Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen COM (2012) 393 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 037/08 (PDF) = AE-Nr. 080045 und
Drucksache 143/11 (PDF) = AE-Nr. 110170

Europäische Kommission
Brüssel, den 11.7.2012
COM (2012) 393 final
2012/0190 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen

{SWD(2012) 213 final}
{SWD(2012) 214 final}

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

Die EU verfolgt das erklärte Ziel, den globalen Klimawandel auf einen Temperaturanstieg von 2ºC über den vorindustriellen Werten zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die globalen Emissionen bis 2020 ihren Höchststand erreichen und bis 2050 weltweit um mindestens 50 % gemessen an den Werten von 1990 reduziert werden. Der Europäische Rat hat das Ziel der EU bekräftigt, im Rahmen der Emissionsreduktionsverpflichtung der Gruppe der Industriestaaten bis 2050 eine Emissionsverringerung von 80 %-95 % gemessen an den Werten von 1990 zu verwirklichen.

Mit den derzeitigen Maßnahmen würde bis 2050 nur eine Verringerung der Treibhausgas-(THG)-Emissionen von 40 % erreicht. In ihrem "Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 2050 "1 legt Kommission dar, auf welche Weise sich das Ziel für 2050, die heimischen Emissionen um 80 % zu reduzieren, am kostenwirksamsten verwirklichen lässt. Der Fahrplan demonstriert, dass jeder Wirtschaftssektor einen Beitrag leisten muss und dass sich die Verkehrsemissionen bis 2030 je nach Szenario und gemessen am Stand von 1990 zwischen +20 und -9 % situieren und bis 2050 um 54 % bis 67 % zurückgehen müssen.

Während die Emissionen anderer Sektoren in der Regel zurückgehen, ist der Straßenverkehr einer der wenigen Sektoren, deren Ausstoß rapide zugenommen hat - zwischen 1990 und 2008 um 26 %. Im Jahr 2008 konnten etwa 70 % der CO₂-Emissionen aus dem Verkehrssektor dem Straßenverkehr zugeordnet werden 3 . Er ist folglich die zweitgrößte THG-Emissionsquelle in der EU und für ungefähr ein Fünftel der gesamten CO₂-Emissionen der EU verantwortlich.

Im März 2011 hat die Kommission den "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" angenommen, der innerhalb des Zielrahmens einer 60 %-igen Verringerung der THG-Emissionen aus dem Verkehr bis 2050 eine Verkehrsstrategie vorsieht.

- Die Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 enthält die Rahmenvorschriften für die Verringerung der CO₂-Emissionen der neuen Flotte von Personenkraftwagen (PKW) bis 2020. Sie sieht zwei Durchführungsphasen vor. In der ersten Phase bis 2015 sind die Modalitäten für das Erreichen des Ziels festzulegen. Damit das Ziel realisiert werden kann, müssen für die zweite Phase bis 2020 Durchführungsvorschriften für diese Modalitäten festgelegt werden; dies geschieht im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung. Dieses Ziel wurde im Mitentscheidungsverfahren festgelegt und wird, abgesehen von seiner Bestätigung, bei der Überprüfung nicht wieder geprüft.

Eine Nichtfestlegung oder Nichtanwendung der Modalitäten hätte negative Folgen für die Fahrzeughersteller und Zulieferer, die in Bezug auf die Technologie und die Fahrzeuge, die Voraussetzung für die Zielerfüllung sind, Sicherheit benötigen.

Modalitäten sind die Aspekte der Durchführung, die die Art und Weise der Zielerfüllung vorgeben. Die Schlüsselmodalitäten der geltenden Verordnung umfassen u.a. die Grenzwertkurve, die sich nach dem Nutzwertparameter richtet, und die das Verhältnis zwischen Nutzwertparameter und CO₂-Emissionen beschreibende Funktion (die Form und Neigung der Kurve bestimmt). Weitere Modalitäten betreffen die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, Ökoinnovationen, Ausnahmen, Emissionsgemeinschaften, Einführungszeiten für die Zielvorgaben und die befristete Gewährung von Begünstigungen.

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

- Externe Sachverständige

Die wichtigste Analyse für diesen Vorschlag erfolgte im Rahmen einer externen Studie4 "Supportfor the revision of Regulation (EG) Nr. 443/2009 on CO₂ emissions from cars". Unter anderem wurden verschiedene Modalitäten geprüft und deren Kosten geschätzt. Für die Bewertung der Gesamtauswirkungen des Ziels für 2020 wurde das PRIMES-TREMOVE-Modell zugrunde gelegt.

- Anhörung interessierter Kreise

Interessengruppen wurden über einen Online-Fragebogen sowie im Rahmen einer Interessengruppensitzung konsultiert. Ihr Beitrag wurde bei der Prüfung der verschiedenen in Frage kommenden Optionen für die Regulierung der CO₂-Emissionen aus Personenkraftwagen berücksichtigt.

- Anhörung der Öffentlichkeit

Im Herbst 2011 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Insgesamt ging daraus deutlich hervor, dass die Regulierung der Fahrzeugemissionen wichtig ist und im Einklang mit den langfristigen THG-Zielen erfolgen, auf den durchschnittlichen Emissionen neuer Fahrzeuge basieren und technologisch neutral sein sollte. Bei der Frage, ob die geltenden Vorschriften gut funktionieren, gingen die Meinungen stark auseinander. Der Hauptgrund dafür scheint zu sein, dass viele der Befragten die geltende Gesetzgebung für nicht robust genug halten. Stark befürwortet wird die Festsetzung von Zielen für die Zeit nach 2020, ungeachtet etwaiger anderer Maßnahmen. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden zusammengefasst und veröffentlicht5.

- Interessengruppensitzung

Am 6. Dezember 2011 fand ein Treffen von Interessengruppen statt. Die abgeschlossene Studie wurde vorgelegt und Vorlagen aus der Sitzung wurden zusammen mit einem Kurzbericht über die Debatten veröffentlicht6 . Die Sitzungsteilnehmer waren mit der vorgelegten Analyse überwiegend einverstanden; nach Auffassung der NRO sollten die Ziele verschärft werden, weil weniger Kosten anfielen als ursprünglich vorgesehen.

Folgenabschätzung

Es wurde eine gemeinsame Folgenabschätzung für den vorliegenden Vorschlag und den parallel laufenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 vorgenommen. Zur Herausarbeitung politischer Optionen wurde ein breiter Ansatz verfolgt, der Fragen abdeckt, die sich im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und ihrer Durchführung stellen, aber auch Fragen, die bei den Untersuchungen zur Analyse möglicher Konzepte zur Verbesserung der Rechtswirksamkeit aufgetreten sind. Im Einzelnen wurden folgende Aspekte geprüft:

Nach Analyse der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen gelangte die Folgenabschätzung zu folgendem Schluss:

Darüber hinaus sollte der Zeitpunkt für die Gewährung von Ausnahmen für kleine Stückzahlen flexibler gehandhabt werden.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 auf der Grundlage des Umweltkapitels des Vertrags ist die EU bereits in diesem Bereich tätig geworden. Auch der Binnenmarkt rechtfertigt ein Handeln auf EU- anstatt auf einzelstaatlicher Ebene, um EU-weit einheitliche Vorschriften zu gewährleisten und die Kosten für die Hersteller zu minimieren.

Die Annahme des Vorschlags wird keine Aufhebung geltender Vorschriften nach sich ziehen. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag wird die Verordnung geändert, um bis 2020 die Modalitäten für das Erreichen des Ziels von 95 g CO₂/km für neue PKW durchzuführen. Die Durchführungsvorschriften betreffen im Wesentlichen folgende Modalitäten:

- Nutzwertparameter ist weiterhin die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

- Die Grenzwertkurve bleibt linear bei einer Neigung von 60 % gemessen an der Referenzflotte, die weiterhin der Flotte von 2006 entspricht und mit der Grenzwertkurve für 2015 in Einklang steht.

- Für PKW, die weniger als 35 g CO₂/km emittieren, werden zwischen 2020 und 2023 Begünstigungen mit einem Multiplikator von 1,3 eingeführt, die während der Laufzeit der Regelung auf einen Gesamtwert von 20 000 Fahrzeuge je Hersteller begrenzt sind.

- Das Ziel der Ausnahmeregelung für Nischenhersteller wird für 2020 aktualisiert.

- Hersteller, die für weniger als 500 PKW-Neuzulassungen im Jahr verantwortlich sind, sind von der Verpflichtung zur Erfüllung einer CO₂-Zielvorgabe ausgenommen.

- Der Zeitpunkt für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen für kleine Stückzahlen wird künftig flexibler gehandhabt.

- Ökoinnovationen werden beibehalten, wenn ein überarbeitetes Prüfungsverfahren durchgeführt wird.

- Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung wird weiterhin 95 EUR je g CO₂/km und Fahrzeug betragen.

- Die Bestimmungen über das Ausschussverfahren werden aktualisiert, um sie mit dem Vertrag von Lissabon in Einklang zu bringen.

Da die Industrie von Verweisen auf die Regelung, die ab 2020 gelten würde, profitiert, sieht der Vorschlag eine weitere Überprüfung vor, die bis spätestens 3 1. Dezember 2014 stattfinden muss.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.

5. Fakultative Angaben

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,7 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,8 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Für die Zeit ab 2020 wird mit dieser Verordnung für die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften sowie nach innovativen Technologien gemessenen durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen ein Zielwert von 95 g CO₂/km festgesetzt."

(2) In Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"4. Artikel 4, Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c gelten nicht für Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr zusammen mit allen mit ihnen verbundenen Unternehmen für weniger als 500 Neuzulassungen von Personenkraftwagen in der EU verantwortlich sind."

(3) In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder".

(4) Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 5a
Begünstigungen für das Erreichen des 95-g-CO₂/km-Ziels

(5)Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"9. Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten

Verfahrensvorschriften für die Überwachung und Datenübermittlung nach dem vorliegenden Artikel und über die Anwendung von Anhang II. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang II in Bezug auf Datenanforderungen und Datenparameter zu ändern."

(6) Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten

Verfahrensvorschriften für die Erhebung von Überschreitungsabgaben gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen."

(7) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(8) Artikel 11 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"8. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a mit ergänzenden Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7 des vorliegenden Artikels, was die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen, den Inhalt der Anträge sowie den Inhalt und die Beurteilung der Programme zur Reduzierung der spezifischen CO₂-Emissionen betrifft."

(9) In Artikel 12 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen."

(10) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(11)Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Ausschussverfahren

(12) Es wird folgender Artikel 14a eingefügt:

"Artikel 14a
Ausübung der Befugnisübertragung

(13) In Anhang I wird unter Nummer 1 der folgende Buchstabe c hinzugefügt:

"c) ab 2020: Spezifische CO₂-Emissionen = 95 + a x (M - M0)

Dabei ist:

M = Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0 = der nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegte Wert a = 0,0333."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident