Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
A. Problem und Ziel
Um einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Zentralregister oder auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu stellen, ist es bisher grundsätzlich erforderlich, persönlich bei der zuständigen Behörde vorzusprechen. Dieses Verfahren soll mit diesem Gesetz vereinfacht werden. Die Möglichkeit, den Antrag zukünftig auch elektronisch unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen, wird geschaffen.
B. Lösung
Die Umsetzung dieses Vorhabens erfolgt durch Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und der Gewerbeordnung sowie durch eine notwendige Folgeanpassung im Aufenthaltsgesetz. Die Gesetzesänderung wird zum Anlass genommen, weitere Regelungen im Bundeszentralregistergesetz zu ändern.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger an. Vielmehr erleichtert und beschleunigt die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung das Antragsverfahren.
Nach einer Auswertung des Datenbestandes des Statistischen Bundesamtes werden durch die Einführung des elektronischen Antragsverfahrens für die Bürgerinnen und Bürger rund 16 Minuten pro Fall eingespart. Bei rund 480 000 Fällen pro Jahr reduziert sich der jährliche Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger somit um rund 128 000 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an. Vielmehr erleichtert und beschleunigt die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung das Antragsverfahren.
Auch für die Wirtschaft verringert sich der zeitliche Aufwand - wie für die Bürgerinnen und Bürger - durch die Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens zur Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Gesamtwirtschaft nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (hohes Qualifikationsniveau) von 47,30 Euro pro Stunde ergibt sich eine Einsparung von ca. 11,80 Euro pro Fall. Bei anfänglich geschätzten 20 000 Anträgen werden durch das elektronische Antragsverfahren für den Normadressaten Wirtschaft rund 240 000 Euro pro Jahr eingespart. Einmalige Umstellungskosten und weiterer Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Zulassung des elektronischen Antragsverfahrens wird auf Bundesebene zu einem Mehraufwand bei der Registerbehörde führen. Dem stehen Mehreinnahmen an Gebühren zugunsten des Bundeshaushalts gegenüber. Den Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Bei den Kommunen wird es voraussichtlich im Ergebnis weder zu einer finanziellen Entlastung noch zu einer finanziellen Belastung kommen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben über den Zeitraum des Finanzplans werden die Gesamteinnahmen voraussichtlich 2017 die Gesamtausgaben übersteigen.
Die genaue Entwicklung der Kosten ist nicht vorhersagbar, weil nicht abzusehen ist, in welcher Anzahl Anträge, die bislang bei den Meldebehörden gestellt wurden, zukünftig bei der Registerbehörde gestellt werden. Ausgehend von den Antragszahlen der vergangenen Jahre und unter Zugrundelegung der Verbreitungsquote des elektronischen Identitätsnachweises ist allenfalls eine grobe Schätzung möglich. Es ist davon auszugehen, dass zu Beginn die Antragszahlen im niedrigen Bereich liegen werden und mit der größeren Verbreitung und wachsenden Akzeptanz der elektronischen Identitätsfunktion steigen werden.
In jedem Fall entstehen der Registerbehörde für die Anpassung von vorhandenen
Softwarelösungen und für die Anschaffung notwendiger Hardware einmalige Kosten, die vom konkret anfallenden Sach- und Zeitaufwand abhängen. Hinzu kommen laufende Kosten (IT-Betrieb) sowie ein zusätzlicher Personalbedarf.
Insbesondere der zusätzliche Personalbedarf für die Bearbeitung der Anträge lässt sich noch nicht genau ermitteln.
Auf der einen Seite wird der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Anträge bei der Registerbehörde zwar geringer als bei den Meldebehörden. Denn die Meldebehörden müssen bislang die Identität und den Wohnort jedes Antragstellers durch einen Abgleich mit dem Melderegister überprüfen. Zukünftig wird die Registerbehörde die Identität und die Angaben zum Wohnort automatisch prüfen können.
Auf der anderen Seite kommen auf die Registerbehörde neue und praktisch aufwändige Prüfaufgaben zu. Wenn den Anträgen Unterlagen beigefügt werden müssen, wie beispielsweise bei Anträgen auf Gebührenbefreiung bei der Erteilung von Führungszeugnissen, kann im Einzelfall möglicherweise eine Überprüfung mit aufwändigen Ermittlungen erforderlich werden.
Dem stehen Mehreinnahmen an Gebühren zugunsten des Bundeshaushalts gegenüber. Die Erteilung eines Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Von den kostendeckenden Gebühren behalten die für die Entgegennahme des Antrages zuständigen Behörden bislang einen Teil ein (zwei Fünftel beim Führungszeugnis und drei Achtel bei der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) und führen den Restbetrag an die Bundeskasse ab. In den Fällen der elektronischen Antragstellung wird das Gebührenaufkommen zukünftig ausschließlich in den Bundeshaushalt fließen, weil die Beteiligung weiterer Behörden entfällt. Die Mehreinnahmen sind erforderlich, um die zusätzlichen Kosten zu kompensieren.
Die Kommunen werden in einem noch nicht konkret bezifferbaren Umfang Kosten für Personal und Sachmittel für die Antragsbearbeitung einsparen. Sollte die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung in großem Umfang genutzt werden, wäre die Entlastung erheblich. Allerdings verlieren die Kommunen im Gegenzug Gebühren, die diese Ausgaben gedeckt haben. Da bisher kostendeckende Gebühren erhoben wurden, ist im Ergebnis weder eine finanzielle Entlastung noch eine finanzielle Belastung der Kommunen zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 26. April 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetzgebungsverfahren mit angemessener Beratungszeit im parlamentarischen Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden soll.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.06.13
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Frist verlängert sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe um deren Dauer."
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 5" durch die Wörter "Satz 5 bis 8" ersetzt.
2. § 20a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "oder Vornamens" durch die Wörter ", Vornamens oder Geburtsdatums" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder Vorname" durch die Wörter ", Vorname oder Geburtsdatum" ersetzt und werden nach dem Wort "Name" die Wörter "und das geänderte Geburtsdatum" eingefügt.
3. In § 21a Satz 2 wird die Angabe " § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz1" durch die Wörter " § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1" ersetzt.
4. § 30 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig."
5. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:
" § 30c Elektronische Antragstellung
- (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
- (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:
- 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
- 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
- (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
- (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."
6. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "gehört" durch das Wort "gehören" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt.
7. In § 42 Satz 5 wird nach den Wörtern "so ist die Mitteilung" das Komma gestrichen.
8. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Nummer 1 Buchstaben a und b" durch die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
- bb) In Buchstabe c werden die Wörter "Nummer 1 Buchstaben d bis f" durch die Wörter "Nummer 1 Buchstabe d bis f" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 3, Nr. 4" durch die Wörter "sowie Nummer 3 und 4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 150d folgende Angabe eingefügt:
" § 150e Elektronische Antragstellung".
2. § 150 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig."
3. Nach § 150d wird folgender § 150e eingefügt:
" § 150e Elektronische Antragstellung
- (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
- (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:
- 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
- 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
- (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
- (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 150 entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 78 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
- 3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. den Geburtsnamen."
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 2 Nummer 1 und 3 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zur Entstehungsgeschichte
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses bzw. einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch elektronisch unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Dies soll durch die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) und der Gewerbeordnung (GewO) erreicht werden. Zudem ergibt sich eine notwendige Folgeanpassung im Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Das geltende Bundeszentralregistergesetz - als abschließende und besondere registerrechtliche Regelung - lässt es bisher nicht zu, einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses elektronisch zu stellen. Nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BZRG ist bisher der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses bei der örtlich zuständigen Meldebehörde grundsätzlich persönlich zu stellen. Die Meldebehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person - einschließlich des Geburtsnamens, der für die registerrechtliche Zuordnung von entscheidender Bedeutung ist - und zum Wohnort, an den das Führungszeugnis übersandt werden soll. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass ausschließlich die betroffene Person und nicht unbefugte Dritte Kenntnis vom Inhalt der Eintragungen erhalten, die über die Person im Zentralregister gespeichert sind. Eine eindeutige Identifizierung der Person, die den Antrag stellt, ist notwendig, da es sich bei den Registerdaten um besonders sensible Informationen handelt, deren Weitergabe für die betroffene Person erhebliche nachteilige Konsequenzen haben kann.
Nach § 18 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) wird der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion) allgemein im Rechtsverkehr zugelassen. Auch Aufenthaltstitel, die nach § 78 AufenthG mit einem elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium versehen sind (elektronische Aufenthaltstitel), können für die elektronische Antragstellung verwendet werden. Nach § 78 Absatz 5 Satz 1 AufenthG kann das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Da bei Nutzung der elD-Funktion eine ausreichend sichere Identifizierung gewährleistet ist, bestehen gegen die elektronische Antragstellung keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Nach der geplanten Änderung des § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 PAuswG durch Artikel 9 Nummer 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/11473) ist nicht nur, wie bisher, die Speicherung, sondern auch die elektronische Übermittlung des Geburtsnamens möglich. Damit kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Person und zum Wohnort, die bei elektronischer Übermittlung denen des Personalausweises entsprechen müssen, durch den Empfänger überprüft werden. Ein Abgleich mit den Daten im Melderegister ist nicht mehr erforderlich.
Allerdings wird der Geburtsname erst seit dem 21. Juni 2012 im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium der Personalausweise gespeichert. Zuvor von der Bundesdruckerei ausgegebene Personalausweise verfügen über diese Information nicht. Aus technischen Gründen lässt sich der Geburtsname auch nicht nachträglich hinzufügen. Auch die nach § 78 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AufenthG in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 bis 5 AufenthG gespeicherten Daten des elektronischen Aufenthaltstitels umfassen nicht den Geburtsnamen.
Ohne den Geburtsnamen ist nach der Konzeption des Bundeszentralregisters ein automatischer Abgleich aber grundsätzlich nicht möglich. Die vollständigen Personendaten sind für die automatische Führung des Zentralregisters von besonderer Bedeutung. Die Personendaten müssen die richtige Zuordnung der einzelnen eingehenden Mitteilungen über eine Person so ermöglichen, dass alle diese Person betreffenden Eintragungen auch tatsächlich für diese Person und nicht für eine fast namensgleiche Person registriert werden. Andererseits muss sichergestellt sein, dass Anträge auf Auskunft so eindeutige Personendaten enthalten, dass sie nur einer Person zugeordnet werden können.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kommt ein gesondert entwickeltes Identifizierungsverfahren zur Anwendung. Für diese Identifizierung ist der Geburtsname von besonderer Bedeutung. Sämtliche Eintragungen im Zentralregister werden - teils abweichend von personenbezogenen Datensammlungen anderer Behörden - unter dem Geburtsnamen der Verurteilten registriert. Eine Mitteilung ohne Angabe des Geburtsnamen darf nicht bewirkt werden, ein Ersuchen, in dem der Geburtsname fehlt, wird auch nach der derzeitigen Verwaltungspraxis zurückgewiesen. Bei der Festlegung des Geburtsnamens als Hauptidentifizierungsmerkmal ließ man sich bei der Einrichtung des Zentralregisters davon leiten, dass dieser Name grundsätzlich konstant ist.
Um Personen, die einen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel erhalten haben, in dem der Geburtsname nicht gespeichert wurde, nicht von der elektronischen Antragstellung auszuschließen, wird ihnen die Möglichkeit gegeben, den Geburtsnamen im Antrag anzugeben. Die besondere Sensibilität der Registerdaten und die Vermeidung von Missbrauch erfordern in diesen Fällen jedoch den Nachweis der Richtigkeit des Geburtsnamens. In Zweifelsfällen wird die Registerbehörde einen Datenabgleich mit dem Melderegister vornehmen. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, kann die Registerbehörde den Geburtsnamen nach § 15 Absatz 3 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) auch mit dem Ausländerzentralregister abgleichen, in dem der Geburtsname nach § 3 Nummer 4 AZRG als sog. Grundpersonalie gespeichert wird.
Als Folgeänderung wird durch dieses Gesetz § 78 Absatz 3 Satz 1 AufenthG geändert und der Geburtsname zukünftig gespeichert. Die unmittelbare Übermittlung an die Registerbehörde ist - aus Gründen des Datenschutzes und der Verwaltungsvereinfachung - auch geboten. Eine Beteiligung der Meldebehörde ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
Entsprechendes gilt für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf Antrag der betroffenen Person.
§ 150 Absatz 2 Satz 1 GewO sieht grundsätzlich eine persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde vor. Das Konzept für die Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses soll daher auf den elektronischen Antrag zur Erteilung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister übertragen werden.
Im Übrigen sind bei den Vorarbeiten zur Bekanntmachung einer Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes, die durch Artikel5 des Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) beschlossen worden ist, redaktionelle Fehler (auch rechtsförmlicher Art) aufgefallen, die mit Hilfe dieses Gesetzesvorhabens behoben werden sollen.
II. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
Bisher sind für die Beantragung von Führungszeugnissen oder für die Beantragung der Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister folgende Wege zugelassen:
- - bei Wohnsitz im Inland: persönliche Antragstellung bei der Meldebehörde bzw. bei der nach § 155 Absatz 2 Satz 1 GewO zuständigen Behörde (§ 30 Absatz 2 BZRG bzw. § 150 Absatz 2 Satz 1 GewO); schriftliche Antragstellung ist möglich, wenn die Unterschrift amtlich oder öffentlich beglaubigt wurde (§ 30 Absatz 2 BZRG bzw. § 150 Absatz 2 Satz 1 GewO),
- - bei Wohnsitz im Ausland: schriftliche Antragstellung bei der Registerbehörde mit Identitätsnachweis durch Bescheinigung einer deutschen Konsularbehörde, einer ausländischen Behörde oder eines Notars (§ 30 Absatz 3 BZRG bzw. § 150 Absatz 3 Satz 1 GewO).
Durch den neu eingefügten § 30c BZRG wird den Bürgerinnen und Bürgern zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, den Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses elektronisch zu stellen. Dies gilt sowohl für die einfachen als auch die erweiterten Führungszeugnisse. Für die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ergibt sich die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung künftig aus § 150e GewO.
Unbeschadet der Möglichkeit, nach wie vor die bisherigen Antragsverfahren zu nutzen, kann der Antrag zukünftig auch von zu Hause aus gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch unmittelbar bei der Registerbehörde unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs zu stellen. Der Antragsteller hat den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 PAuswG oder § 78 Absatz 5 AufenthG zu führen. Die Zulässigkeit der elektronischen Antragstellung ist unabhängig davon, ob sich der Wohn- und Aufenthaltsort des Antragstellers im In- oder Ausland befindet.
Richtet sich der Antrag auf die Erteilung eines Führungszeugnisses, darf der Antragsteller den Antrag nur für sich selbst oder als gesetzlicher Vertreter stellen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten kommt ebenso wie beim Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nicht in Betracht. Sind dem Antrag Bescheinigungen und Nachweise beizufügen, sind diese grundsätzlich gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Zugleich ist auch die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses bzw. für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister elektronisch an die Bundeskasse zu überweisen. Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Insbesondere bestimmt sie die für einzureichende Anlagen zugelassenen Dateiformate und gibt diese auf ihrer Internetseite bekannt.
III. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich für die Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes in Artikel 1 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) ("Strafrecht"), für die Änderungen der GewO in Artikel 2 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG und für die Änderungen des AufenthG in Artikel 3 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG.
Der Bund hat die Einrichtung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Gewerbezentralregisters in den §§ 149 ff. GewO und das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländerinnen und Ausländer im AufenthG abschließend und umfassend geregelt. Wegen der bereits bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen kann durch Regelungen der Länder keine einheitliche elektronische Antragstellung bei der Registerbehörde als Bundesoberbehörde erreicht werden. Die Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wird das Antragsverfahren für die Bürgerinnen und Bürgern sowie die Wirtschaft erleichtert und beschleunigt.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft an. Vielmehr erleichtert und beschleunigt die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung das Antragsverfahren.
Nach einer Auswertung des Datenbestandes des Statistischen Bundesamtes werden durch die Einführung des elektronischen Antragsverfahrens für die Bürgerinnen und Bürger rund 16 Minuten pro Fall eingespart. Bei rund 480 000 Fällen pro Jahr reduziert sich der jährliche Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger somit um rund 128 000 Stunden.
Auch für die Wirtschaft verringert sich der zeitliche Aufwand - wie für die Bürgerinnen und Bürger - durch die Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens zur Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Gesamtwirtschaft nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (hohes Qualifikationsniveau) von 47,30 Euro pro Stunde ergibt sich eine Einsparung von ca. 11,80 Euro pro Fall. Bei anfänglich geschätzten 20 000 Anträgen werden durch das elektronische Antragsverfahren für den Normadressaten Wirtschaft rund 240 000 Euro pro Jahr eingespart. Einmalige Umstellungskosten und weiterer Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
Informationspflichten werden weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft. Eine Informationspflicht für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft wird geändert. Bei der elektronischen Antragstellung sind Bescheinigungen und Nachweise elektronisch einzureichen. Dies dient - auch im Interesse der Antragsteller - einem einfachen und schnellen Verfahren mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Es ist davon auszugehen, dass Antragsteller, die über den Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel mit eID-Funktion verfügen und den Weg der elektronischen Antragstellung wählen, auch die Nachweise in elektronischer Form einreichen. Die alternativ in Betracht kommende Vorlage von Papierbelegen, wie bei der persönlichen oder schriftlichen Antragstellung, würde - wäre sie zugelassen - eine größere Belastung für die den Antrag stellende Person sein, weil sie für ihren elektronischen Antrag die Unterlagen noch auf dem Postweg nachsenden müsste. Die Bearbeitung durch die Registerbehörde würde zudem den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Um allerdings dem bestehenden Fälschungsrisiko bei der vorgesehenen Lösung zu begegnen, wird von dem Antragsteller bei der elektronischen
Antragstellung die Abgabe der Versicherung an Eides statt über die inhaltliche Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Nachweise verlangt (vgl. Ausführungen in der Begründung zu § 30c BZRG). Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund wird durch die Zulassung des elektronischen Verfahrens ein Mehraufwand bei der Registerbehörde entstehen. Dem stehen Mehreinnahmen an Gebühren zugunsten des Bundeshaushalts gegenüber. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Die genaue Entwicklung der Kosten und Mehreinnahmen ist nicht vorhersagbar, weil nicht abzusehen ist, in welcher Anzahl Anträge, die bislang bei den Meldebehörden gestellt wurden, zukünftig bei der Registerbehörde gestellt werden. Ausgehend von den Antragszahlen der vergangenen Jahre ist allenfalls eine grobe Schätzung möglich. Es ist davon auszugehen, dass sie zu Beginn auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau liegen werden und mit der größeren Verbreitung sowie wachsender Akzeptanz der elektronischen Identitätsfunktion steigen werden.
In jedem Fall entstehen der Registerbehörde für die Anpassung von vorhandenen Softwarelösungen und für die Anschaffung notwendiger Hardware einmalige Kosten, die vom konkret anfallenden Sach- und Zeitaufwand abhängen. Hinzu kommen laufende Kosten (IT-Betrieb) sowie ein zusätzlicher Personalbedarf. Insbesondere der zusätzliche Personalbedarf für die Bearbeitung der Anträge lässt sich noch nicht genau ermitteln.
Grundsätzlich ist zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Anträge bei der Registerbehörde geringer ist als bei den Meldebehörden. Die Meldebehörden müssen bislang die Identität und den Wohnort jedes Antragstellers durch einen Abgleich mit dem Melderegister überprüfen. Zukünftig wird die Registerbehörde die Identität sowie die Angaben zum Wohnort automatisch prüfen. Gleichwohl kommen auf die Registerbehörde neue und praktisch aufwändige Prüfaufgaben zu. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn den Anträgen Unterlagen beigefügt werden müssen, wie z.B. bei Anträgen auf Gebührenbefreiung bei der Erteilung von Führungszeugnissen bzw. bei der Vertretungsbefugnis in Verfahren zur Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Hier kann im Einzelfall eine Überprüfung mit aufwändigen Ermittlungen erforderlich werden.
Bis zum 31. Oktober 2012 sind nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern 17,5 Millionen Personalausweise, die mit der eID-Funktion ausgestattet sind, ausgegeben worden. Davon haben rund 70 Prozent der Personen die eID-Funktion ausschalten lassen. Es ist zu erwarten, dass sich diese Quote in naher Zukunft nicht ändern wird. Allerdings ist im Laufe der Zeit mit der weiteren Verbreitung des neuen Personalausweises auch mit einer Zunahme der elektronischen Anträge zu rechnen. Dies ist gleichfalls für den elektronischen Aufenthaltstitel zu erwarten. Die Einführung neuer Anwendungen wird die Attraktivität der eID-Funktion steigern. Dazu trägt auch der vorliegende Gesetzentwurf bei.
Bei rund 4 Millionen Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses und rund 280 000 Anträgen auf Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister im Zeitraum von November 2011 bis November 2012 rechnet die Registerbehörde im Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einem Antragsaufkommen von rund 500 000 elektronisch gestellten Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses und rund 20 000 Anträgen auf Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister pro Jahr.
Unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre ist bei einfachen Führungszeugnissen in 6 Prozent der Verfahren und bei erweiterten Führungszeugnissen in 33 Prozent der Verfahren mit Anträgen auf Gebührenbefreiung zu rechnen. In 50 Prozent der Verfahren auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird das Vorliegen der Vertretungsmacht geprüft werden müssen.
Daraus ergeben sich folgende Kosten:
Die einmaligen IT-Kosten, die von der Zahl der Anträge unabhängig sind, werden auf ca. 4,5 Millionen Euro, verteilt auf 4,2 Millionen Euro im Jahr 2014 und 300 000 Euro im Jahr 2015 geschätzt. Hinzu kommen im Jahr 2014 laufende Kosten für das Portal in Höhe von 275 000 Euro und Portokosten in Höhe von 256 000 Euro. Die laufenden IT-Kosten werden ab 2015 rund 1,1 Millionen Euro pro Jahr betragen. Die Portokosten werden rund 1 Million Euro pro Jahr betragen. Der zusätzliche Personalbedarf der Registerbehörde wird voraussichtlich zwei Stellen des höheren Dienstes, 11,5 Stellen des gehobenen Dienstes, 20 Stellen des mittleren Dienstes sowie 1,5 Stellen des einfachen Dienstes betragen. Geht man davon aus, dass mittelfristig - mit gewachsener Akzeptanz des elektronischen Identitätsnachweises - pro Jahr etwa die Hälfte aller Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses, d.h. rund 2 Millionen Anträge, und 80 000 Anträge auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister elektronisch gestellt werden, wird der Personalbedarf der Registerbehörde voraussichtlich auf 21,5 Stellen des gehobenen Dienstes sowie 70,5 Stellen des mittleren Dienstes anwachsen.
Dem stehen allerdings Mehreinnahmen an Gebühren zugunsten des Bundeshaushalts gegenüber. Die Mehreinnahmen sind erforderlich, um die zusätzlichen Kosten zu kompensieren. Die Erteilung eines Führungszeugnisses und die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind nach den Nummern 803 bis 805 der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) grundsätzlich gebührenpflichtig. Die kostendeckende Gebühr beträgt derzeit für Führungszeugnisse und für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister 13 Euro sowie für Europäische Führungszeugnisse 17 Euro; sie wird bei Antragstellung von den Meldebehörden bzw. den nach § 155 Absatz 2 GewO von den Ländern bestimmten Behörden (regelmäßig die Meldebehörden bzw. Gewerbe- und Ordnungsämter) erhoben. Diese behalten nach § 30 Absatz 2 Satz 4 BZRG beim Führungszeugnis zwei Fünftel (5,20 Euro) und nach § 150 Absatz 2 Satz 3 GewO bei der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister drei Achtel der Gebühr (4,87 Euro) ein und führen den Restbetrag an die Bundeskasse ab. In den Fällen der elektronischen Antragstellung fließt zukünftig das gesamte Gebührenaufkommen in den Bundeshaushalt, weil die Beteiligung weiterer Behörden bei der Antragstellung entfällt.
Ausgehend von den bei den Kosten zugrunde gelegten Angaben werden die Mehreinnahmen an Gebühren, d.h. der Gebührenanteil der bislang den Meldebehörden zufiel, zugunsten des Bundeshaushalts zu Beginn rund 2,5 Millionen Euro im Jahr betragen. Die laufenden Kosten, die durch die Einführung entstehen, werden somit gedeckt werden können. Nach Erreichen des mittelfristig geschätzten Antragsaufkommens werden rund 10,2 Millionen Euro Mehreinnahmen im Jahr zu erwarten sein.
Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Einnahmen und Ausgaben werden zusammengefasst für den Zeitraum der gültigen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes (2014 bis 2017) wie folgt geschätzt:
Die Sachausgaben werden sich 2014 auf 4,731 Millionen Euro, 2015 auf 2,4 Millionen Euro und 2016 bis 2017 auf jeweils 2,1 Euro belaufen. Die Personalausgaben werden für 2014 auf 2,296 Millionen Euro und ab 2015 auf 5,996 Millionen pro Jahr geschätzt.
Infolge der Gebührenerhebung werden 2014 Einnahmen in Höhe von 2,5 Millionen Euro sowie 2015 und in den Folgejahren in Höhe von 10,2 Millionen Euro pro Jahr erwartet.
Bei dieser zu erwartenden Entwicklung würde das Gesamtprojekt bereits 2017 einen positiven Beitrag zum Bundeshaushalt leisten.
Vor dem Hintergrund, dass im Zuge der Einführung der elektronischen Antragstellung bei der Registerbehörde hohe Anfangskosten entstehen werden, denen zunächst nur begrenzte Mehreinnahmen gegenüberstehen, und angesichts der Prognoseunsicherheit für die mittelfristige Entwicklung erscheint die Beibehaltung der Gebühr für Führungszeugnisse und für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister notwendig.
Die Kommunen werden in einem noch nicht konkret bezifferbaren Umfang Kosten für Personal und Sachmittel für die Antragsbearbeitung einsparen. Sollte die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung in großem Umfang genutzt werden, wäre die Entlastung erheblich. Allerdings verlieren die Kommunen im Gegenzug Gebühren, die diese Ausgaben gedeckt haben. Da bisher kostendeckende Gebühren erhoben wurden, ist im Ergebnis weder eine finanzielle Entlastung noch eine finanzielle Belastung der Kommunen zu erwarten.
Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wird auch zu einer Entlastung der Konsularbehörden führen. Bei der Beantragung aus dem Ausland muss bislang nach § 30 Absatz 3 BZRG die Bescheinigung einer deutschen Konsularbehörde, einer ausländischen Behörde oder eines Notars vorgelegt werden, um die Identität nachzuweisen. Dies entfällt zukünftig, wenn der Antrag auf elektronischem Weg gestellt wird.
4. Weitere Kosten
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr erleichtert und beschleunigt die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung das Antragsverfahren auf Erteilung eines Führungszeugnisses bzw. der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder für die Verfestigung überkommener Rollenbilder.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Die Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung.
Nach § 20 Absatz 1 Satz 5 BZRG sind Stellen, die eine Mitteilung zum Register bewirkt haben oder denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, aus datenschutzrechtlichen Gründen zu benachrichtigen, wenn im Register eine Eintragung berichtigt wurde, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Während eine solche Benachrichtigung an Stellen, die eine unrichtige Auskunft erhalten haben, wegen der zeitlichen Begrenzung in § 42c Absatz 2 BZRG grundsätzlich nur binnen eines Jahres nach der Auskunftserteilung ergehen kann, sind der Benachrichtigung der mitteilenden Stellen bislang keine zeitlichen Grenzen gesetzt.
Werden der Registerbehörde z.B. im Rahmen eines Personenermittlungsverfahrens neue Personendaten bekannt, sind von der entsprechenden Berichtigung der Registerdaten alle Stellen in Kenntnis zu setzen, die eine Entscheidung unter Angaben der früheren Personendaten mitgeteilt haben. Da im Register noch Eintragungen enthalten sind, die vor über 70 Jahren ergangen sind, müssten selbst zwischenzeitlich aufgelöste Stellen, wie z.B. Militärgerichte oder Kreis- und Bezirksgerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, von der Berichtigung unterrichtet werden. Eine Benachrichtigung ist zudem nicht sinnvoll, wenn die Strafakten, denen die Benachrichtigungen zuzuordnen wären, vernichtet worden sind. Auch ist das datenschutzrechtlich schutzwürdige Informationsbedürfnis der mitteilenden Stellen über die im Register vorgenommenen Berichtigungen erloschen, wenn die Strafvollstreckung abgeschlossen ist und die Akten der Archivierung zugeführt wurden. Daher führt es zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand bei der Registerbehörde, wenn über Berichtigungen unterrichtet werden muss, obwohl die Stellen - soweit sie noch bestehen - kein Interesse mehr an der Berichtigung haben. Auch bei den Stellen der Länder, die die Berichtigungsmitteilungen erhalten, ohne sie noch einer Akte zuordnen zu können, führt dies zu unnötiger Mehrarbeit.
Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf der Ebene des Bundes und der Länder wird die Pflicht zur Unterrichtung daher grundsätzlich auf die Frist von zehn Jahren ab Eingang der ursprünglichen Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 BZRG beschränkt. Die Frist verlängert sich bei Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe um deren Dauer, so dass sichergestellt wird, dass die Frist zur Unterrichtung insbesondere bei längeren Freiheitsstrafen nicht bereits kurz nach oder sogar vor Ablauf der Strafvollstreckung abläuft. Bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, bei der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus wird es zudem keine zeitliche Begrenzung für die Mitteilung über die Berichtigung geben. Wegen der Schwere der den Eintragungen zugrundeliegenden Verurteilungen ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass alle Stellen, die eine Mitteilung unter einem unrichtigen Datum gemacht haben, ein Interesse an der Richtigkeit der Akten haben und die Akten nicht oder erst nach sehr langen Aufbewahrungsfristen vernichtet werden. Der Verzicht auf eine Befristung ist in diesen Fällen auch deswegen angezeigt, weil es sich sowohl bei der lebenslangen Freiheitsstrafe als auch bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus um Sanktionen handelt, die ihrerseits grundsätzlich unbefristet sind.
Soweit der Betroffene nach § 20 Absatz 2 BZRG selbst die Überprüfung einer Eintragung herbeiführen kann, wird die Befristung der Unterrichtung über die Berichtigung für entsprechend anwendbar erklärt. Auch in diesen Fällen gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend.
Zu Nummer 2
Neben der Änderung des Geburts-, Familien- oder Vornamens sind die Meldebehörden in einigen Fällen auch mit der Änderung des Geburtsdatums der betroffenen Person befasst. Diese Fälle treten vor allem auf, wenn in einem Dokument zum Identitätsnachweis mangels der Vorlage einer Geburtsurkunde zunächst nur ein Geburtsjahr ohne konkreten oder mit einem fiktiven Geburtstag angegeben worden war und beispielsweise bei der Neuerteilung eines Dokuments ein genaues Geburtsdatum bestimmt werden konnte. Hinzu kommen die Fälle, in denen bei der Ausstellung des Personalausweises oder Passes falsche Angaben zur Person gemacht oder falsche Ausweise zur Vorlage bei einer Meldebehörde benutzt worden waren und in denen später die richtigen Personendaten festgestellt werden. Bislang gab es keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung des geänderten Geburtsdatums. Dieses ist aber zur eindeutigen Bestimmung einer Person im Zentralregister unerlässlich. Durch die Gesetzesänderung wird diese Lücke geschlossen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine ausschließlich rechtsförmliche Korrektur.
Zu Nummer 4
Die Neufassung des § 30 Absatz 2 Satz 1 dient der Klarstellung und enthält keine sachliche Änderung der geltenden Rechtslage.
Durch die Bezugnahme auf den inländischen Wohnsitz des Antragstellers in § 30 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BZRG wird die Vorschrift vom Anwendungsbereich des § 30 Absatz 3 BZRG, der die Antragstellung einer Person betrifft, die im Ausland wohnt, deutlich abgegrenzt. Durch die Einfügung des § 30 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BZRG wird - der bisherigen Praxis und allgemeinen Meinung folgend - klargestellt, dass der Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses entweder bei der Meldebehörde im Wege der persönlichen Vorsprache oder schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift zu stellen ist.
Grundsätzlich bleiben die Meldebehörden auch künftig für die Entgegennahme der Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses zuständig. Wegen der besonderen Sensibilität der im Zentralregister gespeicherten Daten ist es von erheblicher Bedeutung, dass die Identität des Antragstellers zweifelsfrei geprüft und festgestellt wird und das Vertretungsverbot beachtet wird. Ein Zugriff auf die Daten des Zentralregisters durch einen unbefugten Dritten muss ausgeschlossen werden. Die Meldebehörde, die unmittelbar Zugriff auf die Daten des Melderegisters hat, kann nach Entgegennahme des Antrages die Identitätsprüfung verlässlich und einfach durchführen.
Wohnt der Antragsteller im Inland, muss bei einem schriftlichen Antrag zur Identitätsprüfung und Beachtung des Vertretungsverbots die Unterschrift des Antragstellers beglaubigt werden. Da sowohl die amtliche Beglaubigung (§ 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) als auch die öffentliche Beglaubigung ( § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Echtheit der Unterschrift bestätigen, bleiben beide Arten der Beglaubigung zugelassen.
Zu Nummer 5
Der neu eingefügte § 30c BZRG schafft die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses elektronisch bei der Registerbehörde, dem Bundesamt für Justiz, zu stellen. Der Bürgerin oder dem Bürger wird auf diese Weise, zusätzlich zu der Antragstellung nach § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, das Angebot eröffnet, den Antrag elektronisch über das Internet zu stellen. Diese Art der Antragstellung gilt sowohl für die einfachen und erweiterten Führungszeugnisse, und unabhängig vom Wohn- und Aufenthaltsort des Antragstellers im In- oder Ausland.
Der Antrag ist nach § 30c Absatz 1 unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Die Zusammenführung der elektronischen Antragstellung bei der Registerbehörde dient der Vereinheitlichung des Verfahrens. Die Einschaltung anderer Behörden würde ohne Notwendigkeit zur Übermittlung personenbezogener Daten und einem unnötigen Verwaltungsaufwand führen. Sie wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weil nunmehr durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels die Identität des Antragstellers durch die Registerbehörde überprüft werden kann.
Es ist ausschließlich der von der Registerbehörde im Internet angebotene Zugang auf der Internetseite www.bundesjustizamt.de zu nutzen. Die elektronische Antragstellung auf einem anderen Weg, also z.B. durch eine E-Mail, ist unzulässig. Die Beschränkung auf einen einzigen Zugang ermöglicht ein einfaches Verfahren und dient der Sicherheit der Daten, die das Bundesamt für Justiz stets nach dem aktuellen Stand der Technik sicherstellen wird. Die Löschung der Protokolldaten erfolgt nach § 42c Absatz 2 Satz 2 BZRG grundsätzlich nach einem Jahr. Die Gestaltung des Antragformulars durch die Registerbehörde, die die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens bestimmt, stellt sicher, dass alle wesentlichen Daten automatisch unter Nutzung der eID-Funktion aus dem Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels ausgelesen werden. Dadurch werden ihr die gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die automatisierte Bearbeitung des Antrages notwendig sind (Familien-, Geburts- und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift), so übermittelt, dass eine einfache Weiterbearbeitung möglich ist. Technisch wird berücksichtigt, dass beim elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 Satz 3 AufenthG die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt wird. Die Ausgestaltung des Verfahrens durch die Registerbehörde wird sicherstellen, dass ein Antrag nur entgegengenommen wird, wenn zuvor alle konkreten Schritte zur Antragstellung, insbesondere auch die ordnungsgemäße Antragstellung und die Zahlung der Gebühr, erfolgt sind. Personalausweise und Aufenthaltstitel, die zwar über die eID-Funktion verfügen, aber den Geburtsnamen nicht enthalten, können ebenfalls zur Antragstellung genutzt werden (vgl. oben A. I). In diesen Fällen ist im Antrag der Geburtsname anzugeben und durch Nachweise, für die im Übrigen Absatz 3 gilt, die Richtigkeit dieser Angabe zu belegen. Dies kann etwa durch Einreichen einer Ablichtung der Geburtsurkunde oder eines anderen gleich geeigneten Nachweises geschehen.
Wird die elektronische Identitätsfunktion des Personalausweises zur Auskunftserteilung eingesetzt, muss die Staatsangehörigkeit des Antragstellers an die Registerbehörde nicht als separates Datum übermittelt werden. Nach § 1 Absatz 1 PAuswG wird der Personalausweis nur an Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG ausgegeben. Da bei der Datenübermittlung nach § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 PAuswG stets auch das Datum übermittelt wird, dass ein Personalausweis eingesetzt wird, folgt hieraus zugleich, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Der Antragsteller hat den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 PAuswG bzw. § 78 Absatz 5 AufenthG zu führen. Durch diese Regelung wird ausgeschlossen, dass sich unbefugte Personen das Führungszeugnis eines Dritten verschaffen oder Kenntnis von den höchst sensiblen Daten des Führungszeugnisses einer dritten Person erlangen können.
§ 32 Absatz 1 Nummer 5 PAuswG in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Satz 4 PAuswG stellt sicher, dass der elektronische Identitätsnachweis nur durch den Ausweisinhaber persönlich erfolgt, und schützt ausreichend gegen eine registerrechtlich verbotene Vertretung. Wird der elektronische Identitätsnachweis durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber genutzt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
§ 78 Absatz 5 Satz 2 AufenthG überträgt diese Regelungen auf den elektronischen Aufenthaltstitel.
Der Antragsteller darf den Antrag nur für sich selbst oder als gesetzlicher Vertreter stellen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten kommt - wie schon nach geltendem Recht - nicht in Betracht. In Anbetracht der besonderen Sensibilität der Daten, die im Zentralregister gespeichert sind, muss der Nachweis der Vertretungsmacht, wie das gesetzliche Vertretungsrecht von Eltern für Kinder, mit der gebotenen Sicherheit geführt werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, kein Führungszeugnis (§ 30 Absatz 1 BZRG) erhalten.
Sind dem Antrag Bescheinigungen und Nachweise beizufügen, dann sind sie nach § 30c Absatz 3 Satz 1 BZRG im Interesse eines einfachen und schnellen Verfahrens elektronisch, beispielweise als eingescannte Kopien, einzureichen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Antragsteller unter Nachweis seiner Vertretungsmacht als gesetzlicher Vertreter handelt oder wenn ein erweitertes Führungszeugnis - unter Vorlage der Bescheinigung nach § 30a Absatz 2 Satz 1 BZRG - oder eine Gebührenbefreiung nach § 12 JVKostO beantragt wird. Die Dateiformate, die für die einzureichenden elektronischen Nachweise zugelassen werden, sollen durch die Registerbehörde bestimmt und auf der Internetseite der Registerbehörde bekannt gegeben werden.
Die Forderung, Schriftstücke im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, widerspräche dem Ziel, den antragstellenden Personen und der Verwaltung ein möglichst einfaches, schnelles und kostengünstiges Verfahren zur Verfügung zu stellen. Eine Zusammenführung von elektronischem Antrag und nachfolgend einzureichenden Nachweisen in Papierform würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass Personen, die sowohl die eID-Funktion des neuen Personalausweises oder Aufenthaltstitels nutzen als auch den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses elektronisch stellen, über geeignete Mittel verfügen, Nachweise in elektronischer Form einzureichen.
Um dem Fälschungsrisiko zu begegnen, wird von den Antragstellern die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Nachweise verlangt. Die Versicherung an Eides statt ist gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form abzugeben. Das Bundesamt für Justiz wird das elektronische Antragsformular in der Weise gestalten, dass eine Übermittlung des Antrages nur möglich ist, wenn zuvor die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der einzureichenden Nachweise versichert wird. Das Bundesamt für Justiz wird ein Formblatt über die Abgabe der Versicherung an Eides statt online verfügbar machen. Dieses Formblatt ist auszufüllen und unterschrieben gleichzeitig mit den weiteren Anlagen an das Bundesamt für Justiz zu übermitteln.
Verstöße können nach § 156 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft werden. Hierdurch wird der notwendige Schutz der besonders schutzwürdigen Registerdaten vor einem Missbrauch in ausreichendem Umfang gewährleistet. Auch sollen weitere Ermittlungen möglichst vermieden werden. Beispielhaft sei auf Nachfragen bei einer Behörde, die eine vorgelegte Urkunde ausgestellt hat, hingewiesen. Die Regelung zur Versicherung an Eides statt ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 156 StGB. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Versicherung vor einer Behörde abgegeben wird, die zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständig ist. Die Zuständigkeit der Behörde setzt dabei voraus, dass die konkrete Versicherung über den Gegenstand, auf den der Antragsteller sich bezieht, in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgenommen werden darf. Aus diesem Grund wird die Registerbehörde zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung bei Beantragung des Führungszeugnisses für zuständig erklärt. Damit der Umfang der strafbewehrten Erklärungs- und Wahrheitspflicht eindeutig erkennbar ist, wird durch die gesetzliche Neuregelung bestimmt, dass sich die eidesstattliche Versicherung insbesondere auf die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der beigefügten gescannten Dokumente beziehen soll.
Das übliche Verfahren über die Zusendung der Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 4 bis 6 BZRG wird für den Fall der elektronischen Antragstellung nicht verändert. Daher wird § 30 BZRG für entsprechend anwendbar erklärt. Dieses Verfahren hat sich als zusätzliche datenschutzrechtliche Sicherung bewährt, damit das Führungszeugnis nur in die Hände des berechtigten Empfängers gelangt. Eine Versendung des Führungszeugnisses in elektronischer Form bleibt ausgeschlossen. Für den Fall, dass das Führungszeugnis für Behörden Eintragungen enthält, weist die Registerbehörde die antragstellende Person während der elektronischen Beantragung darauf hin, dass die Übersendung an ein Amtsgericht verlangt werden kann.
Vor Erreichen des 16. Lebensjahres kann nach § 18 Absatz 1 Satz 1 PAuswG die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nicht genutzt werden; sie steht daher für eine elektronische Antragstellung nicht zur Verfügung. Abweichend zu § 30 Absatz 1 Satz 1 BZRG, der eine Antragstellung ab der Vollendung des 14. Lebensjahres vorsieht, kommt eine elektronische Antragstellung auf Erteilung eines Führungszeugnisses daher nur für Personen in Betracht, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Eine Regelung zur Verteilung der Gebühr auf verschiedene Behörden, wie sie § 30 Absatz 2 Satz 4 BZRG enthält, ist entbehrlich, weil eine Beteiligung anderer Behörden entfällt. Im Falle der elektronischen Antragstellung steht die Gebühr daher ausschließlich dem Bundeshaushalt zu. Die Registerbehörde kann nach § 7 Absatz 2 Satz 1 JVKostO die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses nach den Nummern 803 und 804 der Anlage zur JVKostO verlangen.
Dann ist gleichzeitig mit dem Antrag die Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses elektronisch an die Bundeskasse zu überweisen. Im Übrigen kann die Registerbehörde nach § 7 Absatz 2 Satz 2 JVKostO die Übersendung des Führungszeugnisses von der Vorschusszahlung abhängig machen.
Die Höhe der Gebühr bleibt unverändert. Eine Herabsetzung der Gebühr bei der elektronischen Antragstellung ist im vorliegenden Fall weder verfassungs-, gebühren- noch haushaltsrechtlich geboten. Die genaue Entwicklung der Kosten und Mehreinnahmen ist nicht vorhersagbar, sondern allenfalls einer groben Schätzung zugänglich (vgl. oben A. V). Zwar ist grundsätzlich zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand für die - regelmäßig elektronische - Identitätsprüfung geringer ist als die gegenwärtig von den Meldebehörden durchgeführte händische Prüfung der Identität jedes Antragstellers. Jedoch kommen auf die Registerbehörde neue und praktisch aufwändige Prüfaufgaben zu, wie zum Beispiel, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung oder für den Erlass eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Dem Effizienzgewinn durch IT-Einsatz stehen daher die durch die Neuregelung erforderlichen Mehraufwendungen gegenüber. Überdies werden im Zuge der Einführung der elektronischen Antragstellung bei der Registerbehörde hohe Anfangskosten entstehen, denen zunächst nur begrenzte Mehreinnahmen gegenüberstehen werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der erheblichen Prognoseunsicherheit für die mittelfristige Entwicklung erscheint die Beibehaltung der Gebühr für Führungszeugnisse und für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister notwendig.
Zu Nummer 6
Mit der Änderung von § 41 Absatz 1 Nummer 4 wird ein Grammatikfehler beseitigt, der bereits in der Neufassung vom 29. September 1984 (BGBl. I S. 1229) enthalten ist.
Die Verweisung in § 41 Absatz 4 Satz 1 auf Absatz 1 bis 3 ist nicht mehr zutreffend. Absatz 2 der Vorschrift ist durch Artikel 7 § 20 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) weggefallen.
Zu Nummer 7
Bei der Änderung von § 42 Satz 5 handelt es sich um eine ausschließlich redaktionelle Änderung. Bei der Streichung eines Nebensatzes in Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wurde das Komma nicht gestrichen.
Zu Nummer 8
Es handelt sich ausschließlich um rechtsförmliche Korrekturen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Die Neufassung der Vorschrift dient der sprachlichen Klarstellung.
§ 150 Absatz 2 GewO, in dem geregelt ist, wie ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu stellen ist, wird an die vorgeschlagene Änderung des § 30 Absatz 2 Satz 1 BZRG angepasst. Auf die zu § 30 Absatz 2 Satz 1 BZRG gemachten Ausführungen wird verwiesen (s.
Artikel 1 Nummer 4).
Zu Nummer 2
Der neu eingefügte § 150e GewO überträgt das Konzept der elektronischen Antragstellung zur Erteilung eines Führungszeugnisses auf die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Wegen der ebenfalls hohen Sensibilität der Daten im Gewerbezentralregister sind an die Identitätsbestimmung die gleichen hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Begründung zu § 30c BZRG (s.
Artikel 1 Nummer 5) wird Bezug genommen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Der Geburtsname wird nach § 78 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 3 AufenthG bislang nicht im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert. Im Rahmen der elektronischen Antragstellung wird der Geburtsname jedoch zur eindeutigen Identifizierung der Bürgerinnen und Bürger benötigt.
§ 78 Absatz 3 Satz 1 AufenthG soll daher um den Geburtsnamen erweitert werden.
Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)
Nach über 24 Änderungen des Bundeszentralregistergesetzes seit der Bekanntmachung vom 21. September 1984 ist eine Neubekanntmachung zur Verbesserung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten. Soweit in Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) bereits eine Bekanntmachungserlaubnis enthalten war, wurde davon kein Gebrauch gemacht. Bei den Vorarbeiten zur Bekanntmachung einer Neufassung sind redaktionelle Fehler (auch rechtsförmlicher Art) aufgefallen, die vor einer Bekanntmachung einer Neufassung mit Hilfe dieses Gesetzesvorhabens behoben werden sollen. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3, 6 bis 8 wird verwiesen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Gesetzesteile, durch die eine Anpassung der Datenverarbeitung erforderlich wird, treten zwölf Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Registerbehörde benötigt diese Übergangszeit zur Umstellung der automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister. Ferner müssen beim elektronischen Aufenthaltstitel die notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Vor Verkündung des Gesetzes kann lediglich mit einem Teil der Arbeiten begonnen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2443:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Zusammenfassung
Zusammenfassung | |
Bürgerinnen und Bürger | Jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands um 16 Minuten pro Fall / insgesamt 128.000 Stunden |
Wirtschaft | Jährliche Einsparungen von rund 240.000 Euro |
Verwaltung | Die Zulassung des elektronischen Antragsverfahrens wird auf Bundesebene zu einem Mehraufwand bei der Registerbehörde führen. Zum einen entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 4,5 Mio. Euro. Der Anstieg der laufenden Kosten wird auf ca. 4 bzw. 8 Mio. Euro geschätzt (rund 1 Mio. Euro laufende ITKosten, rund 1 Mio. Portokosten und rund 2 bzw. 6 Mio. Euro Personalkosten). Die Gelegenheit der elektronischen Antragstellung führt laut Ressort auch zur Entlastung der Konsularbehörden. Durch die Verlagerung der Antragstellung auf die Registerbehörde verringert sich spiegelbildlich der laufende Aufwand bei den kommunalen Meldebehörden. |
Die Anwendung der modernen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten ist dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) ein besonders wichtiges Anliegen, da er auf diesem Gebiet erhebliches Einsparpotential für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sieht. | |
Der NKR begrüßt deshalb die Einführung des elektronischen Antragsverfahrens ausdrücklich. Hierbei handelt es sich um einen weiteren notwendigen Schritt, um - wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auch ausführt- durch die Einführung neuer Anwendungsmöglichkeiten die Attraktivität der elektronischen Identitätsfunktion des neuen Personalausweises (sog. eID-Funktion) zu steigern. Dieses Regelungsvorhaben fügt sich ein in eine von Bund, Ländern und Kommunen vorangetriebene Digitalisierung der Verwaltung, durch die der NKR ein weiterhin wachsendes erhebliches Entlastungspotential für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sieht. Vor allem auch dann, wenn die Politik laufend über die neuen, zunehmenden Anwendungsbereiche der eIDFunktion des neuen Personalausweises informiert. Der Nationale Normenkontrollrat teilt die Auffassung des BMJ, dass die elektronische Kommunikation nach anfänglich notwendig werdenden Umstellungskosten, langfristig positive Effekte auf den jährlichen Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung haben wird - insbesondere, wenn das gesamte Verfahren, also z.B. auch die Weiterverarbeitung in der Verwaltung, elektronisch abgewickelt werden kann. Der NKR begrüßt, dass der in dem Ausgangsentwurf noch bestehende Nachbesserungsbedarf gegen Ende der Ressortabstimmung noch kurzfristig ausgeräumt wurde. Ursprünglich waren Antragsteller mit einem Aufenthaltstitel von dem elektronischen Verfahren ausgenommen, da diese nicht für die elektronische Antragstellung verwendet werden könnten, selbst wenn sie bereits über ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügen. Vor diesem Hintergrund ist positiv anzumerken, dass im Ergebnis eine ressortübergreifende Lösung gefunden werden konnte, um auch diesen Antragstellerkreis von unnötigen Behördengängen freizustellen. Darüber hinaus hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Die Abschätzung der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind methodisch nicht zu beanstanden und gut nachvollziehbar dargestellt. Positiv anzumerken ist insbesondere, dass das BMJ nach einer angemessenen Zeit eine Evaluation der Gebühren vorsieht, um auf dieser Grundlage über die Anpassung der Gebühren entscheiden zu können. Diese betragen derzeit jeweils 13 Euro pro Führungszeugnis bzw. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. |
Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Regelungsentwurf im Rahmen seines Mandats geprüft und begrüßt das Regelungsvorhaben ausdrücklich.
Mit dem Regelungsentwurf soll der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Zentralregister oder auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vereinfacht und bürokratieärmer werden. Es wird die Möglichkeit geschaffen, den Antrag künftig über das Internet unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises des neuen Personalausweises, der sog. eIE-Funktion, unmittelbar bei der Registerbehörde, dem Bundesamt für Justiz, zu stellen. Bislang war hierzu eine persönliche Antragstellung bei der Melde- bzw. bei der nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nötig. Diese konnten nur dann schriftlich gestellt werden, wenn weitere Bescheinigungen eingereicht wurden. Bei einem Wohnsitz im Ausland musste bei der schriftlichen Antragstellung die Identität z.B. durch eine Bescheinigung der deutschen Konsularbehörde nachgewiesen werden. Durch die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung soll das Antragsverfahren für die Bürgerinnen und Bürgern sowie die Wirtschaft erheblich erleichtert und beschleunigt werden.
Hierzu soll das Bundeszentralregistergesetz (BRZG) und die Gewerbeordnung geändert werden. Darüber hinaus sollen weitere, im Wesentlichen rechtsförmliche Änderungen des BRZG vorgenommen werden.
2. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
2.1 Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben wirkt sich positiv auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger aus. Die Einführung eines elektronischen Antragsverfahrens führt zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von 16 Minuten pro Fall bzw. insgesamt 128.000 Stunden im Jahr. Das Ressort geht dabei davon aus, dass jährlich etwa 480.000 Anträge elektronisch gestellt werden. Da eine Behörde nicht mehr aufgesucht werden muss, entfallen die Wege- und Wartezeiten, die das Ressort mit jeweils 16 Minuten beziffert.
2.2 Wirtschaft
Die Einführung eines elektronischen Antragsverfahrens führt zu einer Entlastung der Wirtschaft von insgesamt rund 240.000 Euro pro Jahr. Dabei geht das Ressort davon aus, dass etwa 20.000 Anträge zur Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister seitens der Wirtschaft gestellt werden. Bei einem Lohnsatz von 47, 30 Euro ergibt sich eine Einsparung von 11,80 Euro pro Fall.
2.3 Verwaltung
(a) Bund
Dem Bund wird durch das elektronische Verfahren ein Mehraufwand bei der Registerbehörde entstehen. Das BMJ geht davon aus, dass die Zahl der elektronischen Anträge nach und nach steigen wird, so dass langfristig etwa die Hälfte der rund 4 Mio. Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses und rund 80.000 Anträge auf Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister (derzeit sind es rund 280.000) elektronisch gestellt werden.
Für die Schaffung der technischen Vorraussetzungen beim Bundesamt der Justiz rechnet das BMJ mit einem einmaligen Umstellungsaufwand in Höhe von rund 4,5 Mio. Euro. Darüber hinaus wird ein Anstieg der laufenden Kosten erwartet, der auf ca. 1 Mio. Euro für laufende IT-Kosten, 1 Mio. Euro für Portokosten sowie 2 Mio. Euro für Personalkosten im Jahr 2014 und 6 Mio. Euro ab den Jahr 2015 geschätzt wird. Dabei geht das Ressort davon aus, dass die Zahl der elektronischen Anträge mit gewachsener Akzeptanz des elektronischen Ausweises steigen und eine Erhöhung des Personalbedarfs bedingen wird.
Die Gelegenheit der elektronischen Antragstellung führt laut Ressort auch zur Entlastung der Konsularbehörden.
(b) Länder und Kommunen
Durch die Verlagerung der Antragstellung auf die Registerbehörde, wird die Anzahl der persönlichen und schriftlichen Anträge bei den kommunalen Meldebehörden auf lange Sicht halbiert. Perspektivisch wird der Vollzugsaufwand der Meldebehörden erheblich sinken.
Im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugskosten der Kommunen für das Antragsverfahren derzeit refinanziert werden, da den Kommunen ein Teil des Gebührenaufkommens zufließt. Künftig werden die Gebühren für elektronische Anträge vollständig an die Registerbehörde abgeführt.
2.4 Sonstige Kosten
Die Höhe der Gebühren soll zunächst unverändert bleiben und in absehbarer Zeit evaluiert werden, um die Angemessenheit sicherzustellen.
3. Bewertung
Der NKR begrüßt das Regelungsvorhaben. Es fügt sich ein in eine von Bund, Ländern und Kommunen vorangetriebene Digitalisierung der Verwaltung, durch die ein weiterhin wachsendes erhebliches Entlastungspotential für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht - auch wenn dies zunächst mit zusätzlichen (Umstellungs-) Kosten für die Verwaltung verbunden ist. Zudem dürfte es dazu beitragen, die Akzeptanz von Verwaltungshandeln zu verbessern, denn in Geschäftsbeziehungen von Unternehmen sowie im Privatbereich von Bürgerinnen und Bürgern hat sich die elektronische Kommunikation längst durchgesetzt. Durch die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wird Bürokratieabbau erlebbar und spürbar, denn die Antragsteller können grundsätzlich künftig selbst entscheiden, welches Verfahren für sie komfortabler ist.
Nach dem ursprünglichen Regelungsentwurf war vorgesehen, dass die Verfahrenserleichterungen nicht greifen sollten für Inhaber von elektronischen Personalausweisen, die vor dem 21. Juni 2012 ausgestellt wurde, da deren Geburtsdatum noch nicht elektronisch gespeichert ist. Darüber hinaus sollten auch Aufenthaltstitel nicht für die elektronische Antragstellung verwendet werden, selbst wenn sie über ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügen. Der NKR hätte hier Nachbesserungsbedarf angemeldet, was aber erfreulicherweise aufgrund einer kurzfristigen Aktualisierung des Gesetzentwurfs hinfällig geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass - wenn auch erst kurzfristig - im Ergebnis eine ressortübergreifende Lösung gefunden werden konnte, um diese Antragsteller in das Verfahren einzubeziehen.
Darüber hinaus hat der NKR keine Bedenken. Die Abschätzung der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind methodisch nicht zu beanstanden und gut nachvollziehbar dargestellt. Positiv anzumerken ist insbesondere, dass das BMJ nach einer angemessenen Zeit eine Evaluation der Gebühren vorsieht, um auf dieser Grundlage über die Anpassung der Gebühren entscheiden zu können. Diese betragen derzeit jeweils 13 Euro pro Führungszeugnis bzw. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter