A. Problem und Ziel
Die Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362) ist als Dringlichkeitsverordnung erlassen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass ein in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 bezeichnetes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, soweit es über einen in Anlage 9 der Futtermittelverordnung genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird. Die Regelungen der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung sollen dauerhaft gelten. Daher soll mit Zustimmung des Bundesrates die Entfristung dieser Verordnung herbeigeführt werden.
Darüber hinaus sollten Kennzeichnungsverstöße in Fällen, in denen ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten wird, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die Futtermittelverordnung ist entsprechend zu ergänzen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 6. Juli 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
- - des § 35 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- - des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426):
Artikel 1
Änderung der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Absatz 2 der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362) wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:
- "14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem die Vertragsparteien oder die jeweils für sie handelnde Person für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden,
- 15. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien."
2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach 1.
Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und 2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden."
3. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1)" ersetzt.
4. In § 36a Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,".
5. § 36b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder".
- cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 33)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1012 (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 26)" ersetzt.
- c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.03.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geändert worden ist, ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
6. In Anlage 9 werden in der Tabelle in der rechten Spalte die Wörter "GKS Düsseldorf," gestrichen.
Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Vierzehnten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass ein in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 bezeichnetes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, soweit es über einen in Anlage 9 der Futtermittelverordnung genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird.
Die Befristung der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ist mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben.
Darüber hinaus sollten Kennzeichnungsverstöße in Fällen, in denen ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten wird, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Die Futtermittelverordnung ist entsprechend zu ergänzen.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.
Zusätzliche Erfüllungsaufwendungen für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für die Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen nicht.
Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt, da im Wesentlichen nur eine bestehende Verordnung entfristet wird. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
Die Verordnung (EG) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) ist durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) abgelöst worden.
Es ist in der Futtermittelverordnung sicherzustellen, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 bezeichnetes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, soweit es über einen in Anlage 9 der Futtermittelverordnung genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird.
Nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 genannten Erzeugnissen, die das Herkunftsland vor dem 26. 02. 2015 verlassen haben, sofern ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 beigefügt ist. Eine entsprechende Regelung sollte in der Futtermittelverordnung vorgesehen werden.
Nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/175 füllen die Unternehmer zum Zweck der Vorabinformation Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln dieses der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung. Verstöße dagegen sollten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Die Begriffe Fernabsatzvertrag und Fernkommunikationsmittel sollten für die Zwecke dieser Verordnung definiert werden.
Zu Nummer 2 und 4
Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass, wenn ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten wird, die durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt, erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden müssen.
Die Erfahrungen aus dem Vollzug zeigen, dass Futtermittelunternehmer, die ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbieten, den Vorgaben des Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oftmals nicht nachkommen.
Eine unmittelbare Bewehrung von Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist nicht möglich, da diese Vorschrift lediglich einen Zustand beschreibt. Eine menschliche Handlung, die Voraussetzung für eine Bewehrung ist, wird durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 weder vorgeschrieben noch verboten.
In § 12 soll daher ein entsprechendes nationales Gebot verankert werden. Verstöße dagegen werden in § 36a Absatz 2 Nummer 2a bewehrt.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 3
Aktualisierung des Verweises in § 24c Absatz 1 Satz 1 auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 5
Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten, schreibt Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor, dass die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannten Angaben spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt werden.
Die Erfahrungen aus dem Vollzug zeigen, dass Futtermittelunternehmer, die ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbieten, den Vorgaben des Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oftmals nicht nachkommen. Daher ist es geboten vorzusehen, dass Verstöße gegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) ist zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/525 (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 23) geändert worden.
§ 36b Absatz 5 der Futtermittelverordnung sollte daher entsprechend angepasst werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) ist durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geändert worden.
§ 36b Absatz 8 der Futtermittelverordnung sollte daher entsprechend angepasst werden.
Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 1 Nummer 2 und § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 6
Nachdem die Grenzkontrollstelle des Flughafens Düsseldorf geschlossen worden ist, ist die Anlage 9 entsprechend zu ändern.
Rechtsgrundlage: § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 4
Regelung des Inkrafttretens.