A. Problem und Ziel
- Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien abgebaut werden. Deutsches Hauptziel ist dabei, dass Einkünfte deutscher Luftfahrtunternehmen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern sind.
B. Lösung
- Das Abkommen vom 8. November 2007 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Die nicht schätzbare Höhe der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ist per Saldo geringfügig. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen stehen Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen gegenüber.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft und hier insbesondere die Luftfahrtunternehmen werden durch dieses Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
- Durch gesicherte Steuergesetzgebung ist eher von einer geringfügigen Kostenreduktion für die betroffenen Unternehmen auszugehen.
- Weitere Kosten entstehen nicht.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Keine
- Durch das Doppelbesteuerungsabkommen werden keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da es lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Berlin am 8. November 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 6 Abs. 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Das Abkommen wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 ab Steuerjahr 1967 anzuwenden sein. Durch Artikel 2 wird sichergestellt, dass die Anwendung des Abkommens ab diesem Zeitpunkt weder durch bereits ergangene Steuerfestsetzungen noch durch den Ablauf von Festsetzungsfristen eingeschränkt ist.
Soweit sich durch die rückwirkende Anwendung des Abkommens in besonders gelagerten Einzelfällen eine höhere Gesamtbelastung an deutschen Steuern und Steuern im Königreich Saudi-Arabien ergeben sollte als nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Abkommens, schließt Satz 3 des Artikels eine rückwirkende Verschlechterung für die Steuerpflichtigen aus. Die Regelung besagt dass in solchen Fällen eine etwaige deutsche Mehrsteuer nur festgesetzt wird soweit ihr eine Steuerentlastung im Königreich Saudi-Arabien gegenübersteht.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.
Andererseits sichert sich die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Königreich Saudi-Arabien das ausschließliche Besteuerungsrecht für deutsche Luftfahrtunternehmen. Die nicht genau schätzbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte dürften geringfügig sein. Die Wirtschaft und hier insbesondere die Luftfahrtunternehmen erhalten durch das Abkommen Rechtssicherheit. Sie werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Durch gesicherte Steuergesetzgebung ist eher von einer geringfügigen Kostenreduktion für die betroffenen Unternehmen auszugehen. Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Saudi-Arabien - von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und bei den Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer, die Doppelbesteuerung zu vermeiden - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:
- a) die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Saudi-Arabien;
- b) der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats" ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat liegt und das gemäß dem am 19. September 1973 nach Christus, entsprechend dem 22. Schaaban 1393 nach der Hedschra, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien unterzeichneten Abkommen über den Luftverkehr bezeichnet ist oder gemäß ähnlicher allgemeiner oder besonderer Abkommen oder Vereinbarungen berechtigt ist, Linien- oder Charterflüge zwischen den Vertragsstaaten oder darüber hinaus durchzuführen;
- c) der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem eigenen, geleasten oder gecharterten Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, diese Beförderung wird ausschließlich zwischen Orten in dem anderen Vertragsstaat durchgeführt d) der Ausdruck "zuständige Behörde" auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf Seiten des Königreichs Saudi-Arabien das Ministerium der Finanzen;
- e) der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;
- f) der Ausdruck "Person" natürliche Personen oder juristische Personen.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt für die das Abkommen gilt.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten nach ihren Rechtsvorschriften erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
- b) im Königreich Saudi-Arabien: die Einkommensteuer.
- (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nachträglich neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Artikel 3
Einkünfte und Vermögen
- (1) Einkünfte, die ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Luftfahrzeuge und das deren Betrieb dienende bewegliche sowie unbewegliche Vermögen von der Vermögensteuer befreit.
- (2) Absatz 1 gilt auch für Einkünfte, die ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats aus seiner Beteiligung an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft bezieht.
- (3) Der in den Absätzen 1 und 2 verwendete Ausdruck "Einkünfte, die ein Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats bezieht" umfasst auch Einkünfte aus
- a) der gelegentlichen Verpachtung oder Vermietung oder Unterhaltung von Luftfahrzeugen und Bodeneinrichtungen;
- b) Ausbildungsprogrammen, Verwaltungsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen, die das Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats dem Luftfahrtunternehmen des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellt;
- c) Zinsen oder ähnlichen Einkünften aus Guthaben, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden sind.
Artikel 4
Vergütungen für unselbständige Arbeit
- (1) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird können nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2) Vergütungen, die ein Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens eines Vertragsstaats für unselbständige Arbeit in einer in dem anderen Vertragsstaat gelegenen Einrichtung dieses Unternehmens bezieht, sind für einen Zeitraum von vier Jahren nach seiner ersten Ankunft in dem anderen Staat von der Steuer befreit, vorausgesetzt, er ist Staatsangehöriger des erstgenannten Staates und war nicht unmittelbar vor Ausübung seiner unselbständigen Arbeit im anderen Staat ansässig. Diese Befreiung gilt nur für vier Arbeitnehmer pro Kalenderjahr.
Artikel 5
Verständigungsverfahren
- Zur Erörterung von Änderungen oder über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens kann jeder Vertragsstaat jederzeit eine Konsultation beantragen. Die Konsultation beginnt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages; Entscheidungen werden in gegenseitigem Einvernehmen getroffen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Riad ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
- a) bei Luftfahrtunternehmen für die am oder nach dem 1. Januar 1967 beginnenden Veranlagungszeiträume und
- b) bei natürlichen Personen im Sinne von Artikel 4 für die Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Artikel 7
Kündigung
- Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis spätestens sechs Monate vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs das Abkommen schriftlich kündigen; in diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf des Kalenderjahrs außer Kraft, in dem die Kündigung erfolgte.
Geschehen zu Berlin am 8. November 2007 nach Christus, entsprechend dem 027/10/1428 nach der Hedschra, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Frank-Walter Steinmeier
Nawrath
Für das Königreich Saudi-Arabien
Ibrahim Abdulaziz Al-Assaf
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
Die außergewöhnlichen Abkommensverhandlungen haben zu einem Abkommen geführt, das in einigen Teilbereichen vom OECD-Standard abweicht.
Die Abkommensverhandlungen begannen bereits in 1979, sie waren schwierig und zogen sich über mehrere Verhandlungsrunden in 1986 und 1993 hin. In 1996 erfolgte schließlich die Paraphierung des Abkommens.
Die seither noch fehlende unterzeichnungsreife arabische Sprachfassung konnte erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Staatsbesuchs des saudischen Königs im November 2007 mit der saudischen Seite erarbeitet werden so dass eine Unterzeichnung des Abkommens während des Staatsbesuches am 8. November 2007 stattfinden konnte.
Inhaltlich weist es über den OECD-Standard hinaus Besteuerungsrechte ausschließlich jeweils einem Staat zu. Dies ist mit dem deutschen Anliegen zu vereinbaren, das Besteuerungsrecht bezüglich deutscher Luftfahrtunternehmen auf Deutschland zu konzentrieren.
Die Artikel 1 und 2 regeln den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für dessen Anwendung notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Artikel 3 und 4 weisen die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Die Artikel 5 bis 7 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 Buchstabe a, c bis f allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. In Buchstabe b wird der Personenkreis bestimmt, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Dabei wird der Ausdruck "Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaats" auf Luftfahrtunternehmen der Vertragsstaaten im Sinne des Abkommens vom 19. September 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien über den Luftverkehr (BGBl. 1978 II S. 184) begrenzt.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.
Zu Artikel 3
Absatz 1 dieses Artikels bestimmt entsprechend dem OECD-Musterabkommen, dass Gewinne und das Vermögen aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen eines Vertragsstaates nur im Gebiet dieses Vertragsstaates besteuert werden dürfen.
Absatz 2 stellt klar, dass die Regelung des Absatzes 1 auch bei Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft gilt.
Absatz 3 enthält eine besondere Regelung auf saudischen Wunsch. Hiernach sind Einnahmen für die gelegentliche Verpachtung oder Vermietung von Luftfahrzeugen und Bodeneinrichtungen, Ausbildungsprogramme,
Dienstleistungen, die anderen Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden, sowie Zinsen aus betrieblichen Guthaben den Gewinnen des Betriebes zuzurechnen.
Dies bedeutet, dass derartige Einnahmen von deutschen Luftfahrtunternehmen aus Saudi-Arabien allein in Deutschland besteuert werden können und umgekehrt.
Zu Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, dass Vergütungen für Tätigkeiten der
Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen eines Vertragsstaates, die an Bord eines Luftfahrzeuges ausgeübt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden können.
Absatz 2 bestimmt abweichend vom OECD-Musterabkommen, dass die Vergütungen für maximal vier Arbeitnehmer pro Kalenderjahr, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und die in einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Einrichtung tätig sind, in den ersten vier Jahren im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit sind.
Der damalige Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Jürgen Echternach (MdB), hatte vor Paraphierung des Abkommens mit Schreiben vom 30. Juli 1993 den damaligen Vorsitzenden des Finanzausschusses, Herrn Hans Gattermann (MdB), darauf hingewiesen dass die saudische Regierung in der Frage der steuerlichen Behandlung des von den jeweiligen Luftfahrtgesellschaften in den anderen Staat entsandten Personals an ihrer bisherigen Forderung nach Freistellung im Gastland festhielte, nachdem sie sich mit diesem Anliegen auch bei Großbritannien und den Niederlanden durchgesetzt hätte. Um das Hauptziel dieses Abkommens, das Besteuerungsrecht für deutsche Luftfahrtunternehmen ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zuzuweisen, zu erreichen, ist die deutsche Seite im Rahmen einer Kompromisslösung der saudischen Seite schließlich insoweit entgegengekommen.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel sieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens durch gegenseitige Konsultation beseitigen. Die für dieses Verfahren vorgesehene Frist von 60 Tagen war ein saudischer Wunsch, dem im Interesse des Hauptziels dieses Abkommens, das Besteuerungsrecht für deutsche Luftfahrtunternehmen ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland zuzuweisen, im Einzelfall ausnahmsweise entsprochen wurde.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.
Hiernach tritt das Abkommen einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunde in Riad in Kraft.
Die Anwendung des Abkommens soll rückwirkend ab 1967 erfolgen. Diese außergewöhnlich lange Rückwirkung ist auf Folgendes zurückzuführen: Die Verhandlungen konnten nicht kontinuierlich geführt werden. Nach der ersten Verhandlungsrunde in 1979 kam die zweite Verhandlungsrunde erst 1986 zustande. Die dritte Verhandlungsrunde fand 1993 und schließlich die vierte Verhandlungsrunde 1996 statt, nach der der Vertragstext paraphiert wurde. Mit der Bestimmung in Absatz 2 kann eine Doppelbesteuerung für die Vorjahre endgültig verhindert werden.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen und der Steuern von den Vergütungen ihrer Arbeitnehmer
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Prof. | Dr. Färber |
stellv. Vorsitzender | Berichterstatterin |