Der Deutsche Bundestag hat in seiner 218. Sitzung am 16. Februar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/11171 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften - Drucksache 18/7557 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 629/15 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,".`
2. Nummer 3 Buchstabe b Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,".
3. Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist."
4. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Inverkehrbringens," wird durch die Wörter "Inverkehrbringens einschließlich des Vermittelns sowie" ersetzt.
- b) Die Wörter " § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3" werden durch die Wörter " § 3 Absatz 1, 2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt.`
5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "verringert" durch die Wörter "so weit wie möglich vermieden" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Vorschriften über die Anwendung der in § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 genannten Stoffe nach § 3 Absatz 1 bis 3 und einer auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz zu erfassen und zu bewerten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. Das Bundesministerium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1 die näheren Vorschriften über eine betriebliche Stoffstrombilanz.
In Rechtsverordnungen nach Satz 4 sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über die Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung der Nährstoffmengen, die
- 1. dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,
- 2. vom Betrieb abgegeben werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, tierische und pflanzliche Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere."
- bb) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
- cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 6 und die Angabe "Satz 1" wird durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
- dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Das Bundesministerium untersucht die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung und erstattet dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021 Bericht. Dieser Bericht soll Vorschläge für notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten."
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
6. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:,b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen ihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich oder durch Vorlage von Unterlagen erteilen." `
- b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- c) Buchstabe c Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Nummern 1 bis 3" durch die Wörter "Nummern 1 bis 4" ersetzt.
- bbb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über
- a) Name oder Firma und Anschrift von Betriebsinhabern,
- b) die in Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
- aa) genehmigten Arten der landwirtschaftlichen Nutztiere und die genehmigte Anzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere,
- bb) genehmigte Anlagenleistung von Biogasanlagen,
- cc) genehmigten Anlagen zur Lagerung der anfallenden Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
- dd) enthaltenen Angaben über Anlagenteile und Verfahrensschritte zum Betrieb der landwirtschaftlichen Anlage, einschließlich der Abluftreinigung,
- c) die Menge angefallener Wirtschaftsdünger oder Düngemittel, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
- d) Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten."
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d unterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Dritten anderenfalls gefährdet würden."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
7. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:,8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
- (1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Befördern, die Übernahme oder das Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Qualitätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die genannten Düngemittel einrichten.
- (2) Träger einer Qualitätssicherung ist eine juristische Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, deren Mitglieder, Gesellschafter oder Anteilseigner
- 1. natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die die in Absatz 1 genannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen, herstellen, befördern, übernehmen oder lagern, sowie
- 2. Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen sind.
- (3) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die in Absatz 1 genannten Stoffe anwendet, in Verkehr bringt, herstellt, befördert, übernimmt oder lagert und über das Recht verfügt, ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung zu verwenden.
- (4) Der Träger der Qualitätssicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Träger
- 1. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers verantwortliche Person benannt hat und deren Vertretungsbefugnis nachweist,
- 2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt sind,
- 3. nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 genannte Personal sowie das sonstige Personal über die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszeichennehmern, von Mitgliedern, Gesellschaftern oder Anteilseignern des Trägers der Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen unabhängig ist,
- 4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer bestellt ist,
- 5. Informationen über die Strategie, die Planung und die Umsetzung der Qualitätssicherung einschließlich der für die Organisation gültigen und verbindlichen Regelungen vorgelegt hat und
- 6. die erforderlichen Maßnahmen einschließlich des befristeten oder endgültigen Entzugs des Rechts zur Verwendung des Qualitätszeichens festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforderungen für die Erteilung des Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichennehmer sicherzustellen.
- (5) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Voraussetzungen für die Verwendung des Qualitätszeichens durch einen Qualitätszeichennehmer und die Überwachung dessen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 6 Nummer 2 bis 4 und des Absatzes 7 so zu bestimmen, dass sie für jeden Qualitätszeichennehmer, der das Qualitätszeichen des Trägers der Qualitätssicherung verwenden will, verbindlich sind.
- (6) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden, wenn der Qualitätszeichennehmer
- 1. die Anforderungen nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt,
- 2. die Anforderungen des Trägers der Qualitätssicherung an Nachweispflichten und Analyseverfahren erfüllt,
- 3. die erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach-und Sachkunde ihres Personals erfüllt,
- 4. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger des Qualitätszeichens darzulegen.
- (7) Der Träger der Qualitätssicherung darf sich für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer nur solcher Sachverständiger und Untersuchungsstellen bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
- (8) Ein Qualitätszeichen darf von einem Qualitätszeichennehmer nur geführt werden, solange und soweit ihm vom Träger der Qualitätssicherung das Recht zur Verwendung erteilt ist.
- (9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur in Absatz 1 genannten Förderung durch eine Qualitätssicherung erforderlich ist, Regelungen zu erlassen über
- 1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich deren Umfang,
- 2. Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung des Qualitätszeichennehmers,
- 3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,
- 4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane,
- 5. Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle,
- 6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an die Form und den Inhalt sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug durch den Träger des Qualitätszeichens oder durch die zuständige Behörde,
- 7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung sowie die Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde,
- 8. die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen.
- (10) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 9 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen." `
8. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
,9. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
- "a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
- b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1,
- c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,".
- bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben d bis f.
- cc) In den neuen Buchstaben d bis f wird jeweils die Angabe " § 15 Abs. 6" durch die Wörter " § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1" ersetzt.
- dd) Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.
- aa) Buchstabe a wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
- c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.`
9. Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
,aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 8" durch die Wörter " § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6, 8 und 10" ersetzt.`