfügiger Umstellungsaufwand |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben sollen nach der Verkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vorgenommene Änderungen berücksichtigt werden. Ferner soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Ermächtigungsnormen für den Erlass untergesetzlicher Regelungen durch Bund und Länder vorgezogen werden, um ein gleichzeitiges Inkrafttreten des Gesetzes und der untergesetzlichen Normen zu ermöglichen.
Durch die beabsichtigte Vereinheitlichung der Protokollierungspflichten bei automatisierten Melderegisterauskünften ist mit Umstellungsaufwand durch Anpassung der verwendeten IT-Lösungen zu rechnen. Der Aufwand wird in aller Regel zu keinen weiteren Kosten für die Kommunen führen, da dieser Aufwand durch die bestehenden Wartungsverträge mit IT-Dienstleistern abgedeckt sein wird.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin