A. Problem und Ziel
- Am 30. Oktober 2007 haben die Europäische Gemeinschaft sowie Island, Norwegen und die Schweiz in Lugano das neue Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelssachen unterzeichnet (ABl. EU (Nr. ) L 339 S. 3, Lugano Übereinkommen von 2007). Das Übereinkommen soll sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der Europäischen Gemeinschaft und einer weiteren Vertragspartei in Kraft treten. Die Vertragsparteien streben eine zügige Ratifikation an. Das Übereinkommen übernimmt im Wesentlichen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG (Nr. ) L 12 S. 1, Brüssel-I-Verordnung). Es ersetzt das bestehende Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772, Lugano Übereinkommen von 1988).
- Insbesondere wird das Lugano Übereinkommen von 2007 das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Urteilen aus den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten vereinfachen. Da das Übereinkommen die Regelung bestimmter Verfahrensfragen dem Recht der Mitgliedstaaten überlässt, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften, um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vollständig umsetzen zu können.
- Das Protokoll 2 zu dem Lugano Übereinkommen von 2007 verpflichtet die durch das Übereinkommen gebundenen Staaten, der Kommission letztinstanzliche Entscheidungen sowie sonstige besonders wichtige gerichtliche, rechtskräftig gewordene Entscheidungen zu übermitteln, die in Anwendung des Übereinkommens oder der im Übereinkommen genannten Vorgänger- und Parallelrechtsakte ergangen sind. Die hierfür innerstaatlich zuständige Stelle muss bestimmt werden.
B. Lösung
- Die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes sollen an die Vorgaben des neuen Lugano Übereinkommens angepasst werden.
- Als zuständige Behörde für die Aufgaben nach dem Protokoll 2 zu dem Lugano Übereinkommen von 2007 wird das Bundesministerium der Justiz bestimmt das diese Aufgabe bereits nach dem Lugano Übereinkommen von 1988 wahrnimmt.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keine
E. Sonstige Kosten
- Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkung auf die Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.07.08
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
- Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU (Nr. ) L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz wahr.
Artikel 2
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 6 des Teils 2 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2".
- 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU (Nr. ) L 339 S. 3).
- 3. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "oder das durchzuführende Abkommen" eingefügt.
- 4. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils allein ausgeübt werden."
- 5. In Teil 2 wird die Überschrift von Abschnitt 6 wie folgt gefasst:"
Abschnitt 6
Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2". - 6. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2," die Wörter
"§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2," eingefügt und die Wörter "erster Halbsatz und Satz 2" durch die Angabe "und 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2," die Wörter
- 7. In § 56 Satz 1 wird das Wort "Bescheinigung" durch das Wort "Bescheinigungen" ersetzt und es werden nach den Wörtern "der Verordnung" die Wörter "(EG) Nr. 044/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" eingefügt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU (Nr. ) L 339 S. 3) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Am 27. September 1968 schlossen die damals sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Brüssel das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773, "Brüsseler Übereinkommen"), das später durch ein Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergänzt wurde (Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 1972 II S. 845). Das Übereinkommen und das dazugehörige Protokoll wurden bei den verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft durch Beitrittsübereinkommen auf die beitretenden Mitgliedstaaten erstreckt (siehe zuletzt das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, BGBl. 1998 II S. 1411).
- 2. Durch das am 16. September 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772) wurden im Wesentlichen die Regelungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 (ohne das Auslegungsprotokoll) übernommen, so dass sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und aus anderen Vertragsparteien des Lugano Übereinkommens von 1988 im Wesentlichen nach inhaltlich übereinstimmenden Regelungen richtete. Vertragsstaaten des Lugano Übereinkommens von 1988 waren ursprünglich die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie die EFTA-Staaten Island, Norwegen, Österreich, Schweiz, Finnland und Schweden. Später wurde auch Polen Vertragspartei. Das Lugano Übereinkommen von 1988 ist in Deutschland seit dem 1. März 1995 in Kraft.
- 3. Im Dezember 1997 beauftragte der Rat der Justiz- und Innenminister eine Adhoc-Arbeitsgruppe des Rates mit Arbeiten zu einer Revision des Brüsseler Übereinkommens und des Lugano Übereinkommens von 1988. Die Arbeitsgruppe war zusammengesetzt aus Vertretern der Mitgliedstaaten der - inzwischen abermals erweiterten - Europäischen Gemeinschaft sowie der weiteren Vertragsstaaten des Lugano Übereinkommens von 1988 (Island, Norwegen und die Schweiz). Die Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeiten im April 1999 ab. Die in der Arbeitsgruppe erzielte Einigung wurde vom Rat am 27. und 28. Mai 1999 politisch gebilligt (Ratsdokument 7700/99 JUSTCIV 60 vom 30. April 1999).
- 4. Durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 386) wurde für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen jedoch eine Rechtsgrundlage im EG-Vertrag geschaffen (Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 65 und 67 EG-Vertrag). Eine Revision des Brüsseler Übereinkommens kam daher nicht mehr in Frage. Stattdessen entschied sich die Europäische Gemeinschaft, die von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Vorschriften in eine Verordnung zu übernehmen. Die Kommission legte hierzu im Juli 1999 einen Vorschlag für eine Verordnung vor, die am 22. Dezember 2000 vom Rat beschlossen wurde (Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG (Nr. ) L 12 S. 1, Brüssel-I-Verordnung). Die Verordnung trat am 1. März 2002 in Kraft.
- 5. Da die Vorschriften der Verordnung die Arbeiten der Jahre 1998 und 1999 zur Revision des Lugano Übereinkommens von 1988 bereits berücksichtigen, im Übereinkommen diese Änderungen jedoch noch nicht nachvollzogen werden konnten, bestand Einigkeit, dass eine Revision des Lugano Übereinkommens von 1988 erforderlich war, um die Parallelität der Regelungen der Brüssel-I-Verordnung und des Lugano Übereinkommens herzustellen. Auch bestand Einigkeit, dass Verhandlung und Abschluss des Übereinkommens zumindest zum Teil in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und daher eine Empfehlung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel 300 EG-Vertrag erforderlich sein würde. Die Kommission legte am 22. März 2002 eine entsprechende Beschlussempfehlung vor, in der sie von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für das gesamte Übereinkommen ausging. Da umstritten war, ob die Zuständigkeit der Gemeinschaft für das gesamte Übereinkommen oder nur für Teile desselben gegeben war, legte der Rat diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor. Der EuGH entschied am 2. Februar 2006, dass allein die Gemeinschaft zur Aushandlung und zum Abschluss des Übereinkommens zuständig sei (Gutachten 1/ 03, Slg. 2006 S. I-1145). Die darauf von der Kommission für die Gemeinschaft geführten Verhandlungen konnten im März 2007 abgeschlossen werden.
- 6. Am 15. Oktober 2007 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission die Zeichnung des Übereinkommens. Am 30. Oktober 2007 haben die Gemeinschaft und Island, Norwegen sowie die Schweiz das Übereinkommen gezeichnet. Dänemark nimmt aufgrund des dem EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks (BGBl. 1998 II S. 386, 432) nicht an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teil. Die Brüssel-I-Verordnung gilt daher nicht unmittelbar in Dänemark, sondern nur mittelbar aufgrund des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 62, Parallelabkommen mit Dänemark). Aufgrund seiner Sonderstellung ist Dänemark durch den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen von 2007 nicht gebunden und muss, um diese Bindung zu erreichen, selbst Vertragspartei des neuen Lugano Übereinkommens werden. Die Kommission hat am 29. Februar 2008 den Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Ratifikation des Übereinkommens vorgelegt, der nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen werden soll [Dokument KOM (2008) 116 endgültig].
- 7. Das Lugano Übereinkommen von 2007 stimmt inhaltlich in seinen Artikeln 1 bis 62 nahezu wortgleich mit der Brüssel-I-Verordnung überein und ist auch im Übrigen auf sie abgestimmt. Damit wird die Parallelität der beiden Rechtsinstrumente hergestellt.
Insbesondere übernimmt das neue Übereinkommen die modernisierte Vorschrift über den Verbrauchergerichtsstand (vgl. Artikel 15 der Verordnung bzw. des Übereinkommens) und das gestraffte Vollstreckbarerklärungsverfahren (Artikel 38 ff. der Verordnung bzw. des Übereinkommens). Danach erfolgt die Vollstreckbarerklärung zunächst ohne Prüfung etwaiger Anerkennungshindernisse. Nur auf Beschwerde des Schuldners wird geprüft, ob es Gründe gibt, die ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen. Die Gründe für eine Nichtanerkennung einer Entscheidung sind in Artikel 34 und 35 des Lugano Übereinkommens von 2007 geregelt.
Die Schweiz hat darüber hinaus die Möglichkeit, nach Artikel III Abs. 1 des Protokolls 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens und Vollstreckungsfragen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, dass sie die in Artikel 34 Nr. 2 des Übereinkommens vorgesehene Einschränkung des Anerkennungshindernisses (d. h. den Zusatz ", es sei denn der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte") nicht anwendet. Sollte die Schweiz eine solche Erklärung abgeben würde die Gemeinschaft diesen Vorbehalt gegenüber Entscheidungen der schweizerischen Gerichte anwenden. Gleichwohl erfolgt die Prüfung von Anerkennungshindernissen in jedem Fall nur auf Beschwerde des Schuldners.
Hinzuweisen ist schließlich noch auf die Möglichkeit, dass weitere Staaten nach Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe c des Lugano Übereinkommens von 2007 der Übereinkunft beitreten können das Beitrittsverfahren ist in Artikel 72 des Übereinkommens geregelt. Im Verhältnis zu etwaigen beitretenden Staaten kann sich jede Vertragspartei - auch die Gemeinschaft - neben dem bereits erwähnten Vorbehalt zu Artikel 34 Nr. 2 des Übereinkommens zusätzlich das Recht vorbehalten, die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus dem beitretenden Staat von einer vorherigen Prüfung von Anerkennungshindernissen abhängig zu machen (Artikel III Abs. 2 des Protokolls 1 zum Lugano Übereinkommen von 2007).
Derzeit ist nicht absehbar, ob von diesen Vorbehalten Gebrauch gemacht werden wird.
Dies gilt insbesondere für den Beitritt weiterer Staaten zu dem Übereinkommen. Selbst wenn von den Vorbehalten Gebrauch gemacht würde, bedürfte es keiner besonderen Durchführungsvorschriften, da die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung in dem Überkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Protokoll Nr. 1 und den danach erklärten Vorbehalten - abschließend geregelt sind.
- 8. Zur Durchführung des Lugano Übereinkommens von 2007 in Deutschland sind einige ergänzende Regelungen erforderlich, soweit das Übereinkommen keine abschließende Regelung vorsieht. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit der Brüssel-I-Verordnung empfiehlt es sich, für die Durchführung beider Rechtsakte dieselben Vorschriften anzuwenden. Daher sollten die im Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vorgesehenen Durchführungsvorschriften zur Brüssel-I-Verordnung und zu dem bereits erwähnten Parallelabkommen mit Dänemark auch für die Durchführung des Lugano Übereinkommens von 2007 gelten. Die vorgeschlagene Änderung des AVAG sieht dies vor.
- 9. Da das Lugano Übereinkommen von 2007 nach der Ratifikation durch die Europäische Gemeinschaft "integrierender Bestandteil des Gemeinschaftsrechts" sein wird, ist der EuGH künftig nicht nur zur Auslegung der Brüssel-I-Verordnung und - für Altfälle - des Brüsseler Übereinkommens von 1968 zuständig. Er wird auch Vorlagefragen zur Auslegung des Lugano Übereinkommens von 2007 beantworten. Ferner wird es einen Erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen geben. Um darüber hinaus eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens durch die Gerichte aller durch das Übereinkommen gebundenen Staaten zu erleichtern, wurde - nach dem Vorbild des geltenden Übereinkommens von 1988 - ein Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des neuen Übereinkommens vorgesehen. Das Protokoll gibt den Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, die Möglichkeit, in Vorlageverfahren vor dem EuGH schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Ferner wird die Kommission ein System für den Austausch von Informationen über Gerichtsentscheidungen nach dem Lugano Übereinkommen von 2007 und den Vorgänger- und Parallelrechtsakten (Lugano Übereinkommen von 1988, Brüsseler Übereinkommen von 1968 und Auslegungsprotokoll in der Fassung der jeweiligen Beitrittsübereinkommen, Brüssel-I-Verordnung, Parallelabkommen mit Dänemark) einrichten. Nach dem bisherigen Lugano Übereinkommen von 1988 wird das System zum Informationsaustausch vom Kanzler des EuGH betrieben (vgl. Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens von 1988). Das Bundesministerium der Justiz übermittelt dem EuGH nach dem bisherigen Übereinkommen letztinstanzliche und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen zu diesem Übereinkommen und Parallelrechtsakten (Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 1994 II S. 2658, 3772). Die Entscheidungen werden von den Landesjustizverwaltungen an das Bundesministerium der Justiz gesandt. Nach Artikel 1 des Entwurfs (Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) wird das Bundesministerium der Justiz die Aufgabe der Übermittlung von Entscheidungen auch für das Lugano Übereinkommen von 2007 fortführen.
- 10. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.
- 11. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht angezeigt, da das durchzuführende Übereinkommen unbefristet gilt und eine dauerhafte justizielle Zusammenarbeit mit den Lugano-Staaten angestrebt wird. Aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen sowohl mit dem derzeit geltenden Lugano Übereinkommen von 1988 als auch mit der Brüssel-I-Verordnung, die inhaltlich in weiten Teilen mit dem Lugano Übereinkommen von 2007 übereinstimmt erscheint eine fristgebundene Überprüfung der mit den bisher geltenden Vorschriften nahezu identischen Durchführungsbestimmungen nicht geboten.
- 12. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere mit dem durchzuführenden Übereinkommen vereinbar.
- 13. Der Entwurf ist ohne gleichstellungsrechtliche Relevanz, da er sich auf verfahrensrechtliche Durchführungsregeln zum Lugano Übereinkommen von 2007 beschränkt. Die sprachlichen Regelungen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurden beachtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem
Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
Nach Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls 2 zu dem Lugano Übereinkommen von 2007 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss richtet die Kommission ein System für den Austausch von Informationen über Entscheidungen ein, die in Anwendung der Lugano Übereinkommen von 1988 und von 2007 und ihrer Parallelrechtsakte (Brüsseler Übereinkommen von 1968 und Auslegungsprotokoll in der Fassung der jeweiligen Beitrittsübereinkommen, Brüssel-I-Verordnung, Parallelabkommen mit Dänemark) ergangen sind. Die zuständigen Behörden der durch das Lugano Übereinkommen von 2007 gebundenen Staaten übermitteln der Kommission die Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte sowie besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen ihrer Gerichte zu diesen Rechtsinstrumenten.
Das Lugano Übereinkommen von 2007 setzt damit das für das Lugano Übereinkommen von 1988 eingerichtete System fort. Zuständige Behörde für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano Übereinkommens von 1988 ist das Bundesministerium der Justiz (Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 1994 II S. 2658, 3772). Es ist zweckmäßig, es dabei zu belassen, da die Überwachung der Funktionsweise des Übereinkommens eng mit der Diskussion etwaiger Änderungen des Übereinkommens zusammenhängt. Darüber hinaus besteht ein Zusammenhang mit Vorlageverfahren, die sich mit der Auslegung des Lugano Übereinkommens von 2007 und der - mit dem Übereinkommen in weiten Teilen wortgleichen - Brüssel-I-Verordnung befassen und in denen sich die Bundesregierung in Verfahren vor dem EuGH äußern kann. Auch dies spricht dafür, die bisherige Zuständigkeit beizubehalten.
Die Übermittlung von Gerichtsentscheidungen ist im Übrigen keine neue Aufgabe. Es wird lediglich die nach dem Lugano Übereinkommen von 1988 bestehende Verpflichtung durch die Verpflichtung abgelöst, die sich aus dem neuen Übereinkommen ergibt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes - AVAG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die amtliche Inhaltsübersicht wird an die geänderte Überschrift für Abschnitt 6 des Teils 2 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1 AVAG)
Die Aufzählung der Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, die ein Vollstreckbarerklärungsverfahren vorsehen, wird um das Lugano Übereinkommen von 2007 ergänzt. Dabei ist der Begriff "Abkommen" untechnisch zu verstehen und erfasst gleichermaßen Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit einer anderen Vertragspartei und Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft mit mehr als einer anderen Vertragspartei.
Zu Nummer 3 (§ 8 AVAG)
Die Vorschrift nennt bisher ausdrücklich nur die durchzuführende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, sollte jedoch auch für durchzuführende Abkommen der Europäischen Gemeinschaft gelten.
Zu Nummer 4 (§ 34 AVAG)
Das Lugano Übereinkommen von 2007 ist in die Liste der Übereinkommen und Abkommen aufzunehmen, bei denen die Konzentrationsermächtigung jeweils allein ausgeübt werden kann, um den Gleichlauf mit den übrigen dort genannten Rechtsinstrumenten herzustellen.
Zu Nummer 5 (Überschrift von Abschnitt 6 des Teils 2)
Um die Liste der in der Überschrift von Abschnitt 6 des Teils 2 genannten Rechtsinstrumente nicht weiter zu verlängern, wird in der Überschrift auf den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 eingeführten Begriff der "Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft" zurückgegriffen und durch die Bezugnahme auf diese Vorschrift klargestellt für welche Rechtsinstrumente die Vorschriften des Abschnitts 6 gelten.
Zu Nummer 6 (§ 55 AVAG)
Die Änderungen dienen der Vereinfachung und der Anpassung der Vorschrift an die vergleichbare Vorschrift in § 24 des Gesetzes zum internationalen Familienverfahrensrecht (IntFamRVG).
Artikel 43 der Brüssel-I-Verordnung, der aufgrund des Parallelabkommens mit Dänemark auch im Verhältnis zu Dänemark anzuwenden ist, und Artikel 43 des Lugano Übereinkommens von 2007 bestimmen, dass jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen kann. Absatz 5 der Vorschriften legt dafür einheitliche Beschwerdefristen fest. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bzw. einem anderen durch das Lugano Übereinkommen von 2007 gebundenen Staat, so beträgt die Rechtsbehelfsfrist zwei Monate. Sie beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Schuldner persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, und ist nicht verlängerbar. In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 der Brüssel-I-Verordnung und Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 des Lugano Übereinkommens von 2007). Eine Verlängerung dieser Frist wird durch Artikel 43 Abs. 5 Satz 3 der Brüssel-I-Verordnung bzw. des Lugano Übereinkommens von 2007 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, da sich diese Vorschrift nur auf die im vorangehenden Artikel 43 Abs. 5 Satz 2 genannte Zwei-Monats-Frist bezieht.
§ 55 Abs. 2 Nr. 2 in der geltenden Fassung dehnt die Regelung der Artikel 43 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Brüssel-I-Verordnung bzw. des Lugano Übereinkommens von 2007 auf alle Schuldner aus, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Vorschrift differenziert nicht danach ob der Wohnsitz des Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem anderen durch das Lugano Übereinkommen von 2007 gebundenen Staat oder aber in einem Drittstaat liegt.
Eine Verlängerung der Zwei-Monats-Frist ist nach § 55 Abs. 2 Satz 4 ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, die eine Verlängerung der Beschwerdefrist durch das Gericht zulassen, keine Anwendung finden, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat. Dieser Ausschluss gilt auch dann wenn die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen muss (§ 10 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative), sofern der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat, auch wenn die genaue Anschrift möglicherweise nicht bekannt ist (Fall des § 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO).
§ 55 Abs. 2 Satz 4 in der geltenden Fassung belässt für § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz daher nur noch einen sehr begrenzten Anwendungsbereich. Das Gericht kann demnach die Beschwerdefrist lediglich dann verlängern wenn die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen muss und der Verpflichtete seinen Wohnsitz nicht im Ausland hat. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz nicht im Ausland, ist der Wohnsitz aber nicht bekannt (§ 185 Nr. 1 ZPO) oder unterliegt der Verpflichtete nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (§ 185 Nr. 3 ZPO), gibt es keinen Anlass, ihn nicht nach den allgemein für Beteiligte mit Wohnsitz im Inland geltenden Vorschriften für den Fristbeginn bei öffentlicher Zustellung zu behandeln. Nach § 188 ZPO gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel ein Monat vergangen ist; das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. Ist der Wohnsitz des Verpflichteten vollkommen unbekannt, kann er sich nur entweder im Ausland aufhalten - dann ist eine Verlängerung der Beschwerdefrist ausgeschlossen - oder im Inland - dann ist eine Behandlung nach den allgemeinen Vorschriften angemessen. Überdies beginnt die Frist nach § 55 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 43 Abs. 5 Satz 2 der Brüssel-I-Verordnung bzw. des Lugano Übereinkommens von 2007 (bei Wohnsitz des Verpflichteten in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat) erst mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.
Daher bestimmt § 55 Abs. 1 AVAG-E, dass § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1 insgesamt im Beschwerdeverfahren nach Artikel 43 der Brüssel-I-Verordnung bzw. des Lugano Übereinkommens von 2007 keine Anwendung finden. Als Folgeänderung wird § 55 Abs. 2 Satz 4 aufgehoben, da sein Inhalt in § 55 Abs. 1 AVAG-E übernommen wird und eine Verlängerung der Beschwerdefrist darüber hinaus in allen Fällen ausgeschlossen ist und nicht nur dann, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Zu Nummer 7 (§ 56 AVAG)
Die Artikel 54, 57 und 58 des Lugano Übereinkommens von 2007 stimmen inhaltlich mit den Artikeln 54, 57 und 58 der Brüssel-I-Verordnung überein. Nach Artikel 54 der Brüssel-I-Verordnung bzw. des Lugano Übereinkommens von 2007 stellt das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats oder eines sonstigen durch das Lugano Übereinkommen von 2007 gebundenen Staates auf Antrag eine Bescheinigung nach einem einheitlichen Formblatt aus, die bestimmte Angaben zu dem Urteil enthält.
Entsprechendes gilt nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung bzw. des Übereinkommens für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden. Da die Vorschriften der Verordnung und des Übereinkommens inhaltlich übereinstimmen, gilt § 56 AVAG-E sowohl für Bescheinigungen nach der Verordnung als auch für solche nach dem Übereinkommen. Darüber hinaus gilt die Vorschrift aufgrund des Abkommens vom 19. Oktober 2005 (Parallelabkommen mit Dänemark) auch im Verhältnis zu Dänemark; eine Änderung des Wortlauts war hierfür nicht erforderlich (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 016/2857 S. 9).
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Das AVAG ist in letzter Zeit mehrfach geändert worden. Von der im letzten Gesetz zur Änderung des AVAG vorgesehenen Bekanntmachungsermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden, weil sich neue Änderungen abzeichneten. Zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Rechtsanwender ist eine Neubekanntmachung sinnvoll. Die neuen Änderungen erfordern eine neue Bekanntmachungsermächtigung. Daher soll das Bundesministerium der Justiz ermächtigt werden, eine Neubekanntmachung des AVAG vorzunehmen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Lugano Übereinkommen von 2007 tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (d. h. Island, Norwegen oder die Schweiz) ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Dagegen hat die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Dänemark auf den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens keine Auswirkung. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 430:
Durchführungsgesetz zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen von 2007)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Bachmaier |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatter |