A. Problem und Ziel
- Nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die Feststellung und die Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen. Die Kennzahlen dienen auch als Zielindikatoren für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II.
B. Lösung
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Juni 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Ziele
- Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
- (2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
- 1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den §§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm "Bürgerarbeit" ohne Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen;
- 2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
- 3. öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach den §§ 16d oder 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt "Bürgerarbeit".
- (3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.
§ 3 Umsetzung
- Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet.
- Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
- (1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;
"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
- (2) Ergänzungsgrößen sind:
- 1. die "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat; - 2. die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen":
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat; - 3. die "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen":
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
- 4. die "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen":
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
- 1. die "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":
§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
- (1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote":
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten.
Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur eine Integration gezählt.
- (2) Ergänzungsgrößen sind:
- 1. die "Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung":
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten; - 2. die "Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung ":
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten; - 3. die "Nachhaltigkeit der Integrationen":
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;
Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;
- 4. die "Integrationsquote der Alleinerziehenden";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.
- 1. die "Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung":
§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
- (1) Kennzahl ist die "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern":
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat.
Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
- (2) Ergänzungsgrößen sind:
- 1. die "Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
- 2. die "Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher":
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat; - 3. die "Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
- 4. die "Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.
- 1. die "Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher";
§ 7 Form der Veröffentlichung
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.
§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung
- Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
§ 9 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse für die Feststellung und die Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48a Absatz 1 SGB II festzulegen. Die Kennzahlen dienen auch als Zielindikatoren für die Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit der Rechtsverordnung wird der nach § 48a Absatz 1 SGB II durchzuführende Kennzahlenvergleich zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende umgesetzt. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen bilden die Leistungsfähigkeit der Jobcenter in Bezug auf die drei genannten gesetzlichen Ziele ab.
Zu § 2
Mit dieser Regelung werden die Begriffe "Kennzahl" und "Ergänzungsgröße" sowie die verschiedenen Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II im Sinne dieser Verordnung begrifflich abgegrenzt.
Grundlage für die Feststellung der Leistungsfähigkeit sind die ausgewählten Kennzahlen.
Um der Komplexität der Leistungserbringung im SGB II gerecht zu werden, bedarf es darüber hinaus Ergänzungsgrößen, die weitere Informationen liefern. Ergänzungsgrößen können zudem Erklärungen für konkrete Kennzahlenergebnisse bieten.
Die verschiedenen Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II werden begrifflich abgegrenzt, um sie bei der Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen genau und widerspruchsfrei berücksichtigen zu können. Unter "Bürgerarbeit" wird ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in der Beschäftigungsphase des gleichnamigen Modellprojekts verstanden.
Zu § 3
§ 3 regelt Fragen der Umsetzung des Kennzahlenvergleichs.
Die monatliche Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen ermöglicht eine aktuelle Information aller Beteiligten. Der Kennzahlenvergleich beruht auf den von den Jobcentern übermittelten Daten (Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten), die die Bundesagentur für Arbeit zu Kennzahlen verarbeitet. Dort wo es möglich ist, werden die Kennzahlen und
Ergänzungsgrößen geschlechtsspezifisch ausgewiesen, um etwaige Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Jobcenter in Bezug auf Frauen und Männer ermitteln zu können.
Zu § 4
Der Feststellung der Leistungsfähigkeit bezüglich des Ziels der Verringerung der Hilfebedürftigkeit dient die Kennzahl "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)". Diese Kennzahl erfasst sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen. Sie umfasst Regelleistungen, Mehrbedarfe, Einmalleistungen und den befristeten Zuschlag, da diese Leistungen verschiedene Aspekte der Hilfebedürftigkeit abbilden. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in der Kennzahl nicht erfasst weil sie stark von den örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes und den Heizkosten abhängen.
Die "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung" wird jedoch in einer Ergänzungsgröße abgebildet. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden entsprechend § 22 SGB II gefasst. Die Ergänzungsgröße "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" liefert darüber hinaus gehende Informationen zur Kennzahl, da sie den Gesichtspunkt der vollständigen Beendigung der Hilfebedürftigkeit abbildet.
Die Definition von "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" entspricht § 7 Absatz 1 SGB II.
Aus den Ergänzungsgrößen "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" und "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" lassen sich Erklärungen für die Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und damit auch der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt ableiten. Ein "Zugang" ist für eine erwerbsfähige Person der Beginn einer Phase der Hilfebedürftigkeit, ein "Abgang" deren Ende.
Zu § 5
Die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit wird durch die Kennzahl "Integrationsquote" abgebildet. Als Integrationen werden nur diejenigen Übergänge in Erwerbstätigkeit gezählt die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, die Hilfebedürftigkeit - auch längerfristig - zu überwinden. Erfasst wird die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit, auch wenn diese durch Beschäftigung begleitende Leistungen wie Eingliederungszuschuss oder Einstiegsgeld gefördert wird. Eintritte in eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung, insbesondere duale Berufsausbildung oder schulische Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss, werden ebenfalls als Integrationen erfasst, da hiermit die Aussichten für eine dauerhafte Vermeidung der Hilfebedürftigkeit steigen.
Die Ergänzungsgrößen "Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung" (entsprechend § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und "Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung" (entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 3) liefern weitere Informationen zur Kennzahl, indem sie diejenigen Beschäftigungsaufnahmen abbilden, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden. Diese Beschäftigungsformen sind nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit in den Jobcentern, dienen aber dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu erhalten und ergänzendes Erwerbseinkommen zu generieren. Die Ergänzungsgrößen werden nach der gleichen Methodik wie die Integrationsquote berechnet. Die Ergänzungsgröße "Nachhaltigkeit der Integrationen" bildet die Dauerhaftigkeit der Integration in Erwerbstätigkeit ab. Wegen der Datenverfügbarkeit können nur nachhaltige Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfasst werden. Die Ergänzungsgröße "Integrationsquote der Alleinerziehenden" soll die Integrationserfolge bei den Alleinerziehenden abbilden, weil diese Gruppe besonders häufig von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende abhängig ist.
Zu § 6
Kennzahl für die Feststellung der Leistungsfähigkeit bezüglich des Ziels Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug ist die "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern".
Damit werden sowohl die präventiven Bemühungen der Jobcenter erfasst, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht in den Langzeitleistungsbezug übergehen zu lassen, als auch ihre Leistungsfähigkeit bezüglich der Verringerung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern.
Die Ergänzungsgröße "Integration der Langzeitleistungsbezieher" bildet ab, in welchem Umfang aus dieser Gruppe heraus Integrationen ermöglicht werden. Die "Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher" wurde als Ergänzungsgröße aufgenommen, da es besonders bei Langzeitleistungsbeziehern wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit über aktivierende Eingliederungsmaßnahmen zu erhalten, soweit eine Integration in Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Aus den Ergänzungsgrößen "Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher" und "Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher" lassen sich Erklärungen für die Veränderung der Zahl der Langzeitleistungsbezieher ableiten.
Zu § 7
§ 7 regelt die Form der Veröffentlichung des Kenzahlenvergleichs.
Der Kennzahlenvergleich dient der öffentlichen Transparenz über die Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Generell wird hierdurch gegenseitiges Lernen und konstruktiver Wettbewerb ermöglicht.
Daher soll die Veröffentlichung eine zeitnahe und aussagefähige Information aller Akteure gewährleisten. Die Veröffentlichung wird in elektronischer Form im Rahmen des Internetauftritts der Bundesregierung vorgenommen. Die Ergebnisse werden für alle Jobcenter ausgewiesen und können beispielsweise nach Ländern oder Vergleichstypen vergleichend dargestellt werden. Zu diesem Zweck werden bis auf weiteres die vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Nürnberg) erstellten SGB II-Vergleichstypen genutzt und in der Folge überarbeitet. Bund, Länder, Kommunen und Dritte können eigenständig Analysen und Bewertungen vornehmen.
Zu § 8
Mit dieser Regelung wird das Verfahren der Begleitung der Umsetzung und zur Weiterentwicklung dieser Verordnung festgelegt.
Ein aussagekräftiger Vergleich der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt eine Konstanz der Definition der Kennzahlen voraus, damit Verbesserungen in der Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern langfristig abgebildet werden können.
Erfahrungen aus der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass einzelne Kennzahlen aufgrund von Problemen mit der Datenqualität oder mit ihrer Abgrenzung in der Praxis nur begrenzt aussagekräftig sein können oder Fehlanreize setzen können. Der Bund-Länder-Ausschuss wird daher regelmäßig die Aussagekraft der Kennzahlen sowie die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse prüfen und Vorschläge zur Weiterentwicklung des Kennzahlenvergleichs erarbeiten. Dies schließt auch Aspekte der Qualitätssicherung und die Prüfung der Abbildung weiterer Zieldimensionen wie der sozialen Stabilisierung ein.
Der Bund-Länder-Ausschuss - oder eine von ihm zu diesem Zweck eingerichtete Arbeitsgruppe - tagt regelmäßig im ersten Quartal eines Jahres zu Fragen der Umsetzung und Weiterentwicklung dieser Verordnung und kann dazu Sachverständige hinzuziehen. Weitere Sitzungen können einberufen werden.
Zu § 9
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine.
D. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Rechtsverordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden soweit dies inhaltlich sinnvoll ist.
F. Bürokratiekosten
Mit der Umsetzung der Verordnung ist eine monatliche Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbunden.
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1356:
Entwurf einer Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 48a SGB II (in der Fassung des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende) Gebrauch.
Darin werden die Kennzahlen und Richtgrößen festgelegt, die für den Vergleich der Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung benötigt werden. Es werden dadurch keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Ferner sieht der Verordnungsentwurf eine Regelung zur monatlichen Veröffentlichung der Kennzahlen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |