A. Problem und Ziel
- Mit dieser Verordnung werden überwiegend die mit der Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 20. August 2008 (eBAnz AT99 2008 V1) bereits eingeführten Regelungen neu erlassen. Da der Erlass des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (BT-Drs. 016/8100 vom 14. Februar 2008) sich aus ursprünglich nicht absehbaren Gründen verzögerte, wurden die im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) erforderlichen bewehrten Verkehrs- und Verfütterungsregelungen kurzfristig im Wege einer Dringlichkeitsverordnung vorgesehen. Ein Erlass des genannten Gesetzes ist nach wie vor nicht absehbar. Die Fortführung dieser Regelungen muss daher gewährleistet werden. Entsprechende bewehrte Verkehrsregelungen sollen nun auch im Falle von Einträgen von Rückständen in Lebensmittel über die Umweltmedien gelten. Aus rechtsförmlichen Gründen muss ein Neuerlass der Regelungen erfolgen.
- Ferner wird in der Futtermittelverordnung für bestimmte Fälle eine Übergangsregelung für so genannte Altfälle aufgenommen.
B. Lösung
- Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und der Futtermittelverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- Die Länder und Kommunen haben keine durch die Verordnung entstehenden Mehrkosten angegeben.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Dezember 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom ...
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- - auf Grund des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 23 Nr. 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- - auf Grund des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. Nr. 151, S. 3569), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:"
§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel
- (1) Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden ist, festgesetzten Werte.
- (2) Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, dürfen auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Überschreitung der in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Werte ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist."
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Abs. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt."
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "2, 3 oder 4" durch die Angabe "2, 3, 3a oder 4" ersetzt.
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:
"(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."
Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. Nr. 151, S. 3569), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 24a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABlL 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten."
- 2. Dem § 24b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."
- 3. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:"
§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen
- Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern."
- 4. In § 36a Abs. 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".
- 5. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 24c und § 36 Abs. 2 Nr. 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung werden überwiegend die mit der Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 20. August 2008 (eBAnz AT99 2008 V1) bereits eingeführten Regelungen neu erlassen. Da der Erlass des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (BT-Drs. 016/8100 vom 14. Februar 2008) sich aus ursprünglich nicht absehbaren Gründen verzögerte, wurden die im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) erforderlichen bewehrten Verkehrs- und Verfütterungsregelungen kurzfristig im Wege einer Dringlichkeitsverordnung vorgesehen. Ein Erlass des genannten Gesetzes ist nach wie vor nicht absehbar. Die Fortführung dieser Verkehrs- und Verfütterungsregelungen muss daher gewährleistet werden. Entsprechende bewehrte Verkehrsregelungen sollen nun auch im Falle von Einträgen von Rückständen in Lebensmitteln über die Umweltmedien gelten. Aus rechtsförmlichen Gründen muss ein Neuerlass der Regelungen erfolgen.
Ferner wird in der Futtermittelverordnung für bestimmte Fälle eine Übergangsregelung für so genannte Altfälle aufgenommen.
I. Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Die Länder haben keine Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, angegeben.
Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
II. Bürokratiekosten
Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates.
III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Männern und Frauen wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Mit Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 20. August 2008 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wurde ein eigenständiges nationales Verbot geschaffen, Lebensmittel, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen. Verstöße dagegen sind nach § 59 Abs. 1 Nr. 6 oder § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sanktioniert.
Eine nationale Verkehrsregelung ist erforderlich, weil Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weder ein Gebot noch ein Verbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand regelt, nämlich u. a. den, dass die dort genannten Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel keine Pestizidrückstände enthalten dürfen die die dort festgesetzten Werte überschreiten.
Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 20. August 2008 beinhaltet die Übergangsregelung, mit der angeordnet wird, dass § 1a der Rückstands-Höchstmengenverordnung nur für Lebensmittel gilt, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III dieser Verordnung gelten.
Mit Artikel 1 Nr. 1 und 3 der vorliegenden Verordnung wird die Fortführung der vorgenannten Regelungen gewährleistet (§ 1a Abs. 1). Ferner wird mit Artikel 1 Nr. 1 (§ 1a Abs. 2) und 2 eine entsprechende Verkehrsregelung für Lebensmittel eingefügt, die aufgrund von Einwirkungen über die Umweltmedien die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Werte überschreiten und Verstöße dagegen sanktioniert.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 und 2
Nummer 1 und 2 beinhalten die Übergangsregelung, mit der angeordnet wird, dass § 24a Abs. 1 bis 3 und § 24b Abs. 1 und 2 der Futtermittelverordnung nur für Futtermittel gelten, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III dieser Verordnung nicht gelten.
Zu Nummer 3
Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 20. August 2008 sieht vor dem Hintergrund von Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine entsprechende nationale Verkehrsregelung für Futtermittel vor und sanktioniert Verstöße dagegen. In § 24c der Futtermittelverordnung ist daher ein eigenständiges nationales Verbot vorgesehen, Futtermittel, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. Verstöße dagegen sind in § 36a Abs. 2 Nr. 6a der Futtermittelverordnung als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Eine Übergangsregelung sieht § 37 Abs. 2 der Futtermittelverordnung vor dem Hintergrund des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Mit Artikel 2 Nummer 3 bis 5 der vorliegenden Verordnung wird die Fortführung der vorgenannten Regelungen gewährleistet.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 778:
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben enthält keine Informationspflichten.
Der Nationale Normenkontrollrat daher hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |