Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

A. Problem und Ziel

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 ist zu ändern, damit aufgrund vorzeitig in Kraft tretender Ermächtigungsgrundlagen Bundesverordnungen, Landesregelungen und Verwaltungsvorschriften gleichzeitig mit dem MeldFortG in Kraft treten können.

Darüber hinaus muss im Bundesmeldegesetz (BMG; Artikel 1 des MeldFortG) die erst nach Verkündung des MeldFortG erfolgte Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften in § 2 Absatz 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) nachvollzogen werden.

Zudem muss innerhalb des BMG eine Übereinstimmung zwischen dem Recht auf Selbstauskunft der betroffenen Person und den Protokollierungspflichten der Meldebehörden bei automatisierten Melderegisterauskünften hergestellt werden.

Schließlich gilt es, rechtsförmliche Richtigstellungen bei den Folgeänderungen zum BMG in anderen Gesetzen vorzunehmen.

B. Lösung

Änderung des MeldFortG.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.

E. Erfüllungsaufwand

Es entsteht gegenüber dem MeldFortG kein weiterer Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. März 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 24.04.14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Vom ..

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Entwurfes

Das MeldFortG soll noch vor seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2015 aktualisiert und optimiert werden, damit eine reibungslose Implementierung gewährleistet ist.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) am 1. Mai 2015 bedarf es zeitgleich Folgeregelungen des Bundes und auch der Länder. Hierzu muss die Regelung zum Inkrafttreten des MeldFortG angepasst werden, damit die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen im Bundesmeldegesetz (BMG) früher in Kraft treten als das übrige Gesetz.

Weiterhin werden infolge einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Daten und deren Übermittlung zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften angepasst werden.

Protokollierungsregelungen und darauf aufbauende Auskunftsrechte der betroffenen Personen im Bundesmeldegesetz werden klarer in Übereinstimmung gebracht.

Schließlich werden rechtsförmliche Korrekturen vorgenommen werden.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen.

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

2. Erfüllungsaufwand

a) Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.

b) Erfüllungsaufwand in der Verwaltung

Durch dieses Änderungsgesetz entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand im Vergleich zum bereits bestehenden MeldFortG.

Protokollierungsregelungen und Auskunftsrechte der betroffenen Person werden lediglich in Übereinstimmung gebracht. Änderungen bei Regelungen zur Datenspeicherung und Datenübermittlung haben bei Kommunen sowie Ländern mit zentralen Meldedatenbeständen die entsprechenden Ergänzungen zur Folge. Dafür anfallende Kosten sind grundsätzlich durch bestehende Wartungsverträge abgedeckt.

IV. Weitere Kosten

Keine.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Das Gesetz hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Das Änderungsgesetz orientiert sich an den Formulierungen des MeldFortG.

VI. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften in § 2 Absatz 8 EStG durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397). Dieses Gesetz wurde nach Verkündung des MeldFortG verkündet.

Zu Buchstabe b

Das Recht auf Selbstauskunft der betroffenen Person wird erweitert auf einfache Melderegisterauskünfte mittels Datenträger, die sich automatisiert verarbeiten lassen gemäß § 49 Absatz 1 BMG. Dieses Recht ist im BMG bereits angelegt durch die Pflicht zur Protokollierung nach § 49 Absatz 1 Satz 3 BMG.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Übertragung einer Regelung vom Wehrpflichtgesetz in das Soldatengesetz durch das 15. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), dort Artikel 1, § 58c und Artikel 2 Absatz 3 Nummer 3. Dieses Gesetz wurde nach dem Zustandekommen des MeldFortG verkündet.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften in § 2 Absatz 8 EStG durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397; s.o. zu Buchstabe a).

Zu Zwecken der Kirchensteuer muss für die Religionsgesellschaft der Lebenspartner als Familienangehöriger des Mitglieds erkennbar sein.

Zu Buchstabe e

Die bisher nur für einfache Melderegisterauskünfte mittels Datenträger, die sich automatisiert verarbeiten lassen, gemäß § 49 Absatz 1 Satz 3 BMG bestehende Protokollierungspflicht wird auf alle Arten der automatisierten Melderegisterauskunft erstreckt. Dies ist erforderlich, da in § 10 Absatz 1 Satz 2 BMG bereits ein Selbstauskunftsrecht u.a. für einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisierten Abrufs gemäß § 49 Absatz 2 BMG und dessen Unterfall eines Abrufs über ein Portal gemäß Absatz 3 geregelt ist. Mit dieser Änderung und der Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 2 BMG (s.o. zu Buchstabe b) werden bei automatisierten Melderegisterauskünften die Rechte der betroffenen Person auf Selbstauskunft und die Protokollierungspflichten in Einklang gebracht.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Übertragung einer Regelung vom Wehrpflichtgesetz in das Soldatengesetz durch das 15. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (s.o. zu Nummer 1, Buchstabe c).

Zu Buchstabe b

Anpassung an die Begriffe des BMG, in dem strikter als im Melderechtsrahmengesetz zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren unterschieden wird (vgl. § 9 Satz 1 Nummer 5).

Zu Buchstabe c

Berichtigung der Zitierung des Melderechtsrahmengesetzes.

Zu Nummer 3

Das MeldFortG tritt weiterhin am 1. Mai 2015 in Kraft, allerdings nunmehr mit der Maßgabe, dass das Inkrafttreten der Ermächtigungen nach den §§ 55 bis 57 des BMG auf den Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vorgezogen wird. Nur so ist gewährleistet, dass die auf diese Ermächtigungen gestützten Regelungen zeitgleich mit dem BMG am 1. Mai 2015 in Kraft treten, da bereits bei deren Erlass eine geltende Ermächtigungsnorm vorliegen muss. Für Verordnungen des Bundes ist dies in § 66 Absatz 1 GGO ausdrücklich klargestellt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2793:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:Keine Änderung
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:Geringfügiger Umstellungsaufwand
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben sollen nach der Verkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vorgenommene Änderungen berücksichtigt werden. Ferner soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Ermächtigungsnormen für den Erlass untergesetzlicher Regelungen durch Bund und Länder vorgezogen werden, um ein gleichzeitiges Inkrafttreten des Gesetzes und der untergesetzlichen Normen zu ermöglichen.

Durch die beabsichtigte Vereinheitlichung der Protokollierungspflichten bei automatisierten Melderegisterauskünften ist mit Umstellungsaufwand durch Anpassung der verwendeten IT-Lösungen zu rechnen. Der Aufwand wird in aller Regel zu keinen weiteren Kosten für die Kommunen führen, da dieser Aufwand durch die bestehenden Wartungsverträge mit IT-Dienstleistern abgedeckt sein wird.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin