Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Vom ...

Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und e, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 2 Impfungen

§ 3 Untersuchungen

§ 4 Verbringen von Rindern

§ 5 Schutzmaßregeln

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Übergangsregelungen

§ 8 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 1 )
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt

Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Die BVDV-Unverdächtigkeit des Bestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

Anlage 2 (zu § 1, § 3, § 4 und § 5)
Untersuchungsmethoden

Die beschriebenen Untersuchungsmethoden dienen der Beurteilung der Voraussetzungen, ob ein Tier persistent oder nicht persistent BVDV infiziert ist.

1. Untersuchungen zum BVDV-Nachweis

1.1 Erregernachweis bei Tieren mit positivem oder unbekanntem BVDV-Antikörperbefund

1.2 Erregernachweis bei Tieren mit negativem BVDV-Antikörperbefund

Alle unter Punkt 1.1 genannten Methoden können bei nachweislich BVDV-Antikörpernegativen Tieren, die nach Nummer 3 dieser Anlage untersucht worden sind, ohne Altersgrenze angewendet werden.

2. Wiederholungsuntersuchung zum BVDV-Nachweis nach § 3 Abs. 4

Bei der erneuten Untersuchung von vermutlich persistent BVDV infizierten Rindern muss die unterschiedliche Sensitivität der beschriebenen Methoden berücksichtigt werden. Es sind folgende Untersuchungsabstände einzuhalten:

3. Untersuchungen auf BVDV-Antikörper

Alle BVDV-Antikörper-Tests müssen die BVDV-Referenzseren R1_BVDV1 und R1_BVDV2, ausgegeben vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Südufer 10, 17493 Greifswald, Insel Riems, sicher erkennen lassen.

3.1 Nachweismethoden für die Bestätigung der Antikörperfreiheit nach Nummer 1.2 oder für die Untersuchung einer Kontaktgruppe

3.2 Nachweismethoden für die diagnostische Stichprobe (z.B. "Jungtierfenster")

Die unterschiedliche Altersvorgabe für die verschiedenen Nachweismethoden erfolgt auf Grund einer hohen Sensitivität für kolostrale Antikörper. Ein negatives Untersuchungsergebnis ist auch für eine Stichprobenbeurteilung geeignet, soweit die Rinder jünger als zwölf Monate sind.

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)

Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes

Der Bestand (Die Bestände)1)

Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit anderen als BVDV-unverdächtigen Rindern in Berührung gekommen sind oder wenn ein persistent infiziertes Rind im Bestand festgestellt worden ist.

Der Besitzer des Bestandes hat von der Übergangsregelung nach § 7 Gebrauch gemacht. 2)

Stempel der zuständigen Behörde

.....................................................

(Unterschrift)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen Mit der Verordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) wird die Grundlage geschaffen, Rinderbestände, die frei von persistent mit BVDV infizierten Tieren sind (BVDV-unverdächtige Bestände mit Rindern), vor einer Infektion durch das Einstellen von bisher nicht erkrankten Rindern, die persistent BVDV infiziert sind, zu schützen.

Durch die Einführung einer allgemeinen Untersuchungspflicht auf BVDV, werden BVDV-persistent infizierte Rinder (Virämiker) erkannt. Mit persistent infizierten Tieren darf nicht gehandelt werden diese Tiere sind unmittelbar zu töten und unschädlich zu beseitigen oder der Schlachtung zuzuführen. Als Folge wird eine mögliche Infektionsgefahr für andere Rinder und Rinderherden drastisch gesenkt. Die in der Rinderpopulation kursierende Virusmenge wird deutlich gesenkt.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten.

2. Kosten mit Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen durch die Überwachung der Sanierungsmaßnahmen Kosten, die im Einzelnen aber nicht beziffert werden können.

3. Sonstige Kosten

Die Verordnung induziert Kosten für Landwirte einerseits durch die Verpflichtung zur Untersuchung (einmalig ca. 7 Euro pro Untersuchung; zusätzlich Kosten für Blutentnahme bzw. Ohrstanzprobe) und andererseits durch die Vorgabe, persistent infizierte Rinder zu schlachten. In Abhängigkeit von der Größe des Bestandes einerseits und der Anzahl persistent infizierter Rinder andererseits, sind die auf den Landwirt zukommenden Kosten sehr unterschiedlich, zumal z. T. auch die Tierseuchenkassen in unterschiedlicher Höhe Kosten übernehmen, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

Bürokratiekosten Es wird eine Informationspflicht neu eingeführt; dabei handelt es sich um die einmalige Eingabe des BVDV-Status eines Rindes durch die Untersuchungseinrichtung in die Rinderdatenbank. Pro Eingabe fallen im automatisierten Verfahren Kosten von ca. 4 bis 5 Cent an; bei jährlich etwa 4,8 Millionen zu untersuchenden Rindern fallen insoweit jährlich Kosten von etwa 216.000 Euro an. Eine schriftliche Nachweisführung wäre erheblich kostenintensiver.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)

§ 1 definiert mit der Begriffsbestimmung das persistent infizierte Rind. Gleichfalls wird der Status des BVD-unverdächtigen Rinderbestandes sowie des unverdächtigen Rindes festgelegt. Das BVDV-unverdächtige Rind entspricht dem nicht BVDV-persistent infizierten Rind.

Zu § 2 (Impfungen)

§ 4 legt fest, dass Impfungen von Rinderbeständen gegen das BVD-Virus möglich sind. Ziel dieser Impfungen ist bei weiblichen Tieren der intrauterine Schutz von Föten gegen BVDV-Infektionen zur Verhinderung neuer persistent infizierter Rinder. Eine Bekämpfung der BVDV-Infektion mit der Option der Impfung von nicht persistent infizierten Tieren bei gleichzeitiger Schlachtung der persistent infizierten Rinder erscheint vor dem Hintergrund des zurzeit noch hochgradig in den Beständen kursierenden BVDV sinnvoll. Gleichwohl erhält die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Seuchensituation die Möglichkeit, Impfungen zu verbieten, aber auch ggf. anordnen zu können. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Diagnostik, aber auch den Schutz bereits unverdächtiger Bestände zu richten. Der Tierhalter sollte über die Impfmaßnahmen Aufzeichnungen zu führen, um auch nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen evtl. auftretende Komplikationen bei der Bekämpfung sicher verfolgen zu können.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 17 TierSG und § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 23 TierSG.

Zu § 3 (Untersuchungen)

Mit § 5 werden jedem Landwirt Untersuchungspflichten für alle Rinder hinsichtlich des BVDV auferlegt die vom 01.10.2008 an geboren sind bzw. verbracht werden sollen. Jedes dieser Rinder ist zur Abklärung einer eventuell vorliegenden persistenten Infektion zu untersuchen; sofern der Status "BVDV-unverdächtiges Rind/nicht persistent infiziertes Rind" erhoben wurde, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Dies entspricht einer einmaligen Untersuchung mit negativem Ergebnis für BVDV. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind die Rinder, die vor dem 01. Oktober 2008 geboren sind und nicht verbracht werden sollen oder für die bereits ein den Vorgaben der Anlage 2 entsprechendes negatives Untersuchungsergebnis vorliegt. Ebenso besteht keine Untersuchungspflicht für Tiere, die am 01. Oktober 2008 den sechsten Lebensmonat vollendet haben und in ganzjähriger Stallhaltung gemästet werden und ausschließlich unmittelbar zur Schachtung verbracht werden.

Im Falle eines positiven Ergebnisses einer Untersuchung auf BVDV ist das Tier erneut auf BVDV zu untersuchen, um eine persistente Infektion von einer transienten Virämie abzugrenzen und eine eindeutige Einstufung als persistent BVDV infiziertes Rind vornehmen zu können, da hieran sowohl die Anzeigepflicht nach Anzeigepflicht-Verordnung aber auch die Tötung (auch Schlachtung möglich) als Schutzmaßnahme geknüpft ist. Wird ein solches Tiere nicht im Zeitrahmen von ungefähr drei Monaten nachuntersucht, gilt dieses automatisch als persistent infiziertes Rind und ist zu töten. Auch Mucosal Disease-Fälle sind mittels BVDV-Untersuchung abzuklären.

Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit Untersuchungen anzuordnen, die notwendig sind, um BVDV-Ausbrüche zu vermeiden. Es gilt, wie in allen anderen Fällen von angeordneten Untersuchungen, dass die Untersuchungsanordnung auch die Probeentnahme umfasst. Das BVDV-Referenzlabor überprüft die Eignung der zugelassenen Testmethoden in Bezug auf das BVDV-Bekämpfungsprogramm.

In der Anlage der Verordnung werden die Methoden für jedes Verfahren in Bezug auf das Alter der Tiere vorgegeben. Der Sinn ist, die diagnostischen Lücken bei BVDV-Infektionen als Komplikationen für die Sanierung auszuschließen und die Kostenbelastung für Tierhalter und Länder gering zu halten. Außerdem schafft die Anlage 2 der Verordnung größtmögliche diagnostische Sicherheit sowie Vergleichbarkeit der erzielten Ergebnisse, welche elektronisch dokumentiert werden können. Dies hat den Zweck, den Nachweis der Unverdächtigkeit eines Rindes insbesondere im Rahmen des Verbringens zu vereinfachen und das Verbringen von persistent BVDV- infizierten Tieren zu verhindern.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG und § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 29 TierSG, § 73a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und 4 TierSG.

Zu § 4 (Verbringen von Rindern)

Zur Vermeidung der Verbreitung der BVD dürfen nur auf BVD-Virus untersuchte und als nicht persistent infiziert beurteilte Rinder verbracht werden. Idealerweise sollten auch nur solche Tiere selbst auf hofeigene Weiden aufgetrieben werden, da hier Kontaktmöglichkeit zu anderen tragenden Rindern besteht. Eine Ausnahme für das Verbringen gilt nur für Rinder, die aus einem BVDV-unverdächtigen Rinderbestand stammen und unmittelbar in Bestände verbracht werden, in denen ausschließlich Tiere in ganzjähriger Stallhaltung gemästet und anschließend unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, sowie für Rinder, die maximal sechs Monate alt sind und nach dem Verbringen unmittelbar auf BVDV untersucht werden. Eine Untersuchungspflicht besteht auch für solche Tiere nicht, die unmittelbar ausgeführt werden. Die Bedingungen für Sammeltransporte oder Sammelstellen nicht untersuchungspflichtiger Tiere sind vorgegeben.

Die Nachweise über das lebenslang gültige Ergebnis der BVDV-Untersuchung ist vom Besitzer bis zum Tod des Tieres oder bis zur nächsten Abgabe aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 20, Abs. 1 und § 21 Abs. 1 TierSG, § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 73 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b TierSG.

Zu § 5 (Schutzmaßnahmen)

Nachdem in einem Bestand ein PI-Tier identifiziert worden ist, muss der Tierhalter dafür Sorge tragen dass dieses Tier unmittelbar geschlachtet wird. Hierüber ist die zuständige Behörde umgehend zu informieren. Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier und die Nachkommen zu identifizieren und ggf. Untersuchungslücken zu schließen und somit die Gefahr für den Bestand und Kontaktbestände zu reduzieren. Alle hierbei als PI-Tiere identifizierten Tiere sind gleichfalls vom jeweiligen Tierhalter unverzüglich töten zu lassen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 TierSG, § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e TierSG, § 73 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 TierSG.

Zu § 6 (Ordnungswidrigkeiten)

In § 6 werden die Bußgeldtatbestände bestimmt.

Zu § 7 (Übergangsregelungen)

Rinder, die zum Inkrafttreten älter als sechs Monate sind und ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden und von den übrigen Rindern eines Bestandes getrennt gehalten werden, bedürfen keiner Untersuchung auf BVDV, in sofern sie unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. Wenn der Besitzer des Bestandes von dieser Übergangsregelung gebrauch macht wird dies auf der Bestandsstatusbescheinigung von der zuständigen Behörde vermerkt, der Status des Betriebes ist formal nicht beeinträchtigt.

Zu § 8 (Inkrafttreten)

Die Verordnung soll am 01.10.2008 in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 513:
Entwurf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Dabei handelt es sich um die einmalige Eingabe des BVD-Status eines Rindes durch die Untersuchungseinrichtung in die Rinderdatenbank. Das Ressort schätzt die Kosten pro Eingabe im automatisierten Verfahren auf 4 bis 5 Cent. Bei jährlich rund 4,8 Millionen zu untersuchenden Rindern fallen insoweit Bürokratiekosten von etwa 216.000 Euro an.

Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine schriftliche Nachweisführung als Alternative zu der elektronischen Datenbankeingabe erheblich kostenintensiver wäre.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter