A. Problem und Ziel
- Zur Verbesserung der Transparenz für den Rechtsanwender soll die bisherige Verwaltungspraxis des Bundessortenamtes bezüglich der Verpackung und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen des Saatgutes von Sorten, deren Zulassung beantragt worden ist, in die einschlägigen saatgutrechtlichen Verordnungen übernommen werden. Zur weiteren Entbürokratisierung des Saatgutanerkennungsverfahrens sind die Vorgaben für die Anerkennungsnummern zu novellieren. In der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und in der Rebenpflanzgutverordnung sind redaktionelle Korrekturen sowie Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse vorzunehmen.
B. Lösung
- Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Rebenpflanzgutverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden im Zusammenhang mit einer für den Rechtsunterworfenen vergünstigend wirkenden Regelung zwei neue Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, die jedoch sehr geringe Mehrkosten von ca. 9,- € je Einzelfall (ca. 120 Fälle jährlich) zur Folge haben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 6 sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:
"1.1.7 Triticum spelta L. Spelz, Dinkel".
- 2. Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:
"1.3.4 Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen außer zur Nutzung als Blattgemüse".
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;".
- 2. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.".
- 3. In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden jeweils das Wort "Saatgutmenge" durch das Wort "Saatgutpartien" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.
- 4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.".
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben "M" zusammen.".
- 6. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
"Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.".
- 7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE" ersetzt.
- 8. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE" ersetzt.
- b) In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. die Buchstaben "DE" und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle.".
- 9. In § 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
- 1. ein Etikett des Bundessortenamtes,
- 2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk, die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.".
- 10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
" § 48a Übergangsvorschrift
- (1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden.
- (2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am [einsetzen Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung anzuwenden.".
- 11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a 31. März Wintergetreide".
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2 15. April Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind.".
- c) Nummer 3.1 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- 12. Anlage 2 Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " , Flughaferbastarde" werden gestrichen.
- b) Nach dem Wort "Flughafer" werden die Wörter "(einschließlich Flughaferbastarde)" eingefügt.
- 13. In Anlage 4 Fußnote 2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.
- 14. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:
"zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2".
- b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
- 7.1 Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5
- 7.2 "Bundessortenamt"5)
- 7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
- 7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
- 7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
- 7.6 "Nur für Versuchszwecke"5)".
- c) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
"Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung "Zertifiziertes Saatgut" die Wörter "zweiter Generation" oder "dritter Generation" anzufügen.".
- d) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
"5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.".
- a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:
- 15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1.1.3 wie folgt gefasst:
"1.1.3 "Kleinpackung, Inverkehrbringen Getreide außer Mais 30 nur in der Bundesrepublik Deutschland Mais 1 zulässig" Öl- und Faserpflanzen außer Raps 10 Raps 1".
- b) In Nummer 1.1.4 werden nach dem Wort "Kleinpackungen" die Wörter "bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen" eingefügt.
- a) Nummer 1.1.3 wie folgt gefasst:
Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;".
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "auf Vorgewenden," gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5" ersetzt.
- 3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.".
- 4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
"Abschnitt 2a
Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat."
- 5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE" ersetzt.
- 6. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden.
- 7. § 33a wird wie folgt gefasst:
" § 33a Übergangsvorschrift
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden. (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am [einsetzen Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung anzuwenden.". - 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:
"zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a".
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
- 3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8, 1.10
- 3.2 "Bundessortenamt"
- 3.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
- 3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
- 3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
- 3.6 "Nur für Versuchszwecke" ".
- a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:
Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 16 werden die Wörter "mit einem veredelungsfähigen Auge" gestrichen.
- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "höchsten" wird durch das Wort "niedrigsten" ersetzt.
- b) Nach den Wörtern "Anlage 3 Nummer 1" werden die Wörter "Spalte 2" eingefügt.
Artikel 5
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Änderungsverordnung
Zur Verbesserung der Transparenz für den Rechtsanwender sollen die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung des Saatgutes von Sorten, deren Zulassung beantragt worden ist in die einschlägigen saatgutrechtlichen Verordnungen übernommen werden. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Saatgut solcher Sorten soll hingegen weiterhin im Amtsblatt des Bundessortenamtes bekannt gemacht werden, da es ausschließlich interne Arbeitsabläufe des Bundessortenamtes betrifft.
Weitere Änderungen betreffen das amtliche Saatgutanerkennungsverfahren. Um künftig deutschlandweit ein einheitliches Softwarepaket für die verfahrensmäßige Abwicklung der Saatgutanerkennung nutzen zu können, wird die Anerkennungsnummer neu gestaltet. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe bei den Saatgutanerkennungsstellen sollen für einige Pflanzenarten neue Anmeldetermine für die Saatgutanerkennung festgelegt werden.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keine.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Der Wirtschaft entstehen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Mit den neuen §§ 28a in der Saatgutverordnung (Artikel 2 Nr. 6) und 22a in der Pflanzkartoffelverordnung (Artikel 3 Nr. 4) wird jeweils eine neue Informationspflicht für Unternehmen der Saatgutwirtschaft eingeführt. Das betroffene Unternehmen nimmt mit der Regelung in § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes allerdings eine Vergünstigung in Anspruch, die eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Regelfall darstellt. Durch Nutzung der Regelung ist das Unternehmen in der Lage, die von ihm zur Sortenzulassung beantragte Sorte frühzeitig in ihrem potentiellen Markt zu etablieren mit eindeutig besseren Vermarktungschancen oder es erkennt rechtzeitig, dass sich die Sorte nicht im Markt etablieren wird und kann seine Vermehrungsplanung entsprechend ausrichten, was es vor Fehlinvestitionen bewahrt.
Anzahl: 2
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
Häufigkeit: insgesamt 120 Fälle jährlich
erwartete Mehrkosten: 1086,- Euro pro Jahr
erwartete Kostenreduzierung: kann nicht beziffert werden
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Zu Nummer 1 (Nummer 1.1.7)
Die Änderung bei Triticum spelta L. dient der Präzisierung durch den heute gebräuchlicheren Begriff "Dinkel" (Nummer 1).
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG
Zu Nummer 2 (Nummer 1.3.4)
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs ist eine nicht rübenbildende Unterart von Brassica rapa L., deren Blätter auch als Blattgemüse (sog. Stielmus) genutzt werden. Da Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs dem Saatgutrecht nur als landwirtschaftliche Pflanzenart unterliegt, ist hier zur Klarstellung eine Ausnahme der Blattgemüsenutzung angebracht.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG
Zu Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Zu Nummer 1 (§ 2)
Gemäß Entscheidung 2004/842/EG sind die Saatgutpackungen mit einem amtlichen Etikett in der Farbe orange zu kennzeichnen.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 11)
Die Änderung sorgt dafür, dass die bereits für private Feldbesichtiger geltende Verpflichtung durch die Anerkennungsstelle auch bei der Einbeziehung privater Probenehmer Anwendung findet.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 3 (§§ 11 und 12)
Hierdurch wird der Wortlaut an den Wortlaut der zugrundeliegenden Vorschrift des EG-Rechts ( Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. EU (Nr. ) L 14 S. 18) ) angepasst. Dies hat zugleich zur Folge, dass sich der Überwachungsaufwand für die amtlichen Stellen reduziert.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 4 (§ 14)
Die Änderung der Zusammensetzung der Anerkennungsnummer folgt dem Bestreben der Anerkennungsstellen für eine weitere Vereinheitlichung des Saatgutanerkennungsverfahrens und der geplanten bundesweiten Nutzung des auf die Erfordernisse der Saatgutanerkennung zugeschnittenen Softwarepaketes "Sapro/Kapro". Statt des bisher genutzten, für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichens der Verwaltungsbezirke, soll durch die neue Formulierung erreicht werden, dass die Anerkennungsstellen künftig den im Rahmen der bundesweit einheitlichen 15-stelligen Betriebsnummer nach InVeKoS-Verordnung festgelegten zweistelligen BL-Code der Länder verwenden können. Dieser BL-Code gilt zur Zeit wie folgt:
Land | Code |
---|---|
Schleswig-Holstein | 01 |
Hansestadt Hamburg | 02 |
Niedersachsen | 03 |
Hansestadt Bremen | 04 |
Nordrhein-Westfalen | 05 |
Hessen | 06 |
Rheinland-Pfalz | 07 |
Baden-Württemberg | 08 |
Bayern | 09 |
Saarland | 10 |
Berlin | 11 |
Brandenburg | 12 |
Mecklenburg-Vorpommern | 13 |
Sachsen | 14 |
Sachsen-Anhalt | 15 |
Thüringen | 16 |
(Buchstabe a).
Das Kennzeichnungserfordernis im bisherigen Satz 2 geht zurück auf eine Vorschrift in der Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 140 S. 14). Nach Überführung des befristeten Versuchs in eine Dauerregelung durch die Richtlinie 2004/117/EG kann diese Kennzeichnungsvorschrift entfallen (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 5 (§ 27)
Als Kürzel für Deutschland ist - im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften - künftig "DE " zu verwenden. Im Übrigen erfolgt die Änderung aus dem zu Nummer 4 genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 6 (Abschnitt 5a)
Die Regelungen aus der Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. EU (Nr. ) L 329 S. 37) wurden bislang abschließend durch eine Bekanntmachung des Bundessortenamtes im Blatt für Sortenwesen (Bekanntmachung Nr. 4/05 des Bundessortenamtes über das Verfahren zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken für nicht zugelassene Sorten gemäß § 3 Abs. 2 SaatG vom 1. Februar 2005) umgesetzt. Darin wurden das Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie die Verpackung und Kennzeichnung des betreffenden Saatgutes geregelt. Zur Verbesserung der Transparenz für den Rechtsanwender sollen nun die Bestimmungen der näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sowie die Vorschriften für die Kennzeichnung des Saatgutes in die einschlägigen saatgutrechtlichen Verordnungen übernommen werden. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren soll hingegen weiterhin im Amtsblatt des Bundessortenamtes bekannt gemacht werden, da es ausschließlich interne Arbeitsabläufe des Bundessortenamtes betrifft.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaatG
Zu Nummer 7 (§ 29)
Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 5 im ersten Satz genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 8 (§ 40)
Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 5 im ersten Satz genannten Grund (Buchstaben a und b).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 9 (§ 43)
Aus dem zu Nummer 6 genannten Grund werden hier Vorschriften für die Kennzeichnung des Saatgutes nach § 3 Abs. 2 SaatG aufgenommen.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 10 (§ 48a)
Um den Aufbrauch vorhandenen Kennzeichnungsmaterials zu ermöglichen, ist eine entsprechende Übergangsfrist vorzusehen.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 11 (Anlage 1)
Der Termin für die Beantragung der Saatgutanerkennung bei Wintergetreide wird vorverlegt, um über eine zeitlich flexiblere Antragsbearbeitung bei den amtlichen Stellen bisherige zeitliche Engpässe zu vermeiden (Buchstabe a). Die weiteren Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen (Buchstaben b und c).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 12 (Anlage 2)
Im Interesse der Saatgutqualität werden die Normen für das Vorhandensein von Flughafer bzw.
Flughaferbastarden in Feldbeständen verschärft.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa SaatG
Zu Nummer 13 (Anlage 4)
Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163) wurde das Höchstgewicht einer Partie von Getreide auf 30 t festgelegt. Die Änderung in der Fußnote ist eine Folgeänderung zur Erhöhung des Höchstgewichtes von Getreidesaatgutpartien.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 14 (Anlage 5)
Aus den zu Nummer 6 genannten Gründen sind für Saatgut nicht zugelassener Sorten gemäß § 3 Abs. 2 SaatG die Angaben für die Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2004/842/EG zu regeln (Buchstaben a, b und d). Zur Verringerung des Aufwandes bei der Kennzeichnung kann künftig auf die Angabe "erster Generation" bei Zertifiziertem Saatgut verzichtet werden; der Hinweis ist entbehrlich, da durch die verbleibenden Hinweise auf Zertifiziertes Saatgut "zweiter" oder "dritter Generation" für ausreichend Klarheit über die Generationenfolge gesorgt ist (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 15 (Anlage 6)
Mit Kleinpackungen sollen insbesondere Letztverbrauchern im privaten nichtgewerblichen Bereich kleine Mengen qualitativ hochwertigen Saatgutes zur Verfügung gestellt werden.
Kleinpackungen von Mais und Raps werden aber auch von Landwirten für den gewerblichen Anbau erworben. Gerade für diesen Bereich sollen stichprobenartige Kontrollen durch die Saatgutverkehrskontrollstellen die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsnormen überwachen.
Allerdings erweist sich die Rückverfolgbarkeit bei Kleinpackungen von Mais und Raps wegen des nicht aus der Kennzeichnung unmittelbar ersichtlichen Kennzeichens der Anerkennungsstelle als schwierig und kann von den Saatgutverkehrskontrollstellen nur mit erhöhtem Verwaltungsaufwand geleistet werden. Die Höchstmengen der betreffenden Kleinpackungen sollen deshalb reduziert werden, so dass alle relevanten Saatgutpackungen mit mehr als 1 kg Inhalt der für Zertifiziertes Saatgut nach Anlage 5 üblichen Kennzeichnungsvorschrift mit Angabe des Kennzeichens der Anerkennungsstelle unterliegen (Buchstabe a). Der Änderung des Nettogewichtes der Kleinpackungen bei Mais entsprechend ist die Höchstmenge an Körnern anzupassen (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 SaatG
Zu Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Änderung erfolgt aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 1 genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 6)
Sofern Sortenvermischungen und phytosanitäre Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können ist es sachgerecht, auch die Anerkennung von Pflanzgut, das auf Vorgewenden gewonnen wird, zu erlauben. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 3 (§ 19)
Die Änderung erfolgt aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 4 (zu Buchstabe a) genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 4 (Abschnitt 2a)
Die in Artikel 2 zu Nummer 6 aufgeführten Gründe gelten hier entsprechend.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaatG
Zu Nummer 5 (§ 30)
Die Änderung erfolgt aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 5 im ersten Satz genannten Grund.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 6 (§ 32)
Aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 6 genannten Grund werden hier Vorschriften für die Kennzeichnung von Pflanzgut, das gemäß § 3 Abs. 2 SaatG in den Verkehr gebracht werden soll, aufgenommen.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 7 (§ 33a)
Die Übergangsvorschrift ist aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 10 genannten Grund erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 8 (Anlage 4)
Aus den zu Artikel 2 zu Nummer 6 genannten Gründen sind für Pflanzgut nicht zugelassener Sorten gemäß § 3 Abs. 2 SaatG die Angaben für die Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2004/842/EG zu regeln.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Zu Nummer 1 (§ 16)
Nach der Änderung der Vorschrift für die Verpackung von Rebenpflanzgut durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437) ist die bisherige Begrenzung auf Edelreiser mit nur einem veredelungsfähigen Auge nicht mehr sachgerecht und wird hiermit korrigiert.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 21)
Der Wortlaut ist entsprechend der Zweckbestimmung der Regelung - Abgabe in kleinen Mengen - zu korrigieren (Buchstabe a). Der Hinweis auf die zulässige Stückzahl wird präzisiert (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 SaatG
Zu Artikel 5 Neubekanntmachung
Da die Rechtsverordnungen seit ihrer jeweils letzten Bekanntmachung der Neufassung mehrere Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Lesbarkeit der Rechtstexte, deklaratorische Bekanntmachungen der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Rechtsverordnungen vorzunehmen.
Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 748:
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.
Diese Pflichten ermöglichen den betroffenen Unternehmen eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall in Anspruch zu nehmen. Sie verursachen lediglich geringfügige zusätzliche Bürokratiekosten (1.086,00 Euro).
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |