Beschluss des Bundesrates
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen - 37. BImSch V)

Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Fassung zuzustimmen.

Anlage
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Vom ...

Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen

Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) in Kraft.

Begründung Zur Neufassung der Verordnung:

Auf der Grundlage des § 48a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beabsichtigt die Bundesregierung, Begrenzungen für Stickstoff-Emissionen in einer neuen Verordnung festzulegen.

Rechtssystematisch wird mit dem geplanten Vorgehen der Bundesregierung ein neuer Weg beschritten. Es werden auf Basis einer EU-Richtlinie (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe), die ausschließlich allgemeine Frachtbegrenzungen enthält, neue Grenzwerte für Emissionskonzentrationen einzelner Industrieanlagen begründet. Zur konkreten Herleitung und Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und einem möglichen Rückgriff auf andere Emittenten enthält die Begründung der Verordnung keine Angaben. Ohne diese Herleitung besteht keine Möglichkeit, zu den Anforderungen inhaltlich Stellung zu nehmen.

Ferner ist auf die im Verfahrensgang befindliche Novelle der IVU-Richtlinie hinzuweisen. Diese Novelle wird ebenfalls zu einem Änderungsbedarf für die 13. und 17. BImSchV führen, der zeitlich etwa mit den Übergangsregelungen der geplanten 37. BImSch V zusammenfällt.

Unabhängig von den vorgenannten Bedenken entspricht es den Grundsätzen einer schlanken und übersichtlichen Rechtsetzung, die Änderungen, wenn sie bereits jetzt erfolgen sollen, in den bestehenden 13. und 17. BImSchV vorzunehmen. Diese regeln bereits Emissionsgrenzwerte für die Stickstoff-Emissionen (NOX) der betroffenen Anlagen. Getrennte Rechtsverordnungen für Jahresmittelwerte und Tagesmittelwerte bei einem identischen Anwendungsbereich erfordern Doppelregelungen und führen zu einer unübersichtlichen Rechtslage. So sind zum Beispiel die bestehenden Ausnahmeregelungen der 13. und 17. BImSchV auf die Regelungen der geplanten 37. BImSch V nicht anwendbar, ohne dass hierfür eine Begründung ersichtlich ist.

Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 4 Abs. 1b der 13. BImSchV):

Bei den Raffinerien erfolgen derzeit hohe Umweltschutzinvestitionen, mit denen die Prozessfeuerungsanlagen bis zum Ablauf der Übergangsfristen im Jahr 2012 an die geltenden Anforderungen angepasst werden. Eine weitere Verschärfung der Emissionsgrenzwerte im nationalen Alleingang beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen in Deutschland gegenüber Raffinerien in benachbarten Ländern.

Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 6 Abs. 3a der 13. BImSchV):

Der Änderungsvorschlag folgt der in § 6 Abs. 3 der 13. BImSchV bereits festgelegten Regelung, die auch im Dezember 2007 von der Europäischen Kommission in dem vorgelegten Entwurf einer Richtlinie für Industrielle Emissionen (Anhang V - Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen Teil 1 und Teil 2) mit der entsprechenden Wirkungsgradkorrektur aufgenommen wurde.

Der in der Verordnung festgelegte Emissionswert für Gasturbinen im Solobetrieb berücksichtigt nicht den durch die Anlagen erzielbaren elektrischen Wirkungsgrad. Das bei hocheffizienten Gasturbinenanlagen erreichte Niveau der Prozessparameter lässt keine weitere Steigerung des elektrischen Wirkungsgrads bei gleichzeitiger Verminderung der bei der Verbrennung entstehenden NOx-Emissionen zu, da der Kühlluftbedarf zur Reduzierung des Verbrennungsluftanteils und damit der Luftüberschusszahl führt. Um einen Zielkonflikt zwischen Klimaschutz und Luftemissionen zu vermeiden, sollen neue oder wesentlich geänderte Gasturbinen deshalb ihren Stickoxid-Reduktionsbeitrag über die mit der Wirkungsgradsteigerung verbundene bessere energetische Nutzung des eingesetzten Brennstoffs leisten.

Die hier formulierte Berücksichtigung des Wirkungsgrads effizienter Gasturbinen bei der Bemessung des zulässigen NOx-Emissionswerts (mg NOx/Nm3) hat zur Folge, dass sich bei den betroffenen Gasturbinen die auf die mechanische bzw. elektrische Nutzleistung bezogene zulässige spezifische NOx-Emission (mg NOx/kWh) im Sinne einer notwendigen Gleichbehandlung auf konstantem Niveau bewegt.