A. Problem und Ziel
Aus § 33 Absatz 1 und 6 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ergibt sich die Notwendigkeit, jeweils bei einer Anpassung der laufenden Rentenleistungen und des Bemessungsbetrages nach § 56 BVG eine Anrechnungs-Verordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erlassen.
B. Lösung
Die vorliegende Verordnung beruht auf der in § 33 Absatz 1 und § 41 Absatz 3 BVG enthaltenen Berechnungsformel und auf dem in der Siebzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2011 festgesetzten Bemessungsbetrag.
Sie berücksichtigt die durch diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhöhten vollen Ausgleichs- und Elternrenten.
C. Alternativen
Keine. Die Verordnung ergeht ohne Ermessensspielraum.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Kosten beruhen auf der Siebzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2011 und sind deshalb dort veranschlagt. Durch die vorliegende Anrechnungs-Verordnung entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen unmittelbaren Kosten. Merkliche Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen werden weder geschaffen noch abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dreiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Dreiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Dreiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom ...
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, sowie unter Berücksichtigung der Siebzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2011 vom ... Juli 2011 (BGBl. I S. ...) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2011 an bestehen.
§ 2
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
§ 3
- (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
- (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§ 4
- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
- (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 5
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
- 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 9,475 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,030 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
- 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,260 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2026) und die Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2036) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2011
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Bundesministerin
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt der Verordnung
Aus § 33 Absatz 1 und 6 und § 41 Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ergibt sich die Notwendigkeit, jeweils bei einer Anpassung der laufenden Rentenleistungen nach § 56 BVG eine Anrechnungs-Verordnung zu erlassen. Nach diesen Vorschriften sind die Werte, die für die Ermittlung der zustehenden Ausgleichs- und Elternrenten maßgebend sind, jeweils entsprechend dem in § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG genannten Bemessungsbetrag und den jeweils geltenden vollen Ausgleichs- und Elternrenten durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anzupassen.
II. Verordnungsgrundlage
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem in der Siebzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2011 vom ... 2011 (BGBl. I S. ...) festgesetzten Bemessungsbetrag und berücksichtigt die seit 1. Juli 2011 geltenden vollen Ausgleichs- und Elternrenten.
Die Anrechnungs-Verordnung 2011 entspricht der letzten Anrechnungs-Verordnung 2009 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2026). Abweichungen bestehen hinsichtlich der in § 5 Nummer 1 und 2 genannten Beträge, des Geltungsbereiches und -zeitraumes sowie des Zeitpunktes des Inkrafttretens (§ 6).
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz geprüft. Die Verordnung erfüllt auch die Anforderungen an geschlechtsneutrale Bezeichnungen.
IV. Kosten- und Preiswirkungen
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen unmittelbaren Kosten. Merkliche Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Neufassung der Verordnung
Die Erhöhung der Ausgleichsrenten und der Elternrenten beruht auf der Siebzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2011. Die Kosten sind deshalb dort veranschlagt. Durch die vorliegende Anrechnungs-Verordnung entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Durch diese Verordnung werden keine neuen Kosten beim Vollzug durch die Länder verursacht.
VI. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden nicht verursacht.
VII. Nachhaltigkeit
Durch die Anpassung der Verordnung an die Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt. Das Gesetz steht daher im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung und trägt der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
§ 1 bestimmt den Geltungsbereich sowie den Geltungsbeginn der Verordnung.
Zu den §§ 2 bis 5:
Die Vorschriften erläutern die Ermittlung der für die Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen nach dem BVG (Ausgleichsrenten, Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie Elternrenten nach § 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 BVG) anzurechnenden Einkommen in Anwendung der dieser Verordnung als Anlage beiliegenden Tabelle (§ 2 Satz 1).
Im Einzelnen liegen dieser Tabelle auf der Basis der Siebzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2011 die folgenden Vorgaben und Rechenwege zu Grunde:
1. | Der in § 33 Absatz 1 BVG genannte Bemessungsbetrag ist für die Zeit vom 1. Juli 2011 an auf 27 721 Euro festgesetzt. Hiervon sind für die Zeit ab 1. Juli 2011 folgende Werte abzuleiten | |
1.1 | Freibeträge bei Beschädigten und Waisen (§ 33 Absatz 1 Buchstabe a, § 47 Absatz 2 BVG) | |
1.1.1 | für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit 1,5 v. H. von 27 721 Euro = 415,815 Euro, gerundet auf volle Euro nach oben | 416 Euro, |
1.1.2 | für übrige Einkünfte 0,65 v. H. von 27 721 Euro = 180,1865 Euro, gerundet auf voll Euro nach oben | 181 Euro; |
1.2 | Freibeträge bei Witwen und Eltern (§ 41 Absatz 3, § 51 Absatz 4 BVG) | |
1.2.1 | für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit 1.1583 v. H. von 27 721 Euro = 321,092343 Euro, gerundet auf volle Euro nach oben | 322 Euro, |
1.2.2 | für übrige Einkünfte 0,4325 v. H. von 27 721 Euro = 119,893325 Euro, gerundet auf volle Euro nach oben | 120 Euro; |
1.3 | Einkommensgrenzen (§ 33 Absatz 1 Buchstabe b BVG) | |
1.3.1 | für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit 001/12 (PDF) von 27 721 Euro = 2310,08333 Euro, gerundet auf volle Euro nach oben | 2311 Euro, |
1.3.2 | für übrige Einkünfte 1/20 von 27 721 Euro = 1386,05 Euro, gerundet auf volle Euro nach oben | 1387 Euro; |
1.4 | Betrag des Bruttoeinkommens, bis zu dem die einzelne Stufe reicht (§ 33 Absatz 6 Satz 3 BVG). Die jeweilige Stufenzahl ist zu multiplizieren: | |
1.4.1 | bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit mit 2311-416/200 = | 9,475 Euro, |
1.4.2 | bei übrigen Einkünften mit 1387-181/200 = | 6.030 Euro; |
1.5 | Ermittlung des Betrags des anzurechnenden Einkommens der Stufe 10 für Witwen und Eltern, der dem anzurechnenden Einkommen für Beschädigte hinzuzurechnen ist, damit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BVG die Einzelabstände zwischen den einzelnen Stufen übereinstimmen. Betrag des anzurechnenden Einkommens | |
1.4.2 | 3,260 Euro (vgl. Nummer 2) x 10 = 32,60 Euro, auf volle Euro nach unten abgerundet | 32 Euro |
2. | Der auf 652 Euro festgesetzte Betrag der vollen Ausgleichsrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten führt nach § 33 Absatz 6 Satz 4 BVG zu einem Wert für den jeder Stufe der Tabelle zu § 2 zugeordneten Betrag des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 3,260 Euro |
Zu § 6:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Zweiundvierzigsten Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Dreiundzwanzigsten Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1749:
Entwurf einer 43. Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter