A. Problem und Ziel
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Danach endet die Mitgliedschaft des GBR in der EU am 30. März 2019, 00:00 Uhr (im Folgenden: Austritt).
Mit dem Ende der Mitgliedschaft des GBR in der EU entfallen auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 , (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 (in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) als Rechtsgrundlage für die Koordinierung von britischen Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und bei Arbeitslosigkeit sowie des britischen Sterbegelds und von britischen Vorruhestands- und Familienleistungen einerseits mit den entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz andererseits.
Zwar wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem GBR am 20. April 1960 ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, das derzeit nur in Bezug auf die Isle of Man Anwendung findet. Im Falle eines Wiederauflebens wäre dieses Abkommen in seinem Anwendungsbereich jedoch nicht deckungsgleich mit den oben genannten Verordnungen: Unter anderem die Arbeitslosenversicherung ist gänzlich nicht erfasst. Soweit im Rahmen des Austritts zwischen dem GBR und der EU keine Regelungen zur künftigen Koordinierung der sozialen Sicherheit vereinbart werden, wäre die Verhandlung und Verabschiedung eines neuen deutschbritischen Abkommens zur sozialen Sicherheit als Grundlage einer künftigen, zeitgemäßen bilateralen Koordinierung, insbesondere in der Fristablauf: 15.02.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung, deshalb langfristiges Ziel.
Für den Fall, dass GBR ohne Austrittsabkommen aus der EU austritt, benötigen Personen, für die bereits vor dem Austritt die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des GBR zu irgendeinem Zeitpunkt galten oder die sich zum Austrittszeitpunkt im GBR dauerhaft oder vorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unterfielen, jedoch auch kurzfristig Rechtssicherheit. Soweit einseitige nationale Regelungen anstelle der supranationalen EU-Regelungen treten können und nicht zwingend eine bi- oder multilaterale Kooperation voraussetzen, sollen deshalb Übergangsregelungen geschaffen werden, die diesen in besonderem Maße vom Austritt betroffenen Personen in den Bereichen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten- und Soldatenversorgung des Bundes sowie der Arbeitslosenversicherung eine den supranationalen Regelungen entsprechende Rechtssicherheit im Hinblick auf Versicherungsstatus, Ansprüche und Leistungen vermitteln.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der oben genannten Verordnungen entfallen mit dem Austritt zugleich Fördermöglichkeiten bei den vermittlungsunterstützenden Leistungen und bei der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Durch Übergangsregelungen soll klargestellt werden, welche Leistungen bis zu welchem Zeitpunkt ab dem Austritt noch erbracht werden können, und verhindert werden, dass sinnvolle Förderungen während oder vor einer betrieblichen Berufsausbildung nicht mehr fortgeführt werden können.
Der Austritt hat außerdem zum einen Auswirkungen für Studierende, Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsstätte im GBR besuchen und dabei nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft des GBR in der EU könnte Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch einer dortigen Ausbildungsstätte grundsätzlich nur noch bis zur Dauer eines Jahres und nicht mehr wie bisher auch für komplette Ausbildungen geleistet werden. Zum anderen wären britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die jeweils - noch als Freizügigkeitsberechtigte nach dem Unionsrecht - in der Bundesrepublik Deutschland ein Studium oder eine schulische Ausbildung aufgenommen haben, ausbildungsförderungsrechtlich nur noch unter den für Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen anspruchsberechtigt. Um den Betroffenen Vertrauensschutz zu gewähren und Brüche in ihrer Bildungsbiographie zu ersparen, die ihnen andernfalls aus Finanznot drohen könnten, soll ihnen bis zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts, den sie bis zum Zeitpunkt des Austritts bereits begonnen haben, über eine Übergangsregelung der bisherige förderungsrechtliche Status erhalten bleiben.
Zudem soll eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor dem Austritt in Deutschland bzw. im GBR einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich. Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach dem Austritt erfolgt, auch wenn der Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Davon soll zugunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.
B. Lösung
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben von Ansprüchen der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung von Personen, die bereits vor dem Austritt im Sinne der oben genannten Verordnungen relevante Zeiten im GBR zurückgelegt haben, sollen diese vor dem Austritt zurückgelegten Zeiten auch nach dem Wegfall der oben genannten Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in Bezug auf das GBR) berücksichtigt werden als ob das GBR weiterhin ein Mitgliedstaat der EU wäre.
Zudem sollen Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung versichert waren, nicht allein auf Grund des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder unfreiwillig einer Doppelversicherungspflicht unterliegen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen bei Personen, die vor dem Austritt sowohl Zeiten nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als auch nach den Rechtsvorschriften des GBR zurückgelegt haben, Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein, also ebenso koordiniert und bewertet werden wie unter Geltung der oben genannten Verordnungen. Die Versicherungspflicht bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bleibt - zum Teil übergangsweise in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt - bestehen. Damit wird das berechtigte Vertrauen dieser Personen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage geschützt. Der ungehinderte Export von Renten in das GBR, wie er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten ist, wird weiterhin ermöglicht, Bestandsfälle müssen nicht neu festgestellt werden.
Die Lücke in der Gesundheitsversorgung, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Austritt und die dadurch entfallende Sachleistungsaushilfe entsteht, soll durch eine Regelung zur Kostenerstattung geschlossen werden. Für Krankenkassen(verbände) soll es möglich sein, mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des GBR
Verträge über die Versorgung Versicherter zu schließen und somit ihren Versicherten weiterhin Sachleistungen zu vermitteln. Für alle Versicherten, die am 29. März 2019 bereits Leistungen im GBR erhalten haben und deren Leistungsbezug auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts begonnen hat, wird durch gesonderte Übergangsregelungen sichergestellt, dass diese Versicherten eine Erstattung auch über den 29. März 2019 hinaus für die begonnene Versorgung erhalten, bis diese endet.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird geregelt, dass neben den im GBR eingetretenen Sachverhalten auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden.
Durch weitere Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und in angrenzenden Rechtsgebieten soll Rechtsklarheit für die Betroffenen im Sinne der Sicherung von Rechtspositionen und einer zielorientierten Leistungserbringung übergangsweise auch über den Austrittstermin des GBR hinaus geschaffen werden, zum Beispiel um den erfolgreichen Abschluss bereits begonnener betrieblicher Berufsausbildungen zu ermöglichen bzw. weiter zu unterstützen.
Das vorliegende Gesetz schafft außerdem die Grundlage dafür, Auszubildenden auch nach dem Austritt für einen im GBR bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG zu gewähren.
Zudem sollen auch Auszubildende, die vor dem Austritt nur wegen ihrer britischen Staatsangehörigkeit als Unionsbürger oder als Familienangehörige persönlich nach dem BAföG anspruchsberechtigt waren und eine förderungsfähige Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland betrieben haben, noch nach dem Austritt bis zum Abschluss des zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsabschnitts weiter Leistungen nach dem BAföG erhalten können.
Damit in den Fällen, in denen Anträge auf Einbürgerung noch vor dem Austritt gestellt worden sind, längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland oder von deutschen Einbürgerungsbewerbern im GBR gehen, soll nach diesem Gesetz in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatlichkeit hingenommen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Vorschriften dieses Gesetzes zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht, zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Arbeitnehmerüberlassung, im Altersteilzeitgesetz sowie im Ausbildungsförderungsrecht regeln die Behandlung von Ansprüchen, Förderleistungen und Erlaubnissen, die ohne den Austritt des GBR auch künftig erbracht werden könnten oder müssten. Insoweit erhalten die Übergangsregelungen den derzeitigen Status und führen aus diesem Grund zu keinen Veränderungen bei den Haushaltsausgaben von Bund, Ländern, Kommunen und Sozialversicherungsträgern.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung und Rentenversicherung sowie zum Arbeitslosengeld können in Einzelfällen zu einer geringen zusätzlichen Belastung der Verwaltung bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch führen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Bescheinigungspflichten der Behörden des GBR entfallen dürften.
Bei den Übergangsregelungen zur aktiven Arbeitsförderung sowie zur Ausbildungsförderung entstehen der Verwaltung keine zusätzlichen Belastungen, da für die vom Austritt betroffenen Personen die bis dahin anwendbaren Regelungen weiterhin angewendet werden. Ohne die Übergangsregelungen entstünde in Einzelfällen ein Mehraufwand für die Verwaltung, da vorzeitige Beendigungen von Maßnahmen bzw. die vorzeitige Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen geprüft werden müssten. Durch die Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz entsteht keine zusätzliche Belastung für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Die Regelungen des Gesetzes führen zu keinen weiteren Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 4. Januar 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 30. März 2019 ohne Austrittsabkommen aus der Europäischen Union austritt, soll das Gesetzgebungsverfahren
Fristablauf: 15.02.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG bis zum Austritt abgeschlossen sein, um so einen zeitlich lückenlosen Schutz der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Soziale Sicherheit
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
§ 4 Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koordinierungsregelungen
§ 5 Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten
Kapitel 2
Besondere Bestimmungen
Abschnitt 1
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Unterabschnitt 1
Krankenversicherung
§ 6 Freiwillige Versicherung
§ 7 Sonderregelungen für Rentner
§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Versicherung von Familienangehörigen
§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung
§ 11 Anrechnung von Zeiten
§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
§ 13 Kostenerstattung
§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Unterabschnitt 2
Pflegeversicherung
§ 16 Versicherungspflicht
§ 17 Familienversicherung
§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
§ 20 Leistungsanrechnung
§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Abschnitt 2
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
§ 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen
Abschnitt 3
Leistungen bei Alter, a n Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 23 Weiterversicherung
§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
§ 27 Feststellung der Leistungen
§ 28 Doppelleistungsbestimmungen
§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel
§ 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Abschnitt 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 35 Arbeitslosengeld
Teil 2
Sonstige Regelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 36 Aktive Arbeitsförderung
§ 37 Insolvenzgeld
§ 38 Auszahlung von Geldleistungen
§ 39 Altersteilzeit
§ 40 Arbeitnehmerüberlassung
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 Verordnungsermächtigungen
Teil 1
Soziale Sicherheit
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils ist oder sind
- 1. "Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit":
- a) die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1; L 213 vom 12.8.2015, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist,
- b) die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; L 288 vom 22.10.2016, S. 58; L 54 vom 24.2.2018, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist,
- c) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist,
- d) die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, sowie
- e) die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1);
- 2. "Flüchtling" eine Person im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560) in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
- 3. "Staatenloser" eine Person im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474);
- 4. "Versicherungszeiten":
- a) die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie
- b) alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils sind anzuwenden auf die folgenden Leistungen der sozialen Sicherheit, soweit sie in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen:
- 1. Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte;
- 2. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch;
- 3. Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, von der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sowie von der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen;
- 4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Die §§ 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach § 28 Absatz 1 oder 2
- 1. mit Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Bundes und der Soldaten sowie mit Versorgungsbezügen ihrer Hinterbliebenen oder
- 2. mit Leistungen nach dem Altersgeldgesetz.
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
- 1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
- 2. weitere Drittstaatsangehörige, soweit diese nicht bereits unter Nummer 1 fallen und wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben,
wenn für sie die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. März 2019 galten oder sie sich am 29. März 2019 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dauerhaft oder vorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unterfielen.
(2) Die Regelungen dieses Teils gelten auch für Familienangehörige und Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Personen.
(3) Die Regelungen zur Gewährung von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität gelten nur für Personen im Sinne von Absatz 1, die vor dem 30. März 2019 Versicherungszeiten für solche Leistungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt haben.
§ 4 Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koordinierungsregelungen
(1) Nach den Regelungen dieses Teils zu berücksichtigende, nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind zusätzlich zu solchen Versicherungs- Beschäftigungs- und Wohnzeiten sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zurückgelegt worden sind und nach den Vorgaben der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.
(2) Die Regelungen dieses Teils sollen den in § 3 benannten Personen keine Rechte gewähren, die über den Rechtszustand hinausgehen, der gelten würde, wenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 29. März 2019 nicht aus der Europäischen Union ausgetreten wäre.
(3) Die Regelungen dieses Teils gelten für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen unbeschadet ihrer Rechte aus dem Abkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit und unbeschadet des für die Bundesrepublik Deutschland vorrangig geltenden Rechts der Europäischen Union.
§ 5 Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten
(1) Sofern die Regelungen dieses Teils nichts Anderes bestimmen, berücksichtigt der zuständige Träger bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, die
- 1. den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs,
- 2. die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder
- 3. den Zugang zu oder die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig machen, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zum 29. März 2019 zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(2) Für die Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten gelten Artikel 12 Absatz 2 bis 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und c sowie Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend.
Kapitel 2
Besondere Bestimmungen
Abschnitt 1
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Unterabschnitt 1
Krankenversicherung
§ 6 Freiwillige Versicherung
(1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können beitreten:
- 1. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die am 29. März 2019 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und am 29. März 2019 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beanspruchen konnten,
- 2. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die am 29. März 2019 im System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert waren und am 29. März 2019 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union oder nach einem späteren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach einer späteren Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem 30. März 2019 oder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Familienversicherung.
(4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft nach § 8 oder nach dem 29. März 2024 ist ausgeschlossen.
§ 7 Sonderregelungen für Rentner
(1) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1. die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und
- 2. am 29. März 2019 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht mit Ausnahme des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs vorliegen.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1. die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und
- 2. am 29. März 2019 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, gelten als nach § 6 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Krankenkasse über das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft informiert worden ist, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 endet
- 1. mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mehr besteht, oder
- 2. mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nachweist.
§ 9 Versicherung von Familienangehörigen
Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich. Dies gilt auch für Familienangehörige, die am 29. März 2019 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufrechterhalten.
§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung
Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1. deren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 29. März 2019 nach § 249 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und
- 2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
§ 11 Anrechnung von Zeiten
Für die Versicherungspflicht und das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1, die im Zeitraum vom 30. März 2019 bis zum 29. März 2024 nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, angerechnet. Die Anrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht bestand.
§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Studierende nach § 13 Absatz 1 Satz 3 sowie für Versicherte in dem Fall des § 14.
§ 13 Kostenerstattung
(1) Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind berechtigt, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen im Wege der Kostenerstattung durch ihre Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sofern ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht. Leistungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch antragspflichtig sind, unterliegen auch bei Kostenerstattung nach Satz 1 der Antragspflicht. Anspruch auf Kostenerstattung nach den Sätzen 1 und 2 haben auch Studierende, die am 29. März 2019 an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterfallen.
(2) Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Versorgung berechtigt sind.
(3) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei der Erbringung als Sachleistung im Inland unter Berücksichtigung von Zuzahlungen nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.
(4) Der Anspruch auf Kostenerstattung nach Absatz 1 ruht, solange das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
(1) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem 30. März 2019 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Anspruch genommen, die über den 29. März 2019 andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse für den Teil der Leistung, der nach dem 29. März 2019 weitergeführt wird und den sie selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht.
(2) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem 30. März 2019 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Anspruch genommen, die über den 29. März 2019 andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe für den Teil der Leistung, der nach dem 29. März 2019 weitergeführt wird und für den kein Anspruch gegen Dritte besteht.
(3) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Leistung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem 30. März 2019 bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung erst nach dem 29. März 2019 erteilt wird. Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das Genehmigungsverfahren.
(4) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 13 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Genehmigung oder eine vorherige Zustimmung nach § 13 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf diese Genehmigung oder vorherige Zustimmung vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung oder Zustimmung erst nach dem 29. März 2019 erteilt wird.
§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Krankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts abschließen. Sachleistungen auf Grundlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 vor.
Unterabschnitt 2
Pflegeversicherung
§ 16 Versicherungspflicht
Wer nach § 7 Absatz 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet.
§ 17 Familienversicherung
Für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert sind.
§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,
- 1. deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis zum 29. März 2019 nach § 58 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und
- 2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des § 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 11 entsprechend.
§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
(1) § 34 Absatz 1a und § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten entspricht. Der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland steht einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten auch gleich für Beitragszahlungen der Pflegekassen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit für Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Beitragszahlungen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 44 Absatz 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die sonstigen Geldleistungen der Pflegeversicherung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , unabhängig davon, ob auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungsbereich nach § 3 unterliegt.
(2) Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 fallen sowie deren Pflegepersonen.
§ 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufhalten. Dies gilt nicht für Mitglieder und deren Familienangehörigen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten sind.
§ 20 Leistungsanrechnung
Den Geldleistungen der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen, die der oder die Versicherte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhalten kann, können von den Pflegekassen angerechnet werden. Die Versicherten sind zu Auskünften über im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen verpflichtet.
§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
(1) Personen, die am 29. März 2019 in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, bleiben versichert. Sie können die Versicherung bis zum 30. Juni 2019 rückwirkend zum 30. März 2019 kündigen, danach mit Wirkung für die Zukunft.
(2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versicherungsunternehmen auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union besteht nicht.
(3) Die §§ 17, 19 Absatz 1 und § 20 gelten entsprechend. Bis zum 29. März 2019 bestehende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach erhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansprüche weiterhin vorliegen.
Abschnitt 2
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
§ 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern auf Sachverhalte oder Ereignisse die Rechtsvorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anwendbar sind, werden bei Anwendung der Artikel 5 und 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 neben den zu berücksichtigenden Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz eingetreten sind, auch Sachverhalte oder Ereignisse, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetreten sind, so berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten wären (Gleichstellung).
Abschnitt 3
Leistungen bei Alter, a n Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 23 Weiterversicherung
(1) Personen, für die am 29. März 2019 die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch allein wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union endet, bleiben versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union vorliegen. Die Beendigung der Versicherungspflicht bedarf eines Antrags von der Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat, oder vom Versicherungspflichtigen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(2) Personen, die als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder auf Grund ihres Wohnorts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland am 29. März 2019 freiwillig versichert waren, können sich weiterhin freiwillig versichern, solange sie
- 1. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind oder ihren Wohnort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und
- 2. die freiwillige Versicherung nicht nach § 7 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig ist.
Waren Personen nach Satz 1 am 29. März 2019 nicht freiwillig versichert, aber zur freiwilligen Versicherung berechtigt, können sie sich unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis einschließlich 29. März 2024 freiwillig versichern, soweit sie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht verpflichtend abgesichert sind.
(3) Personen, die am 29. März 2019 eine Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und die auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert waren, bleiben versicherungspflichtig. Die Beendigung dieser Versicherungspflicht bedarf eines Antrags vom Versicherungspflichtigen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Personen, die am 29. März 2019 eine Altersrente nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und freiwillig versichert waren, können sich abweichend von Absatz 2 auch weiterhin freiwillig versichern.
§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
(1) Hat nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind diese Rechtsvorschriften entsprechend auch bei Bezug von Leistungen oder Einkünften nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anwendbar.
(2) Hat der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, so werden neben den im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetretenen Sachverhalten und Ereignissen auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland eingetreten wären.
§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität
(1) Für die Regelungen dieses Abschnitts werden die bis zum 29. März 2024 nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für die Versicherungszeiten, die vor einem Zeitpunkt zurückgelegt wurden, zu dem die Rechtsvorschriften der Europäischen Union für diesen Staat galten.
(2) Bestand am 29. März 2019 Anspruch auf die Leistung einer Rente, die unter Anwendung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zuerkannt wurde oder nach dem 29. März 2019 noch zuzuerkennen ist, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt.
(3) Bestand am 29. März 2019 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter der Versicherungsaufsicht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland privat versichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.
§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
(1) Ist die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder in einem bestimmten Beruf zurückgelegt wurden, für die oder für den ein Sondersystem für beschäftigte oder selbständig erwerbstätige Personen gilt, berücksichtigt der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in diesem Beruf oder in dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.
(2) Ist der Erwerb des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die betreffende Person
- 1. zuvor in der Bundesrepublik Deutschland versichert war und
- 2. beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall versichert ist oder ihr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht.
§ 27 Feststellung der Leistungen
(1) Für die Berechnung des geschuldeten Rentenbetrags sowohl für eine rein innerstaatliche Rente (autonome Leistung) als auch für eine zwischenstaatliche Rente (anteilige Leistung) gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend. Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags der anteiligen Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Artikel 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
(2) Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht berücksichtigt worden sind, wird zur Feststellung der Leistungshöhe Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend angewendet.
(3) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags der Rentenleistung gilt ergänzend Folgendes:
- 1. Die Berechnungsgrundlage der Leistungen wird ausschließlich auf Grund der Versicherungszeiten nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit ermittelt.
- 2. Zur Berechnung des Leistungsbetrags auf Grund von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, werden die Bezugsgrößen herangezogen, die auch für die Versicherungszeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich sind.
(4) Die Vorschriften über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der anteiligen Leistungen berücksichtigt wurden, gelten auch für Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
§ 28 Doppelleistungsbestimmungen
(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, ist Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.
§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
Treffen Leistungen gleicher Art des zuständigen Trägers mit solchen, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geschuldet werden, zusammen, so gelten die vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung. Im Übrigen ist Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.
§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen, ist Artikel 55 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden. Hiervon abweichend wird § 97 Absatz 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter vorrangig mit der Maßgabe angewendet, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 30 ist ausschließlich auf Renten anzuwenden, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 am 29. März 2019 nicht gilt.
§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
(1) Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass die antragstellende Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach § 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leistung unverzüglich aus. Diese Zahlung ist bis zur Feststellung der endgültigen Leistung nach § 27 Absatz 1 als vorläufig anzusehen.
(2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige Leistung eines Trägers nach § 27 Absatz 1 hat, zahlt dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des § 27 Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt wird.
§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel
(1) Geldleistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu zahlen sind, dürfen nicht auf Grund der Tatsache, dass Berechtigte oder ihre Familienangehörigen sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten, gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten Anderes bestimmen.
§ 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
§§ 126 und 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist.
Abschnitt 4
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 35 Arbeitslosengeld
(1) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vor dem 30. März 2019 zurückgelegt wurden und die nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berücksichtigen gewesen wären, Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleich. Sonstige vor dem 30. März 2019 nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegte Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland keine Versicherungszeiten sind, sind entsprechend Satz 1 zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gegolten hätten, wenn sie im Inland absolviert worden wären.
(2) Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 ist, dass die oder der Arbeitslose nach diesen Zeiten und vor der Entstehung des Anspruchs in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestanden hat. Dies gilt nicht für Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben.
(3) Für die Bemessung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld gilt Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit ist auf Anforderung einer Person verpflichtet, dieser oder dem zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eine Bescheinigung entsprechend Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für im Inland vor dem 30. März 2019 zurückgelegte Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen, soweit diese Bescheinigung für die Geltendmachung von Ansprüchen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erforderlich ist. § 312a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Regelungen dieses Abschnitts gelten § 4 Absatz 2 und § 5 nicht.
Teil 2
Sonstige Regelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 36 Aktive Arbeitsförderung
(1) Die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland kann nach dem 29. März 2019 aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nur gefördert werden, wenn das leistungsbegründende Ereignis vor dem 30. März 2019 liegt und der Antrag auf die Leistung vor dem 30. März 2019 gestellt worden ist.
(2) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die die Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützen, können über den 29. März 2019 hinaus zu Ende geführt werden, wenn sie vor dem 30. März 2019 beantragt und begonnen wurden. Für Maßnahmen von Trägern, die eine ausschließlich erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anbieten, sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den 29. März 2019 hinaus mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt, wenn diese Arbeitsvermittlung vor dem 30. März 2019 erfolgreich war.
(3) Für eine vor dem 30. März 2019 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnene Berufsausbildung gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für die gesamte Ausbildung als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 58 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die am 29. März 2019 förderungsfähige Personen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren und bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufsausbildung oder eine berufs- oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme begonnen haben, gelten für diese Ausbildung oder diese Maßnahme als förderungsfähige Personen im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die an nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden; § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 37 Insolvenzgeld
Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem 30. März 2019 liegt.
§ 38 Auszahlung von Geldleistungen
Leistungsberechtigten Personen, die
- 1. laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bereits vor dem 30. März 2019 bezogen haben und
- 2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem 30. März 2019 hatten,
werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ohne Abzug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtigten Personen die laufende Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben.
§ 39 Altersteilzeit
Bei den für die Gewährung von Leistungen der Altersteilzeit erforderlichen Zeiten der Vorbeschäftigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes sind Beschäftigungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem 30. März 2019 zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.
§ 40 Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnisse nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die vor dem 30. März 2019 erteilt wurden, gelten als mit Wirkung zum 30. März 2019 widerrufen. § 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt entsprechend, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung aus einem Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb erfolgt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Leistungen oder Einkünfte nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und welche Sachverhalte oder Ereignisse im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Anwendung des § 24 gleichzustellen sind sowie neben den in § 33 genannten Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten weitere bilaterale Verträge festzulegen.
Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Nach § 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird folgender § 67 eingefügt:
" § 67 Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
(1) Auszubildenden, die einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bis zum Ablauf des 29. März 2019 beginnen oder fortsetzen, wird ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.
(2) Ausländischen Auszubildenden, die bis zum Ablauf des 29. März 2019 einen Ausbildungsabschnitt beginnen und wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ihre persönliche Förderungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 verlieren, wird weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet."
Artikel 3
Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem 30. März 2019 einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor dem 30. März 2019 erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
(2) Deutsche, die vor dem 30. März 2019 einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des 29. März 2019 erfolgt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Ende der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) in der Europäischen Union (EU) entfallen die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 als Rechtsgrundlagen für die Koordinierung von britischen Leistungen bei Krankheit und Langzeitpflege, Mutterschaft (und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft), bei Invalidität, Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, von Sterbegeld sowie bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestands- und Familienleistungen mit den entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.
Personen, für die bereits vor dem Austritt die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des GBR galten oder die sich zum Austrittszeitpunkt des GBR dauerhaft oder vorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unterfielen, benötigen kurzfristig Rechtssicherheit im Hinblick auf den Versicherungsstatus, die Ansprüche und die Leistungen der Sozialversicherung. Dies soll mit dem Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit und Soziales nach dem Austritt des GBR aus der EU geleistet werden.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der oben genannten Verordnungen entfallen mit dem Austritt zugleich Fördermöglichkeiten bei den vermittlungsunterstützenden Leistungen und bei der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Durch Übergangsregelungen soll klargestellt werden, welche Leistungen bis zu welchem Zeitpunkt ab dem Austritt noch erbracht werden können, und verhindert werden, dass sinnvolle Förderungen während oder vor einer Berufsausbildung nicht mehr fortgeführt werden können.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) knüpft die Möglichkeit der Förderung von vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildungsgängen daran, dass die Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz liegt. Durch den Austritt des GBR zum 30. März 2019 entfällt diese Förderungsmöglichkeit für Auszubildende, die für ihre bereits begonnene Ausbildung im GBR dann nur noch bis zu einer Dauer von insgesamt grundsätzlich einem Jahr förderungsberechtigt wären. Hierdurch stünden betroffene Auszubildende, die bis zum 29. März 2019 bereits einen Ausbildungsabschnitt im GBR aufgenommen haben, vor der Entscheidung, den Ausbildungsabschnitt entweder nicht mehr im GBR zu einem Abschluss zu führen, ihn ohne BAföG-Förderung abzuschließen oder mangels Finanzierungsmöglichkeit ganz abzubrechen.
Auch die Förderungsberechtigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die jeweils in der Bundesrepublik Deutschland ein Studium oder eine schulische Ausbildung aufgenommen haben und die bisher auf Grund ihrer aus EU-Recht abgeleiteten Freizügigkeitsrechte nach dem BAföG anspruchsberechtigt sind, würde zum 30. März 2019 entfallen. Sie könnten nur noch unter den für Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen gefördert werden. Der für diesen Personenkreis daher zum Teil ebenfalls drohende Wegfall der Leistungen nach dem BAföG könnte zu auch aus deutscher Perspektive unerwünschten Ausbildungsabbrüchen führen.
Zugunsten dieser Personengruppen, deren Vertrauen in eine fortbestehende Förderungsberechtigung nach dem BAföG zum Zeitpunkt der Aufnahme des laufenden Ausbildungsabschnitts schützenswert erscheint, soll eine Übergangsregelung geschaffen werden.
Ihnen soll eine Förderung auch noch nach dem 29. März 2019 innerhalb der nach dem BAföG geltenden Grenzen der jeweils maximalen Förderungsdauer bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ermöglicht werden.
Zudem soll eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich. Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs erfolgt, auch wenn der Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Davon soll zugunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Artikel 1 des Gesetzes wird geregelt, dass für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben von Ansprüchen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung von Personen, die bereits vor dem Austritt im Sinne der oben genannten Verordnungen relevante Zeiten im GBR zurückgelegt haben, diese vor dem Austritt zurückgelegten Zeiten auch nach dem Wegfall der oben genannten Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Bezug auf das GBR berücksichtigt werden sollen, als ob das GBR weiterhin ein Mitgliedstaat der EU wäre.
Zudem sollen vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung versicherte Personen nicht allein auf Grund des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder unfreiwillig einer Doppelversicherung unterliegen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen für Personen, die vor dem Austritt sowohl nach deutschen als auch nach britischen Rechtsvorschriften Zeiten zurückgelegt haben, die darüber hinaus im GBR zurückgelegten Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigt werden. Diese sollen zusammen mit den vor dem Austritt zurückgelegten Zeiten ebenso bewertet und koordiniert werden wie unter Geltung der oben genannten Verordnungen. Die Versicherungspflicht bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bleibt - zum Teil übergangsweise in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt - bestehen. Damit wird das berechtigte Vertrauen dieser Personen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage geschützt. Für Versorgungsempfänger des Bundes wird das momentan durch Rechtsverordnung der EU geltende Anrechnungsverbot gleichartiger Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene auf Versorgungsbezüge nach Beamten- bzw. Soldatenversorgungsgesetz weiterhin gelten.
Die für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versicherte) durch den Austritt des GBR aus der EU und die dadurch entfallende Sachleistungsaushilfe entstehende Lücke in der Gesundheitsversorgung soll durch eine Vorschrift zur Kostenerstattung geschlossen werden. Für Krankenkassen(verbände) soll es möglich sein, mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des GBR
Verträge über die Versorgung Versicherter zu schließen und somit ihren Versicherten weiterhin Sachleistungen zu vermitteln. Für alle Versicherten, die am 29. März 2019 bereits Leistungen im GBR erhalten und deren Leistungsbezug auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts begonnen hat, wird durch gesonderte Übergangsregelungen sichergestellt, dass diese Versicherten eine Erstattung auch über den 29. März 2019 hinaus für die begonnene Versorgung erhalten, bis diese endet.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird klargestellt, dass neben den im GBR eingetretenen Sachverhalten auch die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden.
Aus bildungspolitischen Gründen und zur Vermeidung unbilliger Härten erfolgt in Artikel 2 eine Änderung des BAföG durch Einfügung von Vertrauensschutzregelungen für eine Übergangszeit für deutsche und britische Studierende, Schülerinnen und Schüler und ihre Familienangehörigen, die jeweils zum Zeitpunkt des Austritts eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung (Studium oder schulische Ausbildung) betreiben. Die Übergangsregelung in einem neuen § 67 BAföG betrifft in Absatz 1 Deutsche und andere Unionsbürger, die ihren aktuellen Ausbildungsabschnitt noch vor dem Austritt des GBR aus der EU aufgenommen und noch nicht beendet haben. Diese Gruppe von Auszubildenden soll noch bis zum Abschluss oder Abbruch ihres aktuellen Ausbildungsabschnitts im bisherigen Aufenthaltsstaat unter den gleichen Bedingungen gefördert werden können wie ohne einen Austritt des GBR aus der EU. Ohne eine solche Übergangsregelung könnten die Betroffenen ihre Ausbildung nur noch ohne BAföG-Förderung bis zu einem Abschluss im GBR weiter betreiben. Die insoweit entsprechende Übergangsregelung in Absatz 2 betrifft Studierende, Schülerinnen und Schüler mit britischer Staatsangehörigkeit, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die jeweils bis zum Austritt des GBR aus der EU nach dem BAföG als Unionsbürger und Familienangehörige anspruchsberechtigt waren und einen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt aufgenommen haben.
Damit beim Erwerb der Staatsangehörigkeit längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland oder von deutschen Einbürgerungsbewerbern im GBR gehen, soll nach dem Gesetzentwurf bei vor dem Austritt gestellten Anträgen auf Einbürgerung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatigkeit hingenommen werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 ("Staatsangehörigkeit im Bunde") und Nummer 8 ("Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen") des Grundgesetzes (GG), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des GG ("Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung") und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 GG ("die Regelung der Ausbildungsbeihilfen").
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und dem Völkerrecht vereinbar.
§ 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union stellt klar, dass die Regelungen des Ersten Teils des Gesetzes für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen unbeschadet ihrer Rechte aus dem Abkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über soziale
Sicherheit vom und unbeschadet des für die Bundesrepublik Deutschland vorrangig geltenden Rechts der EU gelten.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz ist gemessen an den einzelnen Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie zum Arbeitslosengeld können in Einzelfällen zu einer geringen Belastung der Verwaltung bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch führen, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Bescheinigungspflichten der Behörden des GBR entfallen dürften.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union)
Zu Teil 1 (Soziale Sicherheit)
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Zu Nummer 1
In Nummer 1 werden als "Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" die verschiedenen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgeführt, die unmittelbar vor dem Austritt des GBR aus der EU Anwendung gefunden haben. Es sind dies in erster Linie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 als Grundverordnung und (EG) Nr. 987/2009 als Durchführungsverordnung. Für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU fand in Bezug auf das GBR und Sachverhalte mit Bezug zum GBR bis zum Austritt die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der früheren Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Anwendung.
Die in den Begriffsbestimmungen genannten Verordnungen sind in der jeweiligen aktuellen Fassung maßgebend, um auch eine über den Austritt hinaus schützende Rechtskontinuität herzustellen.
Zu Nummer 2
Die Definition des Begriffes "Flüchtling" entspricht derjenigen in Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 .
Zu Nummer 3
Die Definition des Begriffes "Staatenloser" entspricht derjenigen in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 .
Zu Nummer 4
Die Definition des Begriffes "Versicherungszeiten" entspricht derjenigen in Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 .
Zu § 2 (Sachlicher Geltungsbereich)
§ 2 bestimmt den rechtlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und umfasst die betroffenen Sozialversicherungszweige bzw. die abzudeckenden Regelungsbereiche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die sich im Falle eines ungeregelten Austritts des GBR aus der EU eine Regelungsnotwendigkeit ergibt.
Absatz 2 enthält eine Sonderbestimmung für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen mit beamten- oder soldatenrechtlichen Versorgungsansprüchen gegenüber dem Bund. Durch diese Anordnung wird sichergestellt, dass auch nach dem Austritt des GBR aus der EU die Regelungen zu Doppelleistungsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin anzuwenden sind. Damit wird vor allem eine Anrechnung ausländischer, hier britischer oder nordirischer Renten auf soldaten- oder beamtenrechtliche Versorgungsbezüge vermieden. Diese Anrechnung untersagt momentan die Verordnung Nr. (EG) Nr. 883/2004 , deren Anwendung aber bei einem Austritt des GBR aus der EU auf die genannten Leistungen ausgeschlossen ist.
Zu § 3 (Persönlicher Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Allgemeine Voraussetzung für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs dieses Teils ist, dass für die betreffenden Personen die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des GBR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. März 2019 galten oder sie sich am 29. März 2019 im GBR dauerhaft oder vorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unterfielen sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Nummer 1 beschreibt den Personenkreis, der vor dem Austritt des GBR aus der EU vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2010 erfasst war.
Nummer 2 beschreibt den Personenkreis, der vor dem Austritt des GBR aus der EU vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 859/2003 und (EWG) Nr. 1408/71 erfasst war.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nicht erfasst sind damit Personen, auf die vor dem Austritt des GBR aus der EU weder die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2010 noch die Verordnungen (EG) Nr. 859/2003 und (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden waren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass die Regelungen dieses Teils auch für Familienangehörige und Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Personen gelten, die vor dem Austritt des GBR aus der EU ebenfalls vom Anwendungsbereich der oben genannten Verordnungen erfasst waren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 schränkt den Anwendungsbereich für den Bereich der Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität ein, auf solche Personen im Sinne von Absatz 1, die vor dem 30. März 2019 Versicherungszeiten sowohl für solche deutsche wie auch britische Leistungen zurückgelegt haben.
Zu § 4 (Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koordinierungsregelungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die Berücksichtigung von im GBR zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht anstelle, sondern zusätzlich zu entsprechenden Zeiten in Mitgliedstaaten der EU, Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz erfolgen soll.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass durch Teil 1 vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kapitel 2 keine zusätzlichen Rechte gewährt werden sollen, die über den Status Quo zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft des GBR in der EU hinausgehen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Verhältnis dieses Teils zu Regelungen dieses Teils zu Rechten aus dem Abkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit sowie zum Recht der EU.
Zu § 5 (Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten)
Zu Absatz 1
Die Regelung des Absatz 1 ist als allgemeine Regelung zur Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nachempfunden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält einen Analogieverweis auf die einzelnen Bestimmungen zur Zusammen- und Umrechnung in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Zu Kapitel 2 (Besondere Bestimmungen)
Zu Abschnitt 1 (Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung)
Zu Unterabschnitt 1 (Krankenversicherung)
Zu § 6 (Freiwillige Versicherung)
Personen, bei denen sich der Austritt des GBR aus der EU auf den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz auswirkt, erhalten die Möglichkeit ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz über ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung fortzusetzen.
Zu Absatz 1
Der freiwilligen Versicherung können zum einen Personen beitreten, deren gesetzliche Versicherung infolge des Austritts endet, weil die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Bezug auf das GBR keine Anwendung mehr finden. Zum anderen können auch solche Personen beitreten, die auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Inanspruchnahme von Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der Bundesrepublik Deutschland über das System der sozialen Sicherheit des GBR berechtigt waren und deren Anspruch auf Sachleistungen auf Grund des Austritts endete.
Das Beitrittsrecht setzt voraus, dass der bisherige Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Staat auch nach dem Austritt weiter fortbesteht.
Zu Absatz 2
Der Beitritt ist schriftlich innerhalb von drei Monaten (Ausschlussfrist) gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zu erklären. Die Frist beginnt am Tag nach dem Austritt des GBR aus der EU oder wenn die Versicherungspflicht (z.B. wegen des Bezugs einer gesetzlichen Rente) oder die Familienversicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach Beendigung der Familienversicherung.
Zu Absatz 3
Die Regelung stellt einen durchgängigen lückenlosen Versicherungsschutz sicher. Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt unabhängig von dem Zeitpunkt der Beitrittserklärung am Tag nach dem Austritt des GBR aus der EU oder wenn die Versicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Beendigung der Familienversicherung.
Zu Absatz 4
Ein Beitritt nach dem 29. März 2024 ist ausgeschlossen. Ein Beitritt nach Absatz 1 ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft nach § 8 wegen Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in GBR oder wegen Kündigung endete.
Zu § 7 (Sonderregelungen für Rentner)
Es wird eine Sonderregelung für Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Bezieher einer Rente der Alterssicherung der Landwirte geschaffen, die einen durchgängigen und lückenlosen Krankenversicherungsschutz im bisherigen versicherungsrechtlichen Status sicherstellt.
Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen, befinden sich typischerweise in einer Lebenssituation, in der sie ihren Versicherungsstatus in der Regel nicht mehr aktiv, z.B. durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Begründung eines anderen Versicherungspflichttatbestandes, gestalten können. Auf Grund der damit einhergehenden besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe ist vorgesehen, dass sich der zum Zeitpunkt des Austritts des GBR aus der EU bestehende Versicherungsstatus fortsetzt, solange sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im GBR haben.
Zu Absatz 1
Bei versicherungspflichtigen Rentnern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im GBR haben und bislang auf Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert waren, wird das Fortbestehen der Versicherungspflicht gesetzlich angeordnet. Damit ist eine Fortsetzung des Krankenversicherungsschutzes unter den bisherigen beitragsrechtlichen Bedingungen gewährleistet. Die Mitgliedschaft endet allerdings unter den Voraussetzungen des § 8.
Zu Absatz 2
Bei freiwillig versicherten Rentnern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im GBR haben und bislang auf Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert waren, wird die nach § 6 vorausgesetzte Beitrittserklärung für eine Weiterversicherung fingiert. Das freiwillige Mitglied kann insofern innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über das Fortbestehen der Versicherung seinen Austritt erklären.
Die Regelung trägt dem Schutzbedürfnis dieser Personengruppe Rechnung und dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwand bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen.
Zu § 8 (Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft)
Zu Absatz 1
Das Ende der Mitgliedschaft richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 190, 191 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Eine Weiterführung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes im Wege des Bestandsschutzes setzt voraus, dass der bisherige Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im GBR fortbesteht. Wird dieser aufgegeben, endet der Krankenversicherungsschutz auf der Grundlage dieses Gesetzes. Dabei ist ein Umzug innerhalb des GBR unschädlich. Der Krankenversicherungsschutz muss dann nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates, in dem der neue Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt genommen wird, neu begründet werden.
Um eine doppelte Absicherung im Krankheitsfall zu vermeiden, erhalten Personen, deren Mitgliedschaft auf der Grundlage dieses Gesetzes fortbesteht oder weitergeführt wird, eine einheitliche Austrittsmöglichkeit aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können sowohl weiterhin Versicherungspflichtige als auch freiwillige Mitglieder ihre Mitgliedschaft auf Grundlage der allgemeinen Regelungen nach § 175 Absatz 4 SGB V kündigen.
Zu Absatz 2
Die allgemeinen Regelungen nach § 175 Absatz 4 SGB V setzen für eine Kündigung u.a. voraus, dass das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (z.B. über eine private Krankenversicherung) nachgewiesen wird. Im Fall, dass eine Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des GBR besteht, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. In diesem Fall kann die Kündigung abweichend von § 175 Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V jederzeit zum Ablauf des Monats erklärt werden.
Zu § 9 (Versicherung von Familienangehörigen)
Durch die Gleichstellungsregelung wird sichergestellt, dass auch die Familienangehörigen von Mitgliedern, die im Wege des Bestandsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert werden, unbeschadet ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in GBR familienversichert sein können. Gleiches gilt auch für Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die auf Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im GBR zum Austrittszeitpunkt familienversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im GBR aufrechterhalten.
Zu § 10 (Beitragsrechtliche Sonderregelung)
Die beitragsrechtliche Sonderregelung sieht vor, dass bisher versicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Beschäftigte, die zur Fortführung ihres Krankenversicherungsschutzes vom Beitrittsrecht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Gebrauch gemacht haben und als freiwilliges Mitglied weiterversichert sind, einen Beitragszuschuss in entsprechender Anwendung des § 257 Absatz 1 SGB V erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt unter- oder oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt hat, bzw. ob der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds nach § 249 SGB V zu tragen hatte oder einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bis zum Austrittsdatum zu leisten hatte.
Zu § 11 (Anrechnung von Zeiten)
In der gesetzlichen Krankenversicherung können Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1, die nach den Rechtsvorschriften des GBR zurückgelegt wurden, nach dem Austritt des GBR für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus der EU berücksichtigt werden. Die Vorschrift ergänzt damit die allgemeine Regelung zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach § 5. Sie dient dazu, insbesondere für solche Personen Härten zu vermeiden, die aufgrund ihrer Beschäftigung in das System der sozialen Sicherheit des GBR einbezogen sind und der gesetzlichen Krankenversicherung daher nicht beitreten können und in zeitlicher Nähe zum Austrittsdatum beabsichtigen, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Da der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere zur Krankenversicherung der Rentner, an die Erfüllung einer Vorversicherungszeit geknüpft ist, könnten die Betroffenen ohne eine Anrechnung die geforderte Vorversicherungszeit kaum erfüllen.
Zu § 12 (Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung)
Um die Versorgung der Bestandsversicherten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im GBR haben, sicherzustellen, sind sie vom grundsätzlichen Leistungsruhen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ausgenommen. Auf Grund des bestehenden Leistungsanspruchs entfällt damit auch die Berechtigung, als freiwilliges Mitglied Beiträge im Wege des reduzierten Anwartschaftsbeitrages nach § 240 Absatz 4b SGB V zu leisten.
Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten sind, haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und werden bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ebenso behandelt wie alle anderen in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Für sie besteht bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland das Leistungsruhen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V.
Studierende, die am 29. März 2019 an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V unterfallen, haben Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 Satz 2. Dieser Personenkreis wird daher ebenso wie Anspruchsberechtigte nach § 14 in die Regelung zur Nichtanwendung des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V einbezogen.
Zu § 13 (Kostenerstattung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift gewährleistet, dass Mitglieder und deren Familienangehörige, die unter den Gesichtspunkten Bestands- und Vertrauensschutz von Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erfasst sind, auch nach dem Austritt des GBR aus der EU weiterhin dortige Leistungserbringer in Anspruch nehmen und die dafür anfallenden Kosten von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen können. Als Leistungen kommen auch Krankenhausleistungen in Betracht. Leistungen, die nach dem SGB V antragspflichtig sind (beispielsweise Psychotherapie oder Reha-Leistungen), unterliegen auch bei Kostenerstattung nach dieser Vorschrift der Antragspflicht.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung nach § 6 haben sowie Rentner unter den besonderen Voraussetzungen des § 7. Zudem erhalten Studierende, die am 29. März 2019 an einer Hochschule in GBR studieren und die in der Krankenversicherung der Studenten versichert sind, einen Anspruch auf Kostenerstattung.
Sofern die Versorgung der Versicherten durch den Nationalen Gesundheitsdienst des GBR oder durch Dritte gewährleistet ist, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht, da in diesem Fall kein Bedarf an einer Bestandsschutzregelung zur Kostenerstattung besteht.
Zu Absatz 2
Um ein entsprechendes Qualitätsniveau der zu erstattenden Kosten für eine Behandlung durch die Krankenkasse auch nach dem Austritt des GBR aus der EU zu gewährleisten, dürfen ausschließlich im Nationalen Gesundheitsdienst des GBR zur Versorgung berechtigte Leistungserbringer in Anspruch genommen werden.
Zu Absatz 3
Um den von Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erfassten Personenkreis unter den Gesichtspunkten Bestands- und Vertrauensschutz im Rahmen der Kostenerstattung nicht über Gebühr zu belasten und diese Personen nicht durch den Wegfall der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit schlechter zu stellen, sind als Kostenerstattungssätze die inländischen Kassensätze ohne weitere, in § 13 Absatz 4 Satz 5 SGB V vorgesehene, Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgesehen. Da die Erstattungssätze im GBR zumeist niedriger sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung, werden Versicherte oftmals eine volle Kostenerstattung erhalten können.
Zu Absatz 4
Der Anspruch auf Kostenerstattung der von Absatz 1 erfassten Personen ruht, wenn diese ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für zwei Monate nicht gezahlt haben. Dies dient dem Schutz der Solidargemeinschaft vor finanzieller Überforderung, da die kontinuierliche Beitragszahlung von freiwillig Versicherten und in der Krankenversicherung der Studierenden versicherten Studierenden im GBR nicht in jedem Fall sichergestellt werden kann. Eine Beitreibung von säumigen Beiträgen im Ausland wäre nur mit erhöhtem Aufwand möglich.
Zu § 14 (Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen)
Die Regelung bietet denjenigen Versicherten eine Absicherung, bei denen der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU Auswirkungen auf eine bereits begonnene Versorgung hätte und sie für diese keine Erstattung mehr erhielten. Als Übergangsregelung hat die Vorschrift einen lediglich (zeitlich) eingeschränkten Anwendungsbereich und wird kurz- bis mittelfristig keine Anwendung mehr finden.
Zu Absatz 1 und 2
Die Regelung in Absatz 1 und 2 gewährleistet zugunsten der Versicherten, die in den Anwendungsbereich des SGB V oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) fallen, eine Absicherung im Falle bereits begonnener Leistungen, die über das Datum des Austritts des GBR aus der EU hinausgehen. Versicherte sollen daher auch, sofern sie bereits vor dem Austrittsdatum entweder Sachleistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erhalten haben oder sich Leistungen im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 und 5 SGB V selbst beschafft haben, nach dem Austritt für den nicht abgeschlossenen und weiterführenden Teil dieser Leistungen einen Kostenerstattungsanspruch gegen ihre Krankenkasse erhalten. Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 gelten sowohl für ambulante als auch für stationäre Behandlungen. Erstattet werden Kosten für solche Krankheitsfälle, die einen ununterbrochen anhaltend behandlungsbedürftigen Zustand des Versicherten beschreiben. Ein Anspruch auf Erstattung etwa bei chronischen Grunderkrankungen besteht nicht.
Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich im Wesentlichen nach den Verfahren, auf dessen Grundlage die Leistung begonnen wurde, und soll gewährleisten, dass Versicherte bis zum Ende ihrer Behandlung nahezu diejenigen Kosten erstattet bekommen, die sie ohne den Austritt des GBR erhalten hätten: Im Fall von Absatz 1, sofern Versicherte also Sachleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch genommen haben, sind - ebenso wie bei der Kostenerstattung nach § 13 - die inländischen Kassensätze ohne weitere Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgesehen. Infolge der im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung zumeist niedrigeren Erstattungssätze im GBR wird sichergestellt, dass die Höhe der Kostenerstattung oftmals der vormaligen Erstattung über die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspricht.
Im Fall von Absatz 2 soll die begonnene Kostenerstattung auch nach dem Austrittsdatum weiter bis zum Ende der Leistungen der Höhe nach einheitlich fortgeführt werden, weshalb § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 SGB V gilt, das heißt, vorgesehene Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen, zu berücksichtigen sind und Versicherte somit eine Erstattung analog der bereits bisher geltenden Erstattungshöhe erhalten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 liegt folgende Überlegung zu Grunde: Da die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung einer Leistung, sofern in den Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine solche vorgesehen ist (etwa in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ), nicht von den Versicherten beeinflusst werden kann und eine etwaige Verzögerung nicht zu deren Lasten gehen soll, soll die vorherige Stellung des Antrags bei der Krankenkasse ausreichen, um den Anwendungsbereich der Norm zu eröffnen und für derartige Übergangsfälle eine Erstattung zu erhalten. Der Antrag muss vor dem Austritt des GBR aus der EU gestellt worden sein, d.h. maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Krankenkasse. Da hier die Behandlung zwar noch nicht begonnen hat, jedoch ein der Situation des Absatzes 1 vergleichbarer Bestands- und Vertrauensschutz der Versicherten im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit besteht, erfolgt die Erstattung auf Grundlage von § 13 Absatz 3, d.h. als Kostenerstattungssätze sind die inländischen Kassensätze ohne weitere, in § 13 Absatz 4 Satz 5 SGB V vorgesehene Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgesehen. Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das Genehmigungsverfahren (insbesondere Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 26 Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
Zu Absatz 4
Absatz 4 liegt für die Fälle des § 13 Absatz 4 und 5 SGB V eine dem Absatz 3 vergleichbare Überlegung zu Grunde: Etwaige Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags auf Leistungen nach § 13 Absatz 4 SGB V, die antragspflichtig sind und einer Genehmigung bedürfen bzw. Leistungen, die nach § 13 Absatz 5 SGB V eine vorherige Zustimmung erfordern, die infolge des Austritts des GBR zur Folge haben könnten, dass Versicherte Leistungen gegebenenfalls nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, sollen nicht zulasten des Versicherten gehen. Als genehmigungsbedürftige Leistungen nach § 13 Absatz 4 SGB V sind beispielsweise Psychotherapie oder Reha-Leistungen anzusehen. Hier soll ebenfalls der vor dem Austritt gestellte Antrag bei der Krankenkasse ausreichen, um eine Kostenerstattung zu erhalten. Im Unterschied zu Absatz 2 fällt hier lediglich der Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Zustimmung aus Sicht des Versicherten zufällig vor oder nach dem Austrittsdatum. Insofern soll als Grundlage der Kostenhöhe hier ebenfalls gelten, dass die begonnene Kostenerstattung auch nach dem Austrittsdatum weiter bis zum Ende der Behandlung der Höhe nach einheitlich fortgeführt werden soll, insofern § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des SGB V maßgeblich ist.
Zu § 15 (Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)
Die für gesetzlich Krankenversicherte durch den Austritt des GBR aus der EU und die dadurch entfallende Sachleistungsaushilfe entstehende Lücke in der Gesundheitsversorgung soll durch die § 140e SGB V nachempfundene Vorschrift geschlossen werden. Hiernach können Krankenkassen mit Leistungserbringern in GBR
Verträge schließen und somit ihren Versicherten weiterhin Sachleistungen vermitteln. Derartige Verträge sollen auch zwischen Krankenkassenverbänden und Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des GBRG erfolgen können. Etwaige Verträge gelten, da sie eine Option für Krankenkassen(-verbände) zur Ausweitung des Leistungsangebots darstellen, gleichermaßen für alle nach dem SGB V oder dem KVLG 1989 in der jeweiligen Krankenkasse Versicherten sowie für Versicherte nach Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Um ein entsprechendes Qualitätsniveau der zu erstattenden Kosten für eine Behandlung durch die Krankenkasse auch nach dem Austritt des GBR aus der EU weiter zu gewährleisten, dürfen ebenfalls ausschließlich im nationalen Gesundheitsdienst des GBR zur Versorgung berechtigte Leistungserbringer in Anspruch genommen werden.
Die Regelung des § 140e SGB V wurde bislang hauptsächlich in Bezug auf ambulante Vorsorgeleistungen relevant und in Bezug auf das GBR wenig genutzt. Den Krankenkassen(-verbänden) und den Versicherten soll der Abschluss von Verträgen nach dieser Vorschrift eine größere Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung des vertraglichen Versorgungsangebots im GBR einräumen. Insofern verdrängen Sachleistungen auf Grundlage eines solchen vertraglichen Anspruchs die Kostenerstattungsregelung.
Zu Unterabschnitt 2 (Pflegeversicherung)
Zu § 16 (Versicherungspflicht)
Im Mitgliedschaftsrecht der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz "Pflege- folgt Krankenversicherung". Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch (Pflicht-) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird grundsätzlich automatisch auch Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Dies soll auch im Zusammenhang mit dem Austritt des GBR aus der EU und einer Begründung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 6 und 7 gelten. Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, gilt § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu § 17 (Familienversicherung)
Familienangehörige von Mitgliedern im GBR können unter denselben Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein wie im Inland.
Zu § 18 (Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten) Auf die Ausführungen in der Begründung zu § 10 und § 11 wird verwiesen.
Zu § 19 (Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ermöglicht, dass die Geldleistungen der Pflegeversicherung weiterhin wie unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezogen werden können. Dies gilt auch für die Beitragszahlungen der Pflegekassen an die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von Pflegepersonen, wenn der Pflegebedürftige, den die Pflegeperson pflegt, in den persönlichen Geltungsbereich nach § 3 fällt und nach diesem Unterabschnitt versichert ist.
Bei Bezug von Pflegegeld ist, ebenso wie dies bei Aufenthalt in EU-Mitgliedstaaten praktiziert wird, die Durchführung eines Beratungseinsatzes nach § 37 Absatz 3 SGB XI durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft vor Ort erforderlich und eine Bescheinigung über diese Pflichtberatung, ausgestellt durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft vor Ort, regelmäßig vorzulegen.
Zu Absatz 2
Die Bezugnahme auf § 12 stellt sicher, dass der im Beitragsrecht der Pflegeversicherung geltende Grundsatz "Pflege- folgt Krankenversicherung" auch für Anwartschaftsversicherungen gilt.
Zu § 20 (Leistungsanrechnung)
Die Ausgestaltung der Anrechnung von Leistungen nach britischem Recht für Pflegebedürftige und Pflegepersonen als Ermessensvorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung, um insbesondere bei Geringfügigkeit von einer Anrechnung absehen zu können.
Zu § 21 (Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung)
Zu Absatz 1
Privat Pflegeversicherte bleiben versichert, sie erhalten aber ein Kündigungsrecht, das in einer Übergangszeit rückwirkend ausgeübt werden kann.
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt klar, dass die Versicherungsunternehmen den Pflegeversicherungsvertrag nicht kündigen können.
Zu Absatz 3
Die Regelung dient dazu, die Vorschriften für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung entsprechend auf die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung zu übertragen. Auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28. September 2006 (Aktenzeichen B 3 P 3/05 R) können für beihilfeberechtigte privat Pflegeversicherte Kostenerstattungsansprüche in Höhe der Sachleistungsbeträge im GBR (als bisheriger Mitgliedstaat der EU) bestehen. Für diese Ansprüche wird ein Besitzstandsschutz geregelt.
Zu Abschnitt 2 (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten)
Zu § 22 (Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen)
Durch die Regelung wird erreicht, dass hinsichtlich des GBR eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen im Verhältnis zum Inland weiterhin wie unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgt, ebenso wie bei inländischer Berücksichtigung entsprechender Sachverhalte und Ereignisse in den anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz. Diese Gleichstellung hat besondere Bedeutung für Berufskrankheiten-Fälle mit multilateralem Kontext. Dies bedeutet, dass alle Zeiten, in denen Versicherte schädigenden Einwirkungen ausgesetzt waren (Expositionszeiten), bei der Ursachenermittlung und Kausalitätsfeststellung für die Entstehung einer Berufskrankheit herangezogen und gemeinsam betrachtet werden. So können diese Einwirkungen innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland im unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zugunsten des Versicherten berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird für den Bereich der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, in der seit dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit dem GBR von 1960 keine grundlegenden Änderungen im materiellen nationalen Recht vorgenommen wurden, davon ausgegangen, dass die nach dem Austritt des GBR wieder umfassend geltenden Bestimmungen des Abkommens auch nach heutigem Standard für die Versicherten ein dem bisherigen Koordinierungsrecht weitgehend vergleichbares Schutzniveau bieten und Regelungen zur Weitergeltung des Koordinierungsrecht auch übergangsweise nicht notwendig sind. Anders als im bisherigen Koordinierungsrecht wird dann allerdings im Verhältnis zum GBR wieder der Grundsatz gelten, dass beim Zusammenwirken von Expositionen in der Bundesrepublik Deutschland und dem GBR gegebenenfalls eine Anrechnung der Unfallrenten des anderen Vertragsstaats erfolgt.
Zu Abschnitt 3 (Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität)
Zu § 23 (Weiterversicherung)
Zu Absatz 1
In bestimmten Fällen kann eine Versicherungspflicht (beispielsweise die Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) sowie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 7 Absatz 1 SGB VI) nur auf Grund der Regelungen der Verordnung (EG). Nr. 883/2004 bestehen. Soweit eine solche Versicherung am 29. März 2019 bestand, soll diese auch nach dem Austritt des GBR aus Vertrauensschutzgründen weiter fortbestehen. Die Versicherungspflicht kann auf Antrag der Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat, sowie des Versicherungspflichtigen beendet werden, um beispielsweise ungewollte Doppelversicherungen zu vermeiden.
Zu Absatz 2
Die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI (Absatz 2) wird neben denjenigen Personen, die als britische Staatsangehörige oder auf Grund ihres Wohnsitzes im GBR am 29. März 2019 freiwillig versichert waren, übergangsweise auch denjenigen eingeräumt, die nicht nach britischem Recht verpflichtend abgesichert sind.
Für Personen nach Satz 1 gilt die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung auch dann, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des GBR pflichtversichert sind, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen. Damit wird für diesen Personenkreis übergangsweise die Regelung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiter angewandt.
Zu Absatz 3
Die Regelung erhält für Personen, die eine Altersrente nach den britischen Rechtsvorschriften erhalten, die aufgrund einer Beantragung bestehende Pflichtversicherung sowie eine bereits bestehende freiwillige Versicherung nach dem Anhang XI Deutschland Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufrecht.
Zu § 24 (Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen)
Zu Absatz 1
Die Regelung gewährleistet eine umfassende Gleichstellung bei der Berücksichtigung des Bezugs von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstigen Einkünften in anderen EU/EWR-Staaten, dem GBR sowie der Schweiz für die Vorschriften des SGB VI.
Zu Absatz 2
Die Regelung gewährleistet eine umfassende Gleichstellung bei der Berücksichtigung von eingetretenen Sachverhalten und Ereignissen in anderen EU/EWR-Staaten, dem GBR sowie der Schweiz um entsprechende Rechtswirkungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen.
Zu § 25 (Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität)
Zu Absatz 1
Die Übergangsregelung gewährleistet, dass rentenversicherungsrechtliche Tatbestände in den ersten fünf Jahren nach dem Austrittszeitpunkt des GBR ebenso bewertet werden wie unter Geltung des Rechts der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Zwar wird durch den Austritt eine Änderung der Rechtslage bewirkt, die das Vertrauen in den Fortbestand des Koordinierungsrechts erschüttert. Jedoch sind insbesondere Versicherte, die deutlich vor dem Austrittszeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im GBR aufgenommen haben und auf eine Fortgeltung des Koordinierungsrechts bis zum Ende ihrer dortigen Beschäftigung vertraut haben, sowie rentennahe Versicherte schutzwürdig. Durch diese Übergangsregelung werden zudem Härten, die etwa durch ein Hinauswachsen aus der 3/5-Belegung als Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente entstehen könnten, vermieden. Für die Anerkennung der Zeiten für einen bestimmten Übergangszeitraum spricht weiterhin, dass davon auszugehen ist, dass das GBR die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten nach derzeitigem Stand auch nach dem Austritt mit einbeziehen wird.
Zu Absatz 2
Diese Regelung stellt sicher, dass bei einem Anspruch auf eine Rente, der unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor dem Austritt des GBR aus der EU zuerkannt wurde oder noch zuzuerkennen ist, die der Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte aus Anlass der Rechtsänderung auf Grund des Austritts des GBR grundsätzlich nicht neu bestimmt werden. Damit gewährleistet die Regelung, dass vor dem Austrittszeitpunkt zurückgelegte Versicherungszeiten weiterhin leistungsrechtlich bewertet werden wie unter Geltung des Rechts der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Denn Personen, die bereits Leistungen beziehen, sind besonders schutzwürdig.
Zu Absatz 3
Für Fälle, in denen zurzeit ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer privaten Krankenversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter britischer Aufsicht gezahlt wird, bedarf es der vorliegenden Besitzstandsregelung.
Zu § 26 (Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten)
Absatz 1 enthält besondere Regelungen für von Sondersystemen erfasste Personen bei der Feststellung von Rentenleistungen wegen Alters und Tod.
Zu den von der Vorschrift umfassten Sondersystemen, denen nur bestimmte Berufsgruppen angehören, zählen in der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel die knappschaftliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte. Absatz 1 entspricht im Kern dem Regelungsgehalt des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 .
Der Absatz 2 beinhaltet, dass in Bezug auf Leistungen des Rentenrechts der Regelungsinhalt des Artikels 51 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiter Anwendung findet.
Zu § 27 (Feststellung der Leistungen)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, dass in Bezug auf die Berechnung der geschuldeten Rentenleistungen der Regelungsinhalt des Artikels 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden sind. Damit gewährleistet die Regelung, dass vor dem Austrittszeitpunkt zurückgelegte Versicherungszeiten sich weiterhin leistungsrechtlich für die Berechnung der Rentenleistung entsprechend wie unter Geltung des Rechts der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auswirken.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift übernimmt den Regelungsgehalt des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und regelt die Abgeltung freiwilliger deutscher Beiträge, die ggf. nach § 27 Absatz 1 Satz 2 von Pflichtbeiträgen aus dem GBR verdrängt werden. Zur Ermittlung des auf die verdrängten deutschen freiwilligen Beiträge entfallenden Leistungsanteils wird eine Rentenberechnung allein auf Grund dieser Beiträge durchgeführt. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist die anteilige Rente zu erhöhen, bevor sie ggf. der autonomen Rente gegenübergestellt wird.
Zu Absatz 3 und 4
Diese Absätze entsprechen Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und treffen ergänzende Regelungen für die Berechnung der Rentenleistungen.
Zu § 28 (Doppelleistungsbestimmungen)
Die Vorschrift enthält allgemeine Grundsätze zur Anwendung der deutschen Anrechnungsvorschriften. Sie entspricht in ihren Absätzen 1 und 2 dem Regelungsgehalt des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 . Absatz 3 regelt für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, dass Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b und d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend Anwendung findet.
Zu § 29 (Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art)
Die Vorschrift regelt, dass in Bezug auf Leistungen des Rentenrechts der Regelungsinhalt von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, der das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art normiert. Hier ist insbesondere die Berücksichtigung britischer Leistungen berührt, die nicht nur auf eigenen Versicherungszeiten beruhen.
Zu § 30 (Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art)
Die Vorschrift regelt, dass in Bezug auf Leistungen unterschiedlicher Art des Rentenrechts der Regelungsinhalt von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Zur Klarstellung wird für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes auf den weiter bestehenden Vorrang des § 97 Absatz 2 Satz 4 SGB VI hingewiesen.
Zu § 31 (Übergangsbestimmungen)
Die Vorschrift regelt, dass in Bezug auf Leistungen des Rentenrechts der Regelungsinhalt von Artikel 87 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist.
Zu § 32 (Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse)
Die Vorschrift regelt, dass in Bezug auf Leistungen des Rentenrechts der Regelungsinhalt von Artikel 50 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden ist
Zu § 33 (Aufhebung der Wohnortklausel)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt den Grundsatz, dass eine gesetzliche Rentenzahlung nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil die berechtigte Person oder ihre Familienangehörigen sich im GBR aufhalten. Durch diesen Wohnort sollen der berechtigten Person keine Nachteile entstehen. Sie folgt damit dem in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normierten Grundsatz.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt zur Klarstellung mögliche Ausnahmen von Absatz 1 und folgt dabei dem Grundsatz von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 . Sofern einzelne Regelungen früherer Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten weiterhin Anwendung finden sollen, müssen sie dementsprechend in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingetragen sein.
Zu § 34 (Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung)
Um auch nach dem 29. März 2019 die bewährten Zuständigkeiten der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Berechtigte in Bezug auf das GBR zu gewährleisten, regelt die Vorschrift, dass der § 126 und § 128 Absatz 3 SGB VI bezogen auf diesen Staat weiter fortgelten.
Zu Abschnitt 4 (Leistungen bei Arbeitslosigkeit)
Zu § 35 (Arbeitslosengeld)
Zu Absatz 1 Satz 1 sichert die Rechtsposition der Personen, die vor dem Zeitpunkt des Austritts nach den Rechtsvorschriften des GBR
Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Inland als Versicherungszeiten anzuerkennen gewesen wären, sofern der Austritt des GBR aus der EU nicht erfolgt wäre. Diese Zeiten sollen nach dem Austritt als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die bereits vor dem Austritt unter Berücksichtigung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entstanden sind, bleiben durch die infolge des Austritts geänderte Rechtslage unberührt.
In Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 1, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , sind nach Satz 2 sonstige Zeiten einer Erwerbstätigkeit, die nach dem Recht des GBR keine Versicherungszeiten darstellen, sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei einer Ausübung im Inland nach den Vorschriften des SGB III als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen gewesen wären.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , dass Zeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 nur dann angerechnet werden, wenn die oder der Arbeitslose nach Zurücklegung der anzurechnenden Zeiten und vor dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Regelung in Satz 2 dient zudem der Sicherung der Personen, die im Inland gewohnt haben, deren letzte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit aber nach den Rechtsvorschriften des GBR erfolgte (sogenannte echte und unechte Grenzgänger). In Übereinstimmung mit den Rechtsgrundsätzen nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten die Regelungen nach Absatz 1 mit dem Unterschied, dass eine Anrechnung von im GBR erworbenen Zeiten auch dann erfolgt, wenn vor dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Inland kein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Der Bezug auf Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellt zudem sicher, dass die Bestimmung des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den Bestimmungen und Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgt und insoweit für die betroffenen Personen keine Änderung der rechtlichen Beurteilung eintritt.
Einer Regelung für die Personen, die zuletzt nach Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und im GBR gewohnt haben, bedarf es nicht. Im Inland zurückgelegte Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses werden für einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits nach geltender Rechtslage im Grundsatz berücksichtigt. Nach § 30 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch haben Personen in der Regel jedoch nur dann im Inland einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches haben. Dies entspricht auch der Kollisionsnorm des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für diese Personengruppe. Antragsteller und Antragstellerinnen müssen daher ihren Wohnsitz im Inland haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Danach findet, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor oder nach dem Zeitpunkt des Austritts entstanden ist, für die Leistungsberechnung Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist damit in der Regel das Arbeitsentgelt maßgeblich, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erzielt hat. Für echte und unechte Grenzgänger im Sinne des Absatzes 2 ist nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der Regel das Arbeitsentgelt maßgeblich, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung(en) im GBR erzielt hat.
Die Regelung dient der Rechtssicherheit und einem Gleichlauf der Anwendung von Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für alle betroffenen Personen. Die Regelung vermeidet zudem einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Agenturen für Arbeit, insbesondere in Fällen, in denen sowohl Zeiten einer Erwerbstätigkeit im GBR als auch in einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen sind.
Zu Absatz 4
Die Absätze 1 bis 3 gelten gleichermaßen für Drittstaatsangehörige, die der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 unterfallen. Absätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit der Zeiten nach Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 richtet. Dies entspricht geltendem Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt sicher, dass die Geltendmachung der Rechte der betroffenen Personen im GBR dahingehend gesichert ist, dass eine Bescheinigung der für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Tatsachen erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für Versicherungszeiten sowie für alle Angaben, die für die Berechnung der Leistung bei Arbeitslosigkeit erforderlich sind.
Zu Absatz 6
Absatz 6 dient der Klarstellung, dass Kapitel 2 Abschnitt 4 insoweit abweichende Regelungen zu Kapitel 1 beinhaltet.
Zu Teil 2 (Sonstige Regelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes)
Zu § 36 (Aktive Arbeitsförderung)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt sicher, dass Förderungen aus dem Vermittlungsbudget auch nach dem Austritt möglich bleiben, wenn das leistungsbegründende Ereignis und der entsprechende Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget vor dem Austrittszeitpunkt liegen. Ohne diese Übergangsregelung müssten die Anträge, die nach dem Austritt durch die Arbeitsverwaltung entschieden werden, durchgängig abgelehnt werden, da das GBR zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits kein Mitgliedstaat der EU mehr ist. Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht allein vom Zeitpunkt der Behördenentscheidung abhängt. Dessen unbeschadet gelten die weiteren Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 SGB III, so dass die Leistungen nur erbracht werden können, wenn sie für die berufliche Eingliederung notwendig sind, es sich um angemessene Kosten handelt und der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Außerdem verbleibt es weiterhin bei einer Ermessensentscheidung durch die Arbeitsverwaltung.
Zu Absatz 2
Satz 1 stellt klar, dass Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die eine Arbeitsaufnahme im GBR unterstützen, über das Austrittsdatum hinaus zu Ende geführt werden dürfen. Voraussetzung ist in Anlehnung an § 422 Absatz 1 Nummer 3 SGB III, dass die Maßnahme vor dem Austrittsdatum beantragt und begonnen wurde.
Die Vergütung für private Arbeitsvermittler richtet sich nach § 45 Absatz 6 SGB III nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Mit Satz 2 wird geregelt, dass die im GBR vermittelte Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden auch über den Austritt hinaus mit einer inländischen versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt wird. Damit können vor dem Austritt aus der EU erfolgreich abgeschlossene Vermittlungen auch vergütet werden, wenn die Sechs-Wochen- bzw. Sechs-Monats-Frist des § 45 Absatz 6 Satz 5 SGB III erst nach dem EU-Austritt abläuft.
Zu Absatz 3
Satz 1 regelt den Übergang für förderungsfähige betriebliche Berufsausbildungen im Ausland nach § 58 Absatz 2 SGB III. Vor dem Austritt im GBR aufgenommene Berufsausbildungen bleiben für die Dauer der Ausbildung förderungsfähig.
Satz 2 regelt den Übergang für Personen aus dem GBR und für ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 SGB III. Personen, die vor dem Austritt förderungsfähig waren und eine betriebliche Berufsausbildung oder eine berufs- oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme begonnen haben, bleiben bis zum Ende dieser Berufsausbildung oder dieser Maßnahme förderungsfähig. Dies gilt unabhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus, den die Person nach dem 29. März 2019 jeweils innehat.
Mit den beiden Regelungen soll der erfolgreiche Abschluss bereits begonnener betrieblicher Ausbildungen oder vorbereitender Maßnahmen weiter unterstützt werden. Dies hilft den betroffenen Personen auf ihrem Ausbildungsweg ebenso wie den ausbildenden Unternehmen.
Zu den Absätzen 1 bis 3
Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten gemäß § 114 SGB III auch für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.
Zu Absatz 4
Die Regelung in Absatz 4 stellt klar, dass bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) über § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II neben den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die unmittelbar im SGB III geregelt sind, auch die in den Absätzen 1 bis 3 normierten Voraussetzungen und Rechtsfolgen Anwendung finden, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt. Zugleich wird klargestellt, dass die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II hiervon unberührt bleiben. Die Jobcenter können diese Leistungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 nur erbringen, wenn die darin genannten Personen erwerbsfähig und leistungsberechtigt nach § 7 SGB II sind, insbesondere kein Leistungsausschluss eingreift. Dies wird durch den zweiten Halbsatz in Absatz 4 nochmals klargestellt.
Zu § 37 (Insolvenzgeld)
Der Datenaustausch mit dem GBR bei Zahlung von Insolvenzgeld (§ 172 Absatz 1 Satz 1 SGB III) gilt fort, wenn das Insolvenzereignis vor dem 30. März 2019 liegt.
Zu § 38 (Auszahlung von Geldleistungen)
Laufende Geldleistungen nach dem SGB III werden weiterhin kostenfrei auf ein Konto eines Geldinstitutes mit Sitz im GBR überwiesen, wenn der Leistungsbezug vor dem 30. März 2019 eingetreten ist.
Zu § 39 (Altersteilzeit)
Die Regelung sieht vor, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem Zeitpunkt des Austritts im GBR
Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben, diese Zeiten weiter auf die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes für die Förderung der Altersteilzeit erforderliche Vorbeschäftigungszeit angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderung der Altersteilzeit voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz gestanden haben. Mit der vorgesehenen Regelung wird sichergestellt, dass sich durch frühere, vor dem Austritt im GBR ausgeübte Beschäftigungen keine Nachteile bei der Vereinbarung der Altersteilzeit mit ihrem deutschen Arbeitgeber ergeben.
Zu § 40 (Arbeitnehmerüberlassung)
Satz 1 regelt den Verbleib der Erlaubnisse von Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern des GBR und von Verleihern mit Sitz im GBR, die vor dem 30. März 2019 erteilt wurden. Hiernach wird der Widerruf dieser Erlaubnisse zum 30. März 2019 fingiert. Dadurch wird sichergestellt, dass durch Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des GBR und durch Unternehmen mit Sitz im GBR nach dem Austritt keine Arbeitnehmerüberlassung in der Bundesrepublik Deutschland mehr betrieben werden kann. Es wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Bundesagentur für Arbeit vermieden, die sonst im Einzelfall die Erlaubnisse gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes widerrufen müsste.
Satz 2 stellt die ordnungsgemäße Abwicklung der Leiharbeitsverhältnisse und der Überlassungsverträge für diejenigen Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe sicher, die in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR liegen. Die zwölfmonatige Übergangfrist des § 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes soll für diese Fälle entsprechend gelten. Dadurch wird sichergestellt, dass der besondere Schutz durch die feste Abwicklungsphase wie bisher auch auf Ebene der Mitgliedstaaten der EU oder des EWR besteht. So entstehen keine Nachteile für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Mitgliedstaaten der EU und im EWR.
Zu Teil 3 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Zu § 41 (Verordnungsermächtigung)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der §§ 24 und 33 festzulegen. Zum einen soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Bedarf die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen genau zu benennen (Positivliste) oder bei zukünftigen Änderungen im britischen Recht, bestimmte Leistungen oder Einkünfte explizit ein- oder auszuschließen. Zum anderen soll die Ausnahmebestimmung zum Leistungsexport nicht allein durch die Verweisung auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abschließen. Da das GBR ab Austritt ein Drittstaat ist, soll die Möglichkeit gegeben sein, weitere bilaterale Abkommen einzuschließen, sofern dies erforderlich sein sollte.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu § 67 (Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union)
Zu Absatz 1
Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 BAföG können komplett im Ausland durchgeführte Ausbildungsgänge gefördert werden, wenn die Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz liegt. Durch den Austritt des GBR aus der EU zum 30. März 2019 entfällt diese Förderungsmöglichkeit für Auszubildende - betroffen sind überwiegend deutsche BAföG-Berechtigte -, die für ihren bereits begonnenen Ausbildungsabschnitt im GBR dann nur noch bis zu einer Dauer von insgesamt grundsätzlich einem Jahr förderungsberechtigt wären. Hierdurch stünden betroffene Studierende, Schülerinnen und Schüler, die zum 29. März 2019 bereits einen Ausbildungsabschnitt im GBR aufgenommen haben, vor der Entscheidung, den Ausbildungsabschnitt entweder nicht mehr im GBR zu einem Abschluss zu führen, ihn ohne BAföG-Förderung abzuschließen oder mangels Finanzierungsmöglichkeit ganz abzubrechen. Das BAföG verfolgt aber das Ziel, Chancengleichheit im Bildungswesen zu gewährleisten und weitest möglich vorhandene Bildungsreserven zum Vorteil der Zukunftsfähigkeit Deutschlands auszuschöpfen. Dem widerspräche es, Ausbildungsabbrüche infolge des Austritts des GBR aus der EU förderungsrechtlich hinzunehmen. Mit solchen Ausbildungsabbrüchen wäre hinsichtlich solcher Ausbildungen zu rechnen, die Betroffene im GBR bereits betreiben und dort ohne Austritt des GBR aus der EU mit Hilfe von BAföG-Leistungen auch bis zum Abschluss hätten weiter fortsetzen können. Durch Absatz 1 des neuen § 67 BAföG wird gewährleistet, dass dies Betroffenen jedenfalls bis zum Abschluss des bereits begonnenen Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 BAföG möglich bleibt. Damit ist insbesondere ein nach dem Austrittszeitpunkt im GBR begonnener Masterstudiengang nicht von der Übergangsregelung erfasst, auch wenn der Ausbildungsgang, auf dem er aufbaut, noch vor dem Austritt im GBR aufgenommen oder fortgesetzt wurde.
Zu Absatz 2
Neben Deutschen sind zudem nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 BAföG bislang auch britische Staatsangehörige als Unionsbürger ebenso wie deren Familienangehörige nach dem BAföG insbesondere dann förderungsberechtigt, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben oder wenn sie ihre aus EU-Recht abgeleiteten Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer oder Selbständige ausüben. Diese Förderungsberechtigung würde auch für diesen Personenkreis ebenfalls zum 30. März 2019 allein wegen des Ausscheidens des GBR aus der EU entfallen. Sie könnten nur noch unter den für Drittstaatsangehörige geltenden engeren Voraussetzungen gefördert werden. Der Wegfall der Leistungen nach dem BAföG könnte für sie ebenfalls zu aus deutscher Perspektive unerwünschten Ausbildungsabbrüchen führen. Absatz 2 der neuen Übergangsregelung soll verhindern, dass betroffene britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die zum Austrittszeitpunkt bereits einen förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt (zumeist in der Bundesrepublik Deutschland) begonnen haben, allein auf Grund des Austritts des GBR aus der EU die persönliche Förderungsberechtigung verlieren, bevor sie wenigstens den bereits begonnenen Ausbildungsabschnitt beendet haben. Auch in Absatz 2 dient die Verwendung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts der Klarstellung, dass insbesondere ein nach dem Austrittszeitpunkt aufgenommener Masterstudiengang nicht von der Übergangsregelung erfasst ist, selbst wenn der Ausbildungsgang, auf dem er aufbaut, vor dem Austritt aufgenommen wurde.
Zu Artikel 3 (Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger)
Zu Absatz 1
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt grundsätzlich die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber besitzt laut § 12 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist (StAG) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz. Solange das GBR
Mitglied der EU ist, werden britische Einbürgerungsbewerber daher mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert.
Dabei kommt es nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf den Tag der Einbürgerung an, nicht auf den Tag der Antragstellung. Um zu vermeiden, dass länger dauernde Bearbeitungszeiten bei deutschen Behörden zu Lasten der britischen Einbürgerungsbewerber gehen, wird in dieser Übergangsregelung bestimmt, dass bei Antragstellung vor dem Ausscheiden des GBR am 30. März 2019, aber erst danach erfolgter Einbürgerung, die Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit hingenommen wird, wenn zu diesem Zeitpunkt die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
Zu Absatz 2
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei einer auf Antrag erfolgten Einbürgerung in einem ausländischen Staat grundsätzlich verloren, es sei denn, der deutsche Einbürgerungsbewerber erwirbt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz (§ 25 Absatz 1 StAG) oder beantragt und erhält vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine schriftliche Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Absatz 2 StAG). Solange das GBR
Mitglied der EU ist, verlieren Deutsche daher ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn sie die britische Staatsangehörigkeit erwerben.
Dabei kommt es nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf den Tag der Einbürgerung an, nicht auf den Tag der Antragstellung. Um zu vermeiden, dass deutsche Einbürgerungsbewerber auf Grund nicht vorhersehbarer oder länger dauernder Bearbeitungszeiten bei britischen Behörden für ihren Einbürgerungsantrag vorsorglich eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen müssen, wird in dieser Übergangsregelung bestimmt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei Antragstellung vor dem Ausscheiden des GBR am 30. März 2019 nicht verloren geht, auch wenn die Entscheidung über die Einbürgerung erst nach dem 29. März 2019 erfolgt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 macht das Inkrafttreten am Tag, an dem der Austritt wirksam wird, von der Bedingung abhängig, dass das GBR die EU ohne Abschluss eines Abkommens über den Austritt des GBR aus der EU nach Ablauf der Frist des Artikels 50 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union verlässt. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundeministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.