A. Probleme und Ziele
- Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 22. Dezember 1998 ist seit ihrem Erlass nicht mehr geändert worden. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift soll den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen und den Änderungen im Bereich der Wirtschaft Rechnung tragen, um auch künftig ein effizientes Verwaltungsverfahren durch die Behörden der Länder zu gewährleisten. Zudem soll das Verwaltungsverfahren vereinfacht werden.
B. Lösung
- Der Entwurf enthält die erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen. Hervorzuheben sind folgende Regelungen:
- Aufgrund der zunehmenden internationalen Verflechtungen unterhalten Unternehmen mit Sitz im Ausland verstärkt Zweitniederlassungen im Inland. Durch die neuen Regelungen werden die Zuständigkeiten der Behörden eindeutig geregelt und festgelegt, wann eine juristische Person aus einem anderen Mitgliedstaat der EU als Unternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist künftig nur aufgrund der Zahl der vorhandenen Kraftfahrzeuge und nicht mehr nach der Zahl der Anhänger und Auflieger nachzuweisen. Damit wird nicht mehr über das vom Gemeinschaftsrecht geforderte Mindestmaß der finanziellen Leistungsfähigkeit hinausgegangen.
- Darüber hinaus wird das Verwaltungsverfahren vereinfacht, indem die Zahl der Anlagen (Vordrucke) zur Verwaltungsvorschrift von sechs auf drei reduziert wird.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verwaltungsvorschrift wird eine Informationspflicht für die Verwaltung abgeschafft. Dadurch werden Bürokratiekosten in Höhe von etwa 5.645 Euro jährlich eingespart.
G. Sonstige Auswirkungen
- Diese Verwaltungsvorschrift hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Vom ...
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), § 23 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302), erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren
- 1 Die Randnummern 2 bis 29 gelten für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gemeinschaftslizenz (Lizenz) nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG (Nr. ) L 95 S.1).
- 2 Für Unternehmen mit Sitz im Inland gilt die Hauptniederlassung, bei Handelsgesellschaften deren Sitz als Sitz im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist.
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten, die im Handelsregister eingetragen ist, gilt als Sitz im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr die Zweigniederlassung des Unternehmens im Inland.
Verfügt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland über mehrere Zweigniederlassungen im Inland, gilt als Sitz im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr diejenige Zweigniederlassung, die das Unternehmen bei dem das Hauptregister führende Gericht im Inland angemeldet hat ( § 13e Abs. 5 des Handelsgesetzbuches).
- 3 Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz soll der Anlage 1 inhaltlich entsprechen.
- 4 Einer juristischen Person darf die Erlaubnis oder Lizenz grundsätzlich erst erteilt werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen ist.
Anhörungsverfahren
- 5 Für die Anhörung nach § 3 Abs. 5 a des Güterkraftverkehrsgesetzes im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz übermittelt die Behörde
- a) dem Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) eine Durchschrift des Antrags im Sinne der Randnummer 3 nach Maßgabe der Anlage 2 mit folgenden Angaben: Name und Rechtsform des Unternehmens, das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, Anschrift des Sitzes, Nummern im Sinne des § 3 Nr. 10 des Telekommunikationsgesetzes für den Sitz, insbesondere Telefon- und Telefaxnummern, für den antragstellenden Unternehmer (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter) und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils Vor- und Familienname, Tag der Geburt, Anschrift und Stellung im Unternehmen sowie Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften;
- b) den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer folgende Angaben: Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift des Sitzes, für den antragstellenden Unternehmer (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter) und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils Vor- und Familienname und Stellung im Unternehmen sowie Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften.
Die Angaben nach den Buchstaben a und b können auch in anderer geeigneter Form übermittelt werden.
- 6 Sofern vor der Entscheidung über die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis oder zusätzlicher beglaubigter Abschriften eine Anhörung nach § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, teilt die Behörde den anhörberechtigten Stellen den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Sitz bzw. Hauptniederlassung) sowie die Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder Abschriften mit.
- 7 Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz soll die Frist zur Stellungnahme in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten.
Unternehmer
- 8 Unternehmer im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind natürliche und juristische Personen, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben, insbesondere
- a) eine einzelne natürliche Person,
- b) jeder Miterbe,
- c) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
- d) eine offene Handelsgesellschaft,
- e) eine Kommanditgesellschaft oder
- f) eine Kapitalgesellschaft.
In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Erlaubnis oder Lizenz mit den Namen aller Miterben oder Gesellschafter und dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu erteilen.
- 9 Nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften bestehende juristische Personen sind Unternehmer, wenn eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen ist.
Fachliche Eignung
- 10 Die fachliche Eignung ist nachzuweisen
- a) bei natürlichen Personen für einen Antragsteller,
- b) für einen der vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft den Antrag stellt,
- c) für einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist oder - bei natürlichen Personen - wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Wird eine Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person. Eine zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person kann nur anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese das Güterkraftverkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leitet.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
- 11 Die Höhe der nachzuweisenden finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch die Zahl der für den Einsatz vorgesehenen Kraftfahrzeuge bestimmt.
- 12 Beantragt der Unternehmer nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz zusätzliche Ausfertigungen oder zusätzliche beglaubigte Abschriften, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu überprüfen, wenn sich der Bestand an Kraftfahrzeugen des Unternehmers erheblich verändert. Dies ist in der Regel der Fall bei einer Erhöhung des Bestandes entweder um über 50 Prozent oder um mehr als fünf Kraftfahrzeuge seit der letzten Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Berufszugangsordnung für den Kraftverkehr) kann abgesehen werden.
Insolvenzverfahren
- 13 Soweit die Voraussetzungen des § 12 der Gewerbeordnung bei einem Unternehmer vorliegen, steht diese Regelung einer Rücknahme oder einem Widerruf der Erlaubnis oder Lizenz - einschließlich der Ausfertigungen und Abschriften - wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit entgegen. Auch die Folgeerteilung einer Erlaubnis oder Lizenz kann in diesen Fällen nicht wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit versagt werden. Für die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen oder Abschriften ist demgegenüber der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit notwendig.
Unterrichtungspflichten
- 14 Über den Ausgang des Erteilungsverfahrens werden das Bundesamt und - bezogen auf die Ersterteilung - die Berufsgenossenschaft unterrichtet. Auf § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr wird hingewiesen.
- 15 Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt und ist die Ablehnung unanfechtbar geworden, so benachrichtigt die Behörde das Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 153a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung).
Urkundenberichtigung und Sitzverlegung
- 16 Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz die Rechtsform des Unternehmens im Sinne der Randnummer 8 oder der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, erfolgt ein neues Erteilungsverfahren.
- 17 Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz der Name des Einzelkaufmanns, der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, so ist die Erlaubnis oder Lizenz sowie deren Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften unverzüglich zu berichtigen. Das Datum der Erteilung und das Datum zur Gültigkeit bleiben bei der Berichtigung der Urkunde unverändert.
- 18 Wird der Sitz (Rn. 2) eines Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, übersendet die Behörde des bisherigen Sitzes die über den Unternehmer geführten Akten der Behörde des neuen Sitzes. Gleichzeitig benachrichtigt sie die für den bisherigen Sitz zuständige Außenstelle des Bundesamts.
Die Behörde des neuen Sitzes stellt Zug um Zug gegen Rückgabe der bisherigen Urkunden (Original und Ausfertigungen sowie beglaubigte Abschriften) neue Urkunden aus. Die bisherigen Urkunden sind von der Behörde des neuen Sitzes ungültig zu machen.
- 19 Die Behörde des neuen Sitzes hat die Sitzverlegung, die Ausstellung neuer Urkunden sowie die Angaben über die für ungültig erklärten Urkunden der Außenstelle des Bundesamts anzuzeigen, die für den neuen Sitz zuständig ist.
Verlust einer Urkunde (Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift)
- 20 Dem Unternehmer ist eine Ersatzurkunde zu erteilen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Sie ist als Ersatzurkunde zu bezeichnen. In ihr ist die verlorene Urkunde für ungültig zu erklären. Der Unternehmer ist zu verpflichten, die ungültige Urkunde unverzüglich nach Wiederauffinden der Behörde zurückzugeben.
Nachweis des Erbrechts
- 21 Bei Anträgen nach § 8 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes fordert die Behörde von den Erben die Vorlage eines Erbscheins. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet die Behörde die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, ist nach Satz 1 zu verfahren.
Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs
- 22 Bei der Anhörung der in § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Stellen ist den Anhörberechtigten der Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Sitz) zu übermitteln. Soweit vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf von Ausfertigungen der Erlaubnis oder von beglaubigten Abschriften eine Anhörung nach § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, teilt die Behörde den anhörberechtigten Stellen zusätzlich die Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften mit, die zurückgenommen oder widerrufen werden sollen.
Die Frist zur Stellungnahme soll in der Regel zwei Wochen betragen.
- 23 Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis oder Lizenz oder einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift unanfechtbar geworden oder erlischt die Erlaubnis oder Lizenz oder eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift aus anderen Gründen als durch Rücknahme oder Widerruf, so teilt die Behörde dies der Außenstelle des Bundesamts unter Angabe der Urkundennummer mit. Gleiches gilt, wenn die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs angeordnet oder ausgesetzt wurde.
- 24 Wurde die Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen und ist die Rücknahme oder der Widerruf unanfechtbar geworden, so teilt die Behörde dies auch dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 1 53a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung), nach den Vorschriften der 2. GZRVwV -Ausfüllanleitung - mit. Eine Mitteilung an das Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - ist außerdem in den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 2, des § 151 Abs. 2 und des § 152 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung zu machen.
- 25 Die Urkunden sind nach Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids einzuziehen, ungültig zu machen und auf Antrag dem Unternehmer zurückzugeben.
Fahrerbescheinigung
- 26 Die Gültigkeitsdauer der Fahrerbescheinigung richtet sich nach der kürzesten Gültigkeitsdauer der in § 20 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr genannten Unterlagen.
Eine Fahrerbescheinigung, die nach § 22 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist, wird nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert. Eine vorherige Rücknahme oder ein Widerruf ist nicht erforderlich.
Mitteilung von Bußgeldentscheidungen
- 27 Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes übermittelt dem Bundesamt die in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Daten, wenn es sich um ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, die in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes teilt sie außerdem dem Bundesamt für Justiz - Registerbehörde - (§ 149 Abs. 2 Nr. 3, § 153a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - mit, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Ist das Bundesamt zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, erfolgt die Mitteilung an das Bundesamt für Justiz durch das Bundesamt.
Schlussbestimmungen
- 28 Bei den Anlagen 1 bis 3 sind drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen (insbesondere Durchschreibesätze) zulässig.
- 29 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Dezember 1998 (BAnz. Nr. 246 vom 31. Dezember 1998) außer Kraft.
- Anlage 1 (Antragsformular für die Erlaubnis oder Lizenz)
- Anlage 2 (Antragsdurchschrift für das Bundesamt)
- Anlage 3 (Antragsdurchschrift für die übrigen Anhörberechtigten)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt der Verwaltungsvorschrift
Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 22. Dezember 1998 ist seit ihrem Erlass nicht mehr geändert worden. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift trägt den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen und den Änderungen im Bereich der Wirtschaft Rechnung, um auch künftig ein effizientes Verwaltungsverfahren durch die Behörden der Länder zu gewährleisten, und trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei. Hervorzuheben sind folgende Regelungen:
Auf Grund der zunehmenden internationalen Verflechtungen unterhalten Unternehmen mit Sitz im Ausland verstärkt Zweigniederlassungen im Inland. Durch die neuen Regelungen der Randnummern 2 und 9 werden die Zuständigkeiten der Behörden eindeutig geregelt und festgelegt, wann eine juristische Person aus einem anderen Mitgliedstaat der EU als Unternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt; dies dient der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist künftig nur auf Grund der Zahl der vorhandenen Kraftfahrzeuge und nicht mehr nach der Zahl der Anhänger und Auflieger nachzuweisen. Damit wird nicht mehr über das vom Gemeinschaftsrecht geforderte Mindestmaß der finanziellen Leistungsfähigkeit hinausgegangen.
Darüber hinaus wird das Verwaltungsverfahren vereinfacht, indem die Zahl der Anlagen (Vordrucke) zur Verwaltungsvorschrift von sechs auf drei reduziert wird.
II. Bürokratiekosten durch Informationspflichten
Durch die Verwaltungsvorschrift wird eine Informationspflicht für die Verwaltung abgeschafft. Die Behörden müssen nicht mehr die Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr benachrichtigen, wenn der Verlust von Urkunden gemeldet wird oder die Behörden ungültige Urkunden zurück erhalten. Im Jahr 2007 wurden vom Bundesamt für Güterverkehr 1289 Urkunden erfasst. Auf Grund der geringen Anzahl kann die Abschätzung der ersparten Bürokratiekosten im vereinfachten Verfahren erfolgen. Die Benachrichtigen können als "Information ohne Kennzeichnungspflicht" eingestuft und daher mit 4,38 € je Fall bewertet werden. Durch die Abschaffung dieser Benachrichtigungspflicht werden schätzungsweise somit 5645,82 € jährlich Bürokratiekosten bei der Verwaltung eingespart.
Begründung der einzelnen Regelungen:
Rn. 1
Keine Änderung.
Rn. 2
Die Bestimmung der zuständigen Behörde richtet sich nach der Hauptniederlassung oder dem Sitz des Unternehmens. Daneben wird eine spezielle Zuständigkeitsregelung für Unternehmen mit Sitz im Ausland getroffen.
Rn. 3
Der zweite Halbsatz wird gestrichen. Auf einen speziellen Vordruck für die Beantragung zusätzlicher Abschriften oder Ausfertigungen kann aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden. Da eine Anhörung in den bisher durch den zweiten Halbsatz geregelten Fällen nach § 3 Abs. 5 a Satz 2 GüKG im Ermessen der Behörden liegt, ist ein vorgeschriebener Vordruck ebenfalls nicht mehr notwendig. Damit können die Anlagen 4 und 5 entfallen.
Rn. 4
Keine Änderung.
Rn. 5
Durch die Änderung wird den Erlaubnis- und Lizenzbehörden die Möglichkeit gegeben, das Anhörungsverfahren auch auf anderem, z.B. elektronischem Wege durchzuführen. Die bisherige Möglichkeit der Übersendung von Antragsdurchschriften an das Bundesamt bleibt erhalten. Auf die bisherige Anlage 3 kann verzichtet werden, da der Umfang der Informationen keinen eigenständigen Vordruck erforderlich macht.
Rn. 6
Anpassung an die neue Regelung des § 3 Abs. 5 a Satz 2 GüKG. Aufgrund der Ermessensregelung ist ein eigenständiges Formular (bisher Anlage 5) nicht mehr notwendig. Mit Wegfall dieser Anlage kann auch der Verweis gestrichen werden. (Rn. 7 alt kann gestrichen werden)
Rn. 7 (Rn. 8 alt)
Die Zweiwochenfrist wird auf die Anhörung bei der Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz begrenzt. In allen anderen Fällen (z.B. Erteilung von Erlaubnisausfertigungen) ist eine Beschleunigung des Verfahrens durch Verzicht auf das Anhörungsverfahren oder durch kürzere Fristen zur Stellungnahme möglich. Ein Verweis auf das Verfahren bei unterschiedlichen Erlaubnis- und Lizenzbehörden ist entbehrlich, da diese Behörden in allen Ländern identisch sind. (Rn. 9 alt wird mit Rn. 14 neu verbunden und insoweit gestrichen)
Rn. 8 (Rn. 10 alt)
Redaktionelle Neufassung Rn. 9
Die neu eingeführte Regelung legt die Voraussetzungen fest, wann eine juristische Person aus einem anderen Mitgliedstaat der EU als Unternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt.
Rn. 10 (Rn. 11 alt)
Der neue Satz 3 präzisiert die Anforderungen an die zur Führung der Geschäfte bestellte Person Rn. 11 (Rn. 12 alt)
Zur Vereinfachung des Verfahrens werden nur noch Kraftfahrzeuge für die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt. Damit wird nicht mehr über das von der EU geforderte Mindestmaß hinausgegangen. (Rn. 13 alt entfällt als Folge der Änderung in Rn. 11 neu)
Rn. 12 (Rn. 14 alt)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. Daneben wird die Rn. sprachlich an die neue Randnummer 11 angepasst. Mit der Möglichkeit auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verzichten, wird das Verfahren weiter vereinfacht.
Rn. 13
Die Regelung wurde neu aufgenommen. Sie regelt das Verhältnis zwischen den gewerberechtlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens und den Berufszugangsvoraussetzungen im Güterkraftverkehr.
Rn. 14 (Rnrn. 9 und 15 alt)
Auf Hinweise auf die interne Aktenführung von Behörden wird verzichtet. Die Unterrichtungspflichten werden vereinfacht und zusammengefasst; insbesondere wird die Unterrichtungspflicht auf die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Lizenz beschränkt.
Rn. 15 (Rn. 16 alt)
Da seit dem 1. Januar 2007 das Bundesamt für Justiz das Gewerbezentralregister führt, musste die entsprechende Behördenbezeichnung angepasst werden.
Rn. 16
Die Regelung stellt klar, dass bei einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens oder bei einer Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft immer ein neues Erteilungsverfahren zu erfolgen hat.
Rn. 17
Regelt das Verfahren, wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis oder der Lizenz Änderungen beim Unternehmen ergeben, die nicht zu einem neuen Erteilungsverfahren führen.
Rn. 18 (Rn. 17 alt)
Regelt das Verfahren bei der Verlagerung des Sitzes des Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde.
Rn. 19 (Rn. 18 alt)
Keine Änderung.
Rn. 20 (Rnrn. 19 und 20 alt)
Die bisherigen Unterrichtungspflichten an das Bundesamt für Güterverkehr können entfallen. Damit entfallen ein Teil der alten Randnummer 19 und die alte Randnummer 20 komplett.
Rn. 21
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Randnummer 21.
Rn. 22
Die Regelung wird an den neu gefassten § 3 Abs. 5 a Satz 2 GüKG angepasst. Rnrn. 23 bis 25
Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung "Bundesamt für Justiz" in Randnummer 24 bleiben die Vorschriften unverändert.
Rn. 26
Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Fahrerbescheinigung keinen längeren Gültigkeitszeitraum erhält, als die ihrer Erteilung zugrundeliegenden Unterlagen. Zudem wird verdeutlicht, dass bei einer ungültigen Fahrerbescheinigung kein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren durchzuführen ist.
Rn. 27 (Rn. 26 alt)
Anpassung an die Euroumstellung sowie an die neue Registerbehörde, das Bundesamt für Justiz.
Rn. 28 und 29 (Rnrn. 29 und 30 alt)
Redaktionelle Anpassung an die Verringerung der Anlagen und Regelung des Außerkrafttretens der Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 1998.
Die Anlagen befinden sich im PDF-Dokument
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 696:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterverkehrsrecht (GüKVwV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht abgeschafft. Es fällt die Verpflichtung weg, das Bundesamt für Güterverkehr zu benachrichtigen, wenn der Verlust von Urkunden gemeldet wird oder die Behörden ungültige Urkunden zurück erhalten haben. Das Bundesministerium schätzt die Bürokratiekostenentlastung auf etwa 5.700 € jährlich.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |