A. Problem und Ziel
Das am 1. Mai 2015 in Kraft tretende Bundesmeldegesetz (BMG) erfordert eine Ablösungsverordnung der bisherigen Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) nach dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG), die die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt sowie den automatisierten Abruf von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative regelt. Die in der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG vorgesehenen Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter im Spannungs- und Verteidigungsfall laufen ohne neue gesetzliche Regelungen im Wehrpflichtgesetz ins Leere, da die Erfassung von Wehrpflichtigen durch die Erfassungsbehörden eingestellt wurde. Die Datenübermittlung an die Nachfolgebehörde der Kreiswehrersatzämter, die Karrierecenter der Bundeswehr, soll mit Änderung der Vorschriften zum Wehrpflichtgesetz in die Verordnung aufgenommen werden.
Die Verordnung soll Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen aufnehmen, die insbesondere Vorgaben aus dem Personenstandswesens zur Darstellung von Namen im Meldewesen umsetzen. Namen müssen künftig strukturiert und unstrukturiert übermittelt werden, d.h. neben der bisherigen Übermittlung des Namens und der Namensbestandteile in getrennten Datenfeldern wird der Name künftig unstrukturiert in einem Datenfeld übermittelt, das keine Trennung zwischen Namen und Namensbestandteilen aufweist. Perspektivisch soll die strukturierte Namensdarstellung zugunsten einer einheitlich unstrukturierten Namensdarstellung wegfallen. Zudem sind weitere Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) im Rahmen der Standardisierung von Daten zur Einführung des BMG redaktionell anzugleichen. Darüber hinaus soll die Datenübermittlung der Meldebehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 64 des Straßenverkehrsgesetzes und § 8 dieser Verordnung auf Online-Übertragung umgestellt werden. Bisher können die Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt noch durch CD oder DVD übermittelt werden. Des Weiteren werden infolge einer Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) Daten und deren Übermittlung zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften nach erfolgter Anpassung des § 3 Absatz 2 Nummer 2 BMG mit Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens angepasst.
B. Lösung
In der 2. BMeldDÜV werden die bisherigen Vorgaben zur Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundeszentralregister, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt übernommen. Sie werden erweitert um die Übermittlung der unstrukturierten Darstellung des Namens und die notwendigen redaktionellen Ergänzungen zur Anpassung an die geänderten Vorgaben des DSMeld, die zeitgleich mit Inkrafttreten des BMG wirksam werden. Das Verfahren zum Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt wird neu geregelt und an die bereits für die anderen Bundesbehörden nach der 2. BMeldDÜV geltenden Verfahren angepasst. Für die Änderungen werden die Regelungen der bisherigen 2. BMeldDÜV nach dem MRRG inhaltlich unverändert übernommen und lediglich redaktionell geändert. Für die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern werden Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung richtet sich an die Meldebehörden und an diejenigen Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben Daten aus den Melderegistern der Meldebehörden erhalten.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Beim Kraftfahrt-Bundesamt entstehen aufwandsabhängig einmalige Umstellungskosten in Form von Personal- und Sachkosten in Höhe von höchstens 27 818,30 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und ggf. Personalmitteln im Kraftfahrt-Bundesamt soll finanziell und stellenmäßig innerhalb des Einzelplans 12 ausgeglichen werden. Im Übrigen ist der Bundeshaushalt nicht betroffen.
Länder und Kommunen
Die im Zuge der Standardisierung der Innenverwaltung anderweitig beschlossene Einführung der unstrukturierten Namensschreibweise und die daraus entstehenden Kosten sind nicht dieser Verordnung zuzurechnen.
F. Weitere Kosten
Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesagentur für Arbeit ergeben sich nicht, da die sie betreffenden Regelungen der geltenden Rechtslage entsprechen. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 26. Mai 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Vom ...
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Allgemeines
- (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung
- 1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt sowie
- 2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.
- (2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.
- (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.
§ 3 Standards der Datenübermittlung
- (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
- (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
- (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
- (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden.
- (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0102,
- 2. Vornamen 0301,0302,
- 3. derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.
§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
- (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 69 des Einkommensteuergesetzes den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit die Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist.
- (2) Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0102,
- 2. Geburtsname 0201 bis 0202,
- 3. Vornamen 0301,0302,
- 4. Geburtsdatum 0601,
- 5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1212,
- 6. Einzugsdatum 1301,1310.
- (3) Von Minderjährigen, die bei Personen nach Absatz 2 gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Daten zu übermitteln:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 1601 bis 1602,
- 2. Vornamen 1603,
- 3. Geburtsdatum 1604,
- 4. Sterbedatum, wenn seit dem letzten Kindergeldabgleich verstorben 1605.
- (4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats
- 1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,
- 2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und
- 3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.
- (5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.
§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
- (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung Daten
- 1. zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,
- 2. zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,
- 3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder
- 4. zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0106,
- 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
- 3. Vornamen 0301 bis 0303,
- 4. Doktorgrad 0401,
- 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
- 6. Geschlecht 0701,
- 7. derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
- 8. bei Änderung der Anschrift 1200 bis 1212, die letzte frühere Anschrift 1213a,
- 9. Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft 1402,
- 10. Sterbedatum 1901.
- (2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
- (3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Ehegatte - Familienname 1501 bis 1502,
- 2. Ehegatte -Vornamen 1503,
- 3. Ehegatte - Geburtsdatum 1505,
- 4. Ehegatte - derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1200 bis 1212,
- 5. Lebenspartner- Familienname 1517 bis 1518,
- 6. Lebenspartner - Vornamen 1519,
- 7. Lebenspartner - Geburtsdatum 1521,
- 8. Lebenspartner - derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1200 bis 1212,
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0102,
- 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
- 3. Vornamen 0301 bis 0303,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
- 5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1203, 1205 bis 1212,
- 6. Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes 0205,0304,
- 7. Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat 0206,0305.
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14.
Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0102,
- 2. Geburtsname 0201 bis 0202,
- 3. Vornamen 0301,0303,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
- 5. Geschlecht 0701,
- 6. Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes 0205,0304,
- 7. Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, 0206,0305.
die die Namensänderung veranlasst hat
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
- (1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0106,
- 2. Geburtsname 0201 bis 0202,
- 3. Vornamen 0301,0302,
- 4. Doktorgrad 0401,
- 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
- 6. Geschlecht 0701,
- 7. derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
- 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301,1306,
- 9. Auskunftssperren nach § 51 BMG 1801,
- 10. Sterbedatum 1901,
- 11. Identifikationsnummer nach der Abgabenordnung § 139b 2701.
Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).
- (2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
- 2. Eintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft 1102,1103,
- 3. Familienstand 1401,
- 4. Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft 1402,
- 5. Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft 1406,
- 6. Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten 2703, 1505,
oder des Lebenspartners 2707, 1521, - 7. Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist 2704, 1604.
Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
- (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0106,
- 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
- 3. Vornamen 0301,0302,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0605,
- 5. Geschlecht 0701,
- 6. letzte Anschrift im Inland und, 1201 bis 1212,
soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland, 1232,1233,
bei Wegzug in das Ausland den Staat - 7. Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 1314,
- 8. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.
- (2) Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0106,
- 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
- 3. Vornamen 0301,0302,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0605,
- 5. Geschlecht 0701,
- 6. derzeitige Anschrift im Inland 1201 bis 1213a,
- 7. bei Zuzug aus dem Ausland (Staat) 1223,
- 8. Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 1314,
- 9. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.
- (3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
- 1. Familienname 0101 bis 0106,
- 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
- 3. Vornamen 0301,0302,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
- 5. Staatsangehörigkeiten 1001,
- 6. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
- (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. April 2015 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
A Begründung:
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist eine Ablösungsverordnung der bisherigen Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) zu erlassen, die die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an Behörden und öffentliche Stellen des Bundes sowie den automatisierten Abruf von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative regelt. Mit dem Entwurf erfolgt die Umstellung im Meldewesen von der rahmenrechtlichen Regelung nach dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) auf das BMG. Hierzu werden die seit vielen Jahren praktizierten verfahrensrechtlichen Regelungen zur Datenübermittlung nach der bisherigen 2. BMeldDÜV übernommen. Inhaltlich werden Regelungen zur Datenübermittlung redaktionell angepasst, insbesondere wegen der zwingend erforderlichen Übernahme der Änderungen des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld), der bei der Speicherung von Namen und von Adressdaten zum Inkrafttreten des BMG Neuerungen vorsieht. Weiter sind Datenübermittlungen nach dem Verordnungsentwurf nur noch durch standardisierte Datenübermittlung vorgesehen. Nicht mehr aufgenommen wird die Datenübermittlung an die Kreiswehrersatzämter bzw. an deren Nachfolgebehörden, die Karrierecenter der Bundeswehr, da die Daten für einen nicht mehr vorhandenen Datenbestand bei diesen Behörden geliefert würden und eine Zuordnung nicht möglich wäre. Die erforderlichen Regelungen für die Datenübermittlungen an die Karrierecenter der Bundeswehr werden später mit Änderung der einschlägigen Vorschriften im Wehrpflichtgesetz aufgenommen. Zusätzlich wird infolge einer Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der daraus resultierenden Änderung des BMG die Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern zur steuerlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften nachvollzogen.
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Die bisher noch an das Kraftfahrt-Bundesamt zugelassene Datenübermittlung durch CD oder DVD ist in der Verordnung nicht mehr vorgesehen. Zum 1. Mai 2015 wird die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt auf standardisierte Datenübermittlung unter Nutzung von OSCI-XMeld und OSCI-Transport insgesamt umgestellt.
Darüber hinaus werden in der Verordnung die Änderungen im DSMeld umgesetzt. Namen müssen durch die Meldebehörden künftig strukturiert und unstrukturiert an die Datenempfänger des Bundes übermittelt werden. Neben der bisherigen Übermittlung von Namen und Namensbestandteilen in getrennten Datenfeldern sind zukünftig Namen auch in unstrukturierten Datenfeldern, die keine Trennung zwischen Namen und Namensbestandteilen aufweisen, zu übermitteln. Die Übermittlung der Anschriftsdaten wird so umgestellt, dass für zu erfassende Anschriftsdaten nur noch die allgemeinen Anschriftsdatenblätter gelten, die über eine neue Zuordnungsregelung der betroffenen Person und den beigeschriebenen Personen zugeordnet werden.
III. Zuständigkeit des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 BMG. Danach ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Verordnung für die regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und anderen öffentlichen Stellen die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere zum Verfahren der Übermittlung sowie für den automatisierten Abruf die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung richtet sich an die Meldebehörden und die Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes, die auf Grund gesetzlicher Vorgaben Daten aus den Melderegistern der Meldebehörden erhalten.
a) Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
b) Erfüllungsaufwand in der Verwaltung:
Bund
Für den Datenaustausch wird den Kommunen und dem Kraftfahrt-Bundesamt ein im Rahmen des üblichen Release-Managements um die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt erweiterter Standard OSCI-XMeld für die Online-Datenübermittlung zur Verfügung gestellt. Hierzu muss das im Meldewesen verwendete Verfahren OSCI-XMeld geändert werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 27 818,30 Euro. Die aufwandsabhängigen Kosten der Änderung in Höhe von höchstens 24 318,30 Euro (20 276,78 Euro Entwicklungskosten plus Reisekosten von da. 1 000 Euro plus Pflegekosten für das Jahr 2015 in Höhe von 3 041,52 Euro hat das KraftfahrtBundesamt nach der Betriebsvereinbarung zum Standard OSCI-XMeld zu tragen. Zusätzlich fallen Kosten von ca. 3 500 Euro für die Implementierung des Verfahrens in das eigene Fachverfahren an (10 Personentage der Entgeltgruppe E 11 unter Zugrundelegung der BMF Personalkostensätze für nachgeordnete Bundesbehörden). Der Mehrbedarf an Sach- und ggf. Personalmitteln im Kraftfahrt-Bundesamt soll finanziell und stellenmäßig innerhalb des Einzelplans 12 ausgeglichen werden. Im Übrigen ist der Bundeshaushalt nicht betroffen.
Länder und Kommunen
Die Kommunen und Länder mit zentralen Strukturen haben die überarbeitete Software für die Online-Datenübermittlung an die Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes in ihre Verfahren einzupflegen. Die dafür anfallenden Kosten sind in der Regel durch bestehende Wartungsverträge abgedeckt.
3. Finanzelle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesagentur für Arbeit ergeben sich nicht, da die sie betreffenden Regelungen der geltenden Rechtslage entsprechen.
Tabelle zu Erfüllungsaufwand Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Normadressat: Verwaltung
lfd. Nr. | Vorschrift | Art der Änderung | Informationspflicht |
1 | § 2 | Erweiterung bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Mit der geänderten Formulierung gegenüber der bisherigen 2. BMeldDÜV nach dem MRRG sind allen Datenempfängern die Daten durch Online-Datenübermittlung zu Obersenden. Damit wird auch das Kraftfahrt-Bundesamt als letzte Bundesbehörde in die Online-Datenübermittlung einbezogen und die Möglichkeit der Datenübermittlung durch CD oder DVD aufgehoben. |
2 | § 4 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt Daten von deutschen Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. |
3 | § 5 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt zur Prüfung des Kindergeldbezugs die Daten von Personen mit minderjährigen Kindern sowie die Daten von minderjährigen Kindern an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Listenabgleich zwischen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und den Meldebehörden. |
4 | § 6 Absatz 1 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung Daten von Personen zur Ermittlung von Leistungsansprüchen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliedsbeständen oder zur Aktualisierung der dort gespeicherten Daten. |
5 | § 6 Absatz 2 und 3 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt zusätzlich bei Geburt die Daten der Mutter und im Sterbefall die Daten des Ehegatten oder Lebenspartners. |
6 | § 7 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt nach Namensänderungen oder Änderung des Geburtsdatums Daten an das Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dortigen Daten. |
7 | § 8 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt bei Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens die Änderungsdaten an das Kraftfahrt-Bundesamt. |
8 | § 9 Absatz 1 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt an das Bundeszentralamt für Steuern Daten zur Erfassung und Zuteilung einer Identifikationsnummer und zur Aktualisierung der dort gespeicherten Daten. |
9 | § 9 Absatz 2 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt im Fall einer Fortschreibung Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Datenumfang wird um die des Lebenspartners erweitert. |
10 | § 10 Absatz 1 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt an das Bundesverwaltungsamt Daten eines Optionsdeutschen, der ins Ausland verzogen ist. |
11 | § 10 Absatz 2 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde übermittelt an das Bundesverwaltungsamt Daten eines Optionsdeutschen, der wieder aus dem Ausland zugezogen ist. |
12 | § 10 Absatz 3 | Übernahme bereits bestehender Regelungen der 2. BMeldDÜV/ nach MRRG | Die Meldebehörde hält Daten zum Abruf zur Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative bereit. |
V. Sonstige Auswirkungen
Keine.
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die Verordnung orientiert sich an den Formulierungen des BMG.
VII. Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der Verordnung wird eine Verbesserung der Daten durch Aufnahme nun aller betroffenen Bundesbehörden in das elektronische Verfahren erreicht. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1 (Allgemeines )
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1 Absatz 1, 2 und 4 der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Zusätzlich aufgenommen wird der automatisierte Datenabruf durch das Bundesverwaltungsamt gemäß dem Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative. Der DSMeld gibt die gültigen zu übermittelnden Zeichen verbindlich vor.
Zu § 2 (Verfahren der Datenübermittlung)
Die Vorschrift regelt das Verfahren der Datenübermittlung unter Verwendung der bisher ergangenen Regelungen zur Online-Übertragung des § 6 Absatz 2a der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Verbindlich geregelt wird die Anwendung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport für alle Fälle der elektronischen Datenübermittlung. Der Verweis auf die Nutzung des Verbindungsnetzes ist Ergebnis der Geltung des § 3 IT-NetzG.
Zu § 3 (Standards der Datenübermittlung)
Die Vorschrift beschreibt die für die Übermittlung der Daten anzuwendenden Standards und weist aus, wo diese bezogen werden können.
Zu § 4 (Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr)
Die Vorschrift entspricht § 2a der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG.
Durch die Datenblattbezeichnung beim Familiennamen wird zusätzlich der Familienname auch unstrukturiert - Name und Namensbestandteile zusammengefasst - an den Datenempfänger übermittelt. Dem Datenempfänger wird damit die Möglichkeit eröffnet, den Namen einer Person auch in der in der Innenverwaltung standardisierten Form zu speichern. Die Übermittlung des Namens in strukturierter Form wird nach einer Übergangszeit von mindestens 10 Jahren eingestellt.
Zu § 5 (Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundeagentur für Arbeit)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 3 der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Der Normadressat wurde näher bestimmt. Hierdurch wird klargestellt, dass die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung des Kindergeldes nach dem Einkommenssteuergesetz im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern tätig sind. Hinsichtlich der Änderungen der Datenblattbezeichnung bei den Namen wird auf die Begründung zu § 4 verwiesen.
Zu § 6 (Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung)
Die Vorschrift entspricht § 5 der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Hinsichtlich der Änderungen der Datenblattbezeichnung bei den Namen wird auf die Begründung zu § 4 verwiesen.
Zu § 7 (Datenübermittlung an das Bundeszentralregister)
Die Vorschrift entspricht § 5a der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Hinsichtlich der Änderungen der Datenblattbezeichnung bei den Namen wird auf die Begründung zu § 4 verwiesen. Die anlassbezogene Datenübermittlung bei Änderung des Geburtsdatums ist der Änderung des § 20a des Bundeszentralregistergesetzes im Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S 3556) geschuldet.
Zu § 8 (Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 5b der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Eine Änderung des Geburtsnamens nach § 64 des Straßenverkehrsgesetzes stellt sich im Meldewesen überwiegend als Änderung des Familiennamens dar, ohne dass das Feld "Geburtsname" im Meldewesen gefüllt ist. Als Beispiele sind Änderungen des Geburtsnamens in deutschen und ausländischen Personenstandsurkunden sowie Adoptionen zu nennen. Nicht mehr übermittelt werden der Familienname und die Namensbestandteile des Familiennamens vor der Änderung sowie der gebräuchliche Vorname. Hinsichtlich der Änderungen der Datenblattbezeichnung bei den Namen wird auf die Begründung zu § 4 verwiesen.
Zu § 9 (Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 5c der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Hinsichtlich der Änderungen der Datenblattbezeichnung bei den Namen wird auf die Begründung zu § 4 verwiesen. Weiter erfolgt eine redaktionelle Anpassung hinsichtlich der Rechtsgrundlage der BZSt-Mitteilung. Zusätzlich kommt es zu einer Folgeänderung zur Gleichstellung von Ehegatten und Ehen mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften in § 2 Absatz 8 EStG durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397).
Zu § 10 (Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt)
Alle drei Absätze der Vorschrift entsprechen im Wesentlichen § 5d der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG. Hinsichtlich der Änderungen der Datenblattbezeichnung bei den Namen wird auf die Begründung zu § 4 verwiesen.
Zu § 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der 2. BMeldDÜV nach dem MRRG jeweils zeitgleich mit dem BMG zum 1. Mai 2015.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2634:
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Erfüllungsaufwand: Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Umstellungsaufwand: Bund: | 28.000 Euro |
Länder/ Kommunen: | Auf Seiten der Länder/ Kommunen kann es zu Umstellungsaufwand kommen, soweit die technischen Anpassungen nicht von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt sind. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben soll die geltende Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung an die Vorgaben des Bundesmeldegesetzes angepasst werden.
Auf Seiten der Verwaltung (Kraftfahrt-Bundesamt) wird auf Grund des Regelungsvorhabens Umstellungsaufwand entstehen. Für den Online-Datenaustausch zwischen den Kommunen und dem Kraftfahrt-Bundesamt muss das im Meldewesen verwendete Verfahren OSCI-XMeld geändert werden. Die Kosten hierfür werden sich nach Einschätzung des Ressorts auf rund 28.000 Euro belaufen. Diese Kosten umfassen auch die Kosten für die Implementierung des Verfahrens in das Fachverfahren des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Auf Seiten der Länder/ Kommunen muss die geänderte Software in deren Verfahren eingepflegt werden. Soweit die Anpassungen von bestehenden Softwarewartungsverträgen abgedeckt sind, dürfte es zu keinen weiteren Kosten kommen.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin