Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0918 - vom 4. Februar 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. Januar 2009 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (2008/2114(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass mit der von der Kommission angenommenen verbraucherpolitischen Strategie der Europäischen Union für den Zeitraum 2007-2013 ein "besseres Monitoring in Bezug auf Verbrauchermärkte und nationale Verbraucherpolitiken" angestrebt wird und dass damit insbesondere erreicht werden soll, "dass der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fristgerecht und auf einheitliche Weise nachgekommen wird",

B. in der Erwägung, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken insofern ein neues Konzept im Bereich des EU-Verbraucherrechts beinhaltet, als eine größtmögliche Angleichung im Bereich des Schutzes der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken angestrebt wird,

C. in der Erwägung, dass durch die Werberichtlinie die Richtlinie 84/450/EWG, insbesondere die Änderungen, die durch die Richtlinie 97/55/EG an ihr vorgenommen wurden, kodifiziert und ihr Anwendungsbereich auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) begrenzt wurde,

D. in der Erwägung, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gilt und sich nicht auf alle Geschäftspraktiken erstreckt, sondern nur auf jene, die als unlauter angesehen werden können; in der Erwägung, dass die Richtlinie auf Geschäftspraktiken begrenzt ist, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden können, und dass im Rahmen dieser Richtlinie keine Anpassungen der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Unternehmen vor unlauteren Geschäftspraktiken anderer Unternehmen vorgenommen werden müssen,

E. in der Erwägung, dass drei Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Spanien und Luxemburg, die Kommission noch nicht über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Kenntnis gesetzt haben; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit drei Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken befasst wurde; in der Erwägung, dass die Kommission der Ansicht ist, dass in einigen Mitgliedstaaten eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie festgestellt wurde,

F. in der Erwägung, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Werberichtlinie den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Ermessensspielraum bezüglich der Rechtsbehelfe und Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Bestimmungen einräumen,

G. in der Erwägung, dass es an wirksamen Rechtsbehelfen für den Fall eines Verstoßes gegen die Werberichtlinie sowie an der Durchsetzung dieser Richtlinie mangelt, wie unter anderem die irreführenden Praktiken von Adressbuchfirmen belegen,

Einleitung

Anwendung und Durchsetzung