A. Problem und Ziel
- Die Nutzung von Daten, die bereits bei den Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit vorhanden sind, bietet den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder die Möglichkeit, bei manchen Statistiken teilweise oder, wie zum Beispiel bei der vierteljährlichen Erhebung im Handwerk, sogar ganz auf Primärerhebungen zu verzichten. Die damit einhergehende Entlastung der Auskunftspflichtigen stellt einen Beitrag zum Bürokratieabbau dar. Gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise ist das befristete Verwaltungsdatenverwendungsgesetz. Es muss geändert werden, um den auf diesem Gebiet bereits erreichten Bürokratieabbau langfristig sichern, die Möglichkeiten weiterer Verwendungen dieser Daten prüfen und die gesammelten Erfahrungen berücksichtigen zu können.
- Die alle vier Jahre stattfindende und für das Jahr 2010 vorgesehene Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste basiert auf dem Verdienststatistikgesetz aus dem Jahr 2006. Das Verdienststatistikgesetz wurde in der Erwartung formuliert, dass die durch moderne Informationstechnik gestützte Sammlung und Meldung von statistischen Angaben eine große Verbreitung finden würde. Dies ist jedoch nicht eingetreten. Für die Auskunftspflichtigen und für die statistischen Ämter der Länder wären die im Rahmen der Erhebung im Jahr 2010 zu erwartenden Datenmengen nach derzeitigem Rechtsstand daher mit einer erheblichen Belastung verbunden.
B. Lösung
- Ablösung des bisherigen Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes durch eine Neufassung. Einführung einer Unterstichprobe für die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste in das Verdienststatistikgesetz.
C. Alternativen
- An die Stelle der Verwendung von Daten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit könnte nur die Erhebung von Daten direkt bei Unternehmen treten, die damit aber weiter bzw. - soweit schon eine Umstellung erfolgt ist - wieder belastet würden. Der Verzicht auf eine Unterstichprobe bei der Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste wäre entweder mit hohen Belastungen für die Auskunftspflichtigen und die statistischen Ämter der Länder oder, bei einer Reduzierung der Datenmengen im bislang gegebenen rechtlichen Rahmen, mit erheblichen Qualitätseinbußen bei den statistischen Ergebnissen verbunden.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Die Regelungen des Gesetzes führen zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.
2. Vollzugsaufwand
- Dem Statistischen Bundesamt entstehen durch konzeptionelle und programmtechnische Arbeiten einmalige Umstellungskosten in Höhe von 20 000 Euro. Dieser Mehrbedarf wird aus den vorhandenen Haushaltsansätzen des Statistischen Bundesamtes erbracht.
- Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich durch die Neuregelung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes einmalige Umstellungskosten von insgesamt 23 900 Euro. Laufende Mehrkosten fallen für die statistischen Ämter der Länder jährlich in Höhe von rund 5 200 Euro an.
- Es fallen keine über die bisher anfallenden Kosten hinausgehenden Kosten für die Datenlieferanten an. Die Bundesagentur für Arbeit und das Statistische Bundesamt verständigen sich über eine gegebenenfalls notwendige Kostenerstattung.
E. Sonstige Kosten
- Die Maßnahmen bewirken Erleichterungen für die Wirtschaft, die sich tendenziell kostenmindernd auswirken. Daraus folgende geringfügige Einzelpreisänderungen sind nicht auszuschließen, ein messbarer Einfluss auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau ist jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit der Neufassung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes sind keine unmittelbaren Veränderungen der Informationspflichten bzw. Bürokratiekosten für die Unternehmen verbunden.
- Die Einführung einer Unterstichprobe in die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste stellt eine Entlastungsmöglichkeit dar, bei der es den Auskunftspflichtigen jedoch freigestellt bleibt, diese zu nutzen. Genaue Angaben darüber, in welchem Umfang die Bürokratiekosten damit gegenüber der bislang geltenden Regelung vermindert werden, sind deshalb nicht möglich. Mit der Unterstichprobe dürfte die Belastung aber in etwa auf dem vergleichsweise niedrigeren Niveau der Erhebung von 2006 liegen, die noch auf der gesetzlichen Grundlage durchgeführt worden war, die dem jetzt zu ändernden Verdienststatistikgesetz vorranging.
- Für die Verwaltung werden vier bestehende Informationspflichten geändert. Eine neue Informationspflicht entsteht durch die Vorgabe, die statistischen Ämter frühzeitig über anstehende Änderungen bei Merkmalsdefinitionen usw. zu unterrichten. Diese neue Informationspflicht dürfte allerdings nur gelegentlich erfüllt werden müssen, nähere Kenntnisse hierzu liegen derzeit nicht vor.
- Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Auswirkungen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken (Verwaltungsdatenverwendungsgesetz - VwDVG)
§ 1 Übermittlung und Verwendung
- (1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit informieren das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beeinträchtigen könnte.
- (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden für
- 1. durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken,
- 2. die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der darin integrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder,
- 3. das Statistikregister,
- 4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes.
Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausgegangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie dafür geeignet sind.
- (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Untersuchungen durchführen, um die Eignung der übermittelten Daten für Verwendungen nach Absatz 2 zu prüfen und die mit den übermittelten Daten in der laufenden Verwendung erreichte Qualität der statistischen Ergebnisse zu beurteilen. Hierbei ist es zulässig, die Daten mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister zusammenzuführen.
- (4) Soweit statistische Ergebnisse in ausreichender Qualität unter Verwendung von Verwaltungsdaten gewonnen werden können, dürfen die statistischen Ämter davon absehen, die für die Erstellung von Wirtschaftsstatistiken angeordneten Merkmale bei den Auskunftspflichtigen zu erheben.
- (5) Das Statistische Bundesamt trifft, vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften, die Entscheidungen, die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder und nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 2 Daten der Finanzbehörden
- Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind:
- 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
- 2. Rechtsform,
- 3. Wirtschaftszweig,
- 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
- 5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 6. Besteuerungsform,
- 7. Dauerfristverlängerung,
- 8. Voranmeldungszeitraum,
- 9. Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
- 10. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
- 13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
- 14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
- Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
§ 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit
- Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
- 1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,
- 2. Wirtschaftszweig,
- 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang,
- 4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,
- 5. Betriebsnummer,
- 6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
- Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.
§ 4 Rückfragen
- Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig.
§ 5 Verordnungsermächtigung
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind.
Artikel 2
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
- In § 4 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird nach der Angabe "§ 3" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
- In § 4 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden nach der Angabe "2007" die Wörter "und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr 2010" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter "für die Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" durch die Wörter "mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematischstatistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" die Wörter "und der geringfügig Beschäftigten" eingefügt.
- 2. § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
"(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind."
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass
Mit dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) aus dem Jahr 2003 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für Untersuchungen geschaffen, mit denen geklärt werden sollte, ob sich die unterjährigen Daten, die bei den Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit verfügbar sind, auch für Wirtschaftsstatistiken eignen. Das mit dem VwDVG verfolgte Ziel war es des Weiteren, auch die Verfahren der Datenverarbeitung zu testen und zu verbessern. Bei positiven Untersuchungsergebnissen sollten die Daten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden. Von dieser Möglichkeit wird in ausgewählten Statistikbereichen bereits Gebrauch gemacht. Dabei werden die auf der Grundlage des integrierten Meldeverfahrens zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit verfügbaren Daten von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nicht unmittelbar genutzt. Vielmehr übermittelt die Bundesagentur für Arbeit die Daten aus dem Kontext der Beschäftigungsstatistik.
Die Untersuchungen haben insbesondere gezeigt, dass sich der Umfang von Primärerhebungen deutlich reduzieren lässt, wenn diese Daten dauerhaft genutzt werden können. Die damit verbundene Entlastung der Auskunftspflichtigen ist ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau. Zudem haben die Untersuchungen ergeben, dass die Verwendung der unterjährigen Verwaltungsdaten durch eine Verbreiterung der Datenbasis zu einer Qualitätsverbesserung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder sowie des Statistikregisters beitragen kann. Die Verwendung bereits vorhandener Daten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht es darüber hinaus, Verwaltungsabläufe zu verbessern. So ist für die Intrahandelsstatistik eine separate, d. h. nur auf diese Statistik ausgerichtete Datenlieferung nicht mehr notwendig, da für sie die generell zur Verfügung stehenden Daten der Finanzbehörden genutzt werden können.
Das VwDVG tritt am 31. März 2011 außer Kraft. Um die bereits begonnene Verwendung der Daten von den Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit im Echtbetrieb fortsetzen und dieses Verfahren auf weitere Statistikbereiche ausweiten zu dürfen, ist eine unbefristete und neu konzipierte Anschlussregelung notwendig. Sie wird in Form eines Ablösungsgesetzes geschaffen. Dieses Ablösungsgesetz orientiert sich einerseits am VwDVG aus dem Jahr 2003, trägt aber andererseits den veränderten Gegebenheiten bei der Verwaltungsdatenverwendung Rechnung und berücksichtigt die im Testbetrieb gewonnenen Erfahrungen.
Geändert wird auch das Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) durch die gesetzliche Festschreibung einer Unterstichprobe für die Verdienststrukturerhebung. Die Unterstichprobe dient der Entlastung sowohl der Auskunftspflichtigen als auch der statistischen Ämter der Länder und sichert die Qualität der Ergebnisse. Anlass für die Änderung ist die bislang geringe Nutzung des elektronischen Erhebungsverfahrens eSTATISTIK.core. Die bisherige Regelung, nach der im Vergleich zu einer Unterstichprobe umfangreichere Angaben an die statistischen Ämter zu liefern sind, basierte auf der Erwartung, dass dieses elektronische Verfahren eine stärkere Verbreitung finden würde.
II. Regelungsinhalt
Artikel 1 enthält das neue VwDVG, das die Datenübermittlung ohne zeitliche Befristung regelt. Es erlaubt wie bisher die Verwendung und Untersuchung unterjähriger Daten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder. Während allerdings das VwDVG aus dem Jahr 2003 vorrangig auf Untersuchungen ausgerichtet war, wird mit der Neufassung dieses Gesetzes der Schwerpunkt auf die Verwendung gelegt.
Die Daten dürfen sowohl für durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken verwendet werden als auch für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der darin integrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder, das Statistikregister sowie für die Zusammenführung von Daten nach § 13a des Bundesstatistikgesetzes (BStatG).
Die bisherige Verwendung der Verwaltungsdaten wurde durch Anpassungen des VwDVG und durch Änderungen in den entsprechenden Einzelstatistikgesetzen geregelt. Bei Letzteren handelt es sich um das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz und das Handwerkstatistikgesetz. Die geplante Ausweitung der Verwaltungsdatenverwendung - gedacht ist nach derzeitigem Erkenntnisstand an die Statistiken für das Ausbaugewerbe, den Kfz-Handel und den Großhandel - erfordert nach der neuen Fassung des VwDVG keine Änderungen der Einzelstatistikgesetze.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Verwendung von Verwaltungsdaten zeigen, dass einzelne unplausible Daten spürbare Auswirkungen auf die Gesamtergebnisse haben können. Für den Fall unplausibler Daten erlaubt das neue Gesetz dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder, Rückfragen bei den Wirtschaftseinheiten zu stellen. Im Fall unplausibler Daten der Bundesagentur für Arbeit sind Rückfragen bei den Wirtschaftseinheiten durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder erst dann erlaubt, wenn der Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit die aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann.
Eine Verordnungsermächtigung eröffnet die Möglichkeit, den Katalog der zu übermittelnden Daten zu erweitern. Sie stellt einen Weg dar, auf neue Entwicklungen bei den Verwaltungsdaten flexibel reagieren zu können.
Zur Einschätzung neuer Entwicklungen und zur Bewertung laufender Verwendungen von Verwaltungsdaten sind Eignungsuntersuchungen notwendig. Sie sind deshalb auch in der Neufassung des Gesetzes verankert.
Die Artikel 2 ,3 und 5 enthalten Folgeänderungen zu Artikel 1.
Artikel 4 führt für die Verdienststrukturerhebung nach dem VerdStatG eine Unterstichprobe ein. Den Auskunftspflichtigen bleibt es freigestellt, ob sie entweder für die danach bestimmte Mindestzahl der Beschäftigten oder, entsprechend der bisherigen Regelung, für alle Beschäftigten Angaben machen.
Artikel 6 regelt das In- und Außerkrafttreten.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
IV. Gesetzesfolgen
IV.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Regelungen des Gesetzes führen zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.
Vollzugsaufwand
Dem Statistischen Bundesamt entstehen durch konzeptionelle und programmtechnische Arbeiten einmalige Umstellungskosten in Höhe von 20 000 Euro. Dieser Mehrbedarf wird aus den vorhandenen Haushaltsansätzen des Statistischen Bundesamtes erbracht.
Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich durch die Neuregelung des VwDVG einmalige Umstellungskosten von insgesamt 23 900 Euro. Laufende Mehrkosten fallen für die statistischen Ämter der Länder jährlich in Höhe von rd. 5 200 Euro an.
Es fallen keine über die bisher anfallenden Kosten hinausgehenden Kosten für die Datenlieferanten an. Die Bundesagentur für Arbeit und das Statistische Bundesamt verständigen sich über eine gegebenenfalls notwendige Kostenerstattung.
Die Einführung einer Unterstichprobe in die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste gilt als Anpassung und Verbesserung der Methodik und somit als laufendes Geschäft der statistischen Arbeit; die Kosten dieser Maßnahme werden deshalb nicht eigens kalkuliert und hier auch nicht ausgewiesen.
IV.2 Kosten- und Preiswirkungen
Die Maßnahmen führen zu Erleichterungen für die Wirtschaft, die sich tendenziell kostenmindernd auswirken. Von Vorteil dürften sie vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sein (siehe die Ausführungen unter IV.3 zu Informationspflichten und Bürokratiekosten). Ob bei einzelnen Normadressaten infolge der Neuregelungen, die den zeitlichen und finanziellen Verwaltungsaufwand in den Unternehmen vermindern, einzelpreisrelevante Kostenschwellen unterschritten werden, die sich reduzierend auf die Angebotspreise auswirken, lässt sich weder abschätzen noch ausschließen. Die möglichen geringfügigen Änderungen der Einzelpreise lassen jedoch nicht erwarten, dass die Neuregelungen messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau haben werden.
IV.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
Das Gesetz zielt darauf ab, die Unternehmen von Informationspflichten zu entlasten. Der Schwerpunkt der Entlastungen dürfte bei kleinen und mittleren Unternehmen liegen. So haben die Untersuchungen zur Verwendung von Verwaltungsdaten gezeigt, dass hier am ehesten auf diese Informationsquelle zurückgegriffen werden kann, während bei großen Unternehmen Primärerhebungen zum Teil beibehalten werden müssen (Mixmodelle). Auch die Einführung einer Unterstichprobe in die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste dürfte vor allem für kleine und mittlere Unternehmen von Vorteil sein, da sie am wenigsten von den elektronischen Sammel- und Meldeverfahren für statistische Angaben Gebrauch machen.
Unternehmen
Mit der Neufassung des VwDVG wird die Nutzung der Verwaltungsdaten im Bereich der Wirtschaftsstatistiken, so wie sie in Artikel 1 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes beschrieben wird, auf eine dauerhafte Grundlage gestellt. Das ist notwendig, um die Verwaltungsdaten weiterhin verwenden und die Unternehmen weiterhin unbefristet entlasten zu können. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet, die Verwendung von Verwaltungsdaten künftig noch auszuweiten. Mit der Neufassung des VwDVG sind allerdings keine unmittelbaren Veränderungen der Informationspflichten beziehungsweise Bürokratiekosten für die Unternehmen verbunden.
Die Einführung einer Unterstichprobe in die im Vier-Jahres-Rhythmus stattfindende Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste dient der Verminderung der oder Entlastung von Informationspflichten. Es mag jedoch für die auskunftspflichtigen Unternehmen nicht ohne weiteres von Vorteil sein, den Umfang ihrer Angaben gegenüber den statistischen Ämtern zu reduzieren. Ein Vorteil durch eine kleinere Datenmenge ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn die Unternehmen auf elektronischem Weg an der statistischen Erhebung teilnehmen und eine Verringerung der ansonsten automatisch übertragenen Datenmenge einen zusätzlichen Eingriff und damit Aufwand mit sich bringen würde. Es bleibt den Auskunftspflichtigen deshalb freigestellt, die mit diesem Gesetz eingeführte Unterstichprobe zu nutzen. Damit sind genaue Angaben darüber, in welchem Umfang die Bürokratiekosten gegenüber der bislang geltenden Regelung vermindert werden, nicht möglich. Mit der Unterstichprobe dürfte die Belastung aber in etwa auf dem vergleichsweise niedrigen Niveau der Erhebung von 2006 liegen, die noch auf der vorangegangenen gesetzlichen Grundlage (Gesetz über die Lohnstatistik vom 3. April 1996) durchgeführt worden ist. Dass zunächst auf die Einführung einer Unterstichprobe in § 4 des Verdienststatistikgesetzes verzichtet wurde, basierte auf der Erwartung, dass elektronische Erhebungsverfahren eine größere Verbreitung finden würden.
Verwaltung
Für die Verwaltung werden vier bestehende Informationspflichten geändert. Eine neue Informationspflicht entsteht durch die Vorgabe, die statistischen Ämter frühzeitig über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten zu unterrichten. Es dürfte allerdings nur gelegentlich zu Fällen kommen, aufgrund derer dieser Informationspflicht nachgekommen werden muss.
Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Auswirkungen.
V. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch das Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten. Von den mit diesem Gesetz angestrebten Entlastungen im Bereich der Statistik profitieren Unternehmerinnen und Unternehmer jeweils in der gleichen Weise.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (VwDVG)
Durch Artikel 1 wird eine konstitutive Neufassung des VwDVG geschaffen.
Zu § 1 (Übermittlung und Verwendung)
Absatz 1 Satz 1 enthält die grundsätzliche Anordnung, dass die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder im Folgenden näher bestimmte Daten übermitteln müssen. Die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sollen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder in die Lage versetzen, rechtzeitig auf Änderungen bei den übermittelten Daten reagieren zu können und somit eine gute Qualität ihrer Arbeit zu gewährleisten. Mit der verstärkten Verwendung der Daten von den Finanzbehörden und von der Bundesagentur für Arbeit begeben sich die statistischen Ämter in eine größere Abhängigkeit von externen Datenlieferanten. Es ist daher wichtig, dass sich das statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder frühzeitig auf anstehende Änderungen einstellen können.
Soweit dieses Gesetz keine anders lautenden Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen des BStatG subsidiär. Dies ist insbesondere für die Geheimhaltung der übermittelten Daten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit von Bedeutung, die dem Steuer- beziehungsweise dem Sozialgeheimnis unterliegen. Diesen Schutzvorschriften ist die statistische Geheimhaltung nach § 16 BStatG gleichwertig.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Daten nur für durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken, für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder, für das Statistikregister und für Zusammenführungen von Daten nach § 13a des BStatG verwendet werden dürfen. Die durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschaftsstatistiken umfassen insbesondere auch die Wirtschaftsstatistiken, zu deren Erstellung und Übermittlung an die EU-Kommission die Mitgliedstaaten aufgrund von Rechtsakten der EU verpflichtet sind.
Die Weiterverarbeitung der übermittelten Daten in den genannten Gesamtrechnungssystemen sichert und verbessert deren Genauigkeit, auch auf regionaler Berichtsebene. Die Verwendung der Daten durch die statistischen Ämter und die damit einhergehende Veröffentlichung der so erstellten statistischen Ergebnisse stehen dabei - wie in bisheriger Praxis üblich - nicht in Konkurrenz zu den Publikationen der Datenlieferanten. So dient die Verwendung der von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten in der Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder ausschließlich zur Schaffung einer Grundlage für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - beispielsweise zur Überleitung der Rechenergebnisse vom Betriebs- auf das Unternehmenskonzept der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen -, nicht hingegen zur Erstellung einer alternativen Statistik sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf nationaler und regionaler Ebene. Bei der Verwendung der Daten aus dem Kontext der Beschäftigungsstatistik in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder sichern die statistischen Ämter des Bundes und der Länder Widerspruchsfreiheit zu.
Absatz 2 Satz 2 verpflichtet das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder, die übermittelten Daten nur dann für die Zwecke nach Nummer 1 bis 3 zu verwenden, wenn sie sich als dafür geeignet herausgestellt haben.
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Daten nicht nur im Echtbetrieb verwendet, sondern auch für weitere Untersuchungen herangezogen werden können.
Absatz 3 Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung. Um weitere Untersuchungen sachgerecht durchführen zu können, wird die Zusammenführung der übermittelten Daten mit Angaben aus statistischen Erhebungen und aus dem Statistikregister ausdrücklich zugelassen. Bereits § 13a BStatG erlaubt eine solche Zusammenführung, um Informationen für die Statistik zu gewinnen.
Rechtsvorschriften zur Durchführung von Bundesstatistiken sind durchweg so gestaltet, dass die Daten zu angeordneten Merkmalen von den statistischen Ämtern erhoben werden müssen. Die angestrebte Entlastung der Betriebe und Unternehmen von Informationspflichten kann daher nur erreicht werden, wenn nach der Regelung in Absatz 4 ganz oder teilweise davon abgesehen werden darf, die gesetzlich angeordneten Merkmale zu erheben. Dies setzt allerdings voraus, dass die statistischen Ergebnisse, die aus Verwaltungsdaten gewonnen werden, eine ausreichende Qualität aufweisen.
Nach Absatz 5 ist das Statistische Bundesamt aufgerufen, im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Entscheidungen, die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dies ist sachgerecht, da bei diesen Ämtern das Wissen um die Qualität und Eignung der Verwaltungsdaten vorhanden ist. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass die Betriebe und Unternehmen möglichst zügig entlastet werden und dennoch eine ausreichende Qualität der statistischen Ergebnisse erzielt wird.
Die statistischen Ämter sind auf der Basis der Regelungen in § 1 bestrebt, bei der Produktion von Statistiken jeweils die Methode anzuwenden, mit der einerseits die angestrebte Qualität der angeordneten Wirtschaftsstatistiken erzielt werden kann und die andererseits die Auskunftspflichtigen möglichst wenig belastet. In den Wirtschaftsstatistiken tritt daher an die Stelle eines Systems mit regelmäßigen Zählungen und ergänzenden Teilerhebungen zunehmend eine registergestützte Statistikproduktion, für die so weit wie möglich bereits an anderer Stelle vorhandene Daten, oft national und international als Verwaltungsdaten bezeichnet, verwendet werden. Das Statistikregister ist dabei das zentrale Infrastrukturinstrument. Es fungiert als Bindeglied zwischen den Daten, wie sie nach diesem Gesetz von den Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden, und den durch Befragung erhobenen Daten.
Das Ziel eines registergestützten Systems ist es, für die gesetzlich angeforderten Daten zunächst die im Statistikregister und in der Verwaltung sowie in anderen amtlichen Statistiken vorliegenden Daten zu verwenden und erst dann auf zusätzliche Erhebungen zurückzugreifen, wenn die Qualität der vorliegenden Daten insbesondere im Hinblick auf ihre Relevanz, Genauigkeit und Aktualität nicht ausreicht.
Im Unterschied zu Daten aus Erhebungen, die häufig nur Stichproben oder Teilerhebungen mit Abschneidegrenzen sind, liegen Verwaltungsdaten, wie die in den §§ 2 und 3 genannten, im Allgemeinen für weitgehend alle Wirtschaftseinheiten vor. Die Methode, die einer Statistik zugrunde liegt, kann sich somit grundlegend ändern. Ein Beispiel hierfür ist das geänderte Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz, in dem festgelegt ist, welche Wirtschaftseinheiten weiterhin befragt werden müssen, weil die Verwaltungsdaten für bestimmte Gruppen von Einheiten Qualitätsdefizite aufweisen. Zu allen anderen Wirtschaftseinheiten werden die Angaben dann allerdings aus Verwaltungsdaten gewonnen.
Zu § 2 (Daten der Finanzbehörden)
Die Regelung zu den von den Finanzbehörden zu übermittelnden Daten entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Neu aufgenommen wurde in Nummer 1 eine Kennzeichnung, ob es sich bei der übermittelten Anschrift um die für statistische Zwecke besser geeignete Sitzadresse handelt, anderenfalls ist von einer davon abweichenden Versandadresse auszugehen. Zudem wurden in Nummer 4 Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister ergänzt. Neu ist auch die Aufnahme der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung in Nummer 12, die zukünftig die derzeitige Steuernummer ersetzen und in der Übergangszeit neben dieser von den statistischen Ämtern benötigt wird. Mit dieser Erweiterung des Katalogs der zu übermittelnden Daten wird es leichter, die Daten insbesondere im Statistikregister zusammenzuführen.
Zusätzlich sind künftig aktuelle Informationen zur Zusammensetzung von Organschaften zu liefern. Dies ist erforderlich zur statistischen Aufteilung der Gesamtumsätze von Organschaften auf die jeweils zugehörigen Organgesellschaften, die Unternehmen im Sinne der Wirtschaftsstatistik sind.
In diesem Zusammenhang ist § 1 Absatz 1 von Bedeutung, wonach die Finanzbehörden nur zur Übermittlung der bei ihnen vorhandenen Daten verpflichtet sind.
Zu § 3 (Daten der Bundesagentur für Arbeit)
Die Regelung zu den von der Bundesagentur für Arbeit zu übermittelnden Daten entspricht grundsätzlich der bisherigen Regelung.
Der Beschäftigtenbegriff umfasst sowohl die bislang praktizierte Meldung von Personen je Betrieb (jede oder jeder Beschäftigte wird nur einmal - im Betrieb ihrer oder seiner Hauptbeschäftigung - gezählt) als auch die für die Zukunft möglicherweise an Bedeutung gewinnende Meldung von Beschäftigungsfällen je Betrieb. Mit der weiteren Untergliederung wird eine adäquate Abbildung der tätigen Personen in den Wirtschaftszweigen sowie des Beschäftigungsumfangs (Vollzeitäquivalente) angesichts zunehmender Arbeit in vielfältigen Teilzeitmodellen für die in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke angestrebt.
Die Regelung schließt die Möglichkeit ein, dass für einen Monat mehrfach Daten übermittelt werden, nämlich mit jeweils unterschiedlichen Zeitabständen (Wartezeiten), die sich damit schrittweise der Vollständigkeit nähern. Erste Daten für einen Berichtsmonat liegen bereits nach einer Wartezeit von zwei Monaten vor. Nach zwei Monaten sind allerdings nicht alle An- und Abmeldungen von Beschäftigten, die sich auf einen Berichtsmonat beziehen, bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen. Erst sechs Monate nach Ende des Berichtsmonats kann davon ausgegangen werden, dass weitgehend alle Daten vorliegen. Die Mehrfachübermittlungen sind erforderlich, um sowohl die Aktualität der Konjunkturstatistiken als auch die Genauigkeit anderer Statistiken und des Statistikregisters in ausreichender Weise gewährleisten zu können.
Zu § 4 (Rückfragen)
Die Möglichkeit, im Fall von Unstimmigkeiten in den Daten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit, Rückfragen auch direkt an die Wirtschaftseinheiten zu richten, trägt den Erfordernissen einer auf derartigen Daten basierenden Erstellung von Statistiken Rechnung. Die Bedeutung einer solchen Regelung ergibt sich insbesondere aus den bisherigen Erfahrungen mit der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung, die ausschließlich mit Verwaltungsdaten erstellt wird, sowie mit der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, die auf Erhebungsdaten und auf Verwaltungsdaten basiert. Hier wurde deutlich, dass sich einzelne unplausible Angaben insbesondere auf den tieferen Gliederungsebenen spürbar auf die Gesamtergebnisse auswirken können, und auch, dass zur Klärung einzelner Unstimmigkeiten aufgrund gesetzlich vorgegebener Fristen nur wenig Zeit besteht.
Im Fall unplausibler Daten der Bundesagentur für Arbeit sollen Rückfragen durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder bei den Wirtschaftseinheiten erst dann erlaubt sein, wenn die Unstimmigkeiten durch den Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit nicht fristgerecht geklärt werden können.
Um die Qualität der statistischen Ergebnisse zu sichern, ist es erforderlich, für diese Rückfragen Auskunftspflicht vorzusehen. Gerechtfertigt ist diese Auskunftspflicht auch vor dem Hintergrund, dass pro Quartal deutlich weniger als 1000 Rückfragen zu erwarten sind.
Zu § 5 (Verordnungsermächtigung)
Diese Regelung ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten (über die in §§ 2 und 3 vorgesehenen hinaus) festzulegen, die von den Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln sind. Auf diese Weise kann flexibel auf neue Entwicklungen reagiert werden. Um dem Erfordernis des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz an die gesetzliche Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung Rechnung zu tragen, wird diese auf solche Daten beschränkt, die neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und die für die in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke geeignet und erforderlich sind. Bei den Daten der Finanzbehörden handelt es sich um Angaben der Steuerpflichtigen, die diese bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nach den §§ 18 und 18b Umsatzsteuergesetz zu erteilen haben. Die Daten von der Bundesagentur für Arbeit basieren auf den Meldungen, zu denen die Arbeitgeber nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet sind. Darüber hinaus wird durch die Beschreibung des Personenkreises verdeutlicht, dass sich die zu übermittelnden Daten ausschließlich auf relevante Angaben zu Wirtschaftseinheiten beschränken. Wirtschaftseinheiten sind Einheiten, die sich am Wirtschaftsleben beteiligen, also eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Unter Wirtschaftseinheiten werden dabei in den von der Bundesagentur für Arbeit zu übermittelnden Daten Betriebe verstanden. Bei den Daten der Finanzbehörden sind Wirtschaftseinheiten steuerpflichtige Unternehmen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, bzw. im Fall umsatzsteuerlicher Organschaften die einzelnen Organgesellschaften in der Form von Kapitalgesellschaften.
Zu den Wirtschaftseinheiten gehören auch natürliche Personen, die sich am Wirtschaftsleben in selbständiger Tätigkeit beteiligen, zum Beispiel der Einzelkaufmann oder der Einzelanwalt. Daten dieser Wirtschaftseinheiten sind zugleich auch personenbezogene Angaben. Diese Angaben sind unverzichtbar. Auf die statistische Geheimhaltung nach § 16 BStatG wurde in der Begründung zu § 1 Absatz 1 verwiesen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Handwerkstatistikgesetzes)
Diese Folgeänderung ist erforderlich, da das neue Gesetz anders aufgebaut ist als die bisherige Regelung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes)
Durch die Änderung in § 4 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes wird dieses Gesetz entfristet und die Verwendung von unterjährigen Verwaltungsdaten in bestimmten Dienstleistungsbereichen nach dem sogenannten Mixmodell auf eine dauerhafte rechtliche Grundlage gestellt. Die Befristung im Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz war auf die Befristung des geltenden VwDVG abgestimmt.
Zu Artikel 4 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes)
Die Erfahrungen im Bereich der Verdienststatistiken zeigen, dass nur ca. 20-25 % der Auskunftspflichtigen die Möglichkeiten der automatisierten, IT-gestützten Sammlung und Meldung von statistischen Angaben (eSTATISTIK.core) nutzen. In Anspruch genommen wird dieses Verfahren insbesondere von größeren Erhebungseinheiten. Der überwiegende Teil der Auskunftspflichtigen meldet die Daten dagegen mit einem manuell auszufüllenden Internetformular oder nach wie vor mittels Papierfragebogen. Für diese Betriebe kann eine Unterstichprobe eine Entlastung gegenüber der bislang geltenden Regelung bedeuten, nach der Angaben für alle Beschäftigten vorgesehen sind.
Durch die neue Regelung wird eine solche Unterstichprobe eingeführt. Die Meldungen für die Beschäftigten der Erhebungseinheiten müssen danach mindestens dem Umfang dieser Unterstichprobe entsprechen, die anhand von methodischen Vorgaben der statistischen Ämter gezogen wird. Den Auskunftspflichtigen bleibt es jedoch freigestellt, die Angaben für alle Beschäftigten zu übermitteln, wenn dies, insbesondere bei der Nutzung von eSTATISTIK.core, am einfachsten für sie ist. Je nach den technischen Gegebenheiten können die Auskunftspflichtigen damit den Meldeumfang selbst wählen, der sie am wenigsten belastet. Sofern ein Auskunftspflichtiger Daten für alle Beschäftigten liefert, wird es dem zuständigen statistischen Amt des Landes gestattet, basierend auf dem im Vorfeld festgelegten Stichprobenplan, eine Unterstichprobe zu ziehen. Im Ergebnis kann auf diesem Weg die Belastung für die Auskunftspflichtigen minimiert, den begrenzten Personalkapazitäten der statistischen Ämter der Länder Rechnung getragen und die Qualität der Ergebnisse gesichert werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 281 Absatz 1 Satz 2)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich der statistische Auftrag der BA auch auf die Personengruppe der geringfügig Beschäftigten bezieht. Durch die historische Begriffsprägung werden unter der Bezeichnung "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" in der Regel nur die "voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" in Abgrenzung zu den "geringfügig Beschäftigten" (welche pauschal versicherungspflichtig sind) verstanden.
Zu Nummer 2 (§ 282a Absatz 2a)
Die Folgeänderung in § 282a Absatz 2a Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ist erforderlich, da das neue Gesetz anders aufgebaut ist als die bisherige Regelung. Die Ergänzung in § 282a Absatz 2a Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ist notwendig, da die Verordnungsermächtigung nach § 5 des neuen VwDVG zu einer Änderung der zu übermittelnden Daten führen kann.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der neuen Regelungen und die Aufhebung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1111:
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten geändert. Das Ressort hat die Informationspflichten und die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Danach hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |