Punkt 55 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Zu § 22 (Ordnungswidrigkeiten)
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG lediglich eine unmittelbare Sanktionsmöglichkeit bei einem Verstoß gegen eine an die Hersteller und Einführer adressierte Kennzeichnungspflicht vorgesehen hat. Der Bundesrat hat Zweifel, ob damit der in Artikel 51 der Richtlinie 2009/48/EG enthaltenen Forderung, wonach die Mitgliedstaaten Sanktionen gegen Wirtschaftsakteure festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelnen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, in der erforderlichen Weise nachgekommen wird. Die Sanktionen müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Nach Auffassung des Bundesrates ist es vor diesem Hintergrund erforderlich, auch gegen Zuwiderhandlungen bei anderen Pflichten unmittelbare Sanktionsvorschriften zu normieren. Der Bundesrat ist der weiteren Auffassung, dass ohne zusätzliche Sanktionsvorschriften ein wirkungsvoller Vollzug der Verordnung kaum möglich ist. Er weist darauf hin, dass die bestehende Spielzeugverordnung mehr Ordnungswidrigkeitentatbestände hat als die vorgesehene neue Spielzeugverordnung.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, spätestens bei der notwendigen Anpassung an das Produktsicherheitsgesetz zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten aufzunehmen, die den Anforderungen des Artikels 51 der Richtlinie 2009/48/EG genügen.
Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen
- - die wesentlichen Sicherheitsanforderungen (§ 10 Absatz 1 und 3) - die Durchführung der Sicherheitsbewertung bzw. Konformitätsbewertung (§ 14 ff.)
- - die unmittelbar geltenden Pflichten des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers (§§ 3, 4, 5, 6)
- - das Anbringen von Gefahren- und Sicherheitshinweisen (§ 4).