Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bremen -

948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

A

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat,

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 315d StGB)

Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

'4. § 315d wird wie folgt gefasst:

" § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der bisher in § 315d Absatz 1 StGB-E vorgesehene Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe wird aus folgenden Gründen im Höchstmaß um ein Jahr Freiheitsstrafe abgesenkt: Zum einen sieht das Gesetz in § 316 Absatz 1 StGB für die ebenfalls als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Trunkenheit im Verkehr lediglich eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Zum anderen sieht § 315d Absatz 3 StGB-E für Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen des konkreten Gefährdungsdelikts nach § 315d Absatz 2 StGB-E ebenfalls eine Höchststrafe von drei Jahren vor. Dies hätte zur Folge, dass die rein abstraktgefährliche vorsätzliche Teilnahme an einem verbotenen Rennen nach § 315d Absatz 1 StGB-E der gleichen Strafandrohung unterläge als die vorsätzliche Teilnahme an einem solchen Rennen unter fahrlässiger Herbeiführung einer konkreten Gefahr für ein Schutzgut. Dieser Wertungswiderspruch wird dadurch beseitigt, dass die in § 315d Absatz 1 StGB-E vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren auf zwei Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. Das beabsichtigte Stufenverhältnis zum Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Absatz 1 StGB wird dadurch nicht wesentlich angetastet, da die Höchststrafe des § 315d StGB-E noch immer doppelt so hoch wie bei § 316 Absatz 1 StGB ist.

2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Absatz 4 - neu -

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 zu Nummer 4 ist nach dem dritten Absatz folgender Absatz einzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Ergänzung der Begründung des Gesetzesantrags dient der unmissverständlichen Klarstellung, dass mit den im Gesetzestext genannten "nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen" des § 315d StGB-E nicht nur Geschwindigkeitsrennen, deren Ziel die Erreichung eines Wegpunktes in möglichst kurzer Zeit ist, gemeint sind, sondern auch andere nicht genehmigte Wettbewerbe zwischen zwei oder mehr Rennteilnehmern wie die genannten Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- oder Orientierungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr, von denen insbesondere im innerstädtischen Bereich eine vergleichbare Gefahrenlage für die unbeteiligten Verkehrsteilnehmer ausgeht.

B

3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,

Minister Thomas Kutschaty (Nordrhein-Westfalen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates, zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.