Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Dezember 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 6 sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

Zur Verbesserung der Transparenz für den Rechtsanwender sollen die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung des Saatgutes von Sorten, deren Zulassung beantragt worden ist in die einschlägigen saatgutrechtlichen Verordnungen übernommen werden. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Saatgut solcher Sorten soll hingegen weiterhin im Amtsblatt des Bundessortenamtes bekannt gemacht werden, da es ausschließlich interne Arbeitsabläufe des Bundessortenamtes betrifft.

Weitere Änderungen betreffen das amtliche Saatgutanerkennungsverfahren. Um künftig deutschlandweit ein einheitliches Softwarepaket für die verfahrensmäßige Abwicklung der Saatgutanerkennung nutzen zu können, wird die Anerkennungsnummer neu gestaltet. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe bei den Saatgutanerkennungsstellen sollen für einige Pflanzenarten neue Anmeldetermine für die Saatgutanerkennung festgelegt werden.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Der Wirtschaft entstehen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Mit den neuen §§ 28a in der Saatgutverordnung (Artikel 2 Nr. 6) und 22a in der Pflanzkartoffelverordnung (Artikel 3 Nr. 4) wird jeweils eine neue Informationspflicht für Unternehmen der Saatgutwirtschaft eingeführt. Das betroffene Unternehmen nimmt mit der Regelung in § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes allerdings eine Vergünstigung in Anspruch, die eine Ausnahme vom gesetzlich normierten Regelfall darstellt. Durch Nutzung der Regelung ist das Unternehmen in der Lage, die von ihm zur Sortenzulassung beantragte Sorte frühzeitig in ihrem potentiellen Markt zu etablieren mit eindeutig besseren Vermarktungschancen oder es erkennt rechtzeitig, dass sich die Sorte nicht im Markt etablieren wird und kann seine Vermehrungsplanung entsprechend ausrichten, was es vor Fehlinvestitionen bewahrt.


Anzahl: 2
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
Häufigkeit: insgesamt 120 Fälle jährlich
erwartete Mehrkosten: 1086,- Euro pro Jahr
erwartete Kostenreduzierung: kann nicht beziffert werden

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Zu Nummer 1 (Nummer 1.1.7)

Die Änderung bei Triticum spelta L. dient der Präzisierung durch den heute gebräuchlicheren Begriff "Dinkel" (Nummer 1).


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG

Zu Nummer 2 (Nummer 1.3.4)

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs ist eine nicht rübenbildende Unterart von Brassica rapa L., deren Blätter auch als Blattgemüse (sog. Stielmus) genutzt werden. Da Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs dem Saatgutrecht nur als landwirtschaftliche Pflanzenart unterliegt, ist hier zur Klarstellung eine Ausnahme der Blattgemüsenutzung angebracht.


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG

Zu Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung

Zu Nummer 1 (§ 2)

Gemäß Entscheidung 2004/842/EG sind die Saatgutpackungen mit einem amtlichen Etikett in der Farbe orange zu kennzeichnen.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 2 (§ 11)

Die Änderung sorgt dafür, dass die bereits für private Feldbesichtiger geltende Verpflichtung durch die Anerkennungsstelle auch bei der Einbeziehung privater Probenehmer Anwendung findet.


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 3 (§§ 11 und 12)

Hierdurch wird der Wortlaut an den Wortlaut der zugrundeliegenden Vorschrift des EG-Rechts ( Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. EU (Nr. ) L 14 S. 18) ) angepasst. Dies hat zugleich zur Folge, dass sich der Überwachungsaufwand für die amtlichen Stellen reduziert.


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 4 (§ 14)

Die Änderung der Zusammensetzung der Anerkennungsnummer folgt dem Bestreben der Anerkennungsstellen für eine weitere Vereinheitlichung des Saatgutanerkennungsverfahrens und der geplanten bundesweiten Nutzung des auf die Erfordernisse der Saatgutanerkennung zugeschnittenen Softwarepaketes "Sapro/Kapro". Statt des bisher genutzten, für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichens der Verwaltungsbezirke, soll durch die neue Formulierung erreicht werden, dass die Anerkennungsstellen künftig den im Rahmen der bundesweit einheitlichen 15-stelligen Betriebsnummer nach InVeKoS-Verordnung festgelegten zweistelligen BL-Code der Länder verwenden können. Dieser BL-Code gilt zur Zeit wie folgt:

BL-Code
Land Code
Schleswig-Holstein 01
Hansestadt Hamburg 02
Niedersachsen 03
Hansestadt Bremen 04
Nordrhein-Westfalen 05
Hessen 06
Rheinland-Pfalz 07
Baden-Württemberg 08
Bayern 09
Saarland 10
Berlin 11
Brandenburg 12
Mecklenburg-Vorpommern 13
Sachsen 14
Sachsen-Anhalt 15
Thüringen 16

(Buchstabe a).

Das Kennzeichnungserfordernis im bisherigen Satz 2 geht zurück auf eine Vorschrift in der Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 140 S. 14). Nach Überführung des befristeten Versuchs in eine Dauerregelung durch die Richtlinie 2004/117/EG kann diese Kennzeichnungsvorschrift entfallen (Buchstabe b).


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 5 (§ 27)

Als Kürzel für Deutschland ist - im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften - künftig "DE " zu verwenden. Im Übrigen erfolgt die Änderung aus dem zu Nummer 4 genannten Grund.


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 6 (Abschnitt 5a)

Die Regelungen aus der Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. EU (Nr. ) L 329 S. 37) wurden bislang abschließend durch eine Bekanntmachung des Bundessortenamtes im Blatt für Sortenwesen (Bekanntmachung Nr. 4/05 des Bundessortenamtes über das Verfahren zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken für nicht zugelassene Sorten gemäß § 3 Abs. 2 SaatG vom 1. Februar 2005) umgesetzt. Darin wurden das Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie die Verpackung und Kennzeichnung des betreffenden Saatgutes geregelt. Zur Verbesserung der Transparenz für den Rechtsanwender sollen nun die Bestimmungen der näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sowie die Vorschriften für die Kennzeichnung des Saatgutes in die einschlägigen saatgutrechtlichen Verordnungen übernommen werden. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren soll hingegen weiterhin im Amtsblatt des Bundessortenamtes bekannt gemacht werden, da es ausschließlich interne Arbeitsabläufe des Bundessortenamtes betrifft.


Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaatG

Zu Nummer 7 (§ 29)

Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 5 im ersten Satz genannten Grund.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 8 (§ 40)

Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 5 im ersten Satz genannten Grund (Buchstaben a und b).


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 und § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 9 (§ 43)

Aus dem zu Nummer 6 genannten Grund werden hier Vorschriften für die Kennzeichnung des Saatgutes nach § 3 Abs. 2 SaatG aufgenommen.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 10 (§ 48a)

Um den Aufbrauch vorhandenen Kennzeichnungsmaterials zu ermöglichen, ist eine entsprechende Übergangsfrist vorzusehen.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 11 (Anlage 1)

Der Termin für die Beantragung der Saatgutanerkennung bei Wintergetreide wird vorverlegt, um über eine zeitlich flexiblere Antragsbearbeitung bei den amtlichen Stellen bisherige zeitliche Engpässe zu vermeiden (Buchstabe a). Die weiteren Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen (Buchstaben b und c).


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 12 (Anlage 2)

Im Interesse der Saatgutqualität werden die Normen für das Vorhandensein von Flughafer bzw.

Flughaferbastarden in Feldbeständen verschärft.


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa SaatG

Zu Nummer 13 (Anlage 4)

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163) wurde das Höchstgewicht einer Partie von Getreide auf 30 t festgelegt. Die Änderung in der Fußnote ist eine Folgeänderung zur Erhöhung des Höchstgewichtes von Getreidesaatgutpartien.


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 14 (Anlage 5)

Aus den zu Nummer 6 genannten Gründen sind für Saatgut nicht zugelassener Sorten gemäß § 3 Abs. 2 SaatG die Angaben für die Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2004/842/EG zu regeln (Buchstaben a, b und d). Zur Verringerung des Aufwandes bei der Kennzeichnung kann künftig auf die Angabe "erster Generation" bei Zertifiziertem Saatgut verzichtet werden; der Hinweis ist entbehrlich, da durch die verbleibenden Hinweise auf Zertifiziertes Saatgut "zweiter" oder "dritter Generation" für ausreichend Klarheit über die Generationenfolge gesorgt ist (Buchstabe c).


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 15 (Anlage 6)

Mit Kleinpackungen sollen insbesondere Letztverbrauchern im privaten nichtgewerblichen Bereich kleine Mengen qualitativ hochwertigen Saatgutes zur Verfügung gestellt werden.

Kleinpackungen von Mais und Raps werden aber auch von Landwirten für den gewerblichen Anbau erworben. Gerade für diesen Bereich sollen stichprobenartige Kontrollen durch die Saatgutverkehrskontrollstellen die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsnormen überwachen.

Allerdings erweist sich die Rückverfolgbarkeit bei Kleinpackungen von Mais und Raps wegen des nicht aus der Kennzeichnung unmittelbar ersichtlichen Kennzeichens der Anerkennungsstelle als schwierig und kann von den Saatgutverkehrskontrollstellen nur mit erhöhtem Verwaltungsaufwand geleistet werden. Die Höchstmengen der betreffenden Kleinpackungen sollen deshalb reduziert werden, so dass alle relevanten Saatgutpackungen mit mehr als 1 kg Inhalt der für Zertifiziertes Saatgut nach Anlage 5 üblichen Kennzeichnungsvorschrift mit Angabe des Kennzeichens der Anerkennungsstelle unterliegen (Buchstabe a). Der Änderung des Nettogewichtes der Kleinpackungen bei Mais entsprechend ist die Höchstmenge an Körnern anzupassen (Buchstabe b).


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 SaatG

Zu Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Zu Nummer 1 (§ 2)

Die Änderung erfolgt aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 1 genannten Grund.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 2 (§ 6)

Sofern Sortenvermischungen und phytosanitäre Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können ist es sachgerecht, auch die Anerkennung von Pflanzgut, das auf Vorgewenden gewonnen wird, zu erlauben. Die Änderung trägt dem Rechnung.


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 3 (§ 19)

Die Änderung erfolgt aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 4 (zu Buchstabe a) genannten Grund.


Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 4 (Abschnitt 2a)

Die in Artikel 2 zu Nummer 6 aufgeführten Gründe gelten hier entsprechend.


Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Nr. 2 SaatG

Zu Nummer 5 (§ 30)

Die Änderung erfolgt aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 5 im ersten Satz genannten Grund.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 6 (§ 32)

Aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 6 genannten Grund werden hier Vorschriften für die Kennzeichnung von Pflanzgut, das gemäß § 3 Abs. 2 SaatG in den Verkehr gebracht werden soll, aufgenommen.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 7 (§ 33a)

Die Übergangsvorschrift ist aus dem zu Artikel 2 zu Nummer 10 genannten Grund erforderlich.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 8 (Anlage 4)

Aus den zu Artikel 2 zu Nummer 6 genannten Gründen sind für Pflanzgut nicht zugelassener Sorten gemäß § 3 Abs. 2 SaatG die Angaben für die Kennzeichnung entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2004/842/EG zu regeln.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Zu Nummer 1 (§ 16)

Nach der Änderung der Vorschrift für die Verpackung von Rebenpflanzgut durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437) ist die bisherige Begrenzung auf Edelreiser mit nur einem veredelungsfähigen Auge nicht mehr sachgerecht und wird hiermit korrigiert.


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 2 (§ 21)

Der Wortlaut ist entsprechend der Zweckbestimmung der Regelung - Abgabe in kleinen Mengen - zu korrigieren (Buchstabe a). Der Hinweis auf die zulässige Stückzahl wird präzisiert (Buchstabe b).


Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 SaatG

Zu Artikel 5 Neubekanntmachung

Da die Rechtsverordnungen seit ihrer jeweils letzten Bekanntmachung der Neufassung mehrere Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Lesbarkeit der Rechtstexte, deklaratorische Bekanntmachungen der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Rechtsverordnungen vorzunehmen.

Zu Artikel 6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 748:
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.

Diese Pflichten ermöglichen den betroffenen Unternehmen eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall in Anspruch zu nehmen. Sie verursachen lediglich geringfügige zusätzliche Bürokratiekosten (1.086,00 Euro).

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter