A. Problem und Ziel
- Krankheiten und Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), stellen eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Ein wirksamer Gesundheitsschutz erfordert aussagekräftige Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern.
- Die Erfassung und Auswertung vergleichbarer und repräsentativer Daten zu Zoonosen, Zoonoseerregern und deren Antibiotikaresistenzen in den Mitgliedstaaten wird auch von der Richtlinie 2003/99/EG gefordert.
- Für die Erfassung der epidemiologischen Daten von Ausbrüchen übertragbarer Krankheiten beim Menschen, so auch von lebensmittelbedingten Krankheiten, steht in Deutschland das Meldewesen des Infektionsschutzgesetzes zur Verfügung. Für die Lebensmittelkette soll mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift die Rechtsgrundlage geschaffen werden für eine bundesweit einheitliche, amtliche Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von repräsentativen Daten über das Auftreten von Zoonosen, Zoonoseerregern und deren Antibiotikaresistenzen in Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren sowie für ein System zur Erfassung der Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines aktiven Gesundheitsschutzes zielgerichtet treffen zu können. Hierdurch soll auch den Anforderungen der Richtlinie 2003/99/EG noch besser entsprochen werden.
B. Lösung
- Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält die notwendigen Regelungen, um die vorgenannten Ziele zu erreichen. Sie sollte daher erlassen werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Durch die Einrichtung des Ausschusses "Zoonosen", dessen Sitzungen mindestens zweimal jährlich in Bonn stattfinden sollen, fallen voraussichtlich Reisekosten beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und beim Robert Koch-Institut (RKI) an. Die bei den vorgenannten Institutionen und Behörden des Bundes anfallenden Reisekosten werden aus den bei diesen Einrichtungen veranschlagten Ansätzen für Reisekosten geleistet. Der Entwurf der AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette ist für den Einzelplan 10 insoweit kostenneutral.
- Finanzielle Auswirkungen auf die Länder und Kommunen / Vollzugsaufwand
Die von den Ländern übermittelten Kostenangaben gliedern sich wie folgt auf (BE, SL und ST haben keine Aussagen zu Kosten getroffen):
Kostenangaben Land Arbeits- und Verwaltungsaufwand allgemein: - - Nicht näher quantifizierbare Kosten für vermehrten Arbeits- und Verwaltungsaufwand in Bezug auf
- .. Probenahme (BW, HE, MV, NI, SH, SN, TH)
- .. Untersuchung (BW, HE, MV, SH, SN, TH)
- .. Aufbewahrung, Versand von Isolaten (BW, MV, SN)
- .. Datenerfassung / -systeme (BB, BW, BY, MV, NI, SH)
- .. Berichtspflichten / Dokumentationsaufwand (BW, BY, HE, MV, NI, RP, SH, TH)
- .. Reisekosten (BY, RP, SH, TH)
- .. Abstimmungs-, Koordinierungsaufwand (HB, HE)
- - Kostenaufwand kann ohne konkretes Konzept zu den Elementen und dem Umfang des Zoonosen-Monitorings nicht abgeschätzt werden (HB, NW, RP, SN, TH)
- - Kostenaufwand kann nicht angegeben werden, da hier nur Rahmenbedingungen geregelt werden (HE)
- - In Bezug auf Probenahme und Untersuchung sieht HB den Schwerpunkt im Bereich der Primärproduktion. Da HB im Bundesvergleich nur einen geringen Anteil der Nutztierpopulation beherbergt, wird der hiesige Anteil und damit auch der Kostenaufwand als eher gering eingestuft.
BB, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SN, TH Probenahme und -untersuchung: - - ca. 500 € pro Probe
NW Teilnahme an Sitzungen: - - Voraussichtliche Kosten für Teilnahme an Ausschuss- bzw. Expertensitzungen von ca. 500 € pro Teilnehmer und Sitzung
BW, BY, HB, HE, SN EDV-Kosten: - - Geschätzter Aufwand für EDV-technische Anpassung der bestehenden Datensysteme an die Erfordernisse der Berichtspflichten von
- .. ca. 300.000 € (BW)
- .. ca. 80.0000 - 120.000 € (MV)
- .. ca. 200.000 € (NW)
- - Bereitstellung zusätzlicher Datenerfassungssysteme und Datenpflege bewirken erheblichen Berichtsaufwand, welcher mit den derzeitig vorhandenen Personalkapazitäten nicht mehr geleistet werden kann (MV)
- - Aufwand der Datenauswertung und Datenübermittlung ist kostenmäßig nicht greifbar, da Abfragen sich jährlich ändern. Derzeit beträgt Aufwand für Zoonosenberichterstattung mind. 1 Person je Lebensmittel- und Diagnostikbereich für 2 Monate verteilt, für die Berichterstattung zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen laufend 1 Mitarbeiter (MV)
- - Gesamtkosten Datenverarbeitung ca. 390.000 - 430.500 € (MV):
- .. Programmanpassungen ca. 80.000 - 120.000 €
- .. Datenerfassung und Meldung ca. 1,5 AK (hD) à 69.000 € = 103.500 €
- .. Datenerfassung ca. 4 AK (mD) à 40.000 € = 160.000 €
- .. Programm-, Stammdatenpflege ca. 1 AK (EDV) à 47.000 €
BW, MV, NW - - Nicht näher quantifizierbare Kosten für vermehrten Arbeits- und Verwaltungsaufwand in Bezug auf
E. Sonstige Kosten
- Die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift verursachen für die Wirtschaft, dabei insbesondere die mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise können ausgeschlossen werden, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau bleiben unberührt.
F. Bürokratiekosten
- a) Eine Informationspflicht für die Wirtschaft wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Es werden insgesamt 14 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, die sich in Bezug auf die betroffenen Kreise und ihre Häufigkeit / Periodizität wie folgt aufteilen:
Anzahl jährlicher Informationspflichten Anzahl anlassbezogener Informationspflichten Summe Zuständige Behörden der Länder 3 3 6 Zuständige Stellen der Bundeswehr 1 1 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 5 5 Bundesinstitut für Risikobewertung 1 1 Bundesinstitut für Risikobewertung / Robert Koch-Institut 1 1 Summe 9 5 Total: 14
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 325 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beobachtung nach Satz 1 umfasst die Erfassung, Auswertung, Übermittlung und Veröffentlichung von repräsentativen Daten über das Auftreten von Zoonosen, Zoonoseerregern und deren Antibiotikaresistenzen in Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Zoonosen-Monitoring). Zusätzlich regelt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, sowie die diesbezügliche Berichterstattung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG.
§ 2 Geltungsbereich
- (1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Tierseuchengesetz zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. § 11 Abs. 4 richtet sich auch an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörden der Länder. § 6, § 7, § 11 Abs. 2 und § 12 richten sich auch an das Robert Koch-Institut.
- (2) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.
- (3) Die Regelungen
- 1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl S. 937),
- 2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2004 (GMBl S. 1169) und
- 3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für ein Bund-Länder-Informationsverfahren in epidemisch bedeutsamen Fällen nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 25. April 2002 (BAnz. S. 10551)
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:
- 1. Zoonosen: Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
- 2. Zoonoseerreger: Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können
- 3. Antibiotikaresistenz: die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten,
- 4. Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch: das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.
Abschnitt 2
Zoonosen-Monitoring
§ 4 Durchführung des Zoonosen-Monitorings
- (1) Zur Durchführung des Zoonosen-Monitorings sind in den Jahren 2009, 2010 und 2011 bundesweit insgesamt 40000 Proben zu untersuchen. Die Einzelheiten werden in jährlichen bundesweit gültigen Stichprobenplänen (Zoonosen-Stichprobenplan) festgelegt.
- (2) Die im Zoonosen-Stichprobenplan genannten Probenahmepläne und -verfahren sowie Untersuchungsmethoden sind als Referenzverfahren heranzuziehen. Soweit vorhanden, sind als Referenzmethoden entsprechende EN/ISO-Methoden zu verwenden.
- (3) Isolate von Zoonoseerregern, die nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871) den zuständigen Behörden ausgehändigt wurden, können für die Bestimmung von Antibiotikaresistenzen verwendet werden.
- (4) Zur weiteren Differenzierung und zur Bestimmung von Antibiotikaresistenzen senden die Untersuchungsstellen der Länder die Isolate an die jeweils hierfür nach dem Zoonosen-Stichprobenplan zuständigen Untersuchungsstellen des Bundes, sofern diese Untersuchungen nicht in den Ländern durchgeführt werden.
§ 5 Zoonosen-Stichprobenplan
- (1) Der Zoonosen-Stichprobenplan ist der für jeweils ein Jahr bundesweit gültige Stichprobenplan zur Durchführung des Zoonosen-Monitorings. Er wird jährlich nach Maßgabe des § 6 vorbereitet und vom Ausschuss "Zoonosen" beschlossen.
- (2) Der Zoonosen-Stichprobenplan enthält insbesondere
- 1. die jährliche Gesamtprobenzahl,
- 2. die Zuordnung der Probenzahlen zu den am Monitoring beteiligten Ländern,
- 3. die Art der zu beprobenden Untersuchungsmaterialien,
- 4. die Probenahmestellen auf den dafür geeigneten Stufen der Lebensmittelkette,
- 5. die Zoonoseerreger, auf die die Proben zu untersuchen sind,
- 6. die jeweilige Referenzmethode für den Erregernachweis,
- 7. die Antibiotika oder Chemotherapeutika, die bei der Resistenzbestimmung zu berücksichtigen sind,
- 8. die analytische Referenzmethode für die Resistenzbestimmung von Zoonoseerregern,
- 9. weitere Angaben zu den Proben,
- 10. die zuständige(n) Untersuchungsstelle(n) des Bundes für die Durchführung weiterer Untersuchungen, sofern diese nicht von den Untersuchungseinrichtungen der Länder durchgeführt werden.
§ 6 Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes
- (1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) erstellt jährlich den Vorschlag für den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes. Die Expertengruppe nach § 8 berät das Bundesinstitut bei der Erstellung des Vorschlages. Bei der Erstellung werden die Empfehlungen der Europäischen Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft.
- (2) Die Auswahl der Proben und die Bestimmung der Probenzahl erfolgen mit dem Ziel, repräsentative und vergleichbare Daten zu erfassen. Die Probenahme erfolgt auf den Stufen der Lebensmittelkette, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet sind. Bei der Auswahl werden die landesspezifischen Produktions-, Gewerbe- und Bevölkerungsstrukturen berücksichtigt.
- (3) Die Länder, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt), das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr schriftlich beim Bundesinstitut einreichen.
- (4) Das Bundesinstitut übermittelt den Vorschlag für den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
- (5) Bei der Festlegung der jährlichen Gesamtprobenzahl nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist zu prüfen, welche Untersuchungsergebnisse aus sonstigen laufenden Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen zu berücksichtigen sind. Diese Untersuchungsergebnisse werden im entsprechenden Zoonosen-Stichprobenplan angerechnet und von der erforderlichen jährlichen bundesweit zu ziehenden Gesamtprobenzahl abgezogen. Zusätzlich ist zu prüfen, welche Proben und Isolate aus sonstigen bundesweiten Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen, die zu einem anderen Zweck entnommen wurden, im Rahmen des Zoonosen-Stichprobenplanes mit verwendet werden können. Ein entsprechender Verweis erfolgt an geeigneter Stelle im vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überarbeiteten Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes.
- (6) Bei der Zuordnung der Probenzahl auf die Länder nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 sind insbesondere
- 1. die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings, der Durchführung des jährlichen bundesweiten Überwachungsplanes und die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) koordinierten Programme der Europäischen Union von den Ländern jeweils zu untersuchenden Proben,
- 2. die Belastung einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrüberwachung und
- 3. die Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land zu berücksichtigen.
- (7) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die zur Erstellung des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes erforderlichen Informationen in Bezug auf Absatz 6 Nr. 2 und 3 bis spätestens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit.
- (8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes bis spätestens 31. August eines jeden Kalenderjahres zur Stellungnahme an die Länder, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut, sofern Belange der Tierseuchen berührt werden, und das Robert Koch-Institut.
Die Länder, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut können Vorschläge zu Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes schriftlich bis spätestens 30. September eines jeden Kalenderjahres an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermitteln.
- (9) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes bis spätestens 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Ausschuss "Zoonosen" vor. Der Ausschuss "Zoonosen" beschließt den Zoonosen-Stichprobenplan bis spätestens 30. November eines jeden Kalenderjahres. Die durch den Beschluss des Ausschusses angenommene Fassung des Zoonosen-Stichprobenplanes wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Länder zur Durchführung übermittelt.
§ 7 Ausschuss "Zoonosen"
- (1) Beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ein Ausschuss "Zoonosen" eingerichtet.
- (2) Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Landes, einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, einem Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung, einem Vertreter des Bundesamtes, einem Vertreter des Bundesinstituts, einem Vertreter des Friedrich-Loeffler-Instituts, sofern im Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes Belange der Tierseuchen berührt werden, sowie einem Vertreter des Robert Koch-Instituts. Die zuständigen Landesministerien, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesamt, das Bundesinstitut, das Friedrich-Loeffler-Institut und das Robert Koch-Institut benennen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils einen Vertreter sowie einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
- (3) Den Vorsitz führt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
- (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Die erste Sitzung, die jeweils bis Mitte April stattfindet, dient insbesondere der Beschlussfassung über eine Stellungnahme zum Bericht des Bundesamtes nach § 10 Abs. 1. In einer zweiten Sitzung, die jeweils spätestens am 30. November stattfindet, wird der Zoonosen-Stichprobenplan beraten und beschlossen.
- (5) Zur Vorbereitung der Sitzung nach Absatz 4 Satz 2 kann der Ausschuss die ständige Expertengruppe nach § 8 hinzuziehen. Soweit erforderlich, können der Ausschuss oder die Expertengruppe weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.
- (6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes, des Bundesinstituts, des Friedrich-Loeffler-Instituts und des Robert Koch-Instituts haben kein Stimmrecht.
§ 8 Expertengruppe "Zoonosen"
- (1) Die Expertengruppe "Zoonosen" berät das Bundesinstitut bei der Erarbeitung des Vorschlags für den Entwurf des Zoonosen-Stichprobenplanes hinsichtlich der Auswahl des Untersuchungsmaterials, der Probenahme und der Analytik.
- (2) Die Expertengruppe nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus in der Regel fünf wissenschaftlichen Sachverständigen der Länder auf dem Gebiet der Zoonosen, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden. Die Länder können weitere Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen vorschlagen, die vom Ausschuss je nach Fragestellung eingesetzt werden können.
§ 9 Datenübermittlung
- (1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings erfassten Daten durch eine erste Meldung spätestens zum 31. Juli des betreffenden Kalenderjahres sowie durch eine zweite Meldung, die nur Daten beinhaltet, die nicht bereits mit der ersten Meldung übermittelt wurden, spätestens zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundesamt. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
- (2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Länder im Falle der Versendung von Isolaten nach § 4 Abs. 4 die hierzu erfassten Daten unverzüglich an das Bundesamt. Das Bundesamt übermittelt diese Daten unverzüglich an die zuständige Untersuchungsstelle des Bundes. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
- (3) Die Daten sind nach den Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV-DÜb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Kann die Übermittlung von spezifischen Daten, die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings zu erfassen sind, nicht nach Maßgabe der AVV-DÜb strukturiert werden, stellt das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut und den Ländern ein geeignetes Datensystem zur Verfügung. Das Bundesamt prüft im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut, ob die erforderlichen Datensysteme zur Übermittlung von Daten zu Zoonosen und Zoonoseerregern zur Verfügung stehen, so dass spätestens zum 30. November eines jeden Kalenderjahres bekannt ist, ob und in welchem Umfang zusätzliche Datensysteme benötigt werden.
- (4) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres und zum 1. März des Folgejahres länderbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.
- (5) Bis zur Gewährleistung eines unmittelbaren Zugriffs des Bundesinstituts auf das Datensystem nach AVV-DÜb sammelt das Bundesamt die erhobenen Daten aus dem jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan und übermittelt diese Daten aus den Meldungen der Länder spätestens zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres und zum 1. März des Folgejahres in geeigneter Weise dem Bundesinstitut zur wissenschaftlichen Bewertung.
- (6) Soweit die Europäische Kommission nach Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 5 der Richtlinie 2003/99/EG spezielle zusätzliche Informationen anfordert, übermitteln die zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zusätzliche ihnen vorliegende Daten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leitet die erforderlichen Informationen an die Kommission weiter.
§ 10 Berichterstattung
- (1) Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des jährlichen Zoonosen-Monitorings gemäß § 51 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Vor Veröffentlichung dieses Berichts hat das Bundesamt dem Ausschuss "Zoonosen" Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (2) Das Bundesinstitut bewertet die im Rahmen des Zoonosen-Monitorings nach § 9 Abs. 5 übermittelten Daten und integriert sie in den Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/99/EG.
Abschnitt 3
Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind
§ 11 Übermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
- (1) Das Bundesinstitut erfasst für jedes Kalenderjahr bundesweit Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind.
- (2) Hierfür stellt das Bundesinstitut im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Zuständigkeit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder und der Bundeswehr ein System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, zur Verfügung. Dieses System beinhaltet die erforderlichen Dokumentationsbögen sowie ein Handbuch zu den Dokumentationsbögen mit Erläuterungen. Das Erfassungssystem wird in der jeweils aktuellen Fassung in das FIS-VL eingestellt.
- (3) Nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs übermitteln die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder und der Bundeswehr die ausgefüllten Dokumentationsbögen nach Absatz 2 an das Bundesinstitut. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
- (4) Zur Erfüllung der nach Absatz 3 bestehenden Dokumentationspflichten arbeiten die für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen zuständigen Behörden mit den für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörden der Länder zusammen.
- (5) Auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde berät das Bundesinstitut im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hinsichtlich der Identifizierung von ursächlich beteiligten Lebensmitteln.
- (6) Das Bundesinstitut führt auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde Schulungen hinsichtlich der Anwendung des Erfassungssystems von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, durch.
§ 12 Berichterstattung
- Das Bundesinstitut verfasst gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut jährlich bis spätestens zum 15. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Deutschland mit den Angaben gemäß Anhang IV Teil E der Richtlinie 2003/99/EG. Das Bundesinstitut integriert diesen Bericht in den Bericht nach § 10 Abs. 2.
Abschnitt 4
Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Krankheiten und Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), stellen eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Ein wirksamer Gesundheitsschutz erfordert aussagekräftige Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern.
Dazu muss in Deutschland die Erfassung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette verbessert werden.
Mit der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird daher die Rechtsgrundlage geschaffen für eine bundesweit einheitliche, amtliche Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von repräsentativen Daten über das Auftreten von Zoonosen, Zoonoseerregern und deren Antibiotikaresistenzen in Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren sowie für ein System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines aktiven Gesundheitsschutzes zielgerichtet treffen zu können. Hierdurch soll auch den Anforderungen der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG noch besser entsprochen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses "Zoonosen" fallen Reisekosten bei den dort vertretenen Behörden und Einrichtungen des Bundes und bei den Ländern an. Bei den Ländern entstehen weiterhin Kosten für den vermehrten Arbeits- und Verwaltungsaufwand bei der Durchführung des amtlichen Zoonosen-Monitorings. Kosten werden hierbei verursacht durch die Probenahme, die Untersuchung, die Aufbewahrung und den Versand von Erreger-Isolaten, die Datenerfassung und -übermittlung sowie die Pflege und Anpassung bzw. Aktualisierung von Datenerfassungssystemen.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die spezifischen Belange eines amtlichen Zoonosen-Monitorings. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt jedoch nicht die detaillierten Konzeptvorgaben einzelner jährlicher Stichprobenpläne wie z.B. den jährlich zu beziffernden Probenumfang, die Art der zu ziehenden Proben oder die entsprechenden Zoonoseerreger, auf die zu untersuchen ist. Vielmehr werden diese detaillierten Stichprobenpläne jährlich mit den Ländern erarbeitet und durch den Ausschuss "Zoonosen" beschlossen, bei dem nur die Ländervertreter ein Stimmrecht besitzen. Durch dieses Verfahren besteht zum einen eine größtmögliche Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung der jährlichen Stichprobenpläne, welche auch kurzfristig an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden können. Zum anderen haben die Länder als Hauptträger der Kostenlasten ein entscheidendes Mitspracherecht bei der Gestaltung der konkreten Stichprobenpläne. Aus den genannten Gründen kann auf die Implementierung eines Ausschusses "Zoonosen" nicht verzichtet werden, die Kosten der in diesem Zusammenhang anfallenden Dienstreisen sind daher unvermeidbar.
Eine Quantifizierung des Kostenaufwandes bzgl. der Probenahme und Untersuchung im Rahmen des Zoonosen-Monitorings ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Es ist jedoch anzumerken dass bereits jetzt Probenahmen und Untersuchungen im Hinblick auf die Erfüllung der Berichtspflichten zum nationalen Zoonosen-Trendbericht durch die Länder durchgeführt werden. Diese Probenahmen erfolgen bislang auf Basis von Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung und sollen nunmehr durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift auf eine rechtliche Grundlage gestützt werden.
Die Kosten für die Aufbewahrung und den Versand von Erreger-Isolaten sowie für den Dokumentationsaufwand im Rahmen des Zoonosen-Monitorings hängen entscheidend davon ab welche Resultate die Untersuchungen erbringen und wie viele Zoonoseerreger tatsächlich nachgewiesen werden. Dies ist im Voraus aber nicht abschätzbar. Die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, können nicht beziffert werden, da über Anzahl und Umfang von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen im Voraus nicht spekuliert werden kann.
Zudem enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Bestimmungen, um die anfallenden Kosten für die Länder so weit wie möglich zu reduzieren: Dies betrifft u. a. die Möglichkeit des Rückgriffs auf Erreger-Isolate, die von Lebensmittelunternehmern an die zuständigen Behörden ausgehändigt wurden.
Zudem ist bei der Festlegung der jährlichen Gesamtprobenzahl zu prüfen, welche anderweitigen Untersuchungsergebnisse auf die Gesamtprobenzahl angerechnet werden können.
Zusätzlich wird auf Proben und Isolate aus anderen Programmen verwiesen, die für die Belange des Zoonosen-Monitorings mitverwendet werden können. Hierdurch werden kostenintensive Doppelbeprobungen vermieden. In Bezug auf die Übermittlung von Daten wird auf das bestehende Datenerfassungssystem nach den Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV-DÜb) zurückgegriffen, um die Kosten für die Datenpflege und EDV-technische Anpassung so gering wie möglich zu halten. Von diesen Maßgaben nach AVV-DÜb soll nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die Übermittlung spezifischer Daten hierdurch nicht erfolgen kann.
Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift verursacht für die Wirtschaft, dabei insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise können ausgeschlossen werden, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau bleiben unberührt.
Bürokratiekosten
Insgesamt werden 14 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese unterteilen sich wie folgt:
- a) Sechs Informationspflichten für die zuständigen Behörden der Länder:
- § 6 Abs. 7: einmal jährliche Mitteilung erforderlicher Informationen zur Erstellung des Entwurfs des Zoonosen-Stichprobenplanes
- § 9 Abs. 1: zwei Meldungen von im Rahmen des Zoonosen-Monitorings erfassten Daten jeweils im betreffenden Kalenderjahr und im Folgejahr
- § 9 Abs. 2: Anlassbezogene Meldung von Daten im Zusammenhang mit dem Versand von Isolaten
- § 9 Abs. 6: Anlassbezogene Übermittlung von Informationen für die Europäische Kommission
- § 11 Abs. 3: Anlassbezogene Dokumentation von Daten zu Lebensmitteln, die an Krankheitsausbrüchen beteiligt sind
- b) Eine Informationspflicht für die zuständigen Stellen der Bundeswehr:
- § 11 Abs. 3: Anlassbezogene Dokumentation von Daten zu Lebensmitteln, die an Krankheitsausbrüchen beteiligt sind
- c) Fünf Informationspflichten für das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
- § 9 Abs. 4: Übermittlung von zwei Übersichten über die Erfüllung des Probensolls der Länder jeweils im betreffenden Kalenderjahr und im Folgejahr
- § 9 Abs. 5: Übermittlung von zwei Datensammlungen aus den Meldungen der Länder jeweils im betreffenden Kalenderjahr und im Folgejahr
- § 10 Abs. 1: Erstellung eines Jahresberichts über die Ergebnisse des jährlichen Zoonosen-Monitorings
- d) Eine Informationspflicht für das Bundesinstitut für Risikobewertung:
- § 11 Abs. 1: Anlassbezogene Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an Krankheitsausbrüchen beteiligt sind
- e) Eine Informationspflicht für das Bundesinstitut für Risikobewertung, gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut:
- § 12: Erstellung eines Jahresberichts über die Untersuchungsergebnisse zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen Eine ex ante Schätzung und Quantifizierung der aus den o.g. Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung zur Folge hätten, wurden geprüft. Die Häufigkeit der Informationspflichten zu verringern, ist wegen der nach der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG vorgeschriebenen jährlichen Berichtspflicht der Mitgliedstaaten nicht möglich. Die geplanten Informationspflichten stellen ein Mindestmaß dar, um eine angemessene Datenerfassung sicherzustellen. Zudem enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Bestimmungen, um die anfallenden Kosten für die Länder im Rahmen ihrer Informationspflichten so weit wie möglich zu reduzieren (s. Anmerkungen zu den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte). Bei dem nach § 11 Abs. 2 einzurichtenden System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, wird dafür Sorge getragen werden, dass keine Doppel- oder Parallelstruktur zum Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz entsteht.
Eine gesonderte Evaluierung der Regelungen ist nicht erforderlich. Die jährlichen Zoonosen-Stichprobenpläne, die den Ländern Kosten verursachen, legen die Länder selbst im Ausschuss "Zoonosen" durch Mehrheitsbeschluss fest.
Die Prüfung auf Gender-Mainstreaming-Aspekte ergab, dass von der Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine unterschiedlichen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern zu erwarten sind, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Sachverhalte regelt, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1 Zweck
Die Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG fordert, dass Zoonosen, Zoonoseerreger und deren Antibiotikaresistenzen ordnungsgemäß überwacht und lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in epidemiologischer Hinsicht gebührend untersucht werden, damit eine Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen in Bezug auf Zoonosen ermöglicht wird. Für die Erfassung der epidemiologischen Daten von Ausbrüchen übertragbarer Krankheiten beim Menschen, so auch von lebensmittelbedingten Krankheiten, steht das Meldewesen des Infektionsschutzgesetzes zur Verfügung. Für die Lebensmittelkette soll die Allgemeine Verwaltungsvorschrift einen Beitrag zur Optimierung der bestehenden Datenerfassung zu Zoonosen in Deutschland leisten, indem sie
- - Regelungen für die bundesweite amtliche Erfassung, Auswertung, Übermittlung und Veröffentlichung von repräsentativen Daten über das Auftreten von Zoonosen, Zoonoseerregern und deren Antibiotikaresistenzen in Lebensmitteln, Futtermitteln und lebenden Tieren trifft und
- - ein System zur Datenerfassung zu Lebensmitteln schafft, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind.
Zu § 2 Geltungsbereich
§ 2 enthält allgemeine Bestimmungen zum Geltungsbereich der Allgemeine Verwaltungsvorschrift. Um eine Datenerfassung über die gesamte Lebensmittelkette zu ermöglichen, z.B. Probenahmen bei Lebensmitteln wie auch bei lebensmittelliefernden Tieren und Futtermitteln veranlassen zu können, richten sich die Regelungen gleichermaßen an die für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden der Länder. Wegen der Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind richten sich bestimmte Regelungen der Allgemeine Verwaltungsvorschrift auch an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden der Länder und das Robert Koch-Institut. Darüber hinaus ist das Robert Koch-Institut auch am jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan beteiligt. Denn wesentliches Ziel des Zoonosen-Monitorings ist es, Gesundheitsgefahren für den Menschen zu erkennen.
Zu § 3 Begriffsbestimmungen
§ 3 enthält Begriffsbestimmungen, die sich nach denen der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern orientieren.
Abschnitt 2 - Zoonosen-Monitoring
Zu § 4 Durchführung des Zoonosen-Monitorings
Zu Absatz 1
Durch die angegebene Gesamtzahl von insgesamt 40.000 bundesweit zu ziehenden Proben über einen Zeitraum von drei Jahren sollen zum einen belastbare und repräsentative Daten generiert werden die zur Ermittlung von Entwicklungstendenzen und zur Abschätzung des Expositionsrisikos der Verbraucher dienen. Zum andern wird hierdurch der Gesamtumfang des Zoonosen-Monitorings überschaubar gestaltet und den Ländern eine Kalkulationsgrundlage gegeben.
Um aktuelle Probleme besser berücksichtigen zu können und eine flexible Gestaltung des Zoonosen-Monitorings zu ermöglichen, werden die Details in den Zoonosen-Stichprobenplänen jährlich festgelegt.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 erfolgt ein Verweis auf die in der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern geregelten Eigenkontrollverpflichtungen von Lebensmittelunternehmern. So können Isolate, die im Rahmen von betrieblichen Eigenkontrollen bei Lebensmittelunternehmen anfallen, für die Bestimmung von Antibiotikaresistenzen verwendet werden. Hierdurch kann der zur Erfüllung des jährlichen Probenkontingentes für die Länder erforderliche Probenaufwand reduziert werden.
Zu § 5 Zoonosen-Stichprobenplan
§ 5 enthält die Anforderungen an die Inhalte des jährlichen bundesweiten Zoonosen-Stichprobenplanes.
Zu § 6 Vorbereitung des Zoonosen-Stichprobenplanes
Zu Absatz 1
Der Vorschlag für den Entwurf des jährlichen Zoonosen-Stichprobenplanes muss den wissenschaftlichen Anforderungen an die Erfassung vergleichbarer und repräsentativer Daten Rechnung tragen und den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand in Bezug auf Zoonosen entlang der Lebensmittelkette berücksichtigen. Daher wird das Bundesinstitut für Risikobewertung mit dieser Aufgabe betraut und durch eine Expertengruppe der Länder unterstützt.
Zu Absatz 2
Das Monitoring kann auf allen dafür geeigneten Stufen der Lebensmittelkette erfolgen. Hierdurch wird den Anforderungen von Artikel 4 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG Folge geleistet, wonach die Möglichkeit bestehen sollte, sowohl Daten auf der Ebene der Primärproduktion als auch auf anderen Stufen der Lebensmittelkette einschließlich Lebens- und Futtermittel zu erfassen.
Zu den Absätzen 4 bis 8
Die weitere Bearbeitung des vom Bundesinstitut vorgelegten Vorschlages für den Entwurf des jährlichen bundesweiten Zoonosen-Stichprobenplanes im Hinblick auf Aspekte des Risikomanagements wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veranlasst. Dies betrifft u.a. die Zuordnung der Probenzahlen auf die Länder oder die Einholung von Stellungnahmen. Um die Länder nicht unverhältnismäßig mit Kosten zu belasten, ist bei der Vorbereitung des Planes insbesondere zu prüfen, ob und welche Untersuchungsergebnisse aus anderen Monitoring- oder Bekämpfungsprogrammen zur Reduktion der jeweils jährlich bundesweit zu ziehenden Gesamtprobenzahl für den entsprechenden Zoonosen-Stichprobenplan beitragen können. Verwertbare Ergebnisse sind von der erforderlichen jährlichen Gesamtprobenzahl abzuziehen.
Zu § 7 Ausschuss "Zoonosen"
Mit der Einrichtung des Ausschusses "Zoonosen" wird den Anforderungen von § 52 LFGB Folge geleistet, wonach die Stichprobenpläne im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Nachdem die Stichprobenpläne grundsätzlich die gesamte Lebensmittelkette abbilden können und daher ein breit gefächertes Fachwissen zur Stellungnahme der Pläne erforderlich sein kann, kann der Ausschuss zur Vorbereitung der Sitzungen eine Expertengruppe hinzuziehen. Die Termine der Ausschuss-Sitzungen sind so gewählt, dass zum einen der Frist für die Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG entsprechend Rechnung getragen werden kann, zum anderen bei der Beschlussfassung über den jährlichen Zoonosen-Stichprobenplan die dann vorliegenden bundesweiten Pläne der Lebensmittelüberwachung und die detaillierten Stichprobenpläne des jährlichen Lebensmittel-Monitorings berücksichtigt werden können.
Zu § 8 Expertengruppe "Zoonosen"
§ 8 enthält die Detailregelungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Expertengruppe, deren Aufgabe es ist, im Hinblick auf Aspekte der Risikobewertung das Bundesinstitut bei der Erarbeitung der Vorschläge zu Zoonosen-Stichprobenplänen zu beraten. Nachdem ein breites Feld an Fachexpertise für Zoonosen über das gesamte Spektrum der Lebensmittelkette verfügbar sein sollte haben die Länder die Möglichkeit, mehrere wissenschaftliche Sachverständige, z.B. für den Bereich der Primärproduktion oder für den Futtermittelbereich zu benennen.
Zu § 9 Datenübermittlung
Zu den Absätzen 1 bis 5
§ 9 regelt die Vorgehensweise bei der Übermittlung von Daten im Rahmen des Zoonosen-Monitorings.
Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich nach den Maßgaben der AVV-DÜb.
Lediglich in den Ausnahmefällen, wo die Regelungen der AVV-DÜb nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, hat das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut und den Ländern ein entsprechendes System für die Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Dabei wird jährlich im Vorfeld geprüft, ob die bestehenden Datensysteme zur Übermittlung der Daten ausreichend sind oder ob ggf. zusätzliche Datensysteme erforderlich werden. Hierdurch wird einerseits den ggf. von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Anforderungen an die Datenstrukturen und andererseits dem Fortschritt in der Entwicklung von Datensystemen Rechnung getragen.
Nachdem es sich um Monitoringdaten mit überschaubarem Datenumfang handelt, ist eine halbjährliche Datenmeldung seitens der Länder ausreichend. Hiervon wird nur im Falle der unverzüglichen Weiterleitung von Informationen zu Isolaten abgewichen, da diese Informationen für die Tätigkeiten der zuständigen Untersuchungsstelle des Bundes unabdingbar sind.
Zu Absatz 6
Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG ermächtigt die Kommission, spezielle zusätzliche Informationen von den Mitgliedstaaten anzufordern, soweit die Umstände dies rechtfertigen.
Dieser Ermächtigung wird durch die entsprechende Möglichkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Informationen von den Ländern anzufordern, Rechnung getragen.
Zu § 10 Berichterstattung
Zu Absatz 1
Die Ergebnisse des Zoonosen-Monitorings werden vom Bundesamt gemäß den Anforderungen von § 51 Abs. 5 LFGB in einem Jahresbericht veröffentlicht.
Zu Absatz 2
Die bewerteten Daten aus dem jährlichen Zoonosen-Monitoring gehen darüber hinaus unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben und Fragen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in den nationalen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen nach Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG ein (sog. nationaler Zoonosen-Trendbericht). Der nationale Zoonosen-Trendbericht nach Absatz 2 umfasst dabei weitere Daten, u.a. die Auswertungen zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beim Menschen oder die auf tierseuchenrechtlicher Grundlage erhobenen Daten.
Abschnitt 3
- Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind
Zu § 11 Übermittlung von Daten, Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Zu den Absätzen 1 bis 4
Diese Absätze regeln den Informations- und Dokumentationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden für die Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind.
Zu den Absätzen 5 und 6
In den Absätzen 5 und 6 wird auf die Angebote des Bundesinstituts verwiesen, auf Ersuchen einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörde Hilfestellung im Rahmen der Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche für den Bereich der Lebensmittelkette zu leisten und entsprechende Schulungen hinsichtlich der Dokumentation durchzuführen.
Zu § 12 Berichterstattung
Artikel 8 Abs. 2 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG fordert von den Mitgliedstaaten die Übermittlung eines jährlichen Kurzberichtes über die Untersuchungsergebnisse von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen. Dieser Verpflichtung kommen die Regelungen von § 12 nach, wonach o.g. Untersuchungsergebnisse in den gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG spätestens Ende Mai jeden Jahres zu übermittelnden jährlichen nationalen Zoonosen-Trendbericht integriert werden.
Zu § 13 Inkrafttreten
§ 13 enthält die erforderliche Regelung zum Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
Rechtsgrundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift: Artikel 84 Abs. 2 GG
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger.
Es werden 14 neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um Pflichten, die aus der Umsetzung EU-rechtlich bedingter Berichtspflichten resultieren.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |