Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 6 - neu - (§ 6 Satz 2 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms)
Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 6 einzufügen:
"Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
§ 6 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849) wird aufgehoben."
Folgeänderungen:
- a) Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen: "
Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms"
- b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen: "
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, k, l, m, n, r und s, davon § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§ 15 und 16, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des § 17 Absatz 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Absatz 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:"
- c) Der bisherige Artikel 6 wird neuer Artikel 7.
Begründung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 als Eilverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen, um ohne zeitliche Verzögerung die auf Bundesebene erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu treffen. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit der Länder und bestimmte Durchführungsbefugnisse der Länder. Die Eilverordnung ist auf sechs Monate befristet und tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer Kraft. Vor diesem Datum ist mit der Zustimmung des Bundesrates die Entfristung herbeizuführen. Dazu soll die vorgesehene Ergänzung in Artikel 6 - neu - der vorliegenden Verordnung dienen.