Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

A. Problem und Ziel

In Deutschland ändert sich in den nächsten Jahren die Struktur der Stromerzeugung erheblich. Der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien, die sukzessive Abschaltung der verbleibenden Kernkraftwerke und der Bau konventioneller Kraftwerke an neuen Standorten erfordern es, Strom zunehmend über weite Strecken zu transportieren. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen und neuen konventionellen Kraftwerken muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Es gilt, Engpässe in der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes zu beseitigen und die technischen Voraussetzungen für den zunehmenden grenzüberschreitenden Stromhandel zu schaffen. Daraus resultiert ein Netzausbaubedarf insbesondere in der Höchstspannungsebene.

Mit den Beschlüssen zur Umsetzung der Energiewende wurde durch die §§ 12a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein neues Verfahren zur Netzausbaubedarfsplanung eingeführt und wurden durch Verabschiedung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) die Grundlagen für die beschleunigten Planungs- und Genehmigungsverfahren gelegt. Den ersten Netzentwicklungsplan Strom hat die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 26. November 2012 bestätigt und der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt.

Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG ist der Bundesbedarfsplan mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vorzulegen. Mit dem Bundesbedarfsplangesetz soll eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene herbeigeführt werden.

B. Lösung

Mit dem Bundesbedarfsplangesetz wird der Entwurf des Bundesbedarfsplans in ein Gesetzt überführt und für die enthaltenen Netzausbauvorhaben entsprechend § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Um das Verfahren zur Realisierung der Vorhaben zu beschleunigen, wird weiterhin eine Rechtswegverkürzung herbeigeführt, wonach das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans zuständig ist.

Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG Anwendung finden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen oder Ausgaben der öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit dem Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Für die Realisierung der in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben werden schätzungsweise Kosten in Höhe von circa 10 Milliarden Euro entstehen, wobei Mehrkosten für Erdkabel noch nicht berücksichtigt sind. Durch das Bundesbedarfsplangesetz selbst werden über die Anordnung der Pilotvorhaben hinausgehend jedoch keine zusätzlichen Kosten für den Netzausbau begründet, da die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Realisierung der Vorhaben auch ohne die Aufnahme in den Bundesbedarfsplan besteht. Durch die Anordnung von Pilotvorhaben mit Höchstspannungsgleichstromübertragungstechnik und Hochtemperaturleiterseilen sowie Teilerdverkabelung können bei isolierter Betrachtung im Vergleich zur Ausführung als Freileitung mit herkömmlicher Drehstromtechnik zusätzliche Kosten begründet werden. Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine begrenzte Anzahl von Pilotvorhaben, so dass eventuelle Mehrkosten als gering einzuschätzen sind und gegebenenfalls aufgrund der Verwendung leistungsfähigerer Übertragungstechnik wieder kompensiert werden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Bundesbedarfsplangesetz werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben benannt auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG Anwendung findet. Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Trassenkorridore nach § 4 Satz 1 NABEG für diese Vorhaben obliegt damit der Bundesnetzagentur. Das entlastet die Übertragungsnetzbetreiber dahingehend, dass für diese Vorhaben Raumordnungsverfahren nicht mehr parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen und dass den Vorhabenträgern in dem Verfahren ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Mangels praktischer Erfahrungen der Beschleunigungsinstrumente ist eine Konkretisierung der Kostenersparnis derzeit nicht möglich.

Für die Übertragungsnetzbetreiber wird die sich aus § 12b Absatz 1 EnWG ergebende Informationspflicht zum Umsetzungsstand des vorherigen Netzentwicklungsplans erweitert. Sie müssen gemäß § 3 Absatz 1 Bundesbedarfsplangesetz zusätzlich über die in den Pilotprojekten des Bundesbedarfsplans gewonnenen Erfahrungen berichten. Dieser Bericht kann mit dem nach § 12b Absatz 1 Satz 1 EnWG jährlich vorzulegenden Netzentwicklungsplan, der auch den Umsetzungsstand des vorherigen Netzentwicklungsplans enthält, verbunden werden. Die Berichtspflicht entsteht nach Inbetriebnahme des ersten Teils eines Pilotprojektes und damit nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Die Mehrkosten für die Berichtspflicht über die Pilotprojekte sind minimal und nicht separat zu ermitteln.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die durch das Gesetz vorgesehenen Änderungen führen zu keinem weiteren Personalbedarf bei der Bundesnetzagentur, bei Ländern oder Kommunen.

Durch das Bundesbedarfsplangesetz werden die Planungs- und Genehmigungsbehörden entlastet. Für die im Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entfallen Prüfungen und Abwägungen zu der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 EnWG.

Der Personalbedarf bei der Bundesnetzagentur für die Durchführung der Bundesfachplanung wurde bereits bei der Verabschiedung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze berücksichtigt.

Mit der Übertragung neuer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht wird in diesem Bereich eine höhere Geschäftsbelastung des Gerichts herbeigeführt. Die Aufgaben sollen mit dem bestehenden Personalkörper bewältigt werden

F. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13

Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG)

§ 1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans

§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben

§ 3 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

§ 4 Rechtsschutz

Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.

Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Bundesbedarfsplan

Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:

Nr. VorhabenKenn
zeichnung
1Höchstspannungsleitung Emden-Borßum - Osterath; GleichstromA, B
2Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; GleichstromA, B
3Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; GleichstromA, B
4Höchstspannungsleitung Wilster - Grafenrheinfeld; GleichstromA, B, C
5Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Meitingen; GleichstromA, B
6Höchstspannungsleitung Conneforde - Cloppenburg - Westerkappeln; Drehstrom Nennspannung 380 kVA
7Höchstspannungsleitung Dollern - Stade - Sottrum - Wechold - Landesbergen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
Mit den Einzelmaßnahmen Maßnahme Dollern - Sottrum Maßnahme Sottrum - Wechold Maßnahme Wechold - Landesbergen
-
8Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Niebüll - Bundesgrenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV
Mit den Einzelmaßnahmen Maßnahme Barlt - Heide Maßnahme Brunsbüttel - Barlt Maßnahme Heide - Husum Maßnahme Husum - Niebüll Maßnahme Niebüll - Grenze DK
A
9Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop - Kruckel; Drehstrom Nennspan nung 380 kV-
10Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kVA
11Höchstspannungsleitung Bertikow - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kVA
12Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kVA
13Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kVA
14Höchstspannungsleitung Röhrsdorf- Remptendorf; Drehstrom Nennspan nung 380 kVA
15Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
16Höchstspannungsleitung Kriftel - Obererlenbach; Drehstrom Nennspan nung 380 kV-
17Höchstspannungsleitung Mecklar - Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspan nung 380 kVA
18Höchstspannungsleitung Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwan dorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
19Höchstspannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - Punkt G380 - Altlußheim - Daxlanden, Kriftel - Farbwerke Höchst Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV
Mit den Einzelmaßnahmen Maßnahme Urberach - Pfungstadt - Weinheim Maßnahme Kriftel - Farbwerke Höchst Süd Maßnahme Weinheim - Daxlanden Maßnahme Weinheim - G380 Maßnahme G380 - Altlußheim Maßnahme Altlußheim - Daxlanden
A
20Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV
Mit den Einzelmaßnahmen Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell Maßnahme Großgartach - Kupferzell
A
21Höchstspannungsleitung Daxlanden - Bühl/Kuppenheim - Eichstetten; Drehstrom Nennspannung 380 kVD
22Höchstspannungsleitung Großgartach - Endersbach; Drehstrom Nenn spannung 380 kV-
23Höchstspannungsleitung Herbertingen - Tiengen; Drehstrom Nennspan nung 380 kV-
24Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach - Herbertingen; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
25Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen; Drehstrom Nennspannung 380 kVA
26Höchstspannungsleitung Bärwalde - Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
27Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben - Förderstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV-
28Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd - Neuburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV
29Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) - Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom Nennspannung 380 kVA,B
30Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); GleichstromA, B, C
31Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde; Drehstrom Nenn spannung 380 kV
32Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) - Altheim mit Abzweig Matzenhof - Simbach, Isar - Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV Maßnahme Abzweig Simbach Maßnahme Altheim - Bundesgrenze AT Maßnahme Isar - OttenhofenA
33Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein - Südnorwegen (NORD.LINK); GleichstromA, B
34Höchstspannungsleitung Emden Ost - Conneforde Süd; Drehstrom Nenn spannung 380 kV-
35Höchstspannungsleitung Birkenfeld - Mast 115A; Drehstrom Nennspan nung 380 kV-
36Höchstspannungsleitung Vöhringen - Bundesgrenze (AT) mit Abzweig Woringen - Memmingen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
Mit den Einzelmaßnahmen: Maßnahme Vöhringen - Memmingen Maßnahme Punkt Woringen - Memmingen
A

Kennzeichnung

A = Grenzüberschreitende Leitung oder länderübergreifende Leitung oder sowohl grenzüberschreitende als auch länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1.
B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1.
C = Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2.
D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1.

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

In § 12e Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch [...]geändert worden ist, werden die Wörter "ein einzelnes Pilotprojekt" durch die Wörter "zwei Pilotprojekte" ersetzt und wird nach den Wörtern "errichtet und betrieben werden" das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

In der Anlage des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird Nummer 22 gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Energieleitungsausbaugesetz" die Wörter ", dem Bundesbedarfsplangesetz" eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Ausgangslage

Das deutsche Übertragungsnetz steht vor großen energiewirtschaftlichen Herausforderungen. Dies gebietet einen schnellen Ausbau der Höchstspannungsleitungen. Der beschlossene Ausstieg aus der Kernenergie erfordert die Integration eines wachsenden Anteils erneuerbarer Energien in die Stromerzeugung und den zügigen Bau neuer, flexibler konventioneller Kraftwerke. Aufgrund rechtlicher, politischer, technischer und ressourcenspezifischer Aspekte einzelner Erzeugungstechnologien hat in der Vergangenheit eine Entkoppelung von Erzeugungs- und Verbrauchsschwerpunkten eingesetzt. Die dezentral gewonnene Energie, aber auch der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel machen den raschen Bau neuer Höchstspannungsleitungen in Deutschland dringend erforderlich. Denn nur der engpassfreie Transport innerhalb Deutschlands gewährleistet die sichere Integration des Stroms aus erneuerbaren Energien und damit die angestrebten Energiewende, ohne auf den hohen Standard der Versorgungssicherheit in Deutschland verzichten zu müssen.

Bei starken nationalen und internationalen Handelsaktivitäten in Kombination mit guten Windverhältnissen und somit hoher Windeinspeisung in einzelnen Regionen Deutschlands treten zunehmend vorübergehende Netzengpässe auf. Diese Netzengpässe beschränken Stromtransport- und -handelsmöglichkeiten. Dies hat Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Investitionssicherheit bei dem Bau neuer Kraftwerke. Zudem führen unzureichende Netzkapazitäten bereits heute bei Starkwindsituationen zur Abregelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Dies führt einerseits zu gesellschaftlichen Kosten für die Kompensation der abgeregelten Anlagen und andererseits zu zusätzlichen Erzeugungskosten an anderer Stelle im Netz. Gleichzeitig sinken Anreize für den weiteren Zubau von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in diesen Regionen. Soweit abgeregelter Windstrom durch konventionelle Kraftwerke mit entsprechenden CO₂-Emissionen ersetzt wird, sind zudem negative Auswirkungen auf die Klimabilanz und die Nachhaltigkeitsstrategie Deutschlands zu verzeichnen. Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 soll bis 2020 der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 35 Prozent betragen. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung eine schrittweise Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 50 Prozent bis 2030, 65 Prozent bis 2040 und 80 Prozent bis 2050 an. Standortentscheidungen für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien berücksichtigen regelmäßig die Verfügbarkeit von Biomasse, die Windverhältnisse und die Sonneneinstrahlung sowie den möglichst leichten Zugang zu geeigneten geologischen Formationen im Fall der Geothermie. Während ein guter Zugang zu Biomasse in allen Flächenbundesländern gewährleistet ist, konzentrieren sich Standorte von Windanlagen aufgrund besserer Windverhältnisse vor allem im Norden und in der Mitte Deutschlands, wogegen die Intensität und Dauer der Sonneneinstrahlung zu einer Konzentration der Solarstromerzeugung im Süden Deutschlands führt.

Da es sich bei einem Großteil der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien um volatile Energiequellen handelt (Wind und solare Strahlungsenergie), werden auch in Zukunft konventionelle Kraftwerke wesentlich zur Systemstabilität und Sicherheit im Netz beitragen. Mit dem in 2011 beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergie wurden in den Verbrauchszentren in Süd- und Westdeutschland eine Reihe von Kernkraftwerken abgeschaltet. Standorte für konventionelle Kraftwerke - ebenso wie Standorte für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien - werden in der Regel unabhängig von netztechnischen Rahmenbedingungen ausgewählt. Gegenwärtig sind eine Vielzahl konventioneller Kraftwerke in Betrieb und weitere im Bau bzw. in der Planung, die nicht zwingend in der Nähe der Verbrauchszentren einspeisen werden. Diese sind ebenfalls auf ein sicheres und leistungsfähiges Höchstspannungs-Übertragungsnetz angewiesen. Die Belastungen der Übertragungsnetze in Folge des Umbaus der Energieversorgung machen den Netzausbau auf der Übertragungsebene unabdingbar. Der Netzausbau ist zwingend erforderlich, um die netzseitige Versorgungssicherheit angesichts regionaler Erzeugungsungleichgewichte beherrschbar zu halten. Daneben gewinnt das Zusammenwachsen der europäischen Energiemärkte für die Energiewende an Bedeutung, weil stärkere internationale Verbindungen die Effizienz und zugleich die Versorgungssicherheit im europäischen Stromversorgungssystem erhöhen. In den letzten Jahren ist der grenzüberschreitende Stromaustausch stark angestiegen und befindet sich auf einem hohen Niveau. Deutschland ist derzeit das zentrale Strom-Transitland für den Stromaustausch im zentraleuropäischen Verbundsystem. Mit dem Dritten Binnenmarktpaket Strom und Gas hat der europäische Strombinnenmarkt weitere Impulse erfahren. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55 - Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) verpflichtet die nationalen Übertragungsnetzbetreiber zur Vorlage und Umsetzung eines zehnjährigen Netzentwicklungsplans, der insbesondere den erforderlichen Investitionsbedarf in Zusammenhang mit der Übertragungsinfrastruktur enthält. Mit der Verordnung (EG) Nummer 714/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) sollen die Bedingungen für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Stromversorgung von Endkunden weiter verbessert werden, um einen gut funktionierenden, effizienten und offenen Elektrizitätsbinnenmarkt zu gewährleisten. Im Jahr 2010 legte die ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators for Electricity) einen Ausbauplan für das Stromnetz Europas vor. Danach verteilen sich die 42.100 neu benötigten Leitungskilometer schwerpunktmäßig unter anderem auf Nord-Süd-Verbindungen in Deutschland sowie auch Deutschland betreffende Netzverstärkungen rund um die Nordsee zum Anschluss der entstehenden Offshore-Windparks. In einem Bericht an den Energieministerrat vom Juni 2011 (Dokument Nr. SEK(2011) 755) schätzt die Europäische Kommission den Gesamtinvestitionsbedarf für Höchstspannungsstromübertragungsnetze von europäischer Bedeutung bis 2020 auf circa 140 Milliarden Euro. Dies bedeutet einen Anstieg des Investitionsbedarfs im Stromsektor für den Zeitraum 2011 bis 2020 um bis zu 100 Prozent. Diese Herausforderung und Dringlichkeit in Bezug auf die Investitionen ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Energieinfrastruktur Voraussetzung für das Erreichen der Energie- und Klimaziele bis 2020 sowie der längerfristigen Klimaziele ist. Derzeit wird eine neue Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1346/2006/EG (TEN-E) verhandelt, die die grenzüberschreitende Verbindung der Elektrizitätsnetze der Mitgliedstaaten verbessern soll, damit die zentralen energiepolitischen Ziele der Europäischen Union - Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit - erreicht werden.

Ebenso wird die Marktkopplung zwischen den Märkten Deutschlands und anderen europäischen Staaten intensiv vorangetrieben. Seit 2010 wird der dayahead Stromhandel (somit dem Stromhandel für den folgenden Tag) an den Grenzen Nord-West-Europas (Deutschland, Österreich, Frankreich, Benelux, Skandinavien) in einem gemeinsamen Koordinierungsverfahren optimiert. Derzeit werden eine Ausdehnung der Marktkoppelung in Nordwesteuropa und eine Einführung einer Marktkoppelung in Zentralosteuropa angestrebt. Ziel ist die Vollendung des europäischen Binnenmarktes bis Ende 2014. Die zunehmende Nachfrage nach Energie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der zunehmende grenzüberschreitende Stromhandel machen die Erhöhung des Verbundgrades zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dringend notwendig.

Aufgrund der zunehmenden Anforderungen für den europäischen Elektrizitätsaustausch ist der Ausbau des deutschen Netzes für die Erhaltung der Systemstabilität in den angrenzenden Staaten von großer Bedeutung. Mangelnder Ausbau führt zu ungeplanten physikalischen Stromflüssen in die Nachbarländer und von dort zurück in das deutsche Netz. Diese Kreisflüsse ("loop flows") reduzieren die verfügbaren Handelskapazitäten und können zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen. Damit wird die Integration des Energiebinnenmarktes beeinträchtigt.

Soweit nicht kurzfristig zusätzliche Transportkapazitäten innerhalb Deutschlands und an den Grenzkuppelstellen bereitgestellt werden, ergeben sich Einschränkungen des Stromhandels und von wirtschaftlichen Potenzialen.

2. Ermittlung des Netzausbaubedarfs

Das Stromübertragungsnetz bildet das "Rückgrat" der Elektrizitätsversorgung, indem der Transport großer Strommengen über weite Strecken in Deutschland und Europa gewährleistet wird. Um eine hohe Versorgungssicherheit und -qualität zu gewährleisten, muss das Übertragungsnetz ausreichend Netzreserven vorweisen. Daher wird bei der Netzplanung das so genannte (n-1)-Kriterium zu Grunde gelegt. Danach wird das Netz so ausgelegt, dass zu jeder Zeit ein Betriebsmittel, z.B. ein Transformator, eine Leitung oder ein Kraftwerk ausfallen kann, ohne dass es zu einer Überlastung der anderen Betriebsmittel oder zu einer Unterbrechung der Energieversorgung kommen darf.

Um eine effiziente und kohärente Netzplanung sicherzustellen, sieht das Dritte Binnenmarktpaket Strom und Gas aufeinander abgestimmte nationale und gemeinschaftsweite Netzentwicklungspläne vor. Nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG sind die nationalen Übertragungsnetzbetreiber zur Vorlage und Umsetzung eines zehnjährigen Netzentwicklungsplans verpflichtet, der den erforderlichen Investitionsbedarf in den Übertragungsnetzen enthält.

Im Zuge des Gesetzespaketes zur Energiewende im Juli 2011 wurden die Vorgaben des Dritten Binnenmarktpakets Strom und Gas umgesetzt. Gleichzeitig wurden Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und zur Verbesserung der Akzeptanz für Leitungsausbauprojekte durch eine umfassende und frühzeitige Bürgerbeteiligung beschlossen. Mit den Regelungen in §§ 12a ff. EnWG wurde ein neues, transparentes Bedarfsermittlungsverfahren als Grundlage für den zu erlassenden Bundesbedarfsplan geschaffen. Das neu konzipierte dreistufige Verfahren einer koordinierten Ermittlung des gesamten Netzausbaubedarfs endet mit dem Erlass des Bundesbedarfsplans.

Am Beginn des Verfahrens steht ein von den vier Übertragungsnetzbetreibern jährlich gemeinsam zu erarbeitender Szenariorahmen. Der Szenariorahmen beschreibt die Randbedingungen künftiger Netznutzungssituationen. Da für die Netzbelastung und damit für den erforderlichen Netzausbau die Einspeisungen in das und die Entnahmen aus dem Übertragungsnetz maßgeblich sind und die genaue Entwicklung der Energieerzeugung und des Verbrauchs nur schwer vorhersehbar sind, liegen dem Szenariorahmen drei mögliche Entwicklungspfade zugrunde, um die Bandbreite wahrscheinlicher energiewirtschaftlicher Entwicklungen abzudecken. Durch die Analyse des Netzausbaubedarfs in verschiedenen Szenarien können qualifizierte Entscheidungen für den lang- sowie mittelfristig geeigneten und erforderlichen Netzausbau getroffen werden.

Die Bundesnetzagentur prüft und genehmigt den Szenariorahmen.

Auf Basis des genehmigten Szenariorahmens erstellen die Übertragungsnetzbetreiber den Entwurf des Netzentwicklungsplans. Der Netzentwicklungsplan muss alle notwendigen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Bei der Bestimmung des notwendigen Netzausbaubedarfs bestimmen die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen einer Modellierung des Energiemarktes die tatsächlichen Kraftwerkseinspeisungen und ermitteln die relevanten Netznutzungsfälle. Auf diese Weise wird für jede der 8.760 Stunden eines Jahres eine Einspeise- und Nachfragesituation simuliert. Die Marktmodellierung bildet die Grundlage für die Analyse der Stromflüsse und die Untersuchung der Netzstabilität. So werden für verschiedene Netznutzungsfälle die Schwachstellen des Netzes ermittelt. Im Anschluss macht der Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen ausfindig, die die identifizierten Schwachstellen beheben. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Optimierung bestehender Netze Vorrang vor dem Bau neuer Leitungen hat (NOVA-Prinzip). Der Entwurf des Netzentwicklungsplans der Übertragungsnetzbetreiber wird mindestens einmal öffentlich konsultiert und im Anschluss aktualisiert und der Bundesnetzagentur zur Prüfung übergeben.

Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Netzentwicklungsplan den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die Netzbedarfsberechnung der Übertragungsnetzbetreiber nachvollzogen werden kann. Parallel zur Erarbeitung des Netzentwicklungsplans führt die Bundesnetzagentur zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans eine strategische Umweltprüfung durch und erstellt nach § 12c Absatz 2 EnWG einen Umweltbericht. Ziel des Umweltberichtes ist es, die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Netzentwicklungsplans als Grundlage des Bundesbedarfsplan-Entwurfs möglichst frühzeitig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht wird zusammen mit dem aktualisierten Netzentwicklungsplan der Übertragungsnetzbetreiber nochmals öffentlich konsultiert. Die Bundesnetzagentur bestätigt nach der Prüfung den jährlichen Netzentwicklungsplan. Die Bestätigung umfasst die Netzausbauvorhaben, für die die Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt der Bestätigung die energiewirtschaftliche Notwendigkeit nachvollziehen kann.

Der bestätigte Netzentwicklungsplan enthält neben den Maßnahmen zum Neubau, Ausbau oder zur Verstärkung des Netzes einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen. Die länder- und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen werden gekennzeichnet. Für Pilotprojekte, die den Einsatz neuer Technologien zur Übertragung großer Strommengen vorsehen, wie die Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) und Hochtemperaturleiterseile, beinhaltet der Netzentwicklungsplan eine Bewertung der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten.

Der erste Netzentwicklungsplan wurde von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 26. November 2012 bestätigt und der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan übergeben.1) Es wurden von der Bundesnetzagentur nicht sämtliche von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagenen Maßnahmen bestätigt, sondern nur die Vorhaben, die nach derzeitigem Stand auch unter veränderten energiewirtschaftlichen Bedingungen als unverzichtbar angesehen werden. Damit ist keine Entscheidung dahingehend getroffen, dass die noch nicht bestätigten Vorhaben dauerhaft nicht erforderlich sind. Vielmehr können sie im nächsten Netzentwicklungsplan erneut überprüft werden und damit gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt werden.

3. Erlass des Bundesbedarfsplans

Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG legt die Bundesregierung den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Mit dem Bundesbedarfsplangesetz erfolgt eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für die enthaltenen Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene.

Der Bundesbedarfsplan enthält die von der Bundesnetzagentur bestätigten Vorhaben. Die einzelnen Vorhaben werden im Bundesbedarfsplan mit Hilfe ihrer Netzverknüpfungspunkte als Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Höchstspannungsleitung benannt.

Entsprechend § 12e Absatz 4 EnWG wird mit dem Bundesbedarfsplangesetz die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für die Netzausbauvorhaben des Bundesbedarfsplans festgestellt. Dies bindet die zuständigen Behörden in den Verfahren für die Planfeststellung und die Plangenehmigung. Zur Verfahrensbeschleunigung wird weiterhin eine Rechtswegverkürzung herbeigeführt, wonach das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans vorgesehen wird.

Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) gemäß § 2 Absatz 1 NABEG Anwendung finden.

4. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren

Mit Inkrafttreten des Bundesbedarfsplangesetzes finden die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG auf die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen Anwendung. Für diese Vorhaben wurden eine Bundesfachplanung und die Ermächtigungsgrundlage für ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren festgelegt, um so insbesondere Verzögerungen bei Projekten, die Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden.

Die Bundesnetzagentur führt für die im Bundesbedarfsplan gesondert gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen die Bundesfachplanung nach den §§ 4 ff. NABEG durch. Somit wird für länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für die Raumordnung bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese Weise werden einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche Rechtspraxis und ein einziger Ansprechpartner für die Vorhabenträger gewährleistet.

In der Bundesfachplanung werden die Trassenverläufe der Leitungen ermittelt, im folgenden Planfeststellungsverfahren die erforderlichen Leitungen konkret geplant.

Damit die bezweckte Verfahrensbeschleunigung nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz eintreten kann, ist in Artikel 4 des vorliegenden Gesetzentwurfes vorgesehen, für Vorhaben des Bundesbedarfsplangesetzes den Rechtsweg zu verkürzen. Daher ist als erste und letzte Instanz das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes (Artikel 1) ebenso wie für die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 2 und des Energieleitungsausbaugesetzes durch Artikel 3 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). § 4 des Bundesbedarfsplangesetzes und die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch Artikel 3 können auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren) gestützt werden.

Soweit sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG ergibt, liegen die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz vor. Es handelt sich um eine energiewirtschaftliche Bedarfsplanung für den Ausbau des Stromübertragungsnetzes. Die Versorgungsaufgabe des Stromübertragungsnetzes geht regelmäßig über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus. Angesichts der dargestellten regionalen Ungleichverteilung von Erzeugungs- und Entnahmelasten und einer Netzbetreiberstruktur von mindestens vier privaten Übertragungsnetzbetreibern ist eine bundeseinheitliche Bedarfsfeststellung erforderlich, um die Wirtschaftseinheit und Rechtseinheit zu wahren. Der engpassfreie Transport innerhalb Deutschlands ist Voraussetzung für die Integration des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen und damit der angestrebten Energiewende sowie der Erreichung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Klimaziele der Europäischen Union. Mangelnder Ausbau führt zu ungewollten physikalischen Stromflüssen in die europäischen Nachbarländer und führt dort zu Gegenreaktionen. Damit wird die Integration des Energiebinnenmarktes beeinträchtigt.

Die einheitliche, ineinander verzahnte Planung und Genehmigung von Maßnahmen des Netzausbaus wie auch der Ertüchtigung des Übertragungsnetzes ist unerlässlich, um innerhalb Deutschlands sowie grenzüberschreitend den Transport von Strom zu gewährleisten. In dem in §§ 12a ff. EnwG angelegten Prozess werden auf nationaler Ebene die Maßnahmen identifiziert, die als erforderlich angesehen werden, um perspektivisch den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes weiterhin zu gewährleisten. Da in einem vermaschten Netz die Realisierung eines Netzausbauprojekts die Belastung und den Netzverstärkungs- und -ausbaubedarf auf anderen Leitungen unmittelbar beeinflusst, ist neben einer koordinierten Planung auch eine koordinierte Realisierung insbesondere länderübergreifender und grenzüberschreitender Vorhaben notwendig. Um dem im Netzentwicklungsplan identifizierten vordringlichen Bedarf Rechnung zu tragen, ist zudem erforderlich, dass die Beschleunigungsinstrumente des Bundesbedarfsplangesetzes auf sämtliche prioritären Vorhaben Anwendung finden. Die Stromwirtschaft ist eine Schlüsselbranche für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Ein einheitliches, verbindliches Konzept der zu realisierenden Maßnahmen, wie sie das Bundesbedarfsplangesetz enthält, dient daher auch der Wahrung der Wirtschaftseinheit.

Die bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Da für die Vorhaben des Bundesbedarfsplans der energiewirtschaftliche Bedarf in einem einheitlichen Verfahren festgestellt wurde und die Nichtrealisierung einzelner notwendiger Projekte die Bedarfsberechnung auch für andere Projekte beeinflussen kann, muss die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für sämtliche Vorhaben bundesweit festgestellt werden. Um eine zeitnahe Realisierung der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Leitungen zu gewährleisten, sollte die bereits von der Bundesnetzagentur bestätigte energiewirtschaftliche Notwendigkeit in einzelnen Bundesländern nicht unterschiedlich beurteilt werden. Um Verzögerungen durch Doppelprüfungen oder Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden, sind zudem einheitlichen Regelungen bezüglich der Planungen und Genehmigungen unerlässlich. Andernfalls kann eine unterschiedliche Bewertung und Behandlung von Projekten oder Teilabschnitten auf Länderebene zu Planungsunsicherheiten führen, die den dringend erforderlichen Netzausbau nachhaltig gefährden würden.

Daraus ergibt sich das gesamtstaatliche Interesse an einer bundesweit einheitlichen Anwendung der Beschleunigungsinstrumente für die Realisierung der von der Bundesnetzagentur im Netzentwicklungsplan als vordringlich identifizierten Stromtransportleitungen.

III. Folgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Es entstehen keine Vollzugskosten für den öffentlichen Haushalt des Bundes.

Durch das Bundesbedarfsplangesetz werden die Planungs- und Genehmigungsbehörden entlastet. Für die im Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entfallen nach § 12e Absatz 2 und 4 EnWG Prüfungen und Abwägungen zu der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 EnWG.

Mit Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes kann die Bundesnetzagentur die Bundesfachplanung nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) für die in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz gekennzeichneten länderübergreifenden und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen durchführen. Der dadurch entstehende Personalmehrbedarf wurde bereits bei Erlass des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze (BT-Drucks. 17/6073) berücksichtigt.

Mit der Übertragung neuer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht wird in diesem Bereich eine höhere Geschäftsbelastung des Gerichts herbeigeführt. Die Aufgaben sollen mit dem bestehenden Personalkörper bewältigt werden. Mit der Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht werden die Gerichte der Länder entlastet.

Zusätzliche Vollzugskosten für Bund, Länder oder Kommunen entstehen durch den Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes nicht.

2. Kosten für die Wirtschaft

Mit dem Bundesbedarfsplangesetz werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Bundesfachplanung nach § 4 NABEG Anwendung findet. Durch die damit verbundene Konzentration der Zuständigkeit für die Bestimmung der Trassenkorridore auf die Bundesnetzagentur werden die Übertragungsnetzbetreiber dahingehend entlastet, dass für diese Vorhaben Raumordnungsverfahren nicht mehr parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen und dass den Vorhabenträgern in dem Verfahren ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Mangels hinreichender praktischer Erfahrungen mit den Beschleunigungsinstrumenten ist eine Konkretisierung der Kostenersparnis derzeit nicht möglich. Mit der einheitlichen Prüfung des Netzausbaubedarfs und der gesetzlichen Festschreibung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit werden für bestimmte Vorhaben unter Umständen Mehrkosten für Doppelprüfungen vermieden. Das einheitliche Verfahren zur Bedarfsberechnung kann zudem zu Effizienzen und damit Kosteneinsparungen für die Übertragungsnetzbetreiber führen. Mit der Rechtswegverkürzung werden die Kosten der Rechtsverfolgung auf eine Instanz reduziert. Diese Regelung wurde von Übertragungsnetzbetreibern generell positiv aufgefasst. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die tatsächliche Kostenersparnis können bei der Fortschreibung des Bundesbedarfsplangesetzes berücksichtigt werden.

Für die Übertragungsnetzbetreiber wird eine bereits bestehende Informationspflicht, die im Zusammenhang mit der jährlichen Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b Absatz 1 EnWG besteht, erweitert. Gemäß § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EnWG haben die Übertragungsnetzbetreiber im Netzentwicklungsplan Angaben über den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans zu machen. Gemäß § 3 Absatz 1 Bundesbedarfsplangesetz müssen die Übertragungsnetzbetreiber über die in den Pilotprojekten gewonnenen Erfahrungen berichten. Dieser Bericht kann mit dem nach § 12b Absatz 1 Satz 1 EnWG jährlich vorzulegenden Netzentwicklungsplan, der auch über den Umsetzungsstand des vorherigen Netzentwicklungsplans berichtet, verbunden werden. Die Berichtspflicht entsteht nach Inbetriebnahme des ersten Teils eines Pilotprojektes und damit nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Die Mehrkosten für die Berichtspflicht über die Pilotprojekte sind minimal und nicht separat zu ermitteln.

3. Sonstige Kosten

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen kein Erfüllungsaufwand und keine Bürokratiekosten.

Die Durchführung der Pilotvorhaben mit Höchstspannungsgleichstromübertragungstechnik und Hochtemperaturleiterseilen sowie die Teilerdverkabelung kann bei isolierter Betrachtung zu einem Anstieg der Netzentgelte auf Übertragungsnetzebene und damit auch der Strompreise führen. Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine begrenzte Anzahl an Pilotvorhaben, so dass mögliche Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau nur im begrenzten Umfang zu erwarten sind. Dem steht zudem eine Ersparnis aus der Verwendung herkömmlicher, weniger leistungsfähiger Übertragungstechnologien gegenüber. Zudem ist infolge des Gesetzes mit einer Beschleunigung des Netzausbaus zu rechnen. Auf diese Weise werden Kosten zur Sicherstellung der Netzstabilität verringert und ein Beitrag zur Intensivierung des Wettbewerbs auf dem Strommarkt geleistet, so dass insgesamt günstige Auswirkungen auf den Strompreis zu erwarten sind.

Für die Realisierung der in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben werden Kosten in Höhe von schätzungsweise 10 Milliarden Euro entstehen, wobei Mehrkosten für Erdkabel noch nicht berücksichtigt sind. Durch das Bundesbedarfsplangesetz selbst werden über die Anordnung der Pilotvorhaben hinausgehend jedoch keine zusätzlichen Kosten für den Netzausbau begründet, da die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Realisierung der Vorhaben auch ohne die Aufnahme in den Bundesbedarfsplan besteht. Dass der Ausbau des Übertragungsnetzes generell erforderlich ist, ergibt sich aus der allgemeinen Verpflichtung der Netzbetreiber des EnWG, das Netz sicher und zuverlässig zu betreiben und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit das wirtschaftlich zumutbar ist (§ 11 Absatz 1 EnWG). Die Aufnahme der vordringlichen Vorhaben in den Bundesbedarfsplan kann bei einer schnelleren Umsetzung der Vorhaben zu Kosteneinsparungen aufgrund der Vermeidung von kostenträchtigen Maßnahmen des Engpassmanagements führen.

4. Alternativenprüfung

Es stehen keine anderweitigen Lösungen zur Verfügung, um Verzögerungen bei der Planung und Genehmigung von Leitungsausbauvorhaben zu vermeiden. Die Umsetzung der Energiewende und der zügige Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung sowie die Standortwahl neuer konventioneller Kraftwerke und der grenzüberschreitende Stromhandel erfordern den schnellen Ausbau der Höchstspannungsnetze. Dies erfordert eine Vereinfachung und Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Erhöhung der Verfahrenstransparenz.

In § 12e Absatz 4 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz ist normiert, dass der Bundesbedarfsplan durch den Bundesgesetzgeber zu erlassen ist und erst dadurch für die im Bundesbedarfsplan enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt werden.

Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, um teilweise Erdverkabelungen bei zwei Pilotvorhaben mit Höchstspannungsgleichstromübertragungstechnik zu ermöglichen.

Die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine Folgeänderung zu § 4 Bundesbedarfsplangesetz.

Die Streichung des Vorhabens Nummer 22 aus dem Bedarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz ist erforderlich, da der energiewirtschaftliche Bedarf für das konkrete Vorhaben entfallen ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Der Bundesbedarfsplan enthält die Vorhaben, für die die Bundesnetzagentur bei der Prüfung des Netzentwicklungsplans der Übertragungsnetzbetreiber eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit bestätigt hat. Die einzelnen Vorhaben werden im Bundesbedarfsplan mit Hilfe ihrer Netzverknüpfungspunkte als Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Höchstspannungsleitung benannt. Abgesehen von der Festlegungen zu Pilotvorhaben wird über die Art der Ausführung und den konkreten Trassenverlauf noch keine Aussage getroffen. Hierüber ist erst im Rahmen der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Um bei gegebenenfalls notwendigen Planungsänderungen Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen in den Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vermeiden, trifft der Bundesbedarfsplan auch keine Festlegung über die Ausführung eines Vorhabens als Netzausbaumaßnahme oder Netzverstärkungsmaßnahme.

Mit der Aufnahme in diesen Bundesbedarfsplan werden gemäß § 12e Absatz 4 Satz 1 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der Vorhaben festgestellt. Daraus ergeben sich Bindungen der Übertragungsnetzbetreiber und der zuständigen Behörden bei der Planfeststellung und Plangenehmigung. Der energiewirtschaftliche Bedarf eines Vorhabens kann im Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Vorhaben entsprechen gemäß § 12e Absatz 2 Satz 3 EnWG den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Im Bundesbedarfsplan sind die länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Vorhaben gekennzeichnet. Diese sind vom Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes gemäß § 2 Absatz 1 NABEG umfasst.

Gesondert gekennzeichnet sind zudem Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen (Gleichstromübertragungsleitungen - HGÜ), zwei HGÜ-Pilotprojekte, bei denen eine Teilverkabelung zulässig ist, und Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen.

Die Erläuterung zu den Vorhaben stellen komprimiert die Einzelmaßnahmenbewertung der Bundesnetzagentur aus der "Bestätigung des Netzentwicklungsplan Strom 2012" durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2012 dar.

Zu § 1:

§ 1 regelt den Gegenstand des Bundesbedarfsplans. Mit dem Bundesbedarfsplan werden die Vorgaben des § 12e EnWG umgesetzt. In den Bundesbedarfsplan, der dem Bundesbedarfsplangesetz als Anlage beigefügt ist, werden Vorhaben zur Anpassung, Entwicklung und zum Ausbau der Stromübertragungsnetze aufgenommen, die unter anderem der Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, der Verbesserung der Interoperabilität der europäischen Elektrizitätsnetze, dem Anschluss neuer Kraftwerke oder der Vermeidung struktureller Engpässe dienen und für die ein vordringlicher Bedarf besteht. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für die Vorhaben des Bundesbedarfsplans wurden im Rahmen der Netzbedarfsberechnung der Übertragungsnetzbetreiber bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans ermittelt und von der Bundesnetzagentur nach der Prüfung des Netzentwicklungsplans bestätigt.

Mit der Aufnahme in den Bundesbedarfsplan werden für die enthaltenen Vorhaben nach § 12e Absatz 4 Satz 1 EnWG die energiewirtschaftsrechtliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf verbindlich festgestellt. Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf ist in den Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung nicht mehr zu prüfen oder in Frage zu stellen. Der Bundesbedarfsplan bestimmt somit den bestätigten energiewirtschaftlichen Ausbaubedarf für das Übertragungsnetz. Hierunter fallen die Optimierung, die Verstärkung oder der Ausbau des Übertragungsnetzes im Sinne des § 12b Absatz 1 EnWG. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen gemäß § 12e Absatz 2 Satz 3 EnWG zudem den Zielsetzungen von § 1 EnWG.

Durch die Angabe der Netzverknüpfungspunkte werden die Anfangs- und Endpunkte der Vorhaben für die nachfolgenden Planungs- und Zulassungsverfahren in Absatz 2 verbindlich definiert. Netzverknüpfungspunkte können bereits bestehende, zu erweiternde oder neu zu errichtende sein. Der konkrete Standort von Anlagen und Betriebseinrichtungen wird mit der Aufnahme der Vorhaben in den Bundesbedarfsplangesetz noch nicht festgelegt. Er wird erst in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren bestimmt.

Absatz 2 stellt zudem klar, dass auch Nebenanlagen von Leitungen wie etwa Umspannwerke an der Bedarfsfeststellung teilnehmen. In welchem Umfang Nebenanlagen Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Zulassungsverfahren sind, richtet sich nach dem jeweilig geltenden Recht, z.B. § 18 Abs. 2 NABEG.

Der Bundesbedarfsplan ist nicht abschließend. Zum einen bleiben die Regelungen des Energieleitungsausbaugesetzes, insbesondere die Festlegung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs für die Vorhaben aus dem Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes, unberührt. Zum anderen können auch weiterhin Vorhaben realisiert werden, die nicht oder noch nicht Gegenstand des Bundesbedarfsplans oder des Bedarfsplans nach dem Energieleitungsausbaugesetz sind. Für derartige Vorhaben sind, ist insbesondere die energiewirtschaftsrechtliche Notwendigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 EnWG von den zuständigen Planungs- und Genehmigungsbehörden zu prüfen.

Zu § 2:

Absatz 1 setzt die Vorgabe des § 12e Absatz 2 Satz 1 EnWG um und kennzeichnet die länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen. Diese Leitungen sind im Bundesbedarfsplan in der Anlage mit A gekennzeichnet. Für sie sind im weiteren Planungsverlauf die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz durchzuführen.

Absatz 2 Satz 1 schafft die Rechtsgrundlage für den Einsatz neuer Technologien für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernung. Derartige Technologien können gegebenenfalls den Ausbaubedarf auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene reduzieren und zur Beschleunigung von Verfahren beitragen. Derzeit entsprechen derartige Technologien aber noch nicht dem Stand der Technik, so dass zunächst Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen und technischen Einsetzbarkeit und deren Umweltauswirkungen im Rahmen von Pilotprojekten gesammelt werden sollen, bevor über einen großflächigen Einsatz entschieden wird. Die mit B gekennzeichneten Pilotprojekte des Bundesbedarfsplans können danach z.B. als Hochspannungsgleichstromübertragungsleitungen (HGÜ) errichtet und betrieben werden. Damit wird der Vorschrift des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a EnwG Rechnung getragen, die die Übertragungsnetzbetreiber bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplanes dazu verpflichtet, für Pilotprojekte die wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten zum Einsatz neuer Technologien zur Übertragung großer Strommengen wie der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) zu bewerten und ggf. in ihre Netzplanung einzubeziehen. Dies ist im Hinblick auf die mit B gekennzeichneten Pilotprojekte im Netzentwicklungsplan 2012 geschehen.

Bei den mit C gekennzeichneten zwei Pilotprojekten kann die zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 2 die Durchführung einer Erdverkabelung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten verlangen. Die Verkabelung von HGÜ-Leitungen gehört derzeit ebenfalls noch nicht zum Stand der Technik. Auch hierbei geht es darum, zunächst in dem Projekt Erfahrungen insbesondere zur wirtschaftlichen und technischen Einsetzbarkeit von Erdkabeln bei einer HGÜ-Leitung zu sammeln. Um die Mehrkosten der Durchführung der Pilotvorhaben und die erhöhte Flächeninanspruchnahme durch den Einsatz von Erdkabeln zu begrenzen, ist der Einsatz von Erdkabeln nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten sinnvoll. Die Voraussetzungen für eine Teilverkabelung, insbesondere die Abstandsvorschriften von einer Wohnbebauung, richten sich entsprechend § 12e Absatz 3 EnWG nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes. Absatz 3 schafft die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen (HTLS). Die mit D gekennzeichneten Pilotprojekte hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber als Hochtemperaturleiterseile zu errichten und zu betreiben. Damit wird der Vorschrift des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b EnWG Rechnung tragen, die die Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, für Pilotprojekte die wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten zum Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen zu bewerten und gegebenenfalls in ihre Netzplanung einzubeziehen. Dies ist im Hinblick auf die mit D gekennzeichneten Pilotprojekte im Netzentwicklungsplan 2012 geschehen. Über den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei sonstigen Vorhaben entscheidet die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde. Dabei ist die technische und wirtschaftliche Effizienz des Einsatzes von Hochtemperaturleiterseilen zu berücksichtigen.

Zu § 3

Die Regelung verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber über die in ihren Netzen mit Pilotprojekten gewonnen Erfahrungen jährlich zum 3. März der Bundesnetzagentur zu berichten. Dieser Bericht muss insbesondere eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit, eine Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und die mit den Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen umfassen. Die Berichte zu den Pilotprojekten kann der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die etwaige Ausdehnung der Einsatzmöglichkeiten von HGÜ-Leitungen, der Teilverkabelung von HGÜ-Leitungen und den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen berücksichtigen. Die Berichtspflicht beginnt für jeden Betreiber zwei Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Teilabschnitts eines Pilotprojektes und ist terminlich auf die Vorlage des Netzentwicklungsplans abgestimmt.

Nach Absatz 2 kann die Berichterstattung mit dem Netzentwicklungsplan verbunden werden. Mit Inbetriebnahme weiterer Abschnitt e von Pilotprojekten können sich die Berichte in Inhalt und Umfang verändert. Dies stellt sicher, dass neue Erkenntnisse unmittelbar in den Prozess der Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung nach den §§ 12b ff. EnWG einfließen können.

Zu § 4

Mit dieser Regelung werden Rechtsstreitigkeiten über Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für die im Bundesbedarfsplan genannten Vorhaben erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen, wie dies bisher bereits unter anderem hinsichtlich der Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz, aber auch für Vorhaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz der Fall ist.

Eine solche Zuweisung ist auch für Verfahren nach dem Bundesbedarfsplangesetz in Anbetracht der Notwendigkeit des beschleunigten Ausbaus der Höchstspannungsnetze erforderlich. Denn auf diese Weise erhält das Bundesverwaltungsgericht abschließende Entscheidungsbefugnisse über die Auslegung und Anwendung des Bundesbedarfsplangesetzes, was zu einer einheitlichen Rechtsauslegung führt und letztendlich der Verfahrensbeschleunigung dient.

Die erstinstanzliche Zuweisung zum Bundesverwaltungsgericht stellt eine Ausnahme dar. Sie ist aber im vorliegenden Fall geboten. Denn nur auf diese Weise wird erhebliche Verfahrensbeschleunigung erzielt, indem die Dauer möglicher gerichtlicher Verfahren verkürzt wird. Denn im Vergleich zu Rechtsschutzverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten entfällt das Risiko eines anschließenden Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. In einem Revisionsverfahren ist möglich, dass das Revisionsgericht das Verfahren wieder an das Oberverwaltungsgericht verweist, um eine weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dieses kann letztendlich zu einer erheblichen Verzögerung bezüglich der Realisierung der erforderlichen Netzausbauvorhaben führen.

Der Netzausbau ist erforderlich, um langfristig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, indem der Strom innerhalb Deutschlands und grenzüberschreitend engpassfrei transportiert werden kann. Eine sichere Energieversorgung ist von überragender Bedeutung für das gesamtstaatliche Gemeinwohl. Deshalb muss schnellstmögliche Rechts- und Planungssicherheit erzielt werden.

Der Bundesbedarfsplan enthält eine konkrete Anzahl der vordringlichen Netzausbauvorhaben auf Übertragungsnetzebene. Durch die enumerative Bezeichnung der Vorhaben im Bundesbedarfsplan wird die Zuständigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts in quantitativer Hinsicht begrenzt, so dass im Ergebnis das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt ist. Es ist nicht zu erwarten, dass mit Fortschreibung des Bundesbedarfsplangesetzes die Anzahl der Vorhaben des Bundesbedarfsplans übermäßig ausgedehnt und das Regel-Ausnahme-Verhältnis beeinträchtigt wird, da durch die jährliche Aufstellung des Netzentwicklungsplans eine Verstetigung des Netzausbaubedarfs zu erwarten ist.

Schließlich wird die Verweisung der Vorhaben direkt an das Bundesverwaltungsgericht nach der derzeit möglichen Prognose keine unvertretbare Beeinträchtigung der Kernaufgaben des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht auslösen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Vorhaben beklagt werden. Ziel des umfassenden Prozesses der Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, vor Planfeststellung eines bestimmten Vorhabens entgegenstehende Bedenken frühzeitig zu adressieren und auszuräumen. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungszeitpläne ist außerdem auch nicht davon auszugehen, dass zahlreiche Vorhaben gleichzeitig angegriffen werden. Zudem werden durch die Rechtswegverkürzung eine zügige Entscheidungsfindung und Klärung von Rechtsfragen unterstützt. Auf diese Weise können zügiger Grundsatzentscheidungen herbeigeführt werden, die unter Umständen nachfolgende Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Insgesamt ist die ausnahmsweise Verlagerung der Vorhaben des Bundesbedarfsplangesetzes erst- und letztinstanzlich zum Bundesverwaltungsgericht erforderlich, um auch bei der Ausgestaltung des Verwaltungsgerichtsverfahrens einen notwendigen Beitrag zur erforderlichen Beschleunigung des Ausbaus des Übertragungsnetzes zu leisten.

Zur Anlage

Die Auswahl der Vorhaben des Bundesbedarfsplans erfolgte auf Grundlage der Vorhaben, die im Netzentwicklungsplan Strom von der Bundesnetzagentur als erforderlich bestätigt wurden. Der Bedarfsplan enthält insgesamt 36 Vorhaben. Davon sind 21 als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichnet. Mit dem Bundesbedarfsplan wird keine Festlegung über die konkrete Ausführung eines Vorhabens als Netzausbaumaßnahme oder Netzverstärkungsmaßnahme vorgenommen. Hierüber ist im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren zu entscheiden.

Zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans hat die Bundesnetzagentur eine strategische Umweltprüfung für die aufgenommenen Vorhaben durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. Im Rahmen der Bundesfachplanung wird bezogen auf die darin konkret zu ermittelnden Trassenkorridore eine erneute strategische Umweltprüfung durchgeführt. Dabei werden die Umweltauswirkungen detailliert für den geplanten Trassenverlauf untersucht.

Für das Vorhaben Nummer 29 (Combined Grid Solution) und das Vorhaben Nummer 33 (NORD. LINK) zur Errichtung von Interkonnektoren zwischen Deutschland und Dänemark beziehungsweise Norwegen wurde von der Bundesnetzagentur mit der Bestätigung des Netzentwicklungsplans ein energiewirtschaftlicher Bedarf festgestellt. Eine strategische Umweltprüfung soll erfolgen, wenn der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 17 Absatz 2a Sätze 3 und 4 EnWG a.F. zu erstellende Offshore-Netzplan (zukünftig Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a EnWG) vorliegt. Daher wird die Aufnahme dieser energiewirtschaftlich notwendigen Projekte in den Bundesbedarfsplan nach Artikel 5 unter den Vorbehalt einer strategischen Umweltprüfung für diese Vorhaben gestellt. Auf diese Weise wird einerseits dem bestehenden energiewirtschaftlichen Bedarf und andererseits der Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung gebührend Rechnung getragen.

Die Erläuterung zu den Vorhaben stellen komprimiert die Einzelmaßnahmenbewertung der Bundesnetzagentur aus der "Bestätigung des Netzentwicklungsplan Strom 2012" durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2012 dar.

Die Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des Umweltberichts der Bundesnetzagentur sind unter http://www.netzausbau.de/nepub-2012 zu finden.

Maßnahmen des Netzentwicklungsplans, die einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck haben, wurden in Vorhaben zusammengefasst.

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

Vorhaben 1: Emden/Borßum - Osterath

Mit Hilfe dieses Vorhabens sollen die in der Nordsee durch Windenergieanlagen erzeugten Strommengen in den Westen Deutschlands transportiert werden. Neben dem Abtransport von Offshore-Windenergie besteht auch der Bedarf zum Abtransport der verstärkten Einspeisung von Onshore-Windenergie. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Es soll eine Ausführung in HGÜ-Technologie erfolgen.

Vorhaben 1 ist ein länderübergreifendes Vorhaben, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.

Vorhaben 2: Osterath - Philippsburq (Ultranet)

Mit Hilfe dieses Vorhabens sollen die in der Nordsee durch Windenergieanlagen erzeugten Strommengen im Zusammenhang mit Vorhaben 1 in den Süden Deutschlands transportiert werden. Neben dem Abtransport von Offshore-Windenergie besteht auch der Bedarf zum Abtransport der verstärkten Einspeisung von Onshore-Windenergie. Durch den gewählten Startpunkt wird sichergestellt, dass die Stromversorgung in Süddeutschland auch in windschwachen Zeiten gesichert ist. Das Vorhaben 2 wird auf bestehenden Mastsystemen integriert. Eine solche Ausführung wird auch als Hybridsystem bezeichnet, da sowohl ein Gleichstrom- als auch ein Drehstromsystem parallel geführt werden. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 2 ist ein länderübergreifendes Vorhaben, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.

Vorhaben 3: Brunsbüttel - Großgartach

Das Vorhaben 3 bildet zusammen mit dem Vorhaben 4 einen zentralen Transportkorridor von Schleswig-Holstein nach Süddeutschland, um Strom aus Erneuerbaren Energien abzutransportieren. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Es soll eine Ausführung in HGÜ-Technologie erfolgen.

Die Startorte im Norden Deutschlands sind primär aufgrund der von den Übertragungsnetzbetreibern angenommenen Netzverknüpfungspunkte der Offshore-Windanlagen ausgewählt worden. In Süddeutschland enden die Korridore an Standorten, an welchen zeitnah große Erzeugungskapazitäten wegfallen, durch die Stilllegung von Kernkraftwerken.

Vorhaben 3 ist ein länderübergreifendes Vorhaben, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.

Vorhaben 4: Wilster - Grafenrheinfeld

Derzeit existieren keine direkten Verbindungen zwischen dem Umspannwerk Wilster in Norddeutschland sowie Grafenrheinfeld in Süddeutschland. Das Vorhaben 4 sieht zusammen mit dem Vorhaben 3 einen zentralen Transportkorridor von Schleswig-Holstein nach Süddeutschland vor, um Strom aus Erneuerbaren Energien abzutransportieren. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Es soll eine Ausführung in HGÜ-Technologie erfolgen.

Die Startorte im Norden Deutschlands sind primär aufgrund der von den Übertragungsnetzbetreibern angenommenen Netzverknüpfungspunkte der Offshore-Windanlagen ausgewählt worden. In Süddeutschland endet das Vorhaben am Standort des gleichnamigen Kernkraftwerks, welches am 31. Dezember 2015 still gelegt werden soll.

Vorhaben 4 ist ein länderübergreifendes Vorhaben, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung teilweise mit Erdkabeltechnologie errichtet werden soll.

Vorhaben 5: Lauchstädt - Meitingen

Das Vorhaben 5 sieht eine Neubaumaßnahme zwischen dem Umspannwerk Lauchstädt und dem Umspannwerk Meitingen vor. Es soll eine Ausführung in der HGÜ-Technologie (VSC) mit einer Transportleistung von 2 Gigawatt erfolgen. Durch einen massiven Zubau Erneuerbarer Energien in den ostdeutschen Bundesländern kommt es zu Engpässen im Transport von Strom nach Süddeutschland.

Überdies reduziert das Vorhaben ungeplante Stromflüsse von Nordostdeutschland über Polen und Tschechien nach Süddeutschland, entlastet damit die Übertragungsnetze der genannten Länder und stärkt damit die Sicherheit der Stromversorgung in Deutschland und den östlichen Nachbarländern.

Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 5 ist ein länderübergreifendes Vorhaben, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.

Vorhaben 6: Conneforde - Cloppenburg - Westerkappeln

Das Vorhaben dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im nordwestlichen Niedersachsen und ist zum Abtransport stark steigender Onshore und Offshore Windenergie erforderlich. Derzeit besteht zwischen Conneforde und Cloppenburg eine 220 kV-Verbindung. Die Umspannwerke Cloppenburg und Westerkappeln sind derzeit nicht verbunden. Das Vorhaben 6 sieht vor, zwischen Conneforde und Cloppenburg in bestehender 220 kV-Trasse eine neue 380 kV-Leitung zu bauen. Weiterhin soll zwischen Cloppenburg und Westerkappeln der Neubau einer 380 kV-Leitung erfolgen. Diese wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Maßnahmen bilden zusammen eine sinnvolle technische Einheit und stellen damit ein einheitliches Vorhaben dar.

Vorhaben 6 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 7: Dollern - Stade - Sottrum - Wechold - Landsbergen

Aktuell bestehen zwischen Dollern und Landesbergen zwei 220 kV-Systeme sowie zwei 380 kV-Systeme. Das Vorhaben 7 beinhaltet drei Teilabschnitte

bei denen es sich jeweils um eine Netzverstärkung in Form eines 380 kV-Neubaus in der bestehenden 220 kV-Trasse handelt. Die drei Maßnahmen zusammen bilden eine sinnvolle technische Einheit und stellen ein einheitliches Vorhaben dar. Sie erhöhen die Übertragungskapazität vom Raum Hamburg/Elbmündung nach Süden auf Höhe von Hannover und dienen insbesondere dem Abtransport von Onshore-Windenergie aus Schleswig Holstein.

Vorhaben 8: Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Niebüll - Bundesgerenze (DK)

Das Vorhaben 8 besteht aus 5 Einzelmaßnahmen

welches den Neubau einer 380 kV-Leitung sowie die Errichtung einer neuen Schaltanlage in Heide und Barlt zum Anschluss der Leitungen und der notwendigen Transformatoren umfasst. Die so genannte Westküstentrasse vermeidet einen ökonomisch und ökologisch unsinnigen Ausbau des 110 kV Netzes und stärkt gleichzeitig den internationalen Stromhandel über Dänemark. Diese wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Maßnahmen bilden zusammen eine sinnvolle technische Einheit und stellen damit ein einheitliches Vorhaben dar.

Das Vorhaben 8 stellt ein grenzüberschreitendes Vorhaben dar.

Vorhaben 9: Hamm/Uentrop - Kruckel

Das Vorhaben 9 beinhaltet die Umstellung eines 220 kV-Stromkreises von Uentrop nach Kruckel auf den 380 kV-Betrieb. Das Vorhaben dient der Vermeidung von Leitungsüberlastungen im östlichen Ruhrgebiet/Westfalen. Diese wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Netzverstärkung in Form einer Stromkreisauflage / Umbeseilung erhöht die Übertragungskapazität in Westfalen.

Vorhaben 10: Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle

Das Vorhaben 10 besteht aus der Verstärkung der bestehenden 380 kV-Verbindung durch Umbeseilung. Es stärkt die Stromverbindungen zwischen dem 50Hertz- und dem TenneT-Netz und dient zum Abtransport von Onshore-Windenergie aus den ostdeutschen Bundesländern. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Das Vorhaben 10 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 11: Bertikow - Pasewalk

Derzeit besteht zwischen Bertikow und Pasewalk eine 220 kV-Verbindung mit geringer Stromtragfähigkeit.

Vorhaben 11 sieht den Neubau einer 380 kV-Leitung in bestehender Trasse vor, um die Übertragungskapazität im Raum Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden wurden.

Das Vorhaben 11 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 12: Vieselbach - Eisenach - Mecklar

Aktuell besteht bereits eine 380 kV-Verbindung zwischen Vieselbach, Eisenach und Mecklar. Im Rahmen des Vorhabens 12 ist die Umbeseilung der bestehenden Freileitung geplant, um die Übertragungskapazität zwischen Thüringen und Hessen zu erhöhen sowie die Netzgebiete von 50Hertz und TenneT stärker zu kuppeln. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Das Vorhaben 12 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 13: Pulqar - Vieselbach

Das Vorhaben 13 umfasst den Neubau einer zweisystemigen 380 kV-Leitung in bestehender Trasse von Pulgar nach Vieselbach sowie die Anpassung der betroffenen Schaltfelder und Schaltanlagen. Es beseitigt Überlastungen im Netz der 50Hertz. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Das Vorhaben 13 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 14: Röhrsdorf - Remptendorf

Das Vorhaben 14 umfasst den Neubau einer zweisystemigen 380 kV-Leitung in bestehender Trasse von Röhrsdorf nach Remptendorf sowie der Anpassung der betroffenen Schaltfelder und Schaltanlagen. Es dient zur Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Sachsen und Thüringen und ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Strom als wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen befunden wurden.

Das Vorhaben 14 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 15: Punkt Metternich - Niederstedem

Zwischen dem westlich von Koblenz liegenden Punkt Metternich und Niederstedem wird eine 380 kV-Leitung in bestehender 220 kV-Trasse neu errichtet. Im Rahmen des Vorhabens 15 werden die Schaltanlagen in Niederstedem und Wengerohr erweitert und umstrukturiert. Das Vorhaben dient dem Abtransport von Windstrom aus der Eifel; gleichzeitig wird auch die Anbindung von Luxemburg und Frankreich verbessert. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Strom als wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen befunden worden.

Vorhaben 16: Kriftel - Obererlenbach

Das Vorhaben 16 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im hochbelasteten Raum Frankfurt und umfasst den Neubau einer 380 kV-Leitung in bestehender Trasse zwischen Kriftel und Obererlenbach sowie die Erweiterungen der Schaltanlagen in Kriftel und Karben. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Strom als wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen befunden wurden.

Vorhaben 17: Mecklar- Grafenrheinfeld

Derzeit besteht zwischen Mecklar und Grafenrheinfeld keine direkte Verbindung. Das Vorhaben 17 sieht den Neubau von zwei 380 kV-Systemen zwischen den beiden Umspannwerken Mecklar und Grafenrheinfeld vor und erhöht die Übertragungskapazität zwischen Bayern und Hessen. Es ist eine sich aufdrängende Fortsetzung des EnLAG-Projektes Wahle-Mecklar und im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Strom als wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen befunden wurden.

Das Vorhaben 17 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 18: Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwandorf

Das Vorhaben 18 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Bayerns durch einen Neubau einer 380 kV-Leitung in bestehender Trasse sowie die Ertüchtigung der Schaltanlagen. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Strom als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden wurden.

Vorhaben 19: Urberach - Pfungstadt - Weinheim - Punkt G380 - Altlußheim - Daxlanden, Kriftel - Farbwerke Höchst Süd

Aktuell werden im Großraum Frankfurt / Karlsruhe die Leitungen des Vorhabens 19 auf der Spannungsebene 220 kV betrieben. Im Rahmen der Netzentwicklungsplanung soll die großräumige Umstellung vom 220 kV-Betrieb auf den 380 kV-Betrieb erfolgen, um die Übertragungskapazität in dieser Region zu erhöhen.

Das Vorhaben 19 gliedert sich in insgesamt 6 Einzelmaßnahmen

Diese wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Maßnahmen bilden zusammen eine sinnvolle technische Einheit und stellen damit ein einheitliches Vorhaben zur Verbesserung der durch hohe Lasten geprägten Netzsituation im südwestdeutschen Raum.

Das Vorhaben 19 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 20: Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach

Das Vorhaben 20 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Nordosten von Baden-Württemberg durch Netzverstärkung und einen Neubau in bestehender Trasse. Es besteht aus zwei Einzelmaßnahmen

Diese wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Maßnahmen bilden zusammen eine sinnvolle technische Einheit und stellen damit ein einheitliches Vorhaben dar.

Das Vorhaben 20 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 21: Daxlanden - Bühl/Kuppenheim - Eichstetten

Das Vorhaben 21 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität der Badischen Rheinschiene durch den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt von Daxlanden über Bühl/Kuppenheim nach Eichstetten. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 21 stellt ein Vorhaben dar, welches als Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile errichtet werden soll.

Vorhaben 22: Großgartach - Endersbach

Das Vorhaben 22 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Mittleren Neckarraum durch eine Netzverstärkung in bestehender Trasse sowie in den betroffenen Schaltanlagen. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Strom als wirksam, bedarfsgerechten und erforderlichen befunden worden.

Vorhaben 23: Herbertingen - Tiengen

Das Vorhaben 23 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Raum südliches Baden-Württemberg. Es umfasst die Errichtung einer neuen 380 kV-Leitung in bestehender Trasse. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 24: Punkt Rommelsbach - Herbertingen

Das Vorhaben 24 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Raum südliches Baden-Württemberg. Es umfasst die Errichtung einer neuen 380 kV-Leitung in bestehender Trasse. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 25: Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen

Das Vorhaben 25 sieht eine Umbeseilung und Spannungserhöhung in bestehender Trasse vor. Es ist als flankierende Maßnahme notwendig und sinnvoll, da sie dazu beiträgt die Übertragungskapazität nach Osterreich zu steigern. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplan Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 25 stellt ein länderübergreifendes Vorhaben dar.

Vorhaben 26: Bärwalde - Schmölln

Zwischen Bärwalde und Schmölln besteht bereits eine 380 kV-Verbindung. Das Projekt dient dem Abtransport zunehmender Erneuerbarer Erzeugung aus der 50Hertz Regelzone. Diese Höchstspannungsleitung soll im Rahmen von Vorhaben 26 verstärkt werden, um die Übertragungskapazität zu erhöhen. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 27: Abzweig Welsleben - Förderstedt

Das Vorhaben 27 umfasst die 380 kV-Netzeinbindung der 380 kV-Anlage Förderstedt in die 380 kV-Leitung Wolmirstedt - Ragow. Im Gegenzug werden nach Inbetriebnahme der 380 kV-Anlage Förderstedt die 220 kV-Leitungen zwischen Förderstedt - Magdeburg und Förderstedt - Wolmirstedt mit ca. 90 km Trassenlänge frei und können nachgenutzt bzw. rückgebaut werden. Das Projekt dient dem Abtransport von Rückspeisungen Erneuerbarer Erzeugung aus den unterlagerten Verteilnetzen. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 28: Abzweig Parchim/Süd - Neuburg

Die bereits genehmigten oder in Planung befindlichen Einspeiseprojekte aus Windenergie, Photovoltaik oder Biomasse in der Region Crivitz-Neustadt-Parchim-Lübz erhöhen die Belastungen der bestehenden Infrastruktur in den kommenden Jahren. Bei einer weiteren Zunahme von Einspeisung aus Erneuerbaren Energien in der Region Lübz wäre ein signifikanter Ausbau der 110 kV-Verteilungsnetzstruktur die Folge. Das Vorhaben 28 profitiert demgegenüber von der historisch gewachsenen Kreuzung zweier Spannungsebenen und kann mit sehr überschaubarem Eingriff in das Landschaftsbild eine wesentliche Verstärkung der Anbindung der Region Lübz erreichen. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Strom als wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen befunden wurden.

Vorhaben 29: Combined Grid Solution

Das Vorhaben 29 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und Dänemark durch die Errichtung eines Interkonnektors zwischen den Offshore-Windparks auf deutscher (Baltic 2) und auf dänischer Seite (Kriegers Flak) mittels einer Drehstromverbindung. Zusätzlich soll neben dem Austausch zwischen den Offshore-Windparks auch eine möglichst verlustarme Übertragung an Land mit Hilfe einer HGÜ-Anbindungsleitung realisiert werden.

Bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme, welche einen hohen positiven Nutzen in verschiedenen Bereichen vereint. Neben der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und Dänemark wird durch die gewählte netztopologische Anordnung ein erster Schritt in ein vernetztes Stromnetz in der Ostsee vollzogen, in welches langfristig auch ein drittes Land (hier: Schweden) integriert werden könnte. Zusätzlich werden durch das Vorhaben weitere Erzeugungseinheiten der Erneuerbaren Energien in das bestehende Stromnetz integriert.

Die Maßnahme ist in der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Sie stellt ein grenzüberschreitendes Vorhaben dar.

Zusätzlich wurde dieses Projekt bereits als TEN-E Projekt (Verordnung 1364/2006/EG vom 06. September 2006) ausgewiesen und findet sich im TYNDP 2012 unter der Projekt-Bezeichnung 36 wieder.

Die Aufnahme der Maßnahme in den Bundesbedarfsplan steht unter dem Vorbehalt einer strategischen Umweltprüfung.

Vorhaben 30: Oberzier- Bundesgrenze Belgien

Es handelt sich bei Vorhaben 30 um die erste Verbindung auf Übertragungsnetzebene zwischen den Ländern Belgien und Deutschland. Das Vorhaben verspricht wesentliche Vorteile im europäischen Verbundbetrieb, auch im Hinblick auf die Niederlande. Mit Hilfe der vorgeschlagenen HGÜ-Technologie kann aktiv im Netzbetrieb der Stromfluss eingestellt werden und somit eventuelle ungeplante Stromflüsse (Abweichungen zwischen Handelsergebnis und physikalischem Lastfluss) über das niederländische Stromnetz verringert werden. Diese erhöhten, ungeplanten Lastflüsse in Übertragungsnetzen in Nachbarländern stellen sich ein, wenn über das deutsche Übertragungsnetz der Transportbedarf von Norden nach Süden steigt und Ausweichmöglichkeiten über die Nachbarländer beansprucht werden müssen.

Das Vorhaben ist technologisch als Pilotprojekt anzusehen, da es eine HGÜ-Erdkabel-Verbindung vorsieht und sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befindet. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden wurden.

Vorhaben 30 stellt ein grenzüberschreitendes Vorhaben dar, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung teilweise mit Erdkabeltechnologie errichtet werden soll.

Vorhaben 31: Wilhelmshaven - Conneforde

Derzeit besteht zwischen Wilhelmshaven und Conneforde nur eine 220 kV-Verbindung. Im Rahmen des Vorhabens 31 ist geplant, eine neue 380 kV-Leitung zwischen diesen beiden Umspannwerken zu errichten, um die Übertragungskapazität in dieser Region zu erhöhen. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 32: Bundesgrenze Österreich - Altheim mit Abzweig Matzenhof - Simbach, Isar - Ottenhofen

Das Vorhaben 32 dient nicht nur zur Erhöhung der Kuppelkapazität zwischen Deutschland und Österreich, sondern auch dem Abtransport der Leistung eines geplanten Erdgaskraftwerkes im Raum Burghausen.

Es besteht aus drei Einzelmaßnahmen

Im TYNDP 2012 ist diese Maßnahme als Projekt 47 aufgeführt, die dazu beiträgt, die erhöhten Transportaufgaben entlang einer europäischen Nord-Süd-Transportachse zu bewerkstelligen. Ebenfalls geht das Vorhaben einher mit der Einbindung der Speicherkapazitäten in der Alpenregion unter dem Kontext der Speicherung von überschüssigem EEStrom. Diese wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Maßnahmen bilden zusammen eine sinnvolle technische Einheit und stellen damit ein einheitliches Vorhaben dar.

Vorhaben 32 stellt ein grenzüberschreitendes Vorhaben dar.

Vorhaben 33: NORD. LINK

Das Vorhaben 33 dient der Errichtung einer direkten Verbindung zwischen Deutschland und Norwegen. Das Vorhaben soll als Gleichstromverbindung mit einer Übertragungskapazität in Höhe von 1400 MW zwischen Schleswig-Holstein und Südnorwegen ausgeführt werden. Die Maßnahme ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich eingestuft worden.

Der Interkonnektor schafft eine Verbindung zu Speicherkapazitäten im Ausland und kann dadurch in vielen Stunden des Jahres Engpässen im deutschen Übertragungsnetz von Nord- nach Süddeutschland entgegen wirken.

Zusätzlich kann durch die technologische Ausführung als HGÜ der Stromfluss in Richtung Deutschland eingestellt werden, sollte es in Deutschland zu einer kritischen Netzsituation aufgrund einer geringen (nationalen) Einspeisung kommen. Diese Maßnahme führt damit auch zu einer weiteren Förderung des europäischen Binnenmarkts, in dem Marktgebiete stärker bzw. unmittelbar verbunden werden und entsprechende Handelsflüsse realisiert werden können.

Dies wurde bereits in ersten Untersuchungen der North Sea Countries Offshore Grid Initiative (NSCOGI) untersucht und wurde auch unter der Projektbezeichnung 37.142 im unionsweiten Ten Year Network Development Plan (TYNDP) 2012 festgestellt. Hierbei wurden in den ersten Analysen hoher Nutzen für die sozioökonomischen Faktoren und die Einbindung Erneuerbarer Energien festgestellt.

Die Maßnahme ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Sie stellt ein grenzüberschreitendes Vorhaben dar. Die Aufnahme in den Bundesbedarfsplan steht unter dem Vorbehalt einer strategischen Umweltprüfung.

Vorhaben 34: Emden/Ost - Conneforde/Süd

Zwischen Emden/Ost und Conneforde besteht derzeit nur eine 220 kV-Verbindung. Das Vorhaben 34 soll aus einer neuen 380 kV-Leitung in bestehender 220 kV-Trasse errichtet werden, um die Offshore-Windparks in Niedersachsen anzuschließen und die Übertragungsleistung Richtung Conneforde zu erhöhen. Es ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 35: Birkenfeld - Mast 115A

Das Vorhaben 35 umfasst den Neubau einer 380 kV-Doppelleitung zwischen Mast 115A und der Schaltanlage Birkenfeld. Das Vorhaben dient der Anpassung des Netzes von Transnet BW an die Umstrukturierung der Erzeugungssituation in Baden-Württemberg. Der Neubau erfolgt weitestgehend in bestehenden 110 kV-Trassen. Darüber hinaus wird die Schaltanlage Birkenfeld am bisherigen Standort der 220 kV-Anlage durch einen Neubau für 380 kV ersetzt. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des Netzentwicklungsplans Stroms als wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.

Vorhaben 36: Vöhringen - Bundesgrenze Österreich mit Abzweig Woringen - Memmingen

Das Vorhaben 36 erhöht die Übertragungskapazität in Richtung Österreich und besteht aus zwei Maßnehmen

Diese wirksamen, bedarfsgerechten und erforderlichen Maßnahmen bilden zusammen eine sinnvolle technische Einheit und stellen damit ein einheitliches Vorhaben dar.

Die Maßnahme Vöhringen - Bundesgrenze Österreich bewirkt eine Erhöhung der Transportkapazität durch eine Netzverstärkung. Die ebenfalls bestätigte Maßnahme Punkt Woringen - Memmingen ist logisches Folgeprojekt, da das Umspannwerk Memmingen über die Leitung von Vöhringen zur Bundesgrenze versorgt wird, und daher zusammen mit der Maßnahme Vöhringen - Bundesgrenze Österreich auf 380 kV umgestellt werden muss.

Das Vorhaben 36 stellt ein grenzüberschreitendes Vorhaben dar.

Zu Artikel 2:

Mit der Regelung wird die Möglichkeit der Erdverkabelung auf zwei Pilotvorhaben nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a EnwG ausgedehnt. Die Verkabelung von HGÜ-Leitungen gehört noch nicht zum Stand der Technik und ist mit Mehrkosten verbunden. Gleichwohl können Erdverkabelungen einen wichtigen Beitrag für die lokale Akzeptanz des Netzausbaus und damit die Beschleunigung des Netzausbaus leisten. Vor diesem Hintergrund sollen zunächst Erfahrungen mit Erdkabeln bei HGÜ-Leitungen im Rahmen von Pilotvorhaben gesammelt werden. Um für die Entscheidung über einen großflächigen Einsatz der Erdverkabelung von HGÜ-Leitungen zügig belastbare Erfahrungen mit dieser Technologie zu sammeln, wird die Möglichkeiten zur Erdverkabelung auf ein zweites Pilotvorhaben ausgedehnt.

Um die Mehrkosten der Durchführung der Pilotvorhaben und die erhöhte Flächeninanspruchnahme durch den Einsatz von Erdkabeln zu begrenzen, ist der Einsatz von Erdkabeln nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten sinnvoll. Die Voraussetzungen für eine Teilverkabelung, insbesondere die Abstandsvorschriften von einer Wohnbebauung, richten sich entsprechend § 12e Absatz 3 EnWG nach den Vorschriften des Energieleitungsausbaugesetzes.

Zu Artikel 3:

Mit Artikel 3 wird das Vorhaben Nummer 22 aus dem Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes gestrichen. Nach dem Entwurf des Netzentwicklungsplans 2012 der Übertragungsnetzbetreiber ist der energiewirtschaftliche Bedarf für die Leitung Weier - Villingen durch Topologieänderungen in der betroffenen Netzregion entfallen. Das EnLAG-Vorhaben Nr. 22 ist daher im Netzentwicklungsplan nicht als Teil des Startnetzes aufgenommen. Insofern bildet das Vorhaben nicht die Grundlage für die weiteren Netzbedarfsberechnungen der Übertragungsnetzbetreiber und ist nicht Gegenstand der Bestätigung durch die Bundesnetzagentur. Mit der Anpassung des Bedarfsplans des Energieleitungsausbaugesetzes wird der nicht mehr vorliegende energiewirtschaftliche Bedarf gesetzlich nachvollzogen.

Zu Artikel 4:

Artikel 4 dient der Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und steht im Zusammenhang mit § 4 des Bundesbedarfsplangesetzes Darin werden Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der im Bundesbedarfsplan genannten Vorhaben erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen.

Zu Artikel 5:

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.

Nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist für den Bundesbedarfsplan eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Für das Vorhaben Nummer 29 (Combined Grid Solution) und das Vorhaben Nummer 33 (NORD. LINK) zur Errichtung von Interkonnektoren zwischen Deutschland und Dänemark beziehungsweise Deutschland und Norwegen wurde von der Bundesnetzagentur mit der Bestätigung des Netzentwicklungsplans zwar ein energiewirtschaftlicher Bedarf festgestellt, eine strategische Umweltprüfung konnte jedoch noch nicht erfolgen. Diese wird erfolgen, wenn der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 17 Absatz 2a Sätze 3 und 4 EnWG a.F. zu erstellende Offshore-Netzplan (zukünftig Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a EnWG) vorliegt. Daher wird die Aufnahme dieser energiewirtschaftlich notwendigen Projekte in den Bundesbedarfsplan nach Absatz 2 unter den Vorbehalt der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gestellt. Auf diese Weise wird einerseits dem bestehenden energiewirtschaftlichen Bedarf und andererseits der Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung gebührend Rechnung getragen. Nach der erfolgten strategischen Umweltprüfung erfolgt die Bekanntmachung des Inkrafttretens der Nummern 29 und 33 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2409:
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

I. Zusammenfassung

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
WirtschaftMarginale Auswirkungen
BürgerKeine Auswirkungen
VerwaltungMehrbelastungen beim Bundesverwaltungsgericht bei gleichzeitiger Entlastung der Länder
Mangels praktischer Erfahrungen mit den im NABEG und im Bundesbedarfsplangesetz geregelten Beschleunigungsinstrumenten können derzeit keine konkreten Aussagen darüber getroffen werden, inwieweit die beabsichtigten Ziele erreicht werden und Kostenersparnisse bei den Verfahrensbeteiligten eintreten. Der Nationale Normenkontrollrat hält es daher für erforderlich, die Wirkungen des NABEG in Verbindung mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben nach einem angemessenen Zeitraum zu überprüfen. Es bietet sich an, dass erste Ergebnisse einer solchen Evaluierung bis zur Vorlage des nächsten Entwurfs eines Bundesbedarfsplangesetzes vorliegen und dort Berücksichtigung finden.

II. Im Einzelnen

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Bundesfachplanung nach § 4 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) Anwendung findet.

Für die Übertragungsnetzbetreiber wird die sich aus § 12b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergebende Informationspflicht erweitert. Die Betreiber werden verpflichtet, jährlich zum 3. März einen Bericht über die in den Pilotprojekten nach § 2 Abs. 2 und 3 Bundesbedarfsplangesetz gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die Berichtspflicht kann mit der o.g. Berichtspflicht nach § 12b Abs. 1 EnWG verbunden werden. Die daraus resultierenden Mehrkosten für Übertragungsnetzbetreiber werden als marginal eingeschätzt.

Zudem wird eine Rechtswegverkürzung herbeigeführt, wonach das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans vorgesehen ist. Die Übertragung erstinstanzlicher Zuständigkeiten wird zu Mehraufwand beim Bundesverwaltungsgericht führen. Gleichzeitig werden die Gerichte der Länder entlastet.

Die Gesamtauswirkungen des vorliegenden Regelungsvorhabens stehen im engen Zusammenhang mit dem im letzten Jahr verabschiedeten NABEG. Wesentliches Ziel des NABEG ist die Beschleunigung des Ausbaus von Übertragungsnetzen mit überregionaler oder europäischer Bedeutung. Angestrebt wird eine Verkürzung der bisherigen durchschnittlichen Verfahrensdauer von 10 Jahren auf 4-5 Jahre. Zudem wird erwartet, dass das NABEG zu einer erheblichen Bürokratieentlastung der Verfahrensbeteiligten führt.

Mangels praktischer Erfahrungen der im NABEG und im Bundesbedarfsplangesetz geregelten Beschleunigungsinstrumente können derzeit keine konkreten Aussagen darüber getroffen werden, inwieweit die beabsichtigten Ziele erreicht werden und Kostenersparnisse bei den Verfahrensbeteiligten eintreten. Der Nationale Normenkontrollrat hält es daher für erforderlich, die Wirkungen des NABEG in Verbindung mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben nach einem angemessenen Zeitraum zu überprüfen. Es bietet sich an, dass erste Ergebnisse einer solchen Evaluierung bis zur Vorlage des nächsten Entwurfs eines Bundesbedarfsplangesetzes vorliegen und dort Berücksichtigung finden können.

Der NKR bittet das Ressort vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates in den Ausführungen zum vorliegenden Gesetzentwurf entsprechende Evaluierungserwägungen vorzunehmen.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter