A. Problem und Ziel
Nachdem der Container-Tiefwasserhafen JadeWeserPort in Wilhelmshaven seinen Betrieb aufgenommen hat, soll die Grenzkontrollstelle JadeWeserPort in die Anlagen 8 und 9 der Futtermittelverordnung (FMV) und damit in die Liste der in Deutschland benannten Kontrollstellen aufgenommen werden, über die bestimmte Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft China ist, sowie Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, in das Inland verbracht werden dürfen.
Nach § 35a Absatz 1 Satz 1 der FMV ist die Einfuhr von bestimmten Futtermitteln aus einem Drittland nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig. Die unter diese Regelung fallenden Futtermittel müssen aus Gründen der Rechtsklarheit näher bestimmt werden.
Darüber hinaus werden Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union geändert.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 20. März 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 23a Nummer 1, des § 25 Nummer 1, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 6 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), - auf Grund des § 35 Nummer 1 und des § 37 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2012 (BGBl. I S. 2064) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 152/2009" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. In § 24a Absatz 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
3. In § 27a werden die Wörter "In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist," durch die Wörter "In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist," ersetzt.
4. In § 28 werden die Absätze 2a und 3 die Absätze 3 und 4.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- b) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe " § 28 Absatz 2a" durch die Angabe " § 28 Absatz 3" ersetzt.
- c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
- bbb)In Nummer 2 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "1, 2, 2a und 3" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.
- e) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe "Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- b) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 1 und 2 Nummer 2 jeweils die Angabe " § 29 Absatz 2a" durch die Angabe " § 29 Absatz 3" ersetzt.
- c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 29 Abs. 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 4" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
7. In § 35a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29" durch die Wörter "Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
8. In § 35f Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1)" ersetzt.
9. § 35g wird wie folgt gefasst:
" § 35g Straftaten
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,
- 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,
- 3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,
- 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder
- 5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitte Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt."
10. In § 36 werden die Nummern 2a und 3 die Nummern 3 und 4.
11. § 36a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 7, 8, 8a, 8b und 9 werden die Nummern 6, 7, 8, 9 und 10.
- bb) In der neuen Nummer 10 wird in Buchstabe c die Angabe "Absatz 2a" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- cc) Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
- b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
12. § 36b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "die die" durch das Wort "die" ersetzt.
- b) Die Absätze 2a, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.
- c) In dem neuen Absatz 5 werden nach der Angabe "(ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11)" die Wörter ", die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2012 (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 44) geändert worden ist," eingefügt.
- d) Die Absätze 4a, 5 und 6 werden die Absätze 6, 7 und 8.
13. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
14. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 4(zu § 13 Absatz 1 und 2)
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v.H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse
1)Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q - 57)] X ME; wobei q = ME/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) = | |
(g/kg) Rohprotein | X 0,0239 |
+ (g/kg) Rohfett | X 0,0398 |
+ (g/kg) Rohfaser | X 0,0201 |
+ (g/kg) N-freie Extraktstoffe | X 0,0175. |
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
15. In Anlage 7a Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Spalte 3" durch die Angabe "Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG" ersetzt.
16. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Positionen "Baden-Württemberg" und "Mecklenburg-Vorpommern" werden gestrichen.
- b) In der Position "Bayern" werden die Wörter "GKS Flughafen München" durch die Wörter "Grenzkontrollstelle (GKS) Flughafen München" ersetzt.
- c) Die Position "Niedersachsen" wird wie folgt gefasst:
Land Benannte Kontrollstelle "Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Futtermittel) GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)".
17. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Benannte Kontrollstellen für Futtermittel" werden durch die Wörter "Benannte Kontrollstellen" ersetzt.
- b) In der Position "Baden-Württemberg" werden die Wörter "Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart" gestrichen.
- c) In der Position "Berlin" werden die Wörter "GKS Berlin-Tegel" durch die Wörter "Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel" ersetzt.
- d) Die Position "Mecklenburg-Vorpommern" wird gestrichen.
- e) Die Position "Niedersachsen" wird wie folgt gefasst:
Land Benannte Kontrollstelle "Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Futtermittel) GKS JadeWeserPort
(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)".
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2013
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
Nachdem der Container-Tiefwasserhafen JadeWeserPort in Wilhelmshaven seinen Betrieb aufgenommen hat, soll die Grenzkontrollstelle JadeWeserPort in die Anlagen 8 und 9 der FMV und damit in die Liste der in Deutschland benannten Kontrollstellen aufgenommen werden, über die bestimmte Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft China ist, sowie Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, in das Inland verbracht werden dürfen.
Nach § 35a Absatz 1 Satz 1 der FMV ist die Einfuhr von bestimmten Futtermitteln aus einem Drittland nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig. Die unter diese Regelung fallenden Futtermittel müssen aus Gründen der Rechtsklarheit näher bestimmt werden.
Darüber hinaus werden Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union geändert.
Das Vorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Durch die rechtlichen Regelungen nimmt der Staat seine soziale Verantwortung gegenüber der Bevölkerung wahr. Insbesondere mit der Aufnahme der Grenzkontrollstelle JadeWeserPort in die Anlagen 8 und 9 der Futtermittelverordnung wird die Einfuhr von bestimmten Futtermitteln, die in der Vergangenheit als nicht sicher aufgefallen sind, weiter konzentriert und so der Schutz der Bevölkerung gefördert, indem die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Erzeugnisse bei der Einfuhr zu kontrollieren und so Gefahren für die menschliche Gesundheit vorzubeugen.
Das Verordnungsvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
II. Kosten/Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Erfüllungsaufwendungen für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung entstehen nicht.
III. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Wird in einer Rechtsverordnung erstmals auf einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Bezug genommen, ist dieser Rechtsakt mit seiner vollständigen Bezeichnung anzugeben. Dies soll nunmehr in § 4 Satz 2 der FMV in Bezug auf die dort genannte Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 2
Der Verweis in § 24a Absatz 4 auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 kann als Kurzzitat erfolgen, da die vollständige Bezeichnung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bereits in § 1 Nummer 8 FMV angegeben ist.
Rechtsgrundlage: § 23a Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 3
Nachdem Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung(EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, ist § 27a entsprechend anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 4
Um die Lesbarkeit des § 28 zu verbessern, werden die Absätze 2a und 3 mit neuen Ordnungszeichen versehen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 5
Um die Lesbarkeit des § 29 zu verbessern, werden die Absätze 2a und 3 mit neuen Ordnungszeichen versehen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 6
Um die Lesbarkeit des § 32 zu verbessern, werden die Absätze 2a und 3 mit neuen Ordnungszeichen versehen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 7
§ 35 FMV wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 12. März 2001 (BGBl. I S. 43 1) neu gefasst. Dabei wurde bestimmt, dass die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, der nicht Vertragsstaat ist, nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig ist.
Bei den von § 35 FMV erfassten Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen handelte es sich um die seinerzeit in § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 FMV genannten Erzeugnisse, und damit um
- 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der FMV ein Höchstgehalt festgesetzt worden war, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe "Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,
- 2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
- 3. Mischfuttermittel, die unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen hergestellt worden waren,
- 4. Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der FMV ein Höchstgehalt festgesetzt worden war, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Absatz 1 Nummer 1,
- 5. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der FMV ein Höchstgehalt festgesetzt worden war, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,
- 6. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 5 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
- 7. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der FMV ein Höchstgehalt festgesetzt worden war, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, und
- 8. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen.
Die entsprechenden Regelungen enthalten nunmehr Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und § 29 Absatz 4 Satz 1 FMV.
Seine heutige Fassung erhielt § 35a durch die Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335). Aus der amtlichen Begründung wird deutlich, dass die seinerzeit getroffene Regelung fortgeführt werden sollte.
Zwischenzeitlich wurde die Zulassungspflicht von Betrieben, die im Futtermittelbereich bestimmte Tätigkeiten ausüben, sowohl im Unionsrecht als auch im nationalen Recht ausgeweitet. So müssen nach § 28 Absatz 2 FMV Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
§ 28 Absatz 3 FMV sieht eine Zulassung für Betriebe vor, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen.
Auch Anhang II Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sieht eine Zulassungspflicht für Betriebe vor, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr zu bringen.
Mit jeder Ausweitung der Zulassungspflichten für bestimmte Betriebe wurde gleichzeitig auch der Anwendungsbereich des § 35a Absatz 1 FMV ausgeweitet. Dies würde sich ohne eine Änderung des § 35a FMV fortsetzen.
Es erscheint aber ausreichend, den Anwendungsbereich des § 35a Absatz 1 FMV auf die Futtermittel zu beschränken, die nur von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1 FMV zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, und damit die Regelung auf den ursprünglichen Regelungszweck zurückzuführen.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 8 Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 25 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 9
Nachdem Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, ist § 35g entsprechend anzupassen.
Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 10
Um die Lesbarkeit des § 36 zu verbessern, werden die Nummern 2a und 3 mit neuen Ordnungszeichen versehen.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 11
Dient der Verbesserung der Lesbarkeit des § 36a.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 12
Dient der Verbesserung der Lesbarkeit des § 36b sowie der Änderung einer Verweisung auf eine EG-Vorschrift.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 6 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 13
§ 37 Absatz 1 kann, nachdem die darin vorgesehene Frist verstrichen ist, aufgehoben werden.
Zu Nummer 14
Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996) wurde im Rahmen der Schätzgleichung für Mischfuttermittel für Rinder, Schafe oder Ziegen u.a. ein vereinfachtes Umrechnungsverfahren für die Ermittlung der Nettoenergie Laktation aus der umsetzbaren Energie vorgegeben. Dieses vereinfachte Umrechnungsverfahren hat sich nicht bewährt, weil deutlich geworden ist, dass es mit zunehmendem Rohproteingehalt der Mischfutter zu unnötig hohen Schätzfehlern (Überschätzungen) führt.
Die Angabe des Energiegehaltes von Mischfutter für Milchkühe sollte aus fachlichen Gründen weiterhin in Megajoule (MJ) Nettoenergie-Laktation pro Kilogramm erfolgen. Daher ist für diese Mischfutter eine Umrechnung des ME-Gehaltes in den NEL-Gehalt notwendig. Diese Umrechnung sollte nach den Empfehlungen zur Energie- und Nährstoffversorgung der Milchkühe und Aufzuchtrinder 2001 des Ausschusses für Bedarfsnormen der Gesellschaft für Ernährungsphysiologie (erschienen im DLG-Verlag) erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.Zu Nummer 15 Redaktionelle Änderung.
Rechtsgrundlage: § 37 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 16 und 17
Nachdem der Container-Tiefwasserhafen JadeWeserPort in Wilhelmshaven seinen Betrieb aufgenommen hat, hat Niedersachsen gebeten, die Grenzkontrollstelle JadeWeserPort in Anlage 8 der FMV und damit in die Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen sowie in Anlage 9 der FMV und damit in die Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen aufzunehmen. Dem soll Rechnung getragen werden.
Gleichzeitig sollen die Grenzkontrollstelle Rostock, die zwischenzeitlich geschlossen worden ist, und die Grenzkontrollstelle Stuttgart Flughafen, die auf EU-Ebene aus der Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen gestrichen worden ist, aus den Anlagen 8 und 9 gestrichen werden.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Artikel 2
Neubekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 3
Die Verordnung soll am 1. Juni 2013 und damit zeitgleich mit der Verordnung (EU) Nr. 56/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 21vom 24.1.2013, S. 3) in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2392:
iner Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Verwaltung | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben sollen im Wesentlichen formale Anpassungen vorgenommen werden. Zudem soll die Grenzkontrollstelle JadeWeserPort in die Liste der in Deutschland benannten Kontrollstellen aufgenommen werden.
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin