Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
(Systemstabilitätsverordnung - SysStabV)

Der Bundesrat hat in seiner 897. Sitzung am 15. Juni 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 (§§ 1 bis 10 SysStabV), Artikel 2 neu - (§§ 4, 5, 11, 24 und 32 ARegV) und Artikel 3 - neu - (Inkrafttreten)

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

1. Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen:

"Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom... ."

2. Die §§ 1 bis 10 werden zum neuen Artikel 1.

3. Artikel 1 erhält folgende Überschrift:

"Artikel 1
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV)".

4. § 10 ist wie folgt zu ändern:

5. Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:

'Artikel 2
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4, 6" durch die Angabe "Nummer 4 bis 6" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung,".

4. In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" die Angabe ", 5" eingefügt.

5. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

"4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostensätze,".

6. Der bisherige § 11 wird Artikel 3.

Begründung:

Zu Ziffer 1 bis 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung wegen der Einfügung des Artikels 2.

Zu Ziffer 4 Buchstabe a:

Die vorgesehene Streichung des § 10 Absätze 2 bis 4 SysStabV hat folgenden

Hintergrund: Die Regelungen sehen vor, dass der nach § 10 Absatz 1 SysStabV auf die Netzentgelte entfallende Anteil der Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern im Wege einer wirksamen Verfahrensregulierung über die Abgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtung gemäß § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 4 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil in die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber einfließt. Eine wirksame Verfahrensregulierung in diesem Sinne ist jedoch nur bei Netzbetreibern möglich, die nicht am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung teilnehmen (§ 24 Absatz 3 ARegV).

In der Folge könnten nur Teilnehmer des Regelverfahrens der Anreizregulierung die Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern über die Netzentgelte refinanzieren, während dies für Teilnehmer des vereinfachten Verfahrens nicht möglich wäre. Das kostenrelevante "Fotojahr" für die zweite Regulierungsperiode der Anreizregulierung bildet das Jahr 2011, so dass bei einem Beginn der Nachrüstung der Wechselrichter frühestens im Jahr 2012 eine Abbildung der entstehenden Kosten in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode ausscheiden würde. Dieses Ergebnis ist gegenüber den im vereinfachten Verfahren regulierten Unternehmen nicht vertretbar.

Weiterhin befinden sich die an dem vereinfachten Verfahren teilnahmeberechtigten Netzbetreiber gegenwärtig in dem Entscheidungsfindungsprozess, ob sie in der zweiten Regulierungsperiode für eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren optieren sollen oder nicht. Diese Entscheidung ist nach § 24 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 ARegV bis zum 30. Juni des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres (also konkret bis 30. Juni 2012) zu beantragen. Eine Verschlechterung der Teilnahmebedingungen am vereinfachten Verfahren durch die in § 10 Absätze 2 bis 4 SysStabV vorgesehenen Regelungen während dieses Entscheidungsfindungsprozesses ist nicht hinnehmbar.

Die vorgesehene Regelung des § 10 Absätze 2 bis 4 SysStabV könnte zur Folge haben, dass auch kleine Netzbetreiber sich dazu veranlasst sehen, an dem aufwendigen und kostenintensiven Regelverfahren der Anreizregulierung teilzunehmen. Dies stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens nach § 24 ARegV, durch das kleine Netzbetreiber von regulatorischen Anforderungen entlastet werden sollten (vgl. Begründung zu § 24 ARegV in BR-Drucksache 417/07 (PDF) , S. 68).

Gegenüber der in § 10 Absätze 2 bis 4 SysStabV vorgesehenen Regelung vorzugswürdig ist ein Modell, das es sämtlichen an der Anreizregulierung teilnehmenden Netzbetreibern - auch den zahlreichen Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens - ermöglicht, die Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern im Sinne des § 10 Absatz 1 SysStabV ohne Zeitversatz in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen abbilden zu können. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern entsprechend den Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen und für vermiedene Netzentgelte als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile behandelt werden (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummern 4 und 8 ARegV).

Zu diesem Zweck ist jedoch eine Änderung der Anreizregulierungsverordnung, wie sie in Ziffer 5 vorgesehen ist, zwingend erforderlich.

Zu Ziffer 4 Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Ziffer 5:

Die Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern werden nach § 10 Absatz 1 SysStabV zu 50 Prozent durch die Betreiber der Elektrizitätsverteilernetze getragen, wobei diese dazu berechtigt sind, diesen Kostenanteil in Form von Netzentgelten gegenüber den Netznutzern geltend zu machen. Dies setzt bei den an der Anreizregulierung teilnehmenden Netzbetreibern voraus, dass diese Kosten - möglichst ohne Zeitverzug - in die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen einfließen können. Dieses Ziel wird durch folgende Änderungen der Anreizregulierung erreicht:

Nach der in Artikel 2 Ziffer 3 vorgesehenen Änderung des § 11 Absatz 2 Satz 1 ARegV werden in dessen Nummer 5 die Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 SysStabV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile definiert. Es erfolgt damit eine Gleichbehandlung mit den Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen und für vermiedene Netzentgelte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummern 4 und 8 ARegV).

Durch die in Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a vorgesehene Änderung des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Teilsatz 1 ARegV wird gewährleistet, dass bei einer Veränderung der Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ARegV - neu) jährlich zum 1. Januar eine Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen erfolgen kann.

Nach der in Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b vorgesehenen Änderung des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Teilsatz 3 ARegV erfolgt diese jährliche Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen ausnahmsweise auf Basis von Planwerten für das Kalenderjahr, auf das die jeweilige kalenderjährliche Erlösobergrenze Anwendung finden soll. Hierdurch wird der Eintritt eines Zeitversatzes im Hinblick auf das Einfließen der Kosten nach § 10 Absatz 1 SysStabV in die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen vermieden.

Durch die in Artikel 2 Ziffer 2 vorgesehene Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 2 ARegV wird gewährleistet, dass die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Teilsatz 3 ARegV - neu - in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen berücksichtigten Planwerte betreffend die Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern nachträglich über das Regulierungskonto mit den tatsächlich hierfür entstandenen Kosten (Istwerte) abgeglichen werden können.

Mit der in Artikel 2 Ziffer 4 vorgesehenen Änderung des § 24 Absatz 3 ARegV wird sichergestellt, dass eine Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen im Hinblick auf die Kosten für die Nachrüstung von Wechselrichtern (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ARegV - neu) nach dem soeben beschriebenen Verfahren auch bei den Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens der Anreizregulierung möglich wird. Hierdurch wird eine Benachteiligung der am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Betreiber der Elektrizitätsverteilernetze vermieden.

Durch die in Artikel 2 Ziffer 5 vorgesehene Änderung des § 32 Absatz 1 ARegV wird eine Festlegungskompetenz der Regulierungsbehörden betreffend die Geltendmachung von Kosten im Sinne des § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung geschaffen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur angemessene Kosten im Rahmen des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähig sind. Gegenstand einer diesbezüglichen Festlegung können insbesondere pauschalierte Kostensätze sein.

Zu Ziffer 6:

Redaktionelle Folgeänderung.