Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes

Nach § 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen (Messstellenbetrieb) im Strom- und Gasbereich bereits heute für den Wettbewerb geöffnet. Dagegen weist § 21b EnWG die Ab- bzw. Auslesung der Messgeräte (Messung) noch allein dem Netzbetreiber als Aufgabe zu, sofern dieser Bereich nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 21b Abs. 3 Satz 2 EnWG ebenfalls für Wettbewerb geöffnet ist. Eine solche Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden. Die Bundesregierung hat in ihrem am 26. September 2007 beschlossenen Evaluierungsbericht nach § 112 EnWG die Erfahrungen mit dieser geteilten Marktöffnung seit Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 dargelegt (vgl. BT-Drs. 016/6532, S. 6 und 14 ff.). Die Erfahrungen haben unter anderem gezeigt, dass die noch fehlende Marktöffnung der Messung zudem ein wesentliches Wettbewerbshindernis im Bereich des Messstellenbetriebs ist.

Die Bundesregierung hat in ihrem Evaluierungsbericht die unverzügliche vollständige Öffnung des Zähl- und Messwesens nach § 21b EnWG für Wettbewerb befürwortet. Diese Maßnahme ist im Strombereich auch Teil der in Meseberg beschlossenen Eckpunkte eines integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung. Die Öffnung für den Wettbewerb soll helfen, preisliche Vorteile für die Verbraucher zu erschließen und vor allem technische Innovationen beim Zähl- und Messwesen sowie Konzepte für intelligente Netze zu fördern. Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, ihren Eigenverbrauch zu steuern; die Erbringung von Energiedienstleistungen soll optimiert werden. Zur Umsetzung wird die für den Messstellenbetrieb bereits vorhandene Marktöffnung durch eine Änderung des § 21b EnWG auf den Bereich der Messung erweitert.

Die Einführung innovativer Zähler soll auch eine Grundlage dafür schaffen, dass die Letztverbraucher von Energie erweiterte Möglichkeiten für zeitnahes, gezielt energiesparendes Verhalten im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 114 S. 64) erhalten.

Die Messung der Energie, die über einen Netzanschluss entnommenen wird, und der Betrieb des Zählers, der für diese Messung erforderlich ist, sind im Grundsatz Hilfsdienstleistungen. Sie fallen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Hauptleistung an, die nach der energiewirtschaftsrechtlichen Entflechtung von Netzbetrieb und Energielieferungen zum einen aus der Gewährung des Netzzugangs durch den jeweiligen Netzbetreiber und zum anderen aus der Energielieferung durch den jeweiligen Energielieferanten besteht. Die Erbringung dieser Hauptleistungen unterliegt unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Messdaten sind erforderlich, um den gewährten Netzzugang und die gelieferte Energie dem Kunden in Rechnung zu stellen. Grundlage hierfür sind beim Netzzugang die Vorschriften der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) bzw. der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Bei Energielieferungen erfolgt die Abrechung im Falle einer Grundversorgung nach den Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und bei im Wettbewerb geschlossenen Lieferverträgen nach den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Da die für die Durchführung des Netzzugangs und der Energielieferung erforderlichen Messdaten im Regelfall identisch sind, bedarf es für deren Messung im Grundsatz auch nur eines Zählers beim jeweiligen Kunden. Wie häufig die Messdaten benötigt werden, hängt insbesondere von den vorgesehenen Abrechnungsintervallen der jeweiligen Anbieter ab.

Wenn der Netzbetreiber die Messung durchführt, verwendet er die Messdaten für die Durchführung des Netzzugangs und kann sie dem Energielieferanten für die Abrechnung der Energielieferungen zur Verfügung stellen. Im Falle der Messung durch einen Dritten werden die Messdaten dem Netzbetreiber von diesem Dritten zur Verfügung gestellt. Der Dritte muss die einwandfreie Messung und die Weitergabe der Daten an alle berechtigten Netzbetreiber und Lieferanten gewährleisten, damit eine fristgerechte und vollständige Abrechnung möglich ist.

Zur notwendigen bundesweiten Standardisierung der Geschäftsprozesse ist, wie im Evaluierungsbericht der Bundesregierung ausgeführt, auch eine Ergänzung der §§ 21b und 29 EnWG erforderlich um die Anwendung der Regulierungsinstrumente der Bundesnetzagentur auch auf die Ausgestaltung der erforderlichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Messstellenbetreibern zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Änderung des § 21b EnWG künftig dem Anschlussnutzer, also dem Letztverbraucher, ermöglichen, den Wechsel des Messstellenbetreibers zu veranlassen. Ein Auseinanderfallen der Berechtigten einer Marktöffnung bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers und einem Wechsel des die Ablesung durchführenden Unternehmens hat sich, wie die Bundesregierung im Evaluierungsbericht ausgeführt hat, als nicht sachgerecht erwiesen.

Die Letztverbraucher sollen, wie im Evaluierungsbericht der Bundesregierung ausgeführt, durch die Marktöffnung auch die Möglichkeit erhalten, neue Zählertechnologien zu nutzen. Die Bundesregierung hat in Meseberg beschlossen, im Strombereich die Einführung intelligenter Zähler zu fördern und die für einen marktgetriebenen Prozess erforderlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln. Erklärtes Ziel ist es, dass über diesen Prozess nach einem Zeitraum von sechs Jahren solche intelligenten Zähler, in den Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, möglichst flächendeckend, auch unter Einsatz lastvariabler Tarife, zum Einsatz kommen. Daher wird die Marktöffnung nach § 21b EnWG durch ein Monitoring über die Ergebnisse der Marktöffnung, auch in Bezug auf den Einsatz moderner Zählertechnologien, begleitet. Hierzu wird das bereits vorhandene Monitoring der Bundesnetzagentur nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 EnWG klarstellend ergänzt.

Das vorliegende Gesetz ergänzt die bereits geltenden Vorschriften des im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ) in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes. Der Bund hat für Artikel 1 die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Energiewirtschaft -. Eine bundesgesetzliche Regelung des Ordnungsrahmens für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sowie zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich.

Die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft ist eine Schlüsselbranche mit erheblicher Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und für alle öffentlichen und privaten Letztverbraucher von Strom und Gas. Eine Gesetzesvielfalt auf Landesebene birgt die Gefahr unterschiedlicher Entwicklungen bei den Versorgungsstrukturen und bei den Energiepreisen, für deren Entwicklung auch Fragen der Messung der gelieferten Energie von Bedeutung sind. Dies würde zu einer Rechtszersplitterung sowie zu einer erheblichen Auseinanderentwicklung des bundesstaatlichen Sozialgefüges führen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Energieversorgungsunternehmen wie auch die als Wettbewerber bei der Messung der gelieferten Energie in Betracht kommenden Unternehmen länderübergreifend tätig sind. Einheitliche Regelungen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft dienen der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik und liegen damit im gesamtstaatlichen Interesse.

II. Finanzielle Auswirkungen

Belastungen der öffentlichen Haushalte sind nicht ersichtlich. Es sind keine neuen Aufgaben vorgesehen die nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Aufstockung des vorhandenen Personals in der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden erforderlich werden ließen.

Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit verbessert, durch Wettbewerb auch zu einer Absenkung der Einzelpreise im Strom- und Gasmarkt zu gelangen.

Im Übrigen hat die Neuregelung weder quantifizierbare Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft noch auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.

III. Bürokratiekosten

§ 40 enthält eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft, die allerdings die bisherige Regelung ( § 42 Abs. 6 EnWG) zum Inhalt der auf Rechnungen anzugebenden Informationen entfallen lässt. Die Vorschrift betrifft Strom- und Gasrechnungen an Letztverbraucher. Sie übernimmt die bisherige Informationspflicht zur Ausweisung der Netzentgelte nach § 42 Abs. 6 EnWG und erstreckt sich jetzt auch auf den Gasbereich. Außerdem betrifft diese Informationspflicht auch gegebenenfalls die Angabe der in den Netzentgelten enthaltenen Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung. So können zum Beispiel durch eine Rechtsverordnung nach § 21b Abs. 3 EnWG auch Maßnahmen getroffen werden, die einer Umsetzung des Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/EG dienen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine klarstellende Bestimmung der Begriffe des Messstellenbetreibers, des Messstellenbetriebs und der Messung, die in § 21b verwendet werden. Der Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, den Betrieb und die Wartung durch Messeinrichtungen. Der Einbau der Messeinrichtung umfasst die Bereitstellung oder Lieferung der Messeinrichtung.

Zu Nummer 3 (§ 21b)

Die Vorschrift regelt die vollständige Öffnung des Zähl- und Messwesens für den Wettbewerb.

Um die der praktischen Wirksamkeit dieser Öffnung zu gewährleisten, nimmt sie rechtstechnische Änderungen hinsichtlich der Berechtigten und der Regulierungskompetenzen sowie zur Konkretisierung der Verordnungsermächtigung vor.

§ 21b EnWG betrifft Fragen der Messinfrastruktur. Er regelt, wer bei der Durchführung des Netzzugangs zum Messstellenbetrieb und zur Messung berechtigt bzw. verpflichtet ist, welche rechtlichen Beziehungen zwischen einem neuen Messstellenbetreiber und dem Netzbetreiber bestehen sowie die Einhaltung von Mindestanforderungen. Weitere technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen, die bei bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern einzusetzen sind ergeben sich, abgesehen vom Eichrecht, zum Beispiel aus § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StromNZV bzw. § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und 2 GasNZV. Wofür die Messergebnisse zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich dagegen aus den allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, die nicht Gegenstand dieser Vorschrift sind.

Zu Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Der Messstellenbetrieb und die Messung erfolgen entweder durch den Netzbetreiber oder im Falle des Absatzes 2 durch Dritte. Soweit eine auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers zustande gekommene anderweitige Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten endet oder der Dritte aus anderen Gründen ausfällt, ohne dass der Messstellenbetrieb und die Messung durch einen anderen Dritten, wiederum aufgrund einer sich anschließenden anderweitigen Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1, fortgesetzt wird, fällt die Aufgabe des Messstellenbetriebs und der Messung nach Absatz 1 auf den Netzbetreiber zurück.

Zu Buchstabe b)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Der bisherige Absatz 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil durch die formale Öffnung auch der Messung für Wettbewerb ergänzt. Die Öffnung, die in der bisherigen Verordnungsermächtigung nach Absatz 3 Satz 2 fakultativ vorgesehen wurde, wird aus Gründen der Normenklarheit rechtstechnisch im Gesetz vorgenommen. Damit kann kraft Gesetzes auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers auch die Messung, also die Ab- bzw. Auslesung der Messeinrichtung, durch einen Dritten durchgeführt werden. Das Erfordernis des Vertragsschlusses nach Absatz 2 Satz 6 zwischen Netzbetreiber und Dritten umfasst auch den Bereich der Messung und ermöglicht kraft Gesetzes die erforderliche Ausgestaltung dieses Rechtsverhältnisses durch die Vertragsparteien.

Nähere Vorgaben kann, dem Vorbild von § 17 Abs. 3 EnWG und § 24 EnWG folgend, die Rechtsverordnung nach Absatz 3 regeln.

Die Berechtigung, einen Wechsel des Messstellenbetreibers und des die Messung durchführenden Unternehmens anzustoßen, wird beim Anschlussnutzer konzentriert. Der Anschlussnutzer, also der jeweilige Letztverbraucher, sollte nach der bisherigen Regelung des § 21b Abs. 3 Satz 2 EnWG nur das Unternehmen bestimmen können, das die Messung durchführt. Bis zu einer berechtigten Fremdnutzung eines Netzanschlusses bzw. der hinter dem Netzanschluss liegenden Zählpunkte kann auch ein Anschlussnehmer, wenn er über den Netzanschluss berechtigterweise Energie aus dem Netz entnimmt, als Anschlussnutzer eine Marktentscheidung über die Wahl des Messstellenbetreibers und des die Messung durchführenden Unternehmens treffen.

Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechen den bisherigen Regelungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Satzteil 1 Halbsatz 2. Dem von der Bundesregierung vorgesehenen Ansatz einer schnellstmöglichen Öffnung für Wettbewerb entsprechend, ist Absatz 3 Satz 2 Satzteil 2 nicht übernommen.

Zu Doppelbuchstaben bb) bis dd)

Es werden redaktionelle Folgeänderungen vorgenommen.

Zu Doppelbuchstabe ee)

Durch die Regelung soll ein Dritter, der den Messstellenbetrieb und die Messung durchführt, denselben Verpflichtungen in Bezug auf die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen unterliegen denen ein Netzbetreiber nach § 9 Abs. 1 unterliegt, der die dieselben Aufgaben durchführt. Das Interesse am Schutz solcher Informationen besteht unabhängig davon, ob der über Netzbetreiber oder ein Dritter über solche Informationen verfügt. Der Verweis ist auf § 9 Abs. 1 begrenzt, da § 9 Abs. 2 eine typischerweise auf marktbeherrschende Unternehmen gerichtete Verpflichtung enthält, während im Wettbewerb tätige Dritte nur auf Wunsch des jeweiligen Anschlussnutzers tätig werden können.

Zu Buchstabe c)

Aus Gründen der Normenklarheit wird der bisherige Absatz 2 Satz 4 bis 6 in einen neuen Absatz 3 überführt.

Zu Buchstabe d)

Zu Doppelbuchstabe aa)

Die Verordnungsermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 ergänzt die bisherige Regelung. Der bisherige Absatz 3 Satz 2 kann entfallen, da sein Regelungsgehalt in Absatz 2 Satz 1 integriert ist.

In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden, abgesehen von einer redaktionellen Folgeänderung, eine inhaltliche Änderung vorgenommen. Es wird klargestellt, dass auch bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Messung durch einen anderen als den Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann. Nach geltender Rechtslage ist dies der Fall. Der Messstellenbetreiber und das für die Messung verantwortliche Unternehmen sind nicht identisch, wenn von der Marktöffnung beim Messstellenbetrieb Gebrauch gemacht wird. Die Messung erfolgt in diesem Fall nach § 21b Abs. 1 EnWG bisher weiterhin durch den Netzbetreiber. Eine Trennung der Aufgaben des Messstellenbetrieb und der Messung soll durch § 21b EnWG auch künftig nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Deshalb sieht die Verordnungsermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 vor dass in der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Messung von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann. Allerdings zeigen die im Evaluierungsbericht der Bundesregierung dargestellten Erfahrungen, dass die fehlende Öffnung der Messung für den Wettbewerb einerseits und das bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers dadurch bedingte Auseinanderfallen von Messstellenbetrieb und Messung andererseits wesentliche Gründe für die bisher unbefriedigende wettbewerbliche Entwicklung auch im Bereich des Messstellenbetriebs gewesen sind. Es ist anzunehmen, dass Dritte in der Regel ein Interesse daran haben werden, Messstellenbetrieb und Messung in einer Hand durchzuführen.

Nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 können in der Rechtsverordnung auch technische Mindestanforderungen für Messeinrichtungen geregelt werden. Die Vorschrift stellt insoweit klar, dass nicht nur technische Mindestanforderungen in den Verträgen zwischen Netzbetreibern und Messstellenbetreibern nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 ausgestaltet werden können, sondern dass die Verordnung auch Vorgaben für den Messstellenbetrieb treffen kann, die für jeden Messstellenbetreiber, auch den Netzbetreiber, gelten.

Die Verordnungsermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 entspricht der Regelungstechnik des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnWG und des § 24 Satz 1 Nr. 2 EnWG. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht es, die Regulierungsinstrumente des § 29 EnWG auch auf die Rechtsbeziehungen des Netzbetreibers zu anderen Messstellenbetreibern oder die Messung durchführenden Unternehmen anzuwenden.

Zu Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe cc)

Der einleitende Satzteil des Absatzes 3 Satz 2 nimmt eine redaktionelle Folgeänderung vor.

Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ergänzen die bisherige Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und konkretisieren die möglichen Regelungsinhalte der Rechtsverordnung. Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Uneinheitlichkeit der von den Netzbetreibern festgelegten Mindestanforderungen als Wettbewerbshindernis für den Messstellenbetrieb erwiesen hat. Geeignete vereinheitlichende und verbindliche Regelungen wirken dem entgegen. Solche Mindestanforderungen ersetzen insoweit die vom Netzbetreiber für sein Netzgebiet vorgesehenen Mindestanforderungen.

Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 3 Satz 3 Nr. 1. Klargestellt wird dass die Bestimmungen zu den Datenformaten, die für die Übermittlung der Messdaten zu verwenden sind, auf eine bundeseinheitliche Verwendung zielen.

Der bisherige Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 bis 5 wird Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 bis 7. Die neuen Nummern 6 und 7 werden redaktionell angepasst.

Zu Nummer 4 ( § 29 EnWG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchst. c) Doppelbuchstabe aa).

Zu Nummer 5 (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 EnWG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass das Monitoring der Bundesnetzagentur auch die in der Vorschrift genannten Aspekte umfasst.

Zu Nummer 6 ( § 40 EnWG - neu -)

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 42 Abs. 6 EnWG und erstreckt die Verpflichtung zur Ausweisung der Netzentgelte, entsprechend den von der Bundesregierung im Evaluierungsbericht nach § 112 EnWG vorgesehenen Maßnahmen, auf den Gasbereich. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die im Strombereich erforderliche Transparenz der Netzentgelte nicht für den Gasbereich vorgesehen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen im Evaluierungsbericht verwiesen werden. Konkretisiert wird, dass auch die in den Netzentgelten enthaltenen Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung gesondert ausgewiesen werden. Dies ist erforderlich, um die mit diesem Gesetz vorgesehene vollständige Marktöffnung des Messwesens praktisch wirksam werden zu lassen. Ohne Kenntnis über die Höhe der bisher anfallenden Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung ist es den Anschlussnutzern, also den Letztverbrauchern, nicht möglich die Wirtschaftlichkeit der Durchführung der Aufgaben durch einen Dritten zu beurteilen.

Zu Nummer 7 ( § 42 EnWG)

Die Vorschrift enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 6.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur vollständigen Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur vollständigen Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Unternehmen wird eine Informationspflicht eingeführt. Die daraus für die Unternehmen entstehenden Bürokratiekosten sind einmalig und von geringem Umfang.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Catenhusen Dr. Schoser
stellv. Vorsitzender Berichterstatter