Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 10. Februar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Gleichzeitig bitte ich Sie, die Ausschussberatungen so rechtzeitig vorzusehen, dass eine abschließende Behandlung im Plenum des Bundesrates am 6. März 2009 möglich ist.


Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:

Vom ...

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 00000, S. 00000), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. 00000), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/ 07, 2 BvL 2/ 07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/ 08) entschieden, dass § 9 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652) geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus erklärt, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung ( § 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren und hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung für "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21. Entfernungskilometer" entfällt.

Bisher ist lediglich eine verwaltungsmäßige Regelung vorgesehen, für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 die Entfernungspauschale in ihrer ursprünglichen Ausgestaltung zu gewähren. Dies wird weder dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach Rechtssicherheit noch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers gerecht.

Deshalb wird die vor 2007 geltende Regelung dauerhaft gesetzlich abgesichert und die Entfernungspauschale von 0,30 Euro rückwirkend zum Veranlagungszeitraum 2007 wieder ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Arbeitnehmern und Selbständigen sind eine wirtschaftliche Belastung, die bei der Bemessung der Lohn- und Einkommensteuer in angemessener Weise berücksichtigt werden muss. Es geht hier um mehr netto für alle, die tagtäglich zur Arbeit fahren. Das ist auch eine Frage der Steuergerechtigkeit, denn Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind berufsnotwendige Aufwendungen und müssen auch steuerlich als solche anerkannt werden.

Die Berücksichtigung der Pendlerpauschale ab dem ersten Entfernungskilometer stellt eine zielgenaue Steuerentlastung für die hart arbeitenden Menschen dar.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass angesichts der schwierigen Lage am Arbeitsmarkt ein immer größeres Maß an Mobilität gefordert wird.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 3 EStG)

Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 2 ( § 4 EStG)

Die Einschränkung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraums 2007 wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt. Um den Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Die Änderungen in § 4 Absatz 5 Nr. 6 EStG bewirken, dass die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder vom ersten Kilometer an als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eingeführte Regelung in § 4 Abs. 5a EStG, nach der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine Betriebsausgaben darstellen, ist folglich aufzuheben.

Zu Nummer 3 ( § 8 EStG)

Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 4 ( § 9 EStG)

Die Änderungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 bewirken, dass die Entfernungspauschale von 0,30 Euro wieder vom ersten Kilometer an als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 5 ( § 10 EStG)

Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 6 ( § 40 EStG)

Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung) durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale als Werbungskosten. Die Änderung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 7 ( § 52 EStG)

Die Änderungen in § 52 EStG bewirken, dass die Änderungen in §§ 3, 4, 8, 9 10 und 40 EStG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet werden können.

Insoweit wird für die Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit geschaffen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Aufhebung des § 4 Abs. 5a EStG tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft.